B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5273/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren am (...),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N_______.
D-5273/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge am (...)
und gelangte am (...) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 2. Oktober
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylge-
such stellte. Am 21. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt und am 4. März 2016 wurde er einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er –
und ebenso seine (Nennung Verwandte) – gehöre seit (...) der in China
verbotenen Glaubensgemeinschaft C._______ an. Im (...) habe die Polizei
eine Glaubensschwester in einem Nachbardorf anlässlich eines Treffens
verhaftet. Diese Frau habe gewusst, dass er ein Gläubiger sei, da sie ein-
mal bei ihnen zu Hause bei einem Treffen gewesen sei. Um von dieser
Person nicht verraten zu werden, seien sie durch die C._______ instruiert
worden, ihre Treffen nicht mehr daheim, sondern an einem anderen Ort
durchzuführen, was sie denn auch getan hätten. (...) Monate später habe
die Glaubensgemeinschaft sie aufgefordert, ihren Aufenthaltsort zu wech-
seln, worauf er sich mit seinem Vater zur (Nennung Verwandte) begeben
habe. Seine Mutter sei demgegenüber auf Wunsch seines Bruders zu-
hause geblieben. Einen Monat später respektive im (...) sei die Polizei erst-
mals zu ihnen nachhause gekommen, habe alles durchsucht und seine
Mutter gefragt, ob sein Vater ein Gläubiger sei, was sie verneint habe. Zwi-
schen (...) und (...) sei die Polizei insgesamt sechs Mal vorbeigekommen,
wobei D._______ im (...) verhaftet und bis Ende des Jahres (...) in Haft
genommen worden sei. Die Polizei habe wiederholt nach dem Aufenthalts-
ort seines Vaters gefragt und gegenüber seiner Mutter gedroht, sein Vater
sei ein Gläubiger und müsse deshalb mit entsprechenden Konsequenzen
rechnen. Als Folge dieser polizeilichen Kontrollen hätten sich seine Eltern
nach E._______ (Kreis F._______, Provinz G._______) begeben. Er sel-
ber sei nach H._______ umgezogen. Im (...) sei er zusammen mit seiner
(Nennung Verwandte) zu einem Treffen gegangen. Da der Bruder des
Gastgebers sie angezeigt habe, sei die Polizei erschienen. Sie seien aber
rechtzeitig gewarnt worden und hätten fliehen können. Das Haus ihres
Gastgebers sei durchsucht und dieser verhaftet worden. In der Folge habe
er (Beschwerdeführer) sich aus Angst vor einer möglichen Festnahme
durch die Polizei nur noch an wenigen Treffen beteiligt. Schliesslich habe
er sich im (...) einen Pass ausstellen lassen und im (...) seine Arbeitsstelle
gekündigt, um seine Ausreise vorbereiten zu können. Ein Freund habe ihm
ein Schengen-Touristenvisum für seine Einreise in die Schweiz beschafft.
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Er sei schliesslich per Flugzeug von I._______ aus legal über J._______
in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Identitätsdokumente) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali-
ter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeschrift lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht ein persönlich
verfasstes Schreiben vom 20. September 2017, (Nennung Beweismittel)
zukommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
G.
Die Replik des Beschwerdeführers ging unter Beilage von Fotokopien in-
nert erstreckter Frist am 3. November 2017 beim Gericht ein.
D-5273/2017
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 legte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note samt einer Rechnung für Dolmetscherleistungen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen
sind vorweg zu prüfen.
2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch
auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung
des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn
pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen
betreffend die Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden oder eine
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Suche derselben nach ihm konfrontiert, ist festzuhalten, dass sich aus
Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu sei-
nen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Er-
lass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen
Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen ei-
genen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser
Aussagen, zu konfrontieren. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird
indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrge-
nommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine
Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen
unmittelbar teil; ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung
Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchstel-
ler mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussa-
gen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtli-
chen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde
zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen abwei-
chende Aussage nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen,
weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag-
weite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-
ten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz bei ihrer
Beurteilung des Verfolgungsrisikos die Verschärfung der Verfolgungssitua-
tion von Christen ausser Acht gelassen habe, ist zu entgegnen, dass sich
das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den we-
sentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe äus-
serte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkomm-
nisse würdigte (vgl. act. A12/8 S. 3 ff.). Sie kam nach einer gesamtheitli-
chen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs
noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vorinstanz
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Seite 6
auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation
in China.
2.4 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass (Ausführungen, weshalb
die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht verletzt habe). Nachdem sich vorlie-
gend die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Situation christlicher Glau-
bensgemeinschaften in China und dabei insbesondere mit derjenigen der
C._______ auseinandersetzte, eine Vorverfolgung als unglaubhaft erach-
tete und die Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch die chinesi-
schen Behörden als Angehöriger der C._______ verneinte, ist diesbezüg-
lich keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.
2.5 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
D-5273/2017
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft C._______ glaubhaft zu ma-
chen. So sei er seinen Angaben zufolge deswegen von der Polizei zwi-
schen (...) bis (...) insgesamt fünf Mal zuhause gesucht worden. Im (...)
habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und persönlich bei der Po-
lizei abgeholt. Jedoch würden gemäss dem chinesischen Reisepassgesetz
Personen, welche einer Straftat angeklagt seien oder verdächtigt würden,
kein Reisepass ausgestellt. Es stehe demnach fest, dass er im Zeitpunkt
der Ausstellung des Reisepasses nicht unter Strafverdacht gestanden sei,
zumal er am (...) auch ohne weitere Abklärungen oder Befragungen über
den internationalen Flughafen in I._______ habe ausreisen können. So-
dann habe er sich hinsichtlich der polizeilichen Suche nach seiner Person
widersprüchlich geäussert.
Ferner existiere in China eine grosse christliche Gemeinschaft. Mitglieder
registrierter Kirchen hätten keine Verfolgung zu befürchten, solange die
Kirchen keine illegalen Aktivitäten ausführen würden. Nicht-registrierte Kir-
chen würden als „Hauskirchen“ bezeichnet, welche zwar gesetzlich nicht
erlaubt seien, aber regelmässig geduldet würden. Hauskirchen und deren
Mitglieder würden sich daher in einer Grauzone bewegen, die sich durch
regionale Disparitäten beim behördlichen Vorgehen auszeichne. Davon zu
unterscheiden seien diejenigen Glaubensgemeinschaften, (Nennung Un-
terschiede). Bei der C._______, deren Mitglied der Beschwerdeführer sei,
handle es sich (...). Die geltend gemachte Vorverfolgung könne nicht ge-
glaubt werden. (...). Für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr
sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied als solches für die Behörden
identifizierbar sei, was vorliegend zu verneinen sei. So sei die Passausstel-
lung und die Ausreise des Beschwerdeführers problemlos verlaufen. Auch
spreche der Umstand, dass er bis kurz vor seiner Ausreise einer geregelten
Arbeit nachgegangen sei, dafür, dass seitens der Behörden keine Ver-
dachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Ferner seien aus den Akten
keine Hinweise ersichtlich, dass er wegen der Verhaftung eines Mitglieds
seiner Glaubensgemeinschaft im (...) etwas zu befürchten hätte. Denn ei-
nerseits habe er angegeben, diese Person nicht gut zu kennen und ande-
rerseits würden untereinander immer Decknamen verwendet und keine
persönlichen Informationen ausgetauscht. Es sei somit unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer von dieser Person hätte denunziert werden
können. Auch die angeführten Vorfälle im Jahr (...) vermöchten keine Iden-
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tifizierbarkeit zu begründen, da diese zu keiner Verfolgungssituation ge-
führt hätten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus der Volksrepublik China nicht als Mitglied einer verbotenen
Glaubensgemeinschaft identifiziert worden sei oder eine solche in der Zwi-
schenzeit stattgefunden hätte. Seine Glaubenszugehörigkeit sei somit
asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerdeschrift entge-
gen, aufgrund seiner detaillierten Angaben zu den Hintergründen, der Leh-
re und den Kulturpraktiken der Hauskirche stehe seine Mitgliedschaft zur
Glaubensgemeinschaft C._______ ausser Frage. Er habe damals erfolg-
reich einen Pass beantragen und seine Heimat legal verlassen können,
weil zu jenem Zeitpunkt offenbar noch kein Haftbefehl gegen ihn ausge-
stellt gewesen sei. Er sei von den örtlichen Behörden gesucht, aber offen-
bar noch nicht national zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sein Bruder
habe unter einem Vorwand bei den (Nennung Behörden) abgeklärt, ob et-
was über die Religion oder einen Suchbefehl betreffend seiner Person ver-
merkt gewesen sei. Da die Passbehörden bei der Ausstellung von Pässen
auf das nationale Register zurückgreifen würden, habe er noch einen Pass
erhalten. Das Visum habe er dann später über Kontakte, Bestechung und
unter Angabe von falschen Informationen erhalten. Auch sei im Zeitpunkt
der Ausreise vermutlich noch kein formeller, nationaler Haftbefehl vorgele-
gen. Ferner beruhe der Vorhalt zur an der BzP behaupteten polizeilichen
Suche kurz vor der Ausreise, welche in der Anhörung verneint worden sei,
auf einer unpräzisen Übersetzung. So sei nicht zwischen der lokalen Poli-
zei und dem Dorfsekretär beziehungsweise Parteifunktionär der kommu-
nistischen Partei unterschieden worden. Bereits in der BzP habe er ange-
führt, dass die Polizei fünf Mal und der Parteifunktionär einmal zuhause
erschienen sei. Diese Differenzierung sei nicht übersetzt worden und auf
seinen Hinweis bei der Rückübersetzung habe ihn die Dolmetscherin be-
schwichtigt und angeführt, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu kor-
rigieren sei, da er zudem schon zwei Mal seine Meinung geändert habe.
Er habe dann nach anfänglichem Insistieren aufgegeben und angenom-
men, dass er bei der eingehenderen Anhörung seine Aussage präzise zu
Protokoll bringen könne. Dort habe er dann den Besuch des Dorfsekretärs
bei seinem Bruder geschildert. Ein Widerspruch liege daher nicht vor, son-
dern seine Antwort in der BzP sei schlicht verkürzt wiedergegeben worden.
Zudem sei in seinem kleinen Dorf die Kontrolle durch die Partei sehr eng,
weshalb die Meldung des örtlichen Parteisekretärs an die Polizei, dass er
im Dorf gesichtet worden sei, als sehr wahrscheinlich erachtet werden
müsse. Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz, wonach er für
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die chinesischen Behörden nicht als Mitglied der C._______ identifizierbar
gewesen sei, weil er bis zu seiner Ausreise einer geregelten Arbeit nach-
gegangen sei, nicht zu überzeugen. So habe er in der Anhörung ausge-
führt, dass ihm die (Nennung Verwandte) ein neues Versteck und eine
neue Arbeit unter falscher Identität verschafft habe. Er habe sich stets vor-
sichtig verhalten, wenn er zu Treffen der Hauskirche gegangen sei und
habe glaubhaft geschildert, wie er bei einer Razzia während eines Treffens
nur knapp einer Verhaftung entgangen sei. Bei jenem Zugriff sei der Gast-
geber verhaftet worden und habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise noch
immer in Haft befunden. Die Inhaftierung habe in direktem Zusammenhang
mit ihm gestanden, weshalb er berechtigter Weise davon ausgehen müsse,
dass nach seiner Ausreise weitere Details bekanntgeworden seien und er
im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungsliste stehe. Weiter sei zur Verwen-
dung von Decknamen anzuführen, dass D._______ zu einem Geständnis
gezwungen worden sei. Aufgrund der familiären Bande sei deshalb der
Verdacht naheliegend, dass andere Familienmitglieder ebenfalls zur ver-
botenen Gemeinschaft gehören würden. Andererseits sei bei Verhören da-
mit zu rechnen, dass trotz der Verwendung von Decknamen die Identität
von anderen Personen auffliege, zumal auch von flächendeckender digita-
ler Überwachung auszugehen sei. Zudem gehe die Regierung in seiner
Herkunftsprovinz G._______, (Nennung Vorgehensweise). Es sei aus neu-
eren Berichten ersichtlich, dass sich die Verfolgungssituation von Christen
verschärft habe, was die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des Verfolgungs-
risikos gänzlich ausser Acht gelassen habe. Nachdem er sehr detailliert
über seinen Glauben habe berichten können, der einzige von der Vo-
rinstanz erwähnte angebliche Widerspruch habe aufgelöst werden können
und seine Ausführungen keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er
von tatsächlichen Erlebnissen berichte, würden seine glaubhaften Aussa-
gen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Vorliegend bestehe eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung, da seine Familie im Visier der Behörden
stehe und in seinem Umfeld diverse Personen verhaftet worden seien.
Zwar habe er noch ausreisen können, er dürfte jedoch mittlerweile wegen
seiner Zugehörigkeit zur C._______ zur Fahndung ausgeschrieben sein.
Es könne ihm nicht zugemutet werden, auf die öffentliche Ausübung seiner
Religion zu verzichten, um der Verfolgung zu entgehen.
Sodann würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Nach der aktuellen
Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-721/2017 und E-732/2017 vom
28. Juni 2017 E. 5.1 und E-1815/2016 vom 11. August 2017 E. 5.1) sei eine
Gefährdung von chinesischen Staatsangehörigen, die im Ausland ein Asyl-
gesuch gestellt und gegen ausländische Migrationsgesetze verstossen
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hätten, nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. Aufgrund seiner
langjährigen Landesabwesenheit in einem christlichen Land und der öffent-
lichen Praktizierung seines Glaubens sei von einer Identifizierung seiner
Person auszugehen. Sein Schengen-Visum sei seit beinahe (...) Jahren
abgelaufen. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Inhaftierung. Sodann habe
er auch in der Schweiz seinen christlichen Glauben weiter ausgeübt. Erst-
mals habe er dies auch in der Öffentlichkeit getan durch Gesang und Gebet
in K._______. Aufgrund des gut ausgebauten Überwachungsapparats der
chinesischen Regierung müsse davon ausgegangen werden, dass sie
auch davon Kenntnis hätten. Angesichts des Vorbehalts in Art. 3 Abs. 4
AsylG erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, es werde in der Be-
schwerdeschrift auf kürzlich ergangene Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen, wonach bereits die Stellung eines Asylgesuchs im Aus-
land zu einer Gefährdung seitens der chinesischen Behörden führen
könne. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, wie die heimatlichen Behör-
den von seiner Asylgesuchstellung hätten Kenntnis erhalten sollen. Der al-
leinige Umstand des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums reiche je-
denfalls für die Begründung von Nachfluchtgründen nicht aus. Ferner
könne aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung (vgl. act. A11/20 F110) von einem öffentlichen Praktizieren seines
Glaubens C._______ nicht die Rede sein. Konkrete Anhaltspunkte, dass
er von den chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identi-
fiziert worden wäre, seien nicht aktenkundig. Eine solche einzig aufgrund
der langen Landesabwesenheit oder des (einmaligen) Besuchs einer
christlichen Einrichtung in der Schweiz anzunehmen, sei indes als Hypo-
these zu würdigen.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vergeblich
versucht, seine Eltern telefonisch zu erreichen. Am (...) habe er von einer
ehemaligen Klassenkameradin telefonisch erfahren, dass diese im (...) bei
seiner (Nennung Verwandte) im Geschäft vorbeigegangen sei, worauf die
(Nennung Verwandte) von der seit (...) Wochen andauernden Inhaftierung
der D._______ berichtet habe. Sein Vater sei zudem einen Monat vorher
festgenommen worden. Die Klassenkameradin habe China im (...) verlas-
sen und es bestünden keine Informationen über den Verbleib seiner Ange-
hörigen. Jedenfalls habe sie ihn gewarnt, dass er bei den Behörden als
Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaftet würde. Entge-
gen den vorinstanzlichen Ausführungen bestünden konkrete Hinweise,
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Seite 11
dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner langen Landesabwesen-
heit bereits auf dem Flughafen in Gewahrsam genommen würde. Die Vor-
instanz stütze sich in der Vernehmlassung auf einen nicht mehr aktuellen
Bericht der australischen Behörden aus dem Jahre (...). Bereits damals sei
ausgeführt worden, dass keine allgemeinen Aussagen über die Behand-
lung abgewiesener Asylsuchender möglich seien. Inzwischen habe sich die
Situation für religiöse Minderheiten stark verschlechtert. Zudem würden die
chinesischen Behörden ihre Staatsbürger im In- und Ausland systematisch
überwachen. Weiter treffe er sich regelmässig mit Gleichgesinnten zu
Hause bei einem Mitglied zum Lesen der Worte von C._______. Trotz sei-
nen Versuchen sei es ihm kaum gelungen, bei Christen in der Schweiz
Anschluss zu finden. Er habe regelmässig die reformierte Kirche
K._______ und das örtliche Begegnungszentrum besucht. Sodann nehme
er an Online-Treffen mit anderen Mitgliedern teil, um gemeinsam zu singen
und zu beten. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht vermutungs-
weise von den chinesischen Behörden infolge deren systematischen Über-
wachung als Mitglied der C._______ identifiziert worden, wenn nicht vor
seiner Ausreise, so nun zweifelsohne aufgrund seiner Landesabwesenheit
in einem christlichen Land und der fortgesetzten Ausübung seines Glau-
bens.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist vorliegend der Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt im Ergebnis beizupflichten. Insbesondere teilt das Ge-
richt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aus-
stellung seines Reisepasses nicht unter Strafverdacht stand, und der Um-
stand, dass er sich persönlich einen Reisepass ausstellen liess, als starkes
Indiz dafür zu werten ist, dass er selbst ebenfalls nicht von einem konkreten
Strafverdacht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgegangen ist.
Dies gilt umso mehr, als die derselben Glaubensgemeinschaft angehö-
rende D._______ bereits zuvor von der Polizei festgenommen und den An-
gaben nach unter Folter den Namen seines Vaters preisgegeben hat (vgl.
act. A11/20 S. 7). Auch hätte er nicht ohne weitere Abklärungen oder Be-
fragungen ausreisen können, wenn er tatsächlich im Visier der Behörden
gestanden hätte, weshalb seine problemlose Ausreise vielmehr gegen die
behauptete Verfolgungssituation spricht. Die Zweifel an der Kenntnis der
Behörden über die religiösen Überzeugungen des Beschwerdeführers und
der daraus resultierenden Verfolgungssituation werden auch darin bestä-
tigt, dass der Beschwerdeführer unter der eigenen Identität ein Visum aus-
stellen liess und über den streng kontrollierten Flughafen von I._______
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ausgereist ist. Er führte denn auch an, er habe bei der Ausreise keine Prob-
leme gehabt, sei aber im Flughafen sehr lange kontrolliert worden und die
Beamten hätten alles durchsucht (vgl. act. A3/12 S. 6). Dies weist in keiner
Weise auf eine ernsthafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin.
Der Hinweis auf die fehlende landesweite Fahndung respektive eines ver-
mutungsweise noch nicht vorliegenden formellen, nationalen Haftbefehls
ist diesbezüglich als unbehelflich zu erachten. Soweit der Beschwerdefüh-
rer geltend macht, die Ausstellung des Visums sei allein über Kontakte,
Bestechung und unter Angabe von falschen Informationen möglich gewe-
sen, ist entgegenzuhalten, dass er bei tatsächlicher Furcht vor einer Ver-
haftung kaum mit den eigenen Personalien ausgereist wäre. Ferner wäre
bei der geltend gemachten Verfolgung – gemäss seinen Aussagen habe
die Polizei bereits seit dem (...) nach ihm und seinem Vater gesucht – zu
erwarten gewesen, dass er, wenn auch unter einem anderen Namen, nicht
noch (...) Jahre in einer anderen Ortschaft des gleichen Bezirks arbeiten,
sondern direkt das Land verlassen würde. Realitätsfremd erscheint zudem,
dass er sich die letzten (...) Tage ausgerechnet bei einem Glaubensbruder
versteckt gehalten haben soll, obwohl bei diesem ebenfalls die Gefahr ei-
ner Durchsuchung oder Verhaftung bestanden haben dürfte (vgl. act. A3/12
S. 4). Es bestehen sodann auch keine Hinweise, dass der Beschwerdefüh-
rer seinen Glauben öffentlich praktizieren würde und deswegen von den
chinesischen Behörden als Angehöriger der C._______ identifiziert worden
wäre. Alleine die Teilnahme an privaten Treffen bei Glaubensbrüdern oder
der Besuch einer reformierten Kirche sowie eines Begegnungszentrums
lassen eine solche Schlussfolgerung in keiner Weise zu. Der Beschwerde-
führer gesteht denn auch selber ein, dass es ihm kaum gelungen sei, bei
Christen in der Schweiz Anschluss zu finden (vgl. Replik vom 2. November
2017, S. 2). Unter diesen Umständen sind die weiteren Erklärungsversu-
che, wie und warum er durch die chinesischen Behörden identifiziert wor-
den sein könnte und weshalb er im heutigen Zeitpunkt auf der Fahndungs-
liste stehe, und die wiederholten Hinweise auf die systematische Überwa-
chung sämtlicher chinesischer Staatsangehöriger im In- und Ausland alle-
samt als unbehelflich zu qualifizieren und vermögen nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Die Ausführungen in der Replik, wonach ihm eine
aus China ausgereiste Klassenkameradin auf seine telefonische Anfrage
im (...) mitgeteilt habe, dass sein Vater und D._______ im (...) verhaftet
worden seien, dass über deren Schicksal nichts bekannt sei, dass er bei
den Behörden als Missionar bekannt sei und im Falle der Rückkehr verhaf-
tet würde, stellen sich als unbelegte Parteibehauptungen aus zweiter Hand
dar.
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5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zum Vorhalt einer widersprüch-
lichen Aussage bezüglich der noch an der BzP behaupteten polizeilichen
Suche kurz vor der Ausreise, welche in der späteren Anhörung verneint
worden sei, sind als nicht stichhaltig zu erachten. So kann die entstandene
Ungereimtheit nicht mit einer unpräzisen Übersetzung während der BzP
erklärt werden. Die Durchsicht des Protokolls zeigt zunächst, dass die in
der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführte Befragung rei-
bungslos verlief und keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussagen auf-
kommen lässt. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer denn auch,
dass er die Dolmetscherin gut verstehe und gab am Schluss der Befragung
nach der Rückübersetzung an, dass das Protokoll seinen Aussagen und
der Wahrheit entspreche (vgl. act. A3/12 S. 3 und 9). Die Dolmetscher und
Dolmetscherinnen werden zudem hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit
und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre
Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammen-
zufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stel-
len. Vor diesem Hintergrund sind am Einwand, wonach seine Differenzie-
rung zwischen polizeilichen Vorsprachen und dem Erscheinen des Partei-
funktionärs der kommunistischen Partei nicht übersetzt beziehungsweise
nicht berücksichtigt worden sei und ihn die Dolmetscherin damit be-
schwichtigt habe, es sei eine Nebensächlichkeit, die nicht zu korrigieren
sei, überwiegende Zweifel anzubringen. Vielmehr hat der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der BzP explizit angeführt, dass die Polizei das sechste Mal
gekommen sei. Auf die zwei Nachfragen, „wohin kam die Polizei diese 6x?“
und „Wen suchte die Polizei?“, machte er keine Differenzierungen geltend
(vgl. act. A3/12 S. 8 oben). Sodann ist sein Einwand in diesem Zusammen-
hang (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), er habe in der Anhörung seine Aussage
präzise zu Protokoll bringen können, wo er den Besuch des Dorfsekretärs
bei seinem Bruder geschildert habe (vgl. act. A11/20 S. 8), bereits deshalb
als unbehelflich zu erachten, weil er im Gegensatz dazu in der BzP davon
sprach, dass die Polizei stets zu seinen Eltern gekommen sei; der Bruder
blieb unerwähnt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich da-
mit als unglaubhaft.
5.3 Es besteht mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe und die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung kein
Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz
um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines län-
geren Auslandsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum
abgelaufen ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten
Verfolgungshandlungen zu rechnen hat (vgl. bspw. Urteile des BVGer
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E-562/2018 vom 12. Februar 2018 E. 6.5; D-4497/2017 vom 9. Februar
2018 E. 6; D-5122/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Er bringt denn
auch keine substanziellen Argumente vor, inwiefern die chinesischen Be-
hörden von seinem Asylgesuch hätten Kenntnis erlangen sollen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-5273/2017
Seite 15
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5273/2017
Seite 16
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf indivi-
duelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer verfügt vor Ort
über soziale Anknüpfungspunkte sowie über (Nennung Ausbildung) und
Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Ak-
ten nicht hervor. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er
nach einer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situa-
tion gerät.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz eines bis
am (...) gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig notwendig wer-
denden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 25. September 2017 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, womit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
D-5273/2017
Seite 17
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde ausserdem der
rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 110a
Abs. 1 AsylG), weshalb ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen auszurichten ist. Der Rechtsvertreter machte in seiner Ho-
norarnote vom 6. November 2017 einen als angemessen zu erachtenden
Aufwand von 9.95 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und
Auslagen von 268.90 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote ent-
haltene Ansatz von Fr. 300.– ist deshalb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In
Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und
b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf
insgesamt Fr. 2 655.– festzusetzen.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2 655.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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