Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5276/2008
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Äthiopien,
alias A._______, geboren C._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende Solothurn (Rebaso),
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 / N _______.
D5276/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine aus E._______ stammende
äthiopische Staatsangehörige F._______ Ethnie mit letztem Wohnsitz in
G._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2001 und gelangte über H._______, wo sie während zweier
Jahre und einiger Monate geblieben sei, sowie I._______ am 15. Juli
2004 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags in J._______ ein
Asylgesuch einreichte und anschliessend in die Empfangsstelle nach
K._______ transferiert wurde.
Zur Begründung dieses Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe seit dem Jahre 1998 mit G.L.
zusammengelebt, der als L._______ im M._______ gearbeitet habe.
Ende Mai respektive anfangs Juni 2001 sei dieser nicht mehr von der
Arbeit zurückgekehrt. Nach dessen Verschwinden sei zunächst ihre
Wohnung von den Sicherheitskräften durchsucht und sie in der Folge
zum Aufenthaltsort ihres Freundes verhört worden. Anschliessend habe
die Polizei sie vorgeladen und während dreier Monate festgehalten.
Während der Haft sei sie wiederholt über ihren Freund verhört und
gefoltert worden. Schliesslich habe die Polizei sie dank der Hilfe eines
von ihrem Vater beauftragten Dritten am 8. September 2001 wieder
freigelassen, worauf sie sich zunächst in E._______ versteckt und
danach nach H._______ begeben habe. Dort habe sie als N._______ bei
einer O._______ Familie gearbeitet, welche jedoch ihre Identitäts und
Reisedokumente sowie ihr Geld zurückbehalten habe. Anlässlich einer
Reise mit der erwähnten Familie, die sie nach I._______ und danach in
die Schweiz geführt habe, sei es ihr gelungen, sich in P._______ von der
Familie zu entfernen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz
einzureichen.
A.b. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 3. Januar 2005
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 20. April 2005
abgewiesen.
D5276/2008
Seite 3
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge durch das BFM mit
Schreiben vom 27. April 2005 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 22. Juni 2005 angesetzt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 8. September 2006 und ergänzenden Schreiben
vom 21. September 2006 und vom 12. und 18. April 2007 stellte die
Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch und beantragte
wiedererwägungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
infolges Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem eingereichten
Bestätigungsschreiben der Q._______ vom 11. August 2006 könne
entnommen werden, dass sie ein sehr aktives und exponiertes Mitglied
der Q._______ sei. So habe sie für diese Sitzungen und Protestaktionen
organisiert und an vorderster Front an Demonstrationen gegen die
äthiopische Regierung teilgenommen. Diese Aktionen hätten ihr
zahlreiche Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen
äthiopischen Bürgern in der Schweiz eingebracht, um sie von ihrem Ziel
abzubringen. Ausserdem sei sie – wie einem Bestätigungsschreiben des
Präsidenten des R._______ in der Schweiz entnommen werden könne –
auch in dieser Organisation äusserst aktiv in der Organisation von
Protestaktionen und der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft
stark involviert. Überdies sei sie in beiden Organisationen
Gebietsverantwortliche im Kanton S._______. Ihre exilpolitischen
Aktivitäten hätten bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische
Verfolgung zur Folge, zumal diese in Äthiopien unter Strafe gestellt seien
und die exilpolitischen Entwicklungen sowohl in der Schweiz als auch in
Europa von den äthiopischen Behörden sehr aufmerksam verfolgt
würden. Insbesondere würden in einer Weisung vom 31. Juli 2006 des
äthiopischen Aussenministeriums die Auslandvertretungen Äthiopiens
aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im
Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in G._______
weiterzuleiten. Sie sei auch weiterhin an Protestaktionen in der Schweiz
(so unter anderem vor dem U._______ und vor der V._______ in
P._______ gegen das heimatliche Regime massgeblich beteiligt. Zudem
habe sich ihr Bruder anlässlich der Wahlen als Wahlbeobachter für die
Q._______ engagiert und sei deswegen im Mai 2005 vorübergehend
festgenommen worden. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen,
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Seite 4
dass ihr politisches Profil den äthiopischen Behörden bekannt sei und ihr
deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe
beziehungsweise sie begründete Furcht vor künftigen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen habe.
B.b. Anlässlich der am 16. März 2007 durchgeführten Anhörung der
Beschwerdeführerin durch das BFM führte diese ihr bereits in schriftlicher
Form dargelegtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz und die
deswegen erhaltenen telefonischen Drohungen seitens Unbekannter
näher aus. Für die weiteren Ausführungen anlässlich dieser Anhörung
wird auf die Akten verwiesen und auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg ihrer Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse
Beweismittel (Ausweiskopie des Bruders; Schreiben des T._______ vom
18. Juli 2005; Bestätigung R._______ vom 3. Mai 1997; Bestätigung
Q._______ vom 11. August 2006; U._______ vom 31. Juli 2006;
Bestätigung R._______ vom 23. August 2006; InternetAuszüge mit
Fotos von diversen Kundgebungen der R._______ in der Schweiz [ins
Internet hochgeladen zwischen 3. und 8. September 2006]; drei
Originalfotos und eine Farbkopie; Bestätigung R._______ vom 10. April
2008; Foto in A4Format) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 – eröffnet am 18. Juli 2008 – wies das
BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die
Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Beschwerde vom 15. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
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Seite 5
es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 wurden die der Beschwerdeschrift
versehentlich nicht beigelegten Unterlagen (2 Fotos, welche die
Beschwerdeführerin gut erkennbar als Teilnehmerin einer Demonstration
zeigten; CD betreffend Ausstrahlung einer Aufnahme durch W._______)
nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2008
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel (Kopien von zwei Schriftenwechseln zwischen der
Rechtsvertretung und Dr. med. X._______, vom 29. August 2008 und 1.
September 2008; undatierter Arztbericht Dr. med. X._______) zu den
Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2008 wurde die
Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht
und sie gleichzeitig aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der
eingereichten CD bis zum 30. September 2008 in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund
der Akten weitergeführt werde.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 22. September 2008 ersuchte die Rechtsvertretung
das Bundesverwaltungsgericht, die CD zwecks Übersetzung direkt an die
Beschwerdeführerin zu senden, da der Rechtsvertretung keine Kopie des
Interviews vorliege.
K.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin
eine handgeschriebene wörtliche Übersetzung des mit ihr geführten
Interviews durch W._______ zu den Akten und wies gleichzeitig darauf
hin, dass es ihr bislang noch nicht gelungen sei, eine anerkannte
Dolmetscherin mit der Übersetzung zu beauftragen. Es sei ihr deshalb die
Eingabefrist angemessen zu verlängern.
L.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 und vom 7. November 2008 teilte
die Beschwerdeführerin mit, dass die Übersetzung noch nicht
eingetroffen sei, jedoch bis in zirka zwei Wochen nachgereicht werden
könne.
M.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 legte die Beschwerdeführerin die
Übersetzung des Interviews mit W._______ ins Recht.
N.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (zwei Fotos und drei Internetauszüge, die sie als
Teilnehmerin der Demonstration vom 14. Januar 2009 in P._______
zeigten) zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom Y._______ legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche
Bestätigung von Dr. Z._______, betreffend ihre Schwangerschaft ins
Recht.
P.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin die
zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 33 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
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Seite 7
Q.
Am Aa._______ brachte die Beschwerdeführerin die Tochter Bb._______
zur Welt.
R.
Mit Eingabe vom 16. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Bestätigung Geburt Tochter Bb._______, datierend vom
Cc._______; Vollmacht des Kindsvaters betreffend Kindsanerkennung)
zu den Akten. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht, sie dahingehend zu unterstützen, dass ihr das
Zivilstandsamt S._______ eine Geburtsurkunde ausstelle, oder das BFM
anzuweisen, diese Unterstützung zu leisten.
S.
Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine
Kompetenz zukomme, in zivilstandsamtlichen Fragen zu intervenieren
und diesbezüglich irgendwelchen Behörden oder Amtsstellen Weisungen
zu erteilen.
T.
T.a. Mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 wurde die am Aa._______
in der Schweiz geborene Tochter (Bb._______ Dd._______) der
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters H.G.
(N _______), der am 4. Februar 2008 in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommen worden war, einbezogen und ihr die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gewährt.
T.b. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April
2011 gestellte Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter ab. Auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D
3194/2011 vom 4. Juli 2011 nicht ein.
U.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, ob in nächster Zeit über ihr
Asylbeschwerdeverfahren entschieden werde. Das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin seine Antwort
mit Schreiben vom 5. August 2011 zukommen.
D5276/2008
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar das
Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme als Flüchtling stellte
(Rechtsbegehren 1), nicht aber die Gewährung von Asyl beantragte.
Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen.
Da die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die
Wegweisung ist und die Beschwerdeführerin weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), ist
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Seite 9
Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die
Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
3.
3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme,
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Seite 10
dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Jahre 2001/02 in
irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert
worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
äthiopischen Behörden gestanden sei.
Hinsichtlich der angeführten Inhaftierung ihres Bruders im Jahre 2005
und einer daraus für sie resultierenden Gefährdung bei einer Rückkehr
könne keineswegs von einer diesbezüglich klaren Beweisführung
gesprochen werden. Aus den beiden Bestätigungsschreiben gehe nicht
hervor, dass es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um ihren
Bruder handle. Die eingereichte Ausweiskopie dieser Person sei
unvollständig und kaum lesbar; insbesondere seien die Angaben zur
Person oder die Adresse nicht zu entziffern. Gemäss Eingabe vom 8.
September 2006 handle es sich um eine Identitätskarte. Die wenigen
lesbaren Zeilen liessen jedoch vermuten, dass es sich eher um eine
Schüler oder Studentenkarte, jedoch zweifelsfrei nicht um eine
äthiopische Identitätskarte handle. Zudem lägen die drei Dokumente nur
als Kopien vor, was ihren Beweiswert grundsätzlich vermindere. Die
geltend gemachte familiäre Beziehung zu einer Person, die im Mai 2005
Wahlbeobachter der Ee._______ gewesen und vorübergehend
festgenommen worden sei, sei damit nicht hinlänglich belegt. Deshalb
könne auch nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe
deswegen in Zukunft Probleme mit den äthiopischen Behörden zu
gewärtigen.
Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der Q._______ oder der R._______ in der
Schweiz überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten.
Zwar werde in der Eingabe vom 8. September 2008 behauptet, die
exilpolitischen Aktivitäten hätten zu zahlreichen Drohungen gegen sie
seitens regierungsfreundlicher äthiopischer Bürger in der Schweiz
geführt. Anlässlich der Anhörung vom 16. März 2007 habe sie jedoch
explizit und auch auf Nachfrage verneint, deswegen in der Schweiz
irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Die auf Vorhalt angeführten
Angaben seien als situativ korrigierend und nachgeschoben zu
beurteilen. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt
werden, sie habe aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
Probleme gehabt.
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Seite 11
Weiter führe die blosse Mitgliedschaft in der Q._______ zu keiner
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal diese Organisation
vorwiegend kulturell tätig sei und es sich bei dieser nicht um eine
eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Ausserdem seien die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement in der
Q._______ widersprüchlich, so bezüglich des Umfangs ihrer Aktivitäten.
Auch seien die Angaben zu ihrer Tätigkeit für die R._______ nicht
konsistent und überdies wenig detailliert ausgefallen. Ihre Angaben
würden insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich bei ihr um
ein prominentes Mitglied der R._______ handle, das bei wichtigen oder
gar strategischen Entscheiden der Partei beteiligt sei. Das Vorbringen,
wonach äthiopische Agenten Computermaterial der Partei gestohlen und
so Kenntnis von ihrer Mitgliedschaft erhalten hätten, werde in keiner
Weise konkretisiert und durch Beweismittel belegt und sei daher als rein
hypothetische Behauptung ohne Beweiswert zu beurteilen.
Nach dem Gesagten stehe daher lediglich fest, dass sich die
Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch betätigt
habe, jedoch nicht in der geltend gemachten exponierten Weise oder
Funktion. Angesichts der Vielzahl exilpolitischer Anlässe – alleine in der
Schweiz – und der hohen Zahl im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen sei eine Überwachung und Identifikation jeder
einzelnen Person nicht möglich. Ausserdem dürfte auch den äthiopischen
Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres
Asylverfahrens mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken.
Zur eingereichten Kopie des Rundschreibens der äthiopischen Direktion
für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern vom 31. Juli
2006 sei zu bemerken, dass dieses sowie die entsprechenden Richtlinien
offensichtlich bezweckten, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im
Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu
fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu
stellen. Deshalb würden die Auslandsvertretungen angewiesen,
extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der
Zentrale zu melden, nicht jedoch systematisch gegen die grosse Masse
von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende
Informationen zu sammeln. So werde in den Richtlinien sehr wohl
zwischen radikalen und gemässigten Personen unterschieden. Die
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Seite 12
äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die
Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
4.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, da ihr Bruder Wahlbeobachter
der Ee._______ gewesen und verhaftet worden sei, sei sie bereits bei der
Einreise in der Schweiz unter Beobachtung gestanden. Zu den von der
Vorinstanz geäusserten Zweifeln an den eingereichten Beweismitteln sei
festzuhalten, dass es sich bei der ins Recht gelegten Kopie um die Kopie
einer Identitätskarte handle. Da der Bruder untergetaucht sei, sei es ihr
nicht möglich, ihren Bruder um das Original zu bitten oder auch nur eine
bessere Faxkopie zu erhalten. Sie werde versuchen, die Geburtsurkunde
ihres Bruders zu beschaffen.
Es sei zutreffend, dass sie auf die Frage, ob sie aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten irgendwelche Probleme gehabt habe,
ausgesagt habe, ausser einigen harmlosen Bemerkungen von Freunden
habe sie keine solchen Probleme gehabt. Erst als sie direkt auf mögliche
Drohungen von offensichtlich regierungsfreundlichen äthiopischen
Bürgern angesprochen worden sei, habe sie die Frage richtig verstanden
und geantwortet, dass sie von der Ff._______ bedroht worden sei. So
hätten unbekannte Männer sie zwei Mal telefonisch aufgefordert, aus der
R._______ auszutreten und in die Ff._______ einzutreten. Zwar sei ihr
nicht direkt mit schweren Nachteilen gedroht worden, aber in den
Argumenten der Männer, wonach sie bei einer Rückkehr als Miglied der
R._______ verhaftet würde, sei eine klare Drohung zu erkennen
gewesen, zumal sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfüge. Ihre diesbezüglichen Erklärungen seien weder
übertrieben noch nachgeschoben und daher glaubhaft.
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Seite 13
Weiter bestreite sie nicht, dass sich die Q._______ vorwiegend kulturell
betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Durch ihre
Mitgliedschaft und ihr Engagement habe sich jedoch ihr Bekanntheitsgrad
bei den im Exil lebenden Äthiopiern stark erhöht. Auch habe sie bis zu
den erhaltenen Drohungen ihre Natelnummer unbekümmert an alle
Äthiopier weitergegeben. Dies habe zum einen zur Folge, dass sehr viele
Menschen ihre Natelnummer kennen würden, was die Drohanrufe auf ihr
Natel erklärbar mache, und zum anderen seien ihr Gesicht und ihr Name
unter den Exiläthiopiern gut bekannt, was ihre Identifizierung auf Fotos im
Internet vereinfache.
Die von der Vorinstanz angeführte Diskrepanz zum Umfang ihres
Engagements rühre daher, dass sich das Verhältnis zwischen den
Mitgliedern der Q._______ und ihrer Person zwischen September 2006
und März 2007 abgekühlt habe, weshalb sie sich in dieser Zeit nur noch
für die R._______ intensiv eingesetzt und lediglich an
Protestveranstaltungen der Q._______ teilgenommen habe.
Überdies sei es angesichts ihres angeführten Engagements innerhalb der
R._______ nicht statthaft zu argumentieren, sie übe in dieser
Organisation keine Funktion aus, die über den Durchschnitt der
exilpolitisch engagierten Äthiopier hinausgehe. Sie sei kein einfaches
Mitglied, da sie seit der Gründung derselben teils zusammen mit der
Ehefrau des Präsidenten für die Organisation von Anlässen und die
Zubereitung der Verpflegung der Sitzungsteilnehmer zuständig gewesen
sei. Auch wenn ihre Sektion der R._______ im Kanton S._______ nur
wenige Mitglieder zähle, sei sie eine offizielle Führungsperson, zumal sie
an ihren Sitzungen die vom Präsidium erhaltenen Informationen an die
weiteren Mitglieder weitergebe und diskutiere. Zudem rekrutiere sie neue
Mitglieder und sei an der Organisation von Zusammenkünften mitbeteiligt.
Ausserdem sei sie auf vielen Fotos – entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen – sehr gut zu erkennen. Sodann sei sie auf der
eingereichten CD des Radiointerviews in der 43. Minute zu hören. Dabei
stelle sie ihre Person vor und spreche etwa drei Minuten über die Gründe
der Demonstration (falsche Beschuldigung eines äthiopischen Sängers
seitens der äthiopischen Behörden). Weiter kritisiere sie den {…….}.
Ihre Antworten {…….} seien in der Tat teilweise kurz ausgefallen, sie
habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch in einer schwierigen persönlichen
Situation befunden (Schwangerschaft; Trennung vom Kindsvater) und sei
unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden, zumal sie nach
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einer üblen Konfrontation mit dem Kindsvater einige Tage zuvor weinend
zusammengebrochen sei.
Insgesamt verfüge sie über ein politisches Profil, das geeignet sei, die
Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu lenken. Bei einer
Rückkehr würde sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom
äthiopischen Sicherheitsdienst erfasst und ihr würden
Verfolgungsmassnahmen drohen. Da sie über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3,
7 und 54 AsylG und sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen vollumfänglich fest und führte zudem an, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Argumente, welche
eine Änderung des im angefochtenen Entscheid dargelegten
Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zum neu eingereichten
Beweismittel – eine CDRom mit amharischem Text – sei festzustellen,
dass dieses untauglich sei. So würden die darin enthaltenen Texte nicht
in einer Amtssprache vorliegen, so dass der Inhalt des Dokumentes nicht
beurteilt werden könne.
5.
5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem
auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in
der Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre.
5.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts {…….}) ist davon
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und
mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Es dürfte davon
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auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine ihnen
namentlich bekannte aus dem Ausland zurückgeführte Person, die
Anhänger oder Mitglied der AuslandOrganisation der R._______ war,
nach wie vor als Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der R._______ vorliegt.
Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der R._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen
im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung sind vorliegend
die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie ihre konkreten
exilpolitischen Tätigkeiten.
5.3. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie
habe in der Schweiz als Mitglied an mehreren Kundgebungen sowohl der
Q._______ als auch der R._______ teilgenommen, wobei sie auf den
Fotografien dieser Veranstaltungen gut zu erkennen sei und eine
namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich sein dürfte, da sie als
Kantonsverantwortliche des Kantons S._______ und aufgrund ihrer
Engagements – auch in der Mithilfe bei der Organisation der Verpflegung
bei Veranstaltungen – bei den Äthiopiern im Exil bekannt sei.
5.4. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 an
verschiedenen Kundgebungen der Q._______ und der R._______ in
verschiedenen Städten der Schweiz teilnahm und sich aktiv für die
Belange der Organisation eingesetzt habe. Ausserdem liegt eine CD mit
einer Radioaufnahme des W._______ des AmharischProgramms vom
26. Mai 2008 bei den Akten, in welcher die Beschwerdeführerin über die
Gründe der am gleichen Tag durchgeführten Demonstration spreche und
Kritik an der äthiopischen Regierung übe. Weiter sei sie gemäss der
Bestätigung des R._______ vom 3. November 2008 ein registriertes
Mitglied der Sektion S._______.
5.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens im
Wesentlichen als unglaubhaft und teilweise als asylirrelevant erwiesen
haben. Wie in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgestellt
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Seite 16
wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem
Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin
oder politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
heimatlichen Behörden gestanden ist. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die zur Stützung
derselben eingereichten Beweismittel betreffend den angeblichen Bruder
der Beschwerdeführerin, der als Wahlhelfer für die Ee._______ tätig und
im Jahre 2005 inhaftiert worden sei, nichts zu ändern. Jedenfalls kann der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Einschätzung, wonach es sich bei
der eingereichten Kopie des Identitätsdokuments um die Kopie der
Identitätskarte des Bruders handle, nicht gefolgt werden. Abgesehen von
der schlechten Lesbarkeit sind in diesem Dokument Rubriken aufgeführt,
welche in einer Identitätskarte Äthiopiens nicht vorkommen ({…….}), die
die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei dieser eher um eine
Studenten oder Schülerkarte, aber keinesfalls um eine Identitätskarte
handle, vollumfänglich stützen. Auch stellen die übrigen Beweismittel, die
den Namen des Bruders enthalten sollen, keinen konkreten Beleg für die
effektive Verwandtschaft der genannten Person zur Beschwerdeführerin
dar. Zudem wird in dem aus dem Jahre 1997 datierenden
Bestätigungsschreiben der Ee._______ ausgeführt, die darin erwähnte
Person sei dafür zuständig gewesen, die Wahlen am genannten Ort zu
beobachten und zu kontrollieren. Das Beweismittel vermag schon
deshalb eine Verhaftung des angeblichen Bruders im Jahre 2005 in
keiner Weise zu belegen, zumal aus diesem Dokument auch nicht
hervorgeht, dass die aufgeführte Person (allenfalls) alljährlich für die
Wahlbeobachtung zuständig gewesen sei. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer
Einreise in die Schweiz unter Beobachtung stand.
Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin,
der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes
rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nach
fluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch
erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu
gi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die
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Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art
und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den
Angaben der Beschwerdeführerin und den zur Stützung derselben
eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen
Aktivitäten lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen
beziehungsweise Demonstrationen und Parteiversammlungen sowie in
organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende
hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses
relativ geringfügigen Engagements ist jedoch in casu nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
Auch ihre Aussagen im Rahmen eines Radiointerviews eines lokalen
Radiosenders, dessen Sendungen von den Hörerinnen und Hörern selber
gestaltet werden, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen,
lassen die entsprechenden Äusserungen zur {…….} nicht den Schluss
zu, dass sie von den äthiopischen Behörden – wenn überhaupt – als
politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische
System in Äthiopien wahrgenommen wird.
Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass die exilpolitische Betätigung vieler
äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
regelmässig zunimmt oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt,
was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft
erscheinen lässt. Die Beschwerdeführerin begann in aktenkundiger
Weise erst in der Schweiz, sich politisch zu betätigen. Der
Prüfungsumfang der Asylbehörden erschöpft sich denn auch darin, die
gegen aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als
potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage
stehenden Person zu beurteilen. Sodann fehlen vorliegend jegliche
Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der
vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein
Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen.
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Seite 18
5.6. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der
Beschwerdeführerin – selbst unter der Annahme der möglichen und tat
sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – als
unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat
– auch wenn sie Verantwortliche für den Kanton S._______ sein soll – bei
keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie
geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm
keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in
der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar
staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche
dem äthiopischen Regime durch ihre (exil)politische Tätigkeit ernsthaften
Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art.
54 AsylG zu verneinen.
5.7. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit
nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu
anerkennen ist. Es kann daher verzichtet werden, auf die von der
Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen einzelnen Aussagen
der Beschwerdeführerin und dem Inhalt der eingereichten Bestätigungen
der von ihr unterstützten Organisationen sowie die dementsprechenden
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Dem
Rückweisungsantrag ist deshalb nicht stattzugeben.
5.8. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes
halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint hat.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 19
6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
21. April 2010 Tochter Bb._______ zur Welt brachte. Ihre Tochter wurde
in der Folge mit Entscheid des BFM vom 9. März 2011 in die
Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters H.G., der am 4. Februar 2008 in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war,
einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das BFM lehnte
mit Verfügung vom 3. Mai 2011 das am 1. April 2011 gestellte Gesuch
um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer
Tochter ab. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2011 in Rechtskraft.
6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen – nur unter den Vorausset
zungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – Anspruch auf eine
Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn eine Ehe oder ein
Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die
elterliche Sorge nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint
und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht – die schweizerische Staatsangehörigkeit, die
Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht – besitzt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2P.307/2003 vom 11. Mai 2004, BGE 126 II 382, BGE
125 II 639; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228 f.).
Der Kindsvater und die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin
sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen und besitzen – unbesehen
des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Kindsvater weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft
bestehen – mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht auf den in Art. 8 EMRK festgelegten Schutz der
Familie und auf einen daraus ableitbaren Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
6.4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in
EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8
EMRK hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen
Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen
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Familie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei
den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG
kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus
Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der
anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8
c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art.
17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich des Anspruchs auf Einheit
der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2.
Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren
des Ehegatten respektive des (minderjährigen) Kindes nicht
abgeschlossen ist beziehungsweise diese über ein mit dem Asylverfahren
im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. EMARK
1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK
1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7).
Vorliegend würde – wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3) – der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK nicht verletzen, weil
weder der Kindsvater noch das gemeinsame Kind ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht im Sinne der dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besitzen. Sie sind indessen vorläufig aufgenommen und
verfügen über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht.
Zwar hat der Kindsvater H.G. die gemeinsame Tochter anerkannt, lebt
jedoch den Akten zufolge nicht in eheähnlicher Gemeinschaft mit der
Beschwerdeführerin zusammen. Da aber die Beschwerdeführerin mit
ihrer Tochter in einer Familiengemeinschaft lebt, kann sie sich dennoch
auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
berufen. Sie ist somit wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal gemäss Aktenlage keine
Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegen.
6.5. Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen
erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten
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Seite 21
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S.
748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer
Wegweisungsvollzugshindernisse kann somit verzichtet werden.
7.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2008 sind aufzuheben und das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Die Beschwerdeführerin war vom Mai 2008 bis September
2010 als Gg._______ tätig und arbeitet seit dem 21. März wieder 2011 in
der gleichen Funktion. Trotzdem dürfte es ihr, da sie seit Hh._______
zusätzlich für ihre Tochter zu sorgen hat, damit kaum gelingen, einen
Erwerb zu erzielen, der die existenziellen Lebenshaltungskosten ihrer
Familie abdeckt, weshalb eine Bedürftigkeit zu bejahen ist. Zudem waren
die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
8.1. Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
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Seite 22
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
913 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche
vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 700. (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
15. Juli 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 700. zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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