B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5276/2014/wiv
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2014 / N (…).
D-5276/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der kurdischen
Ethnie aus B._______, habe sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen
am 4. Dezember 2011 legal und allein mit seinem eigenen Reisepass auf
dem Luftweg in Richtung C._______ verlassen. Von dort sei er auf dem
Landweg nach D._______ gereist. An der (…) Grenze habe er seine Ehe-
frau und die Kinder getroffen. Anschliessend hätten sie sich gemeinsam
nach E._______ in D._______ begeben, wo sie bis am 8. Oktober 2013
geblieben seien. Über den Seeweg seien sie schliesslich nach F._______
gereist, und von dort habe man sie im Flugzeug nach G._______ gebracht,
wo sie freigelassen worden seien. Fingerabdrücke habe man ihnen nicht
genommen. Daraufhin seien sie über H._______ und I._______ am 8. No-
vember 2013 im Zug in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag stellten
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ ihre Asylgesuche. Am
21. November 2013 wurde der Beschwerdeführer in J._______ zur Person
befragt und am 22. Juli 2014 führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe wegen des Krieges aus
B._______ ins Dorf K._______ wegziehen müssen. Sein Heimatland habe
er wegen der Probleme dort verlassen. Im Jahr 2011 oder im Juli 2013 oder
im August 2013 beziehungsweise während seines Aufenthaltes in
D._______ habe er erfahren, dass sein Neffe von Islamisten gefoltert und
anschliessend getötet worden sei. Daraufhin seien auch seine Schwester
und deren Angehörige bedroht worden, weshalb sie mit ihrer Familie das
Land verlassen habe. Im September 2011 sei er in D._______ von einer
(…) Journalistin interviewt worden. Dabei habe er über die Ermordung sei-
nes Neffen, über die allgemeine Lage der Kurden in Syrien und deren Ver-
folgung durch die Islamisten berichtet. Nachbarn hätten dies mitbekommen
und wüssten auch, dass er gegen den Islamischen Staat sei. Dies wiede-
rum sei den Islamisten in D._______ bekannt geworden, weshalb er nicht
nur im Heimatland, sondern auch in D._______ in Gefahr gewesen sei. Im
Fall einer Rückkehr nach Syrien würde ihm die Ermordung drohen, wenn
den Islamisten die Verwandtschaft zu seinem Neffen bekannt würde.
Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen syri-
schen Reisepass und das militärische Dienstbüchlein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
D-5276/2014
Seite 3
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen; indessen wurde die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 liess der Beschwerdeführer Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben sowie um Aufhebung
der Ziffern 1 – 3 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und
um Gewährung von Asyl ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ver-
langte er Akteneinsicht und die Möglichkeit einer danach folgenden Be-
schwerdeergänzung sowie die Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Prozessführung, wobei über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung vorab zu entscheiden sei. Hinsichtlich der Begründung
wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erneut um Einsicht in die Akten, zumal ihm diese vom
SEM bisher nicht gewährt worden sei. Ausserdem bat er darum, baldmög-
lichst zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt zu
werden.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober
2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Aktenein-
sichtsgesuch wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde
eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akteneinsicht zur Ergänzung der
Beschwerde gewährt. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen Zeitpunkt nach
Gewährung der Akteneinsicht verschoben. Einstweilen wurde kein Kosten-
vorschuss erhoben. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
einer Kostennote wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Dabei bemängelte er, dass ihm nicht in
alle Akten Einsicht gewährt worden sei. So handle es sich bei der Akte A30
um einen ärztlichen Bericht, in welchen er ein Recht auf Akteneinsicht oder
D-5276/2014
Seite 4
zumindest ein Recht auf Kenntnis des Inhalts und des Grundes der verwei-
gerten Akteneinsicht habe. Auch bei der Akte A47/6 handle es sich um ei-
nen Arztbericht, in welchen dem Beschwerdeführer jedoch aus andern
Gründen, nämlich weil es sich um eine ihm bekannte Akte handle, keine
Einsicht gewährt worden sei. Indessen sei ihm dieses Aktenstück nicht be-
kannt und er habe auch keine Kopie davon, weshalb auch um Zustellung
dieses Aktenstückes ersucht werde. Auch die Akten A34/6, A35/5, A37/2
und A41/2 seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weshalb auch um
Einsicht in diese Akten ersucht werde. Weil das SEM bei den Akten A3/7,
A5/10 und A40/8 nur angebe, dass es sich um Akten anderer Behörden
handle, sei es ihm nicht möglich, bei den zuständigen Behörden um Ein-
sicht zu verlangen. Es müsse ihm zumindest bekannt gegeben werden, um
welche konkrete Behörde es sich handle, damit er am richtigen Ort ein Ak-
teneinsichtsgesuch stellen könne. Es werde deshalb um entsprechende
Informationen ersucht. Bei den Akten A8/1, A9/2 und anderen werde ange-
geben, dass es sich um interne Akten handle. Es sei jedoch nicht ersicht-
lich, warum in diese Akten keine Einsicht zu gewähren sei, weshalb auch
um Zustellung dieser Akten ersucht werde. Es werde um eine Frist von 30
Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht zu einer weiteren Beschwerde-
ergänzung ersucht. Trotzdem werde darum gebeten, dem Gesuch um
Rechtsverbeiständung schon vor Einreichung der zweiten Beschwerdeer-
gänzung zu entsprechen. Gestützt auf die bisher zugestellten Akten wür-
den die Ausführungen in Ziff. 6 und 7 der Beschwerde bestätigt: In
D._______ wäre der Beschwerdeführer heute wegen des Medieninter-
views gefährdet. Aber auch im Heimatland müsste er wegen dieses Inter-
views mit einer Verfolgung seitens der Islamisten des Islamischen Staates
rechnen, zumal dieser insbesondere in Nord-Syrien staatliche Autorität ge-
niesse. Als Schriftsteller, der in der kurdischen Sprache geschrieben habe,
wäre er von beiden Seiten – dem Assad-Regime und dem Islamischen
Staat – in Gefahr.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht die Aktenstücke A34/6, A35/5 und A37/2 gewährt. Weiterge-
hend wurde das erneute Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Das Gesuch
um erneute Ergänzung der Beschwerde wurde unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass
über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
D-5276/2014
Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden.
4.
D-5276/2014
Seite 6
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung vom 10. August
2014 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – unabhängig
von deren Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, sein Heimatland wegen der dort herrschenden kriegerischen Ausei-
nandersetzungen und der damit verbundenen Unsicherheit verlassen zu
haben. Gemäss gefestigter Praxis führe indessen eine Bürgerkriegssitua-
tion für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zu-
dem sei von der allgemeinen Unsicherheit, welche als unausweichliche
Folge des Konfliktes herrsche, eine Vielzahl der dortigen Einwohner betrof-
fen. Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen des in D._______ gegebe-
nen Interviews über die Ermordung seines Neffen durch Islamisten im Falle
einer Rückkehr von den Islamisten umgebracht zu werden, sei nicht be-
gründet, weil sich aus seinen Angaben keine hinreichenden Anhaltspunkte
ergäben, dass ihm im Anschluss an dieses Ereignis in naher Zukunft im
Heimatland von Seiten der Islamisten eine konkrete Gefahr drohe.
5.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift vom 17. September 2014, dass er sein Heimatland verlas-
sen habe, weil er dort sowohl von Angehörigen des Assad-Regimes als
auch von bewaffneten Kräften des Islamischen Staates verfolgt worden sei.
Er habe D._______ nicht nur wegen der schlimmen Bürgerkriegssituation
D-5276/2014
Seite 7
verlassen, sondern weil ihm durch das Assad-Regime und die Islamisten
grosse Gefahr drohe. In der Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2014
legte er zudem dar, dass er in D._______ in grosser Gefahr wäre, weil er
aufgrund des Medieninterviews, in welchem er über die Ermordung seines
Neffen berichtet habe, von allen Kräften D._______, mithin von den Is-
lamisten und den regimetreuen Kräften, verfolgt würde. Auch in seinem
Heimatland wäre er wegen dieses Interviews durch die Islamisten des Is-
lamischen Staates, welcher in grossen Teilen von Syrien staatliche Autori-
tät geniesse, und durch das Assad-Regime einer Verfolgung ausgesetzt.
Als in der kurdischen Sprache tätiger Schriftsteller sei er zusätzlich in Ge-
fahr, weil sowohl die Islamisten als auch das Assad-Regime Intellektuelle
wie beispielsweise kurdische Schriftsteller eliminieren wollten, weil sie an-
nähmen, dass diese den Kurden in Syrien erläutern würden, sie sollten als
autonome Kurden mitdenken und -leben, was dem Assad-Regime und den
Terroristen des Islamischen Staates nicht passe. Im Fall einer Rückkehr
nach Syrien würde er verhaftet, lange Zeit im Gefängnis festgehalten oder
hingerichtet.
5.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er ange-
lernter (…) sei und zwischen 1989 und dem Zeitpunkt der Ausreise am 3.
beziehungsweise am 4. Dezember 2011 als solcher seinen Lebensunter-
halt verdiente. Überdies gab er an, seit zehn Jahren als Schriftsteller tätig
gewesen zu sein (vgl. Akte A12/15 S. 4 und Akte A42/10 S. 4 f.). Er habe
ein Theaterstück über Krieg und Frieden und über die Verfolgungen ge-
schrieben. Leider habe er das nicht publizieren lassen können. Abgesehen
davon, dass man ihn im Heimatland nicht in kurdischer, sondern nur in ara-
bischer Sprache habe schreiben lassen, habe er wegen seiner Tätigkeit als
Schriftsteller keine Probleme gehabt (vgl. Akte A12/15 S. 11). Gestützt auf
diese Aussagen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem
Heimatland wegen seiner Tätigkeit als Schriftsteller einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt war. Allein die Weigerung der Behörden, ihn in der
kurdischen Sprache schreiben zu lassen, kann aufgrund ihrer Art und In-
tensität nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung betrachtet wer-
den. Weitergehende Nachteile und insbesondere Verfolgungshandlungen
aufgrund der schriftstellerischen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer
nicht geltend. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Darstellung im
Beschwerdeverfahren – auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tätigkeit als Schriftsteller eine
asylrelevante Verfolgung droht.
D-5276/2014
Seite 8
5.4 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er befürchte eine
Inhaftierung oder Eliminierung seiner Person aufgrund des Todes seines
Neffen durch die Islamisten. Damit geht er sinngemäss vom Bestehen ei-
ner Reflexverfolgung aus. Indessen ergeben sich aus den Akten keine hin-
reichenden Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund
der Ermordung seines Neffen Ziel von asylerheblichen Massnahmen sein
könnte. Zunächst ist weder der Tod des Neffen selbst und dessen Ursache
belegt worden, womit schon aus diesem Grund Zweifel an der geltend ge-
machten diesbezüglichen Verfolgung bestehen. Sodann gab er unter-
schiedlich an, wann und unter welchen Umständen er vom Tod des Neffen
erfahren haben will: Während dieser gemäss der einen Version vor zwei-
einhalb Monaten (Aussage vom 9. November 2013, vgl. Akte A12/15 S. 11)
gestorben sei, was ungefähr Mitte August 2013 entsprechen würde, soll er
gemäss einer weiteren Variante ungefähr vor einem Jahr (Aussage vom
22. Juli 2014, vgl. Akte A42/10 S. 5) getötet worden sein, als sich der Be-
schwerdeführer bereits in D._______ befunden habe, was dem Juli 2013
entsprechen würde. Gemäss einer dritten Version will sich der Beschwer-
deführer zur Ausreise entschlossen haben, nachdem die Leiche des Neffen
gebracht worden sei, wobei die Ausreise gemäss seinen Angaben im Jahr
2011 erfolgt sein soll (vgl. Akte A12/15 S. 4), was zur Folge hätte, dass sich
nach dieser Version der Tod des Neffen im Jahr 2011 ereignet hätte. Diese
mehrfach unterschiedlichen Angaben erhärten die Zweifel an einer Verfol-
gung des Beschwerdeführers aufgrund des angeblichen Todes seines Nef-
fen. Schliesslich wäre mit dem Tod des Neffen dessen allfälliges Fehlver-
halten aus der Sicht der Islamisten gerächt, weshalb es auch für die Is-
lamisten keinen Sinn ergäbe, weitere Familienangehörige wie beispiels-
weise den Beschwerdeführer einer Verfolgung auszusetzen, es sei denn,
weitere Umstände oder Hinweise würden dies nahelegen, was indessen
vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde. Damit entbehrt dieses
Vorbringen einer plausiblen Grundlage, um von einer drohenden Verfol-
gung des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
5.5 Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er habe in Syrien mündliche
Auseinandersetzungen und Diskussionen mit Islamisten gehabt. Die Frage
nach weiteren Bedrohungen in diesem Zusammenhang verneinte er (vgl.
Akte A12/15S.11 f.). Auch aus diesen Angaben ist praxisgemäss nicht auf
eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen.
5.6 Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Hei-
matland wegen des Krieges verlassen. Sein Haus sei zerstört worden, was
er indessen erst anlässlich seines Aufenthaltes in D._______ erfahren
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Seite 9
habe. Seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Wie das SEM
zutreffend feststellte, vermögen diese Ausführungen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, weil sie als Folge des in
Syrien herrschenden Konfliktes entstanden sind und alle dort lebenden
Einwohner betrifft. Es handelt sich um Nachteile, welche nicht gezielt ge-
gen den Beschwerdeführer gerichtet waren.
5.7 Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, offensichtlich nicht
asylrelevant. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass er
für sich und seine Familie echte Reisepässe besorgen und die Grenze le-
gal mit diesem Reisepass überqueren konnte (vgl. Stempeleinträge). Unter
diesen Umständen hat das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
Recht offen gelassen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass er in sei-
nem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist beziehungsweise dass er damit rech-
nen muss, in absehbarer Zukunft in seinem Heimatland Opfer einer sol-
chen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die
eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren
nichts zu ändern.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte Inter-
view in D._______ und die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend,
er habe während seines Aufenthaltes in D._______ einer italienischen
Journalistin ein Interview gegeben, in welchem er über die Ermordung sei-
nes Neffen durch Islamisten und die Lage in Syrien insbesondere für die
Kurden gesprochen habe. Dieses sei im Fernsehen ausgestrahlt worden.
Er könne sich aber nicht erinnern, für welche Organisation die Journalistin
tätig gewesen sei. Aufgrund dieses Interviews bestehe für ihn die Gefahr.
sowohl in D._______ als auch in Syrien umgebracht zu werden.
6.3 Das SEM legte in seiner Verfügung vom 18. August 2014 dar, es be-
stünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach ihm im Anschluss an
diese Ereignisse in naher Zukunft im Heimatland von Seiten der Islamisten
eine konkrete Gefahr drohe.
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Seite 10
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation betreffend in D._______
bestehende Gefahren für den Beschwerdeführer weder unter dem Punkt
der Anerkennung als Flüchtling noch unter demjenigen des Wegweisungs-
vollzugs zu prüfen sind, da eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers
in dieses Land nicht Prüfungsgegenstand bildet. Dem Beschwerdeführer
steht es offen, nicht mehr in dieses Land zu reisen und somit den geltend
gemachten Befürchtungen aus dem Weg zu gehen.
6.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch
das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung ei-
ner bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung o-
der Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
6.6 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktperso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannten
"Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland poli-
tisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische
D-5276/2014
Seite 11
Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicher-
heitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei
der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten
erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an ei-
nen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist aus-
serdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die all-
gemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür,
Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die
kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausge-
setzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten ange-
sichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände stark zugespitzt, wobei auch
zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl. beispiels-
weise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January 2014).
6.7 Das vom Beschwerdeführer dargelegte Interview in D._______ sowie
seine Angabe, dieses sei im Fernsehen ausgestrahlt worden, vermag in-
dessen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung im Heimatland zu führen. Insbesondere war er nicht in der
Lage, konkrete und substanzielle Angaben dazu zu Protokoll zu geben,
welche eine Überprüfung dieser Angaben erlaubt hätten. So konnte er nicht
angeben, auf welchem Sender das Interview ausgestrahlt worden sei, von
welcher Organisation die Journalistin, welche das Interview geführt haben
soll, gewesen sei, sowie zu welchem genauen Zeitpunkt das Interview ge-
führt und später in den Medien erschienen sein soll. Auch weitere nützliche
Details, welche die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens untermauert hätten,
können den Akten – insbesondere der Anhörung – nicht entnommen wer-
den. Damit sind seine Angaben über die mit diesem Interview im Zusam-
menhang stehenden Umstände äusserst substanzlos geblieben und – wie
sich in den Erwägungen unter Ziff. 5.4 gezeigt hat – auch nicht wider-
spruchsfrei dargelegt worden, weshalb – in Übereinstimmung mit dem
SEM in der angefochtenen Verfügung und entgegen der Darstellung im
Beschwerdeverfahren – mangels überzeugender Aussagen nicht von einer
Gefährdung seiner Person im Heimatland aus diesem Grund auszugehen
ist. Sein Einwand, er werde umgebracht, wenn er in sein Heimatland zu-
rückkehren würde, vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem ist das gel-
tend gemachte Interview in D._______ nicht als Ausdruck oder als Fortset-
zung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, weil der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er sei in sei-
nem Heimatland seit dem Jahr 1989 nicht mehr politisch aktiv gewesen
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Seite 12
(vgl. Akte A12/15 S. 12). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren
Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.
6.8 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer legalen
Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur An-
nahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten
hätte. Zwar ist aufgrund seiner Landesabwesenheit davon auszugehen,
dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft zu
machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch
aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rech-
nen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten.
6.9 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Ein-
schätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet
werden kann.
6.10 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5276/2014
Seite 13
8.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom
18. August 2014 infolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere
Erwägungen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen, zumal sich die Vorbringen im Nachhinein – nach der
Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit einer Beschwerdeergän-
zung – als kaum erfolgreich herausgestellt haben. Die Verfahrenskosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5276/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: