B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5277/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aus D._______ (Eritrea) stammend, tigrinischer
Ethnie und Angehörige der Pfingstgemeinde, mit aktuellem Aufenthalt im
Sudan, suchte am 9. Juli 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
(nachstehend: Botschaft) für sich und ihre beiden Töchter um Asyl nach
und beantragte eine Einreisebewilligung für die Schweiz.
Das BFM ersuchte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 um eine er-
gänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Fristgerecht reichte sie ihr Ant-
wortschreiben am 25. Mai 2014 auf der Botschaft ein.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen Folgendes
an: Sie habe mit vier Jahren ihre Mutter verloren, womit ihre Probleme
begonnen hätten. Im Speziellen habe sie darunter gelitten, dass sie wäh-
rend ihrer Kindheit ohne Eltern keinen familiären Rückhalt erlebt habe.
Nach Abschluss der 11. Klasse sei sie im August 1998 nach Sawa ge-
kommen und hätte dort nach dem sechsmonatigen Militärtraining im (…)
weiter gearbeitet. Sie sei gezwungen worden, sich als Haushälterin in den
Dienst ihres direkten Vorgesetzten zu stellen. Im (…) sei sie mit ihrer Ein-
heit nach E._______ und im (…) nach Keren transferiert worden, wo sie
jeweils weiterhin für ihren Vorgesetzten gearbeitet habe. Dieser habe sie
misshandelt und vergewaltigt, worauf sie zwei Mal schwanger geworden
sei. Ihre Meldung an die nächsthöhere Befehlsgewalt habe keine Wirkung
gezeitigt. Als Alleinerziehende sei sie in grosse ökonomische Schwierig-
keiten geraten. Im Jahr 2007 sei sie Mitglied der Pfingstgemeinde gewor-
den und habe alsdann verdeckt mit anderen dieser Gemeinde ihren
Glauben praktiziert. Als ihr Vorgesetzter und Vater ihrer Kinder dies he-
rausgefunden habe, habe er ihr gedroht, dass er sie inhaftieren lasse,
wenn sie nicht von ihrem Glauben ablasse. Am (…), als sie an einem ge-
heimen Gottesdienst teilgenommen habe, hätten Mitglieder ihrer Einheit
das Haus gestürmt. Ihr sei die Flucht durch die Hintertür gelungen. Da sie
sich sicher gewesen sei, dass der Sturmbefehl von ihrem Vorgesetzten
ergangen sei, habe sie Eritrea am 6. Juni 2011 zusammen mit ihren bei-
den Töchtern über Tesseney in Richtung Sudan verlassen. Am 11. Juni
2011 hätten sie die Stadt F._______ erreicht.
Von der sudanesischen Polizei seien sie dort am Tag darauf aufgegriffen
und ins UNHCR Flüchtlingslager in Shegerab gebracht worden. Dieses
hätten sie aber bereits vor Abschluss der Registrierung am (…) aufgrund
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fehlender Sicherheit und mangelnder Grundversorgung wieder verlassen,
um nach Khartum zu gelangen. Dort habe sie, um ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten, als Teeverkäuferin auf der Strasse gearbeitet. Am (…) sei
sie mit ihren Töchtern bei einem "Roundup" von der sudanesischen Poli-
zei bis zum (…) in Haft genommen worden. Im Anschluss sei sie aufge-
fordert worden, den Sudan bis zum (…) zu verlassen. Im Unterlassungs-
fall würde sie nach Eritrea deportiert werden.
Im Sudan habe sie keine Verwandten. Zurzeit lebe sie mit ihren Töchtern
bei sudanesischen Gläubigen und übernehme für diese Reinigungsarbei-
ten. Als Alleinerziehende und Flüchtling sei ihre Lage prekär. Regelmäs-
sig werde ihr von Männern Leid zugefügt, Private würden sich ihr gegen-
über wie die Polizei verhalten und ihr Geld entwenden. Es sei ihr nicht
möglich für den Lebensunterhalt aufzukommen, insbesondere nicht für
die Schulgelder ihrer Kinder und für eine Unterbringung. Eine Rückkehr in
ihr Heimatland sei nicht möglich. Desgleichen könnte sie nicht in das
Flüchtlingslager Shegerab zurückkehren, der Reiseweg dorthin sei zu ge-
fährlich. Weil sie aus diesen Gründen nicht im Sudan bleiben könne und
sich in der Schweiz ein menschenwürdiges Leben erhoffe, ersuche sie
Schutz. In der Schweiz habe sie einen Verwandten, G._______, wohnhaft
in H._______. Sie werde sich hier mit ihren Töchtern leicht integrieren
können.
Folgende Dokumente wurden ins Recht gelegt: Ein medizinisches Attest
aus dem Jahr 2012, welches die Behandlung der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Bronchiektasie belegt (Kopie); ein sudanesischer Ausweis,
welcher sie als registrierte Ausländerin ausweist (Kopie); ihre eritreische
Identitätskarte (Kopie); die Geburtsurkunden der Töchter (Kopie); ein Do-
kument des Gerichts Zoba Debub, welches belegen solle, dass ihre bei-
den Töchter durch Vergewaltigung gezeugt und alleinig durch die Be-
schwerdeführerin aufgezogen worden seien (Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2014, eröffnet am 20. August 2014, lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz
nicht.
C.
Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am
3. September 2014 Beschwerde (Eingang bei der Botschaft). Sie bean-
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tragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen und
ihr Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bishe-
rigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genann-
ten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmun-
gen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsu-
chenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem
Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf
eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet werden durfte und
mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrens-
rechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE
2007/30).
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, in Anbet-
racht der Ausführungen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfah-
ren könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den gehabt habe. Dennoch benötige sie den subsidiären Schutz der
Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Zur Begründung führt
das BFM aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zuzu-
muten sei, sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager im
Sudan zu verbleiben. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land verfügen. Das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung nach Eritrea sei für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flücht-
ling anerkannt worden seien, unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin
weise kein geeignetes Risikoprofil auf, das die Befürchtung vor einer Ver-
schleppung objektiv begründen könne. Auch habe sie nicht glaubhaft dar-
legen können, dass ihr persönlich, faktisch und unmittelbar eine Deporta-
tion nach Eritrea unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe.
Die Inhaftierung vom (…) infolge eines "Roundups" der sudanesischen
Polizei sei mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, zumal keine weiterführenden
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Konsequenzen ersichtlich seien. Der eingereichten Dokumentenkopie ih-
rer "Civil Registry Card", die besage, dass sie den Sudan bis am (…) zu
verlassen habe, sei ein geringer Beweiswert zuzuschreiben. Dokumente
solcher Art seien erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich. Die Hürden
für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht unüberwindbar. Die
Beschwerdeführerin sehe sich zwar mit ihren Töchtern mit einer schwieri-
gen ökonomischen Lebenslage konfrontiert, doch würde sie sich nun im-
merhin seit drei Jahren dort aufhalten. Auch sei zu berücksichtigen, dass
im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Allein die Anwesenheit eines Verwanden oder Bekannten in der Schweiz
begründe noch keine derart enge Bindung zu dieser, welche in Abwägung
der Gesamtumstände die Schweiz zum Schutz verpflichte.
7.2 In der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation entgegengehal-
ten, dass sich die Beschwerdeführerin im Sudan nicht frei bewegen und
arbeiten könne. Erstens würde die Polizei ihr nicht genügend Schutz ge-
genüber privaten Personen gewähren, die sie attackieren würden. Bereits
habe jene die Entgegennahme einer von ihr eingereichten Anzeige ver-
weigert. Dadurch sei ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gefährdet.
Zweitens sei sie in Khartum täglich Gefahren ausgesetzt. Die Länge ihres
Aufenthalts spreche nicht dagegen. Der weitere Verbleib setze das Lei-
den lediglich fort. Drittens sei die Sicherheitslage in den sudanesischen
Flüchtlingslagern ungenügend, was von Menschenrechtsorganisationen
dokumentiert werde. Im Speziellen fürchte sie sich, dort Menschenhänd-
lern zum Opfer zu fallen. Viertens sei es sehr gefährlich, illegal mit ihren
Töchtern in das Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren. Fünftens sei
ihre schwierige Lebenslage in Khartum zu berücksichtigen. Als Haus-
haltshilfe könne sie während der Arbeitszeit nicht nach ihren Kindern se-
hen und für den Lebensunterhalt sowie die medizinische Versorgungen
der Familie aufkommen. Sie und ihre Kinder seien täglicher Diskriminie-
rung ausgesetzt. Des Weiteren wird geltend gemacht, ein enger Verwand-
ter wohne in der Schweiz.
8.
8.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Vorbringen
in der Beschwerdeschrift stellen weitgehend Wiederholungen der im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe dar. Die Be-
schwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht be-
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schränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwä-
gung.
8.2 Im Kern geht es der Beschwerdeführerin darum, den schwierigen Le-
bensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist anzumer-
ken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt werden soll,
der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemach-
te Vorgeschichte ist ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, un-
ter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylre-
levanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis das Ri-
siko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder
Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. Urteile des BVGer
E-3205/2014 E. 7.2 und E-3056/2014 E. 7.2, je vom 25. Juni 2014).
Der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin ist Rechnung zu tra-
gen (vgl. Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
Im vorliegenden Fall ist jedoch keine aktuelle Gefährdungslage der Be-
schwerdeführerin und ihren Töchtern aktenkundig. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin angab, Militärdienst geleistet zu haben und von ihrem
direkten Vorgesetzten missbraucht worden zu sein, weist sie kein Profil
auf, aufgrund dessen von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Entfüh-
rung ausgegangen werden müsste. Dasselbe gilt für die beiden Töchter.
Das Leben in Karthum ist gewiss nicht einfach. Doch ist es der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern zuzumuten, sich beim UNHCR re-
gistrieren zu lassen, sollte ihre Situation – keine Schulbildung für die Kin-
der, keine medizinische Versorgung sowie der Umstand dass sie belästigt
und schikaniert werde – tatsächlich derart kritisch sein.
Es gelingt der Beschwerdeführerin demnach nicht, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im
Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben.
Zudem ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen. Das Bundes-
amt hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
(SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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