B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5277/2017
lan
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
D-5277/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit Herkunft
aus B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge im August 2015 illegal zu Fuss in Richtung Sudan und reiste am
20. Oktober 2016 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Glei-
chentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 31. Oktober 2016 liess das SEM beim Be-
schwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Alterseinschätzung durch-
führen. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 8. November 2016 durch
das SEM zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfäl-
ligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss an die Befragung
zur Person (BzP) führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anam-
nese sowie eine Nachbefragung zur Person durch und gewährte ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalteranalyse.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit (geb. […])
wurde daraufhin als glaubhaft erachtet. In der Folge wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. April 2017
hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauens-
person ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, sein Bruder E._______ (vgl. N […]; D-5282/2017) sei
im Januar 2014 aus Eritrea geflüchtet. Er selber habe zu dieser Zeit bei der
Grossmutter in Asmara gelebt und dort die 8. Schulklasse besucht. Als er
kurz nach der Flucht seines Bruders in den Schulferien nach Hause nach
B._______ gegangen sei, hätten die Behörden in der Nacht an die Tür ge-
klopft und nach seinem Bruder gesucht. Da dieser nicht dort gewesen sei,
hätten sie stattdessen ihn mitgenommen. Sie hätten ihn geschlagen und
dabei am Auge verletzt. Er sei zusammen mit anderen Personen auf der
Polizeistation in B._______ eingesperrt und erneut geschlagen worden.
Die Haftbedingungen seien schrecklich gewesen. Aufgrund fehlender me-
dizinischer Behandlung habe sich sein Auge entzündet; er könne deswe-
gen heute nicht mehr gut sehen. Nach drei Wochen sei er freigekommen,
weil ein Bekannter seiner Mutter für ihn eine Bürgschaft geleistet habe. In
der Folge sei er nach Asmara an die Schule zurückgekehrt, sei jedoch we-
gen psychischer Probleme (Traumatisierung, Perspektivlosigkeit) sowie
Problemen mit seinem Auge nicht mehr in der Lage gewesen, dem Unter-
D-5277/2017
Seite 3
richt zu folgen. Daher habe er die Schule zu Beginn der 9. Klasse abge-
brochen. Schon damals habe er mit dem Gedanken gespielt, das Land il-
legal zu verlassen. Da er nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe er
keinen gültigen Passierschein mehr gehabt und damit rechnen müssen,
bei Razzien trotz seiner Minderjährigkeit mitgenommen zu werden. Des-
halb sei er Anfang Mai 2015 zu seinen Grosseltern nach Deranto gegan-
gen. Doch auch dort hätten Razzien stattgefunden, und er sei nach unge-
fähr zehn Tagen prompt erwischt und festgenommen worden. Erneut habe
man ihn ins Gefängnis der Polizeistation in B._______ gebracht. Dieses
sei überfüllt gewesen, und die Häftlinge hätten die Türen aufgebrochen und
seien geflüchtet. Er sei ebenfalls losgerannt und habe in der Folge ver-
sucht, über die Grenze nach Äthiopien zu gelangen. Er sei indessen auf-
gegriffen, geschlagen und eingesperrt worden. Anschliessend habe man
ihn ins Gefängnis „Enda Dugana“ überführt. Dort hätten schlimme Zu-
stände geherrscht, und er sei krank geworden. Nach einer Woche sei er in
ein anderes Gefängnis (Halhale) transferiert worden, wo die Situation noch
schlimmer gewesen sei. Nach ungefähr fünf Tagen habe man ihn in ein
Gefängnis nach Gergera versetzt, wo er weitere zwei Wochen habe aus-
harren müssen. Das Leiden sei unerträglich gewesen, er habe sich um-
bringen wollen. Zusammen mit anderen minderjährigen Häftlingen sei er
schliesslich eines Abends im Juni 2015 im Zeitpunkt der Wachablösung
aus der Haftanstalt geflüchtet. Sie seien weggerannt, und die Wächter
seien ihnen nachgerannt und hätten auf sie geschossen. Er sei lebend ent-
kommen und sei nach B._______ gegangen, habe sich aber mehrheitlich
nicht zuhause aufgehalten, sondern bis zur Ausreise bei verschiedenen
Verwandten sowie draussen versteckt. Die Behörden hätten bei seiner
Mutter nach ihm gefragt. Anfang August 2015 sei er dann illegal zu Fuss
via Barentu und Gulij in Richtung Sudan aus Eritrea ausgereist. Bezüglich
seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, er könne
mit seinem verletzten Auge nichts mehr sehen. Er leide zudem unter
Asthma, habe aber keinen Anfall mehr gehabt, seit er in der Schweiz sei.
Möglicherweise werde er eine psychologische Behandlung in Anspruch
nehmen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich Kopien der ID-Karte sowie von Einwohnerbescheinigungen
seiner Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – stellte
D-5277/2017
Seite 4
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2017
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 23. August 2017,
eine E-Mail sowie eine Aktennotiz des MNA-Zentrums F._______ vom
11. Januar 2017, eine Kopie der Anhörungs- respektive Befragungsproto-
kolle des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) sowie eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 23. August 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
26. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und ersuchte
sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Kurzbericht der Integrierten Psychiatrie F._______ vom 27. August
2018, eine Teilnahmebestätigung des FC G._______ vom 5. Februar 2018
D-5277/2017
Seite 5
(Kopie) sowie ein Sprachzertifikat „telc Deutsch B1“ vom 19. März 2018
(Kopie) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (vgl. dazu die
klaren Beschwerdeanträge auf S. 2 der Beschwerde sowie insbesondere
auch Ziff. 5 der materiellen Beschwerdebegründung). Damit ist die
D-5277/2017
Seite 6
vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdisposi-
tivs) in Rechtskraft erwachsen, und auch die Frage der Wegweisung an
sich (vgl. die Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu beur-
teilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar
erachtet hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylbegründung des Beschwerdeführers enthalte
Widersprüche, weshalb die von ihm behaupteten Vorfälle nicht geglaubt
D-5277/2017
Seite 7
werden könnten. So habe der Beschwerdeführer erklärt, die Behörden hät-
ten nach der Ausreise seines Bruders zuhause nach diesem gesucht und
hätten an dessen Stelle ihn verhaftet. Sein Bruder habe indessen seiner-
seits widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Frage nach den Konse-
quenzen seiner Ausreise für seine Angehörigen gemacht und dabei unter
anderem eine Verhaftung der Mutter erwähnt. Darauf angesprochen, habe
der Beschwerdeführer entgegnet, er wisse nichts von einer Inhaftierung
der Mutter. Zudem habe er unterschiedliche Gründe für seine Anwesenheit
zuhause im Zeitpunkt seiner Inhaftierung genannt (Wochenende vs. Schul-
ferien). Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass der Bruder des
Beschwerdeführers ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei während
seiner Haft militärisch ausgebildet worden, während der Beschwerdeführer
selber auf Vorhalt dieser Aussage eine militärische Ausbildung verneint
habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
darüber gemacht, wie sich seine Mutter das Geld für seine Ausreise be-
schafft habe.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, an-
schliessend werden allgemeine Ausführungen zum Begriff der Glaubhaft-
machung sowie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von
minderjährigen und traumatisierten Personen gemacht. Sodann wird gel-
tend gemacht, die vom SEM bezeichneten Widersprüche würden haupt-
sächlich auf den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers basieren.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den erklärbaren un-
terschiedlichen Aussagen der Brüder derart viel Gewicht beimesse. Der
Bruder des Beschwerdeführers habe Eritrea über ein Jahr vor dem Be-
schwerdeführer verlassen und von der Verfolgung des Beschwerdeführers
nur aus zweiter Hand erfahren. Im Übrigen sei der Hilfswerkvertretung an-
lässlich der Anhörung das Protokoll der Bundesanhörung des Bruders nicht
zur Verfügung gestellt worden. Dieses sei auch im Rahmen der Aktenedi-
tion der Rechtsvertretung nicht zugestellt worden, obwohl das SEM im
Asylentscheid auf dieses Protokoll mehrfach Bezug nehme. Sodann sei zu
bemängeln, dass die Vorinstanz die psychische Verfassung des Beschwer-
deführers ausser Acht gelassen habe. Die Hilfswerkvertretung habe auf ih-
rem Unterschriftenblatt festgehalten, dass es wahrscheinlich sei, dass der
Beschwerdeführer traumatisiert sei. Zudem habe sie ihn in der Anhörung
gefragt, ob er in psychologischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer
sei indessen bis heute nicht bereit, eine entsprechende Therapie anzutre-
ten, obwohl dies aus Sicht der Beiständin sowie der zuständigen Sozialpä-
dagogin als dringend indiziert erachtet werde. Diese Umstände müssten
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
D-5277/2017
Seite 8
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführe habe seine Fluchtgründe
auch der Sozialpädagogin geschildert, und diese habe eine Aktennotiz ver-
fasst (vgl. Beschwerdebeilage 3). Dieses Beweismittel stelle ein weiteres
Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die psychische Be-
lastungssituation des Beschwerdeführers dar. Zu den vom SEM erwähnten
Widersprüchen wird ferner Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der von sei-
nem Bruder erwähnten Verhaftung der Mutter habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, er wisse davon nichts, aber es könne sein, dass die Verhaftung
erfolgt sei, als er sich in Asmara aufgehalten habe. Dies sei plausibel, da
der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt in Asmara die Schule be-
sucht habe. Nach der Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Mutter
nach der Inhaftierung gefragt, und sie habe ihm gesagt, sie sei verhaftet
worden, habe ihn aber nicht verängstigen wollen, weshalb sie ihm davon
nichts erzählt habe. Der Beschwerdeführer sei kurz nach seiner Rückkehr
aus Asmara selber inhaftiert worden. Sein Bruder habe diese Inhaftierung
anlässlich seiner Anhörung bestätigt. Anlässlich seiner Kurzbefragung
habe der Bruder die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar nicht er-
wähnt, allerdings sei nicht ersichtlich, warum diese Unterlassung dem Be-
schwerdeführer angelastet werden solle, zumal sich sein Bruder damals
bereits nicht mehr in Eritrea befunden habe. Der Bruder des Beschwerde-
führers habe zudem keine Gelegenheit erhalten, diesen vermeintlichen Wi-
derspruch aufzuklären. Ferner sei auch im Umstand, dass der Beschwer-
deführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung ge-
macht habe (Wochenende vs. Schulferien), kein Widerspruch zu erblicken,
da der Beschwerdeführer damals während seiner Schulferien an einem
Wochenende nach Hause gegangen sei. Das SEM habe es unterlassen,
diesen vermeintlichen Widerspruch mittels entsprechender Nachfragen zu
klären. Sodann habe das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten, sein
Bruder habe gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei während seiner Inhaf-
tierung militärisch ausgebildet worden, während der Beschwerdeführer sel-
ber dies verneint habe. Aus dieser vagen Aussage des Bruders könne in-
dessen kein Widerspruch zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet wer-
den. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder in der Folge darauf ange-
sprochen, worauf dieser erklärt habe, es habe sich bei seiner Aussage um
eine Vermutung gehandelt. Im Übrigen sei der Bruder des Beschwerdefüh-
rers nicht mit diesem Widerspruch konfrontiert worden. Jedenfalls könne
diese vom Bruder geäusserte Vermutung nicht dazu führen, dass die
schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Haftzeit als wi-
dersprüchlich gewertet würden. Schliesslich stellten auch die unterschied-
lichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, wie seine
Mutter das Geld für seine Ausreise beschafft habe (auf der Strasse erbettelt
D-5277/2017
Seite 9
vs. von Verwandten erhältlich gemacht), keinen gravierenden Widerspruch
dar. Das SEM habe den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht
mit seiner Aussage in der BzP betreffend die Geldbeschaffung bei Fami-
lienangehörigen konfrontiert. Nach der Entscheideröffnung habe der Be-
schwerdeführer erklärt, seine Mutter habe das Geld bei zahlreichen Be-
kannten und Familienmitgliedern erbettelt, welche an unterschiedlichen Or-
ten lebten. Demnach handle es sich bei den vom SEM aufgezählten Wi-
dersprüchen lediglich um vermeintliche Ungereimtheiten, welche durch die
Ausführungen in der Beschwerde plausibel erklärt worden seien. Diese
würden ausserdem keine zentralen Elemente der Asylbegründung betref-
fen. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis und zur
anschliessenden Ausreise als realitätsfremd und zu abenteuerlich erachte.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung
und Ausreise seien sehr ausführlich, detailliert und von zahlreichen Reali-
tätskennzeichen geprägt ausgefallen. Auch seine Flucht aus dem Gefäng-
nis habe er nachvollziehbar dargelegt, und seine Angaben würden eben-
falls mehrere Realitätskennzeichen enthalten (ohne Schuhe davon gelau-
fen, Angst, erschossen zu werden, Orientierung an der Beleuchtung des
Ortes Terra Emni). Dasselbe sei festzustellen für seine Schilderung der
Ausreise. Insbesondere habe der Beschwerdeführer detailliert erklärt, wie
er sich über den Weg informiert und welchen Proviant sowie welche Kleider
er mitgenommen habe. Dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tränen ausgebrochen sei, als er
gefragt worden sei, weshalb er seine Mutter nicht über die geplante Aus-
reise informiert habe, sei als weiteres Realkennzeichen zu werten. Insge-
samt müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erach-
tet werden, zumal sie auch mit den Angaben übereinstimmten, welche er
der Sozialpädagogin gegenüber gemacht habe. Demnach erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegwei-
sung sei unzulässig. Zudem bestünden subjektive Nachfluchtgründe. Der
Beschwerdeführer sei in Eritrea mehrmals inhaftiert und misshandelt wor-
den. Er weise damit ein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Es sei davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut inhaftiert und
misshandelt würde. In der Beschwerde wird anschliessend noch der Even-
tualantrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs begründet. Dabei wird insbesondere ausgeführt,
der Vollzug sei unzumutbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um
einen unbegleiteten Minderjährigen. Demnach müsse das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden, und ausserdem
D-5277/2017
Seite 10
sei die Behörde verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situa-
tion sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr in
den Heimatstaat ergeben könne. Im vorliegenden Fall sei das SEM bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs mit keinem Wort auf die katastro-
phale Menschenrechtslage in Eritrea eingegangen. Ausserdem fehle in der
angefochtenen Verfügung eine detaillierte Auseinandersetzung mit der in-
dividuellen Situation des Beschwerdeführers. Insbesondere habe die Vo-
rinstanz nicht konkret abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in sein familiä-
res Umfeld zurückgeführt werden könne und ob die vorhandenen sozialen
Strukturen dem Kindeswohl entsprächen. Damit habe die Vorinstanz ihre
Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumut-
bar, da davon auszugehen sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers
kaum in der Lage wäre, ihn zu unterstützten. Zudem wäre der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet, da er illegal ausgereist
und in der Vergangenheit bereits mehrmals inhaftiert worden sei.
5.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, es bestünden grundsätzliche
Differenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders;
die Vorbringen in der Beschwerde vermöchten an dieser Feststellung
nichts zu ändern. Ausserdem handle es sich bei der Frage, ob der Be-
schwerdeführer und/oder seine Mutter infolge der Ausreise des Bruders
verhaftet worden sei(en), um ein wesentliches Sachverhaltselement. Es
treffe sodann nicht zu, dass das SEM anlässlich der Bundesanhörung die
psychische Verfassung des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht ge-
lassen habe. Vielmehr seien zu diesem Thema Fragen gestellt worden. Der
Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass es ihm viel besser
gehe. Er habe offensichtlich nicht das Bedürfnis gehabt, sich psychologisch
behandeln zu lassen. Ferner sei er in der Lage gewesen, der Anhörung zu
folgen und Auskunft zu geben. Aus dem Inhalt der Anhörung könne nicht
auf das Vorliegen einer Blockade infolge Traumas geschlossen werden.
Das SEM bestätigt im Weiteren seine Einschätzung, wonach der Be-
schwerdeführer seine Flucht aus dem Gefängnis Gergera realitätsfremd
geschildert habe. Realitätsfremd sei insbesondere, dass der Beschwerde-
führer beim Weglaufen nur geradeaus geschaut habe, und dass ihm seine
Verfolger offenbar nicht gefährlich geworden seien, obwohl er barfuss und
asthmakrank gewesen sei, sein linkes Bein geschmerzt habe und er in der
Vergangenheit unter anderem an den Füssen gefoltert worden sei. Zudem
sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Ge-
fängnis als erstes nach Hause sowie zu Verwandten gegangen sei und sich
bis zur Ausreise eineinhalb bis zwei Monate dort aufgehalten habe.
D-5277/2017
Seite 11
5.4 In der Replik wird ausgeführt, das SEM habe die Bemerkungen in der
Beschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung der psychischen Verfas-
sung missverstanden; es sei nicht die Anhörungssituation kritisiert worden,
sondern der Umstand, dass das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen in ihren Erwägungen die psychische Situation des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung ausser Acht gelassen habe. Im
Übrigen verkenne das SEM die Vielschichtigkeit der Problematik von trau-
matisierten Personen. Es lägen zahlreiche Hinweise für das Vorliegen ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beim Beschwerdeführer
vor; doch das SEM habe diesen Aspekt in der Vernehmlassung erneut nicht
berücksichtigt. Bereits in der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden,
dass traumatisierte Flüchtlinge teilweise nicht in der Lage seien, lücken-
lose, in sich stimmige Schilderungen abzugeben. Der Beschwerdeführer
sei psychisch stark belastet, und sämtliche Fachpersonen seien der An-
sicht, dass er unter einer PTBS leide. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das
Bedürfnis habe, sich psychologisch behandeln zu lassen. In Bezug auf die
vermeintlichen Widersprüche sei die Vorinstanz lediglich in einem Punkt
auf die Beschwerdevorbringen eingegangen. Dazu sei indessen bereits in
der Beschwerde dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die von
seinem Bruder geltend gemachte Verhaftung der Mutter keineswegs be-
stritten habe, sondern erklärt habe, er habe davon zwar nichts mitbekom-
men (da er im fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewohnt habe), aber es
könne sein, dass die Inhaftierung stattgefunden habe. Auf die Bemerkun-
gen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Flucht aus dem Gefängnis wird
entgegnet, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, seine Verfolger
seien ihm nicht gefährlich geworden. Im Gegenteil: er habe ausgesagt, sie
hätten auf die Flüchtenden geschossen. Es sei nicht klar, weshalb die
Schilderungen des Beschwerdeführers als realitätsfremd erachtet würden.
Zum Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus dem Ge-
fängnis wird vorgebracht, es sei logisch, dass ein Jugendlicher nach einer
Flucht aus dem Gefängnis im Affekt respektive in Panik mangels Alternati-
ven zunächst nach Hause flüchte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
erklärt, er habe sich abwechselnd an verschiedenen Orten versteckt. Dem-
nach habe er sehr wohl Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das SEM führe
nicht näher aus, was daran unlogisch sein solle. Seitens des Beschwerde-
führers wird schliesslich darauf hingewiesen, dass es das SEM auch in
seiner Vernehmlassung unterlassen habe, die ihm obliegenden Abklärun-
gen in Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers vorzunehmen.
D-5277/2017
Seite 12
5.5 In der Eingabe vom 28. August 2018 wird unter Beilage eines ärztlichen
Kurzberichts vom 27. August 2018 vorgebracht, der Beschwerdeführer be-
finde sich nach einer anhaltenden Verschlechterung seiner psychischen
Verfassung seit dem 11. Juni 2018 in einer psychiatrisch-psychotherapeu-
tischen Behandlung. Die behandelnde Ärzteschaft gehe von einer PTBS
aus.
6.
Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Ablehnung des Asylge-
suchs in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Asylpunkt nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu vorstehend E. 3).
Zu prüfen bleibt indessen insbesondere die Frage, ob der (im Übrigen in-
zwischen volljährige) Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und ihm deswegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
6.1 Demnach ist namentlich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen. Als subjektive Nachfluchtgründe geltend insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung ei-
nes Asylgesuchs im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn durch sie die Gefahr einer
zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung entsteht. Subjektive
Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe geltend, in-
dem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea
sowie seiner vorgängigen mehrfachen Inhaftierung und Flucht aus der Haft
im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Praxis davon
aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu nament-
lich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indes-
sen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das
D-5277/2017
Seite 13
Gericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die An-
nahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrach-
tet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko,
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flücht-
lingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mas-
snahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge.
Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer seine illegale Ausreise aus Eritrea relativ detailliert, ohne wesentliche
Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise geschildert hat (vgl. dazu
namentlich A23 F163 ff.). Es ist daher als glaubhaft zu erachten, dass er
sein Heimatland illegal verlassen hat. Ausserdem liegen zusätzliche An-
knüpfungspunkte im Sinne des vorstehend genannten Referenzurteils vor,
welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen
könnten. Zwar kann nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Be-
schwerdeführer im Januar 2014 aufgrund der angeblichen Desertion sei-
nes Bruders E._______ verhaftet wurde, da die Desertion des Bruders als
unglaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil im
Beschwerdeverfahren D-5282/2017). Hingegen erscheint es nicht ausge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Schule abgebro-
chen hatte, anlässlich einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis ver-
bracht wurde. Auch der Ausbruch aus dem Gefängnis in B._______, der
missglückte Fluchtversuch nach Äthiopien sowie die anschliessende er-
neute Inhaftierung und die Flucht aus der Haftanstalt in Gergera sind auf-
grund der substanziierten und eindringlichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers als überwiegend glaubhaft zu erachten. Insbesondere
kann die vom SEM in seiner Vernehmlassung geäusserte Auffassung, wo-
nach der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis Gergera in rea-
litätsfremder Weise geschildert habe, nicht geteilt werden. Der Beschwer-
deführer hat anschaulich und plausibel dargelegt, dass er während des
D-5277/2017
Seite 14
Abendessens der Wächter und nach einem Ablenkungsmanöver eines Mit-
häftlings im Zeitpunkt der Wachablösung in einer Gruppe, die sich umge-
hend zerstreut habe, barfuss weggerannt sei, dass die Wächter ihnen
nachgerannt seien und auf sie geschossen hätten und dass er einfach wei-
tergerannt sei, jedoch Angst gehabt habe, erschossen zu werden (vgl.
dazu A23 F140 ff.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in diesem Moment aufgrund des mutmasslichen Adrenalinrau-
sches keine Schmerzen an den Füssen oder sonst wo verspürt hat. Ferner
erscheint es als durchaus nachvollziehbar, dass sich der damals noch min-
derjährige Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Gefängnis an
seinen Herkunftsort B._______ begab. Er hat diesbezüglich glaubhaft dar-
gelegt, dass die Behörden bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, und
dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Angst vor den Behörden nur selten
zuhause aufgehalten habe, sondern meistens bei Verwandten, und dass
er sich zweitweise auch auf dem Friedhof versteckt habe (vgl. dazu A23
F147 ff.). Nach dem Gesagten ist es insgesamt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Ausreise aus Eritrea inhaf-
tiert war, aus dem Gefängnis flüchtete und anschliessend gesucht wurde.
Damit bestehen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
womit die Gefahr besteht, dass er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet wäre.
6.2.3 Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Unrecht verneint. Da er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe erfüllt (zumal die vorinstanzliche Beschwerde im
Asylpunkt nicht angefochten wurde), wird ihm gemäss Art. 54 AsylG indes
kein Asyl gewährt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), indem sie den Beschwerdeführer zu Un-
recht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Da in der Beschwerde lediglich die
D-5277/2017
Seite 15
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (und nicht zusätzlich die Gewäh-
rung von Asyl) beantragt wurde, ist die Beschwerde demnach vollumfäng-
lich gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsver-
treter vorliegend sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen
Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons
D._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt hat, ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5277/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: