Abtei lung IV
D-5278/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren_______, Aserbaidschan,
vertreten durch Frau Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. Juli 2007 i. S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5278/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aserbaidschan
am 15. Mai 2007 verliess und am 23. Mai 2007 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 24. Mai 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ vom 11. Juni 2007 sowie der direkten
Anhörung vom 11. Juni 2007 und deren Fortsetzung am 25. Juni 2007
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei durch seine Mitgliedschaft bei der Musavat Partiyasi in
Schwierigkeiten geraten,
dass er seit dem 31. August 2006 Mitglied dieser Partei sei und bereits
als Schüler an vielen Protestaktionen dieser Partei teilgenommen
habe,
dass er infolgedessen in der Schule schikaniert worden sei und er
aufgrund dieser Schikanen im Jahre 2002 nach der zehnten Klasse
ohne Abschluss die Schule beendet habe,
dass er als Musavat-Anhänger auch keinen Militärdienst habe
absolvieren wollen, weil er befürchtet habe, deren Mitglieder könnten
währenddessen umgebracht werden,
dass er mehrere Male zwei bis drei Tage festgenommen und
geschlagen worden sei, das erste Mal am 31. (!) November 2005 und
er bei den letzten Festnahmen gezwungen worden sei, den
Parteiführer zu belasten,
dass es ihm am 29. April 2007 während der Teilnahme an einer
Kundgebung gelungen sei, einer Festnahme durch die Polizei zu
entgehen,
dass aber am folgenden Tag die Behörden bei ihm zu Hause
erschienen seien und ihn mehrere Tage in Haft genommen hätten,
dass sein bester Freund für ihn gebürgt habe und stellvertretend für
ihn in die Haft gegangen sei, woraufhin er für eine Frist von zehn
Tagen freigekommen sei,
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dass er nach seiner Entlassung einen Verwandten aufgesucht und
diesem von seinen Problemen erzählt habe,
dass dieser im Anschluss daran die Ausreise des Beschwerdeführers
organisiert habe,
dass er nichts über den Verleib seines Bruders wisse, welcher
ebenfalls Mitglied der Musavat Partiyasi gewesen, deswegen in
Schwierigkeiten geraten und schliesslich aus Aserbaidschan
ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Juli 2007, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet
wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung des negativen Entscheides des BFM, die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts diese Gesuche mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2007 wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.-- aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. August 2007 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM das Asylgesuch mit der Begründung abwies, die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Militärdienstverweigerung seien nicht asylrelevant und
diejenigen betreffend die Parteimitgliedschaft genügten mangels
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Plausibilität den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht,
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Mitgliedschaft nicht
habe substanziieren können,
dass differenzierte Angaben, die erfahrungsgemäss nur ein echtes
Parteimitglied wiedergeben könne, und die auf tatsächliche Kenntnisse
der "Musavat" schliessen lassen würden, gänzlich fehlten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben
innerhalb der Partei die Zweifel an der geltend gemachten
Parteizugehörigkeit erhärten würden,
dass es ihm unter anderem nicht möglich gewesen sei anzugeben, in
welcher Hierarchie er welche Aufgaben von der Partei konkret
übertragen bekommen habe, und er nicht einmal die präzise
Parteistruktur gekannt habe,
dass auch die Darstellung der letzten und längsten Haft, die ihn
schliesslich zur Ausreise veranlasst haben solle, klar oberflächlich
gewesen sei,
dass die Darstellung, sein Freund habe stellvertretend für ihn die Haft
angetreten, als realitätsfremd zu qualifizieren sei und zudem
gravierende Unstimmigkeiten aufweise,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus tatsachenwidrige (Name
der Tageszeitung, Vertretung der Partei "Musavat" im Parlament) und
widersprüchliche Aussagen (Dauer der letzten Inhaftierung) zu
Protokoll gegeben habe,
dass - so das BFM schliesslich - in Aserbaidschan die allgemeine
Militärdienstpflicht herrsche, welche alle männlichen Staatsbürger
umfasse und eine allfällige Bestrafung wegen
Militärdienstverweigerung in Aserbaidschan ausschliesslich aus
militärstrafrechtlichen und somit legitimen Motiven erfolge,
dass nunmehr auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der
Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, wobei er
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unter anderem geltend macht, die vom BFM geltend gemachten
Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien nicht auf falsche oder
realitätsfremde Angaben seinerseits, sondern auf eine
unprofessionelle Übersetzung zurückzuführen,
dass er ferner eine Bestätigung der Parteimitgliedschaft vom 25. Mai
2007 sowie vom 1. Juni 2007 vorlegte, wobei die erste Bestätigung mit
dem Briefkopf der Musavatspartei vom Hauptsitz der Partei in
B._______ und die handgeschriebene Bestätigung von seinem Bezirk
C._______ komme,
dass es sich bei beiden Dokumenten um nichtamtlichen Dokumente
handelt, die inhaltlich den Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben nicht
übersteigen,
dass eine Prüfung der Akten ergibt, die Vorinstanz habe das
Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen und
diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt auf
Art. 6 i.V.m. Art. 111 Abs. 3 AsylG sowie Art. 109 Abs. 3 BGG
vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des
BFM verwiesen werden kann, zumal keine neuen Erkenntnisse
vorgebracht werden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
etwas zu ändern vermögen,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts nach summarischer
Prüfung der Akten sowie den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zum Schluss kam, die Beschwerde sei als von
vornherein aussichtslos zu erachten, und an dieser Stelle ebenfalls auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere der Erklärungsversuch ins Leere stösst, wonach
der Beschwerdeführer den Namen der Zeitung D._______ korrekt
angegeben habe, dieser aber falsch übersetzt bzw. protokolliert
worden sei,
dass diese nämlich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
sechsmal pro Woche erscheint (A8/S.8), währenddem die erwähnte
und nota bene auflagenstärkste Zeitung Aserbaidschans siebenmal
pro Woche erscheint,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Beschwerdevorbringen und die übrigen als Beweismittel eingereichten
Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie zu keinem anderen
Ergebnis zu führen vermöchten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich
der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG
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ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der
heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 24. August 2007 in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben;
Beilagen: Schreiben vom 25. Mai 2007 sowie vom 1. Juni 2007;
Kandidatenliste; Teil der Zeitung _______)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (Beilage: Aserbaidschanische Identitätskarte
_______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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