B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5278/2012/mel
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. August 2012 / D-3071/2009.
D-5278/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 23. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 14. April 2009 stellte das BFM fest, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-3071/2009 vom
20. August 2012 die vom Gesuchsteller gegen den erstinstanzlichen Ent-
scheid erhobene Beschwerde ab.
B.
Am 8. Oktober 2012 ging beim BFM eine als neues Asylgesuch betitelte
Eingabe, datierend vom 5. Oktober 2012, ein. Darin liess der Gesuchstel-
ler durch seinen Rechtsvertreter beantragen, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des
Gesuchstellers unzumutbar erscheine, und das Migrationsamt des Kan-
tons B._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens
Vollzugsmassnahmen zu unterlassen.
C.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 überwies das BFM die Eingabe des
Gesuchstellers vom 5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht,
wobei das Bundesamt festhielt, seines Erachtens würden keine Gründe
angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Damit falle die
Eingabe nicht in die Zuständigkeit des BFM.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
12. Oktober 2012 mit, seine Eingabe werde unter dem Titel der Revision
geprüft. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug einstweilen ausge-
setzt und festgehalten, über die weiteren Revisionsanträge werde in ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
Am 12. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein dem BFM
nachgereichter Arztbericht ein.
D-5278/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Die Eingabe vom 5. Oktober 2012 wurde mit dem Titel "neues Asyl-
gesuch" an das BFM gerichtet. Dabei wird jedoch im Wesentlichen gel-
tend gemacht, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
gelegte Sachverhalt sei nicht vollständig gewesen, so werden bisher un-
bekannte Gründe für eine Verfolgung vorgebracht, die sich vor Abschluss
des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben. Solche Vorbringen kön-
nen – angesichts dessen, dass das ordentliche Verfahren mit einem ma-
teriellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden ist – jedoch allein
im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdeinstanz be-
urteilt werden und nicht durch das BFM als neues Asylgesuch (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012
E. 5).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
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um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tat-
sachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und be-
hauptet (implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller lässt in der Eingabe vom 5. Oktober 2012 vortra-
gen, er reiche mit dem vorliegenden Gesuch neue Dokumente zu den Ak-
ten, welche seine exilpolitischen Aktivitäten im Kreis der kurdisch-türki-
schen Oppositionsbewegung der Schweiz belegten. Deshalb beantrage
er die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 54 AsylG. Insofern prä-
sentiere er neue Beweismittel für bisher noch nie beurteilte Tatsachen.
Des weiteren wurden ein Bericht der Klinik S. sowie ein aus der Türkei
stammendes Dokument eingereicht.
Konkret macht der Gesuchsteller geltend, er habe sich seit der Einreise in
die Schweiz, vor allem aber in den vergangenen zwei Jahren, in der Fö-
deration der kurdischen Vereine der Schweiz (Fekar) engagiert und an
zahlreichen öffentlichen sowie internen Anlässen teilgenommen. Zudem
sei er Mitglied einer informellen Gruppe von jungen kurdischen Aktivisten
und Aktivistinnen, die im Internet eine Informationsplattform betreibe und
sich "Rojaciwan" nenne. Diese Gruppe werde in der Türkei von den Si-
cherheitskräften überwacht und deren Mitglieder verfolgt, weil sie als poli-
tischer Arm der PKK gelten würden und im Verdacht stünden, junge Leute
für die bewaffnete Guerilla zu rekrutieren. Mit dieser Gruppe sei der Ge-
suchsteller regelmässig aktiv; sie zeigten sich öffentlich an vielen Kund-
gebungen, Demonstrationen und Informationsständen an verschiedenen
Orten der deutschen Schweiz. Bei solchen Gelegenheiten besorge die
Gruppe "Rojaciwan" auch den Sicherheitsdienst für die Demonstranten,
indem sie diese vor Übergriffen militanter Nationalisten schütze. Zudem
verteile er regelmässig die Zeitung von "Rojaciwan" und sammle Unter-
stützungsgelder. Aufgrund dieses kontinuierlichen Engagements liege es
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nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten des türkischen
Auslandgeheimdienstes MIT namentlich und persönlich identifiziert wor-
den sei, zumal er mehrmals vor der türkischen Botschaft in Bern sowie
vor dem Konsulat in Zürich an Protestkundgebungen teilgenommen habe,
wobei jeweils aus den Konsulargebäuden heraus von den Protestieren-
den Video- und Fotoaufnahmen gemacht worden seien. Er müsse des-
halb davon ausgehen, dass ihn die heimatlichen Behörden identifiziert
und Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und den militanten Ak-
tivitäten hätten. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er des-
halb mit erheblichen asylrelevanten Behelligungen seitens der heimatli-
chen Sicherheitskräfte rechnen.
Weiter weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er den Militärdienst nicht
geleistet habe und deshalb behördlich gesucht werde. Deshalb sowie ge-
stützt auf die eingereichten Dokumente sei von einer behördlichen Suche
auf nationaler Ebene auszugehen. Der Gesuchsteller sei sehr beunruhigt
über die Suche nach ihm, weil die türkischen Medien in den vergangenen
Monaten mehrere Berichte über zahlreiche angebliche Selbstmorde von
kurdischen Rekruten in der türkischen Armee enthalten hätten. Nach sei-
ner Auffassung handle es sich dabei um politisch motivierte extralegale
Hinrichtungen, die in erster Linie junge kurdische Armeeangehörige tref-
fen würden.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem
Fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik S., den er wegen akuter Su-
izidalität als Folge der Ablehnung seiner Asylbeschwerde erlitten habe, in-
zwischen entlassen worden sei. Er wirke jedoch auch heute noch nicht
angstfrei und entspannt und müsse sich weiterhin einer medizinischen
Behandlung unterziehen.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
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Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen an-
wendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträg-
lich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nach-
träglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
4.3 In Bezug auf das Bestätigungsschreiben der "Human Rights Associa-
tion" ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses vom
13. September 2012 datiert und damit erst nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. August 2012 entstanden ist. Damit wäre es
als Beweismittel im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG grundsätzlich ausgeschlossen. Unabhängig davon er-
weist sich das Beweismittel – welches eine frühere Mitgliedschaft des
Gesuchstellers bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi) bestätigt – jeden-
falls als unerheblich. Es kann dazu auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3071/2009 vom 20. August 2012 E. 5.3.1
und 5.3.2, wo die fehlende Asylrelevanz einer DTP-Mitgliedschaft festge-
stellt wurde, verwiesen werden.
4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung des Gesuchstellers ist Fol-
gendes festzuhalten: Der Gesuchsteller führt selber aus, er habe seine
exilpolitischen Aktivitäten nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenom-
men. Allerdings unterlässt er es darzutun – und dafür sind auch keine
Gründe ersichtlich –, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits im or-
dentlichen Asylverfahren geltend machte beziehungsweise hätte geltend
machen können. Gleiches gilt für die diesbezüglich eingereichten Beweis-
mittel. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisi-
onsweise vorgetragenen Tatsachen beziehungsweise eingereichten Be-
weismittel erst nachträglich aufzufinden gewesen seien und somit im frü-
heren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, ist offensicht-
lich nicht erfüllt. Das Vorbringen exilpolitischer Betätigung sowie die dies-
bezüglichen Beweismittel sind demnach als verspätet zu betrachten.
Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können indessen dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuch-
stellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und
damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der
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Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen
auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzu-
lässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht –
worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte
Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich sind –
ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im
Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen
Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 26 zu
Art. 66). So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden
zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetz-
lichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt
daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine dro-
hende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK le-
diglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein
Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen
Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, wel-
che geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorange-
gangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann,
wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden
zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheis-
sung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs – geführt hätten.
Im Falle des Gesuchstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er
sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat politisch besonders profi-
liert hätte. Ebenso wenig vermögen die eingereichten Beweismittel zu be-
legen, dass und inwiefern er sich in der Schweiz durch ein besonderes
Engagement speziell exponiert haben sollte, er mithin eine ganz ausser-
gewöhnliche und herausragende exilpolitische Rolle spielen würde. Damit
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vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass die vorstehend umschrie-
benen völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.5 Was die Militärdienstpflicht des Gesuchstellers anbelangt, legt er
ebenfalls nicht dar, aus welchem Grund er seine diesbezüglichen Vor-
bringen nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren vortrug beziehungs-
weise hätte vortragen können. Unabhängig davon sind die Ausführungen
jedoch auch nicht geeignet, ein anderes Resultat herbeizuführen. Es
kann dazu auf die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Recht-
sprechung der ARK verwiesen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgericht D-7328/2006 vom 8. April 2008 E. 6.1 f., mit Hinweis auf
EMARK 2004 Nr. 2). Die Behauptung extralegaler Hinrichtungen kurdi-
scher Armeeangehöriger – getarnt als Selbstmorde – vermag daran
nichts zu ändern.
4.6 In Bezug auf die psychische Verfassung des Gesuchstellers kann ei-
nerseits auf die Ausführungen im Urteil D-3071/2009 verwiesen werden.
Bereits dort (E. 7.3.3) wurde festgehalten, dass die Behandlung psychi-
scher Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich
sei. Anderseits stellt der neu geltend gemachte und belegte Klinikaufent-
halt eine neue Tatsache dar, welche im Revisionsverfahren von vornher-
ein unzulässig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass das Auftreten psychischer Beschwerden bis hin zu Suizidgedanken
bei Asylsuchenden nach Erhalt von negativen Asylentscheiden nachvoll-
ziehbar erscheint. Sollten sich die psychischen Probleme indessen im
Falle eines zwangsweisen Vollzuges der Wegweisung akzentuieren, kann
diesem Umstand mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegengewirkt werden, so dass
eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden wird.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine (Rück-)Überweisung
des Verfahrens an das Bundesamt zur Prüfung unter wiedererwägungs-
rechtlichen Aspekten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Der Gesuchsteller beantragte in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2012 an
das Bundesamt, er sei gestützt auf Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit
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Abs. 2 AsylG von Verfahrenskosten zu befreien. Dieser Antrag ist im Re-
visionsverfahren als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu behandeln. Nach dem vorstehend Gesagten muss das Revisi-
onsgesuch als aussichtslos beurteilt werden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist.
7.
Der am 12. Oktober 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: