Abtei lung IV
D-5279/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
1. A._______, Serbien,
2. B._______, Serbien,
beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5279/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 28. Mai 2007 im C._______
vorsprachen, die rubrizierten Angaben zu ihrer Person machten und
um Asyl nachsuchten,
dass sie am 31. Mai 2007 im C._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und
an gleicher Stätte am 27. Juni 2007 direkt durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführer bei der Erhebung ihrer Personalien über-
einstimmend erklärten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an,
seien römisch-katholischen Glaubens, verständigten sich am besten in
ihrer Muttersprache Rom und seien zuletzt im Haus der Familie in der
Ortschaft D._______(Provinz Vojvodina, Serbien) wohnhaft gewesen,
dass sie dort ein gut laufendes, im Textilhandel tätiges Familienunter-
nehmen, mit einer Niederlassung in der Ortschaft Subotica, geführt
hätten,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zur Begrün-
dung ihrer Asylgesuche zusammenfassend geltend machten, im No-
vember 2006 hätten Unbekannte auf ihrem Haus die Aufschrift ‚Tod
den Zigeunern’ angebracht, worauf sie bei der Polizei Anzeige erstattet
hätten,
dass die Beamten bei ihnen zuhause zur Beweisaufnahme erschienen
seien, indes die Täter nicht gefunden worden seien und die Polizei
ihnen in der Folge - auf entsprechende Nachfrage hin - einen Brief
über den Stand des Verfahrens zugestellt habe,
dass im Weiteren Unbekannte - worunter solche mit kahlrasierten Köp-
fen - zwischen Januar und Mai 2007 insgesamt fünfmal bei ihnen zu-
hause erschienen seien, um sie jeweils um den Geldbetrag von 1000
Euro zu erpressen,
dass die Schutzgelderpressungen namentlich unter der Drohung ge-
schehen seien, sie (die Beschwerdeführerin) sowie ihre Schwieger-
tochter würden im Weigerungsfall vergewaltigt, weshalb er (der Be-
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schwerdeführer) den geforderten Geldbetrag den Peinigern jeweils be-
zahlt habe,
dass sie sich fortan nicht mehr getraut hätten, bei der Polizei um
Schutz zu ersuchen, nachdem ihnen mit dem Tod der Kinder gedroht
worden sei, wenn sie nochmals Anzeige erstatten würden,
dass sie dem Druck, der durch die Unbekannten auf sie ausgeübt
worden sei, sei er ethnisch bedingt oder auf ihren relativen Wohlstand
zurückzuführen, nicht mehr standgehalten und die Heimat - in Beglei-
tung ihrer erwachsenen Söhne - am 26. Mai 2007 verlassen hätten,
dass sie auf dem Landweg durch ihnen unbekannte Staaten am
28. Mai 2007 - unter Umgehung der Grenzkontrollen - in die Schweiz
eingereist seien, wobei sie ihre Söhne auf der Reise hierher aus den
Augen verloren hätten,
dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen einen Zei-
tungsartikel vom 3. Februar 2007 in serbischer Sprache (in Kopie) -
eigenen Angaben zufolge betreffend die Aufschrift ‚Tod den Zigeunern’
- sowie eine diesbezügliche Anzeigebestätigung und Information der
lokalen Polizei über den Stand des Ermittlungsverfahrens vom 6. De-
zember 2006 (in serbischer Sprache, mit summarischer Übersetzung
ins Deutsche) zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet -
mit Blick auf die Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer so lautenden Erkenntnis im
Wesentlichen anführte, die Lage der ethnischen Minderheiten in Ser-
bien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
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dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
Minoritäten am 7. März 2002 in Kraft getreten sei und hierin nament-
lich auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behörd-
liche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht ausgeschlossen
werden könnten, diese indessen in der Regel nicht eine asylrelevante
Intensität erreichten,
dass im Weiteren grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, gegen
fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb in Serbien von
einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen
sei,
dass sich die Beschwerdeführer infolgedessen vorwerfen lassen müss-
ten, sich seit Januar 2007 nicht mehr an die Behörden gewandt und
ihrem Schutzbedürfnis - beispielsweise mittels eines Anwalts - nicht
mehr Nachdruck verliehen zu haben,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
6. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass sie darin materiell beantragten, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und ihre Asylgesuche gutzuheissen; eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sube-
ventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und sie seien in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchten,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe der Argumen-
tation der Vorinstanz im Kern entgegenhielten, rassistisch motivierte
Angriffe auf Roma durch Privatpersonen hätten in Belgrad und allen
grösseren Städte, wo sich die Skinhead-Bewegung inzwischen ausge-
breitet habe, stark zugenommen,
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dass die Vorinstanz dabei übersehe, dass der serbische Staat betref-
fend die Anliegen der Roma alles andere als schutzwillig sei,
dass dies auch die konkreten Erlebnisse der Beschwerdeführer mit der
Polizei bestätigten, so die Polizei im November 2006 die Anzeige zwar
entgegen genommen habe, jedoch zu bezweifeln sei, dass diese kon-
krete Ermittlungsschritte unternommen habe,
dass der Vorwurf seitens der Vorinstanz, dass sie ab Januar 2007 nie
mehr Meldungen bei der Polizei gemacht hätten, angesichts der telefo-
nischen Warnung vor einer erneuten Anzeige als ausgesprochen zy-
nisch anzusehen sei,
dass sie als Roma-Angehörige zudem in ihrer Gesamtheit staatlichen
und privaten Verfolgungshandlungen und Diskriminierungen ausge-
setzt seien, insofern ein Fall von Kollektivverfolgung vorliege,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen auf Berichte betreffend die
Situation der ethnischen Roma in Serbien verwiesen beziehungsweise
solche als Beschwerdebeilage zu den Akten reichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 die Berechtigung
der Beschwerdeführer zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfah-
rens feststellte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und ihnen
gleichzeitig Frist bis zum 7. September 2007 zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 5. September 2007 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch
der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung
des Replikrechts auf die Stellungnahme der Vorinstanz mangels
erfolgtem Schriftenwechsel als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass für den vorliegenden Fall vorab festzuhalten ist, dass das
Bundesamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, wonach die
Vorbringen der Beschwerdeführer, von Unbekannten bedroht und er-
presst worden zu sein sowie als Angehörige der Volksgruppe der
Roma in Serbien im Allgemeinen verfolgt zu werden, den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass diesbezüglich gestützt auf die Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen wird, zu erwägen ist, dass allfällige
Schikanen respektive Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführer
als Roma in der serbischen Provinz Vojvodina privater- oder staatli-
cherseits ausgesetzt sein könnten, zwar nicht prinzipiell von der Hand
zu weisen sind, grundsätzlich aber nicht die Intensität erreichen, wel-
che die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG rechtfertigen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK EMARK 2001 Nr. 13 E. 4b.aa. S. 103 f. m.w.H.),
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dass sodann bezüglich Übergriffe Dritter auf Roma die Schutzfähigkeit
der serbischen Behörden zwar nicht ohne Weiteres bejaht werden
kann, dennoch davon auszugehen ist, diese duldeten kriminelle Über-
griffe Privater nicht, hierin auch auf die Möglichkeit hinzuweisen ist,
den in Serbien rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch
zu nehmen,
dass demnach - in einer ersten Erkenntnis - entgegen den Vorbringen
in der Beschwerdeeingabe jedenfalls nicht von einer Kollektivverfol-
gung der Volksgruppe der Roma in der serbischen Provinz Vojvodina
auszugehen ist, und daran die auf Beschwerdeebene eingereichten
oder dort offerierten Beweismittel in Form von einschlägigen Lagebe-
richten nichts zu ändern vermögen (zur Anforderung der Feststellung
einer Kollektivverfolgung vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3. S. 3),
dass überdies - mit Blick auf die vorliegend geltend gemachten konkre-
ten Übergriffe privater Täterschaft - die Vorbringen der Beschwer-
deführer Klarheit darüber vermissen lassen, inwiefern die Staatsorga-
ne Serbiens (vorab die Polizei) ihrer Schutzpflicht nicht nachgekom-
men sind,
dass etwa bezüglich der auf dem Haus der Beschwerdeführer durch
Unbekannte angebrachten Aufschrift 'Tod den Zigeunern' aufgrund des
aktenkundigen Vorgehens der Polizei (Anzeigebestätigung sowie Be-
weisaufnahme [insbesondere Augenschein]; vgl. Beschwerdeschrift
S. 5 und A 9 S. 7) entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
nicht von einer behördlichen Passivität gesprochen werden kann,
dass hinsichtlich der im Weiteren geltend gemachten, von unbekannter
Täterschaft auf die Beschwerdeführer ausgeübten Erpressung aus den
Akten weder eine offenkundige Untätigkeit der lokalen Behörden noch
der nachdrückliche Wille der Beschwerdeführer, beim serbischen Staat
um Schutz zu ersuchen, zu lesen ist,
dass hierin zunächst offen bleibt, ob die Beschwerdeführer bei der Po-
lizei im Zuge der Gelderpressungen tatsächlich Anzeige erstattet ha-
ben oder nicht (vgl. unter A 2, S. 5 etwa die Aussage des Beschwerde-
führers ‚ich durfte nicht einmal Anzeige erstatten’),
dass ferner - unter der Annahme einer entsprechenden Anzeige - ge-
stützt auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer nicht
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vorbehaltlos auf eine behördliche Inaktivität zu schliessen ist (vgl. u.a.
A 9, S. 10),
dass in letzter Konsequenz jedenfalls die Inanspruchnahme des in
Serbien zur Verfügung stehenden Instanzenzugs durch die Beschwer-
deführer zu verneinen ist (A 9, S. 10),
dass diesbezüglich zwar nicht zu verkennen ist, dass der Wille um
Schutzersuchen bei staatlichen Behörden durch Androhung eines da-
durch erwachsenden Nachteils seitens Privater gehemmt werden
kann,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeeingabe jedoch
an der vorliegenden Erkenntnis einer im Grundsatz funktionierenden
Schutzinfrastruktur vorbeizielen, weshalb diese nicht zu hören sind,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangt ist,
die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in das Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Flücht-
lingseigenschaft nicht besteht und auch keine konkreten Menschen-
rechtsverletzungen drohen,
dass sich ebenso aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen),
dass ferner weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle
Umstände gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerde-
führer in die Heimat sprechen,
dass im vorliegenden Fall - neben der vorstehenden Erkenntnis einer
im Prinzip funktionierenden Schutzinfrastruktur - zu berücksichtigen
ist, dass das nach wie vor bestehende Familienunternehmen, welches
den Beschwerdeführern bis anhin ihr wirtschaftliches Auskommen
gesichert hat, neben dem Herkunftsort D._______ auch in der [rund
100 Kilometer entfernten] Ortschaft E._______ tätig ist (vgl. A 9, S. 4
f.),
dass mit Blick auf allfällige künftige Übergriffe Dritter, insoweit sie
örtlich bedingt sind, mithin von einer valablen Aufenthaltsalternative
der Beschwerdeführer auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer
kurz vor der Abreise vornehmlich in E._______ berufstätig gewesen
ist, um das Geschäft trotz besagter Schikanen aufrechtzuerhalten (vgl.
A 9, S. 12; A 2, S. 4),
dass auch unter Berücksichtigung weiterer zu prüfender Aspekte - so
etwa mit Bezug auf Gesundheit, sozialem Beziehungsnetz und wirt-
schaftlicher Leistungsfähigkeit - im konkreten Fall eine Rückkehr als
zumutbar zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführer im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens keine diesbezüglichen Defizite geltend
machten,
dass demnach die in der Beschwerdeschrift (unter Verweis auf ein-
schlägige Berichte) geltend gemachten wirtschaftlichen oder sozialen
Diskriminierungen serbischer Roma keinen konkreten Bezug zur Situa-
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tion der Beschwerdeführer aufweisen und als solche nicht entscheidre-
levant sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benö-
tigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 5. Septem-
ber 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwer-
deführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben, über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel
entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref-Nr. N
[...]; Kopie zu den Akten)
- das F._______ des Kantons G._______ (Kopie; Beilagen:
Identitätskarte Nr. [...], Eheschein, Geburtsschein)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
Versand:
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