Abtei lung IV
D-5279/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A.______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5279/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Haussa aus G._______ (N._______ State) mit letztem Auf-
enthalt in L._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6.
Juni 2008 verliess und am 23. Juni 2008 von ihm unbekannten Län-
dern herkommend in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags (...) um Asyl nachsuchte und (...) am 25. Juli
2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. August 2008 ausführlich
zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er sei in G._______ geboren und als Kleinkind
an den Geschäftsmann A. H. M. (nachfolgend: M._______) nach
H._______ verkauft worden,
dass er von M._______ sexuell missbraucht worden sei und diesem
zudem immer wieder habe Knaben zuführen müssen, an welchen sich
M._______ vergangen habe,
dass im August 2005 beziehungsweise 2006 ein Junge nach einem
sexuellen Übergriff durch M._______ geblutet habe, worauf dessen El-
tern interveniert seien,
dass die Eltern des Jungen zusammen mit M._______ ein Komplott
geschmiedet und anstelle des wahren Täters ihn, den Beschwerdefüh-
rer, der Schändung und Verletzung des Knaben beschuldigt hätten,
dass M._______ ihm seinerzeit ausserdem mitgeteilt habe, er sei nicht
sein Vater und seine leiblichen Eltern seien vor langer Zeit gestorben,
und dass er ihn damals käuflich erworben habe,
dass M._______ den Eltern des geschändeten Knaben sodann erzählt
habe, er hätte den Beschwerdeführer aus seinem Haus vertrieben, wo-
bei er ihn in Tat und Wahrheit weiterhin im Haus gefangen gehalten
habe,
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dass ein Freund M._______s namens F._______ diesen oft besucht
habe und zirka Mitte 2006 auch dessen Sohn J._______ zu einem
solchen Besuch mitgekommen sei,
dass J._______ ihm damals mitgeteilt habe, er sei eigentlich sein Cou-
sin und F._______ sein Onkel väterlicherseits, und dass seine leibliche
Mutter ebenfalls noch lebe,
dass im gleichen Jahr der Beschwerdeführer von J._______ erfahren
habe, dass M._______ ein Mitglied eines Geheimbundes sei und alle
Personen, die mit ihm Geschlechtsverkehr hätten, impotent bezie-
hungsweise zeugungsunfähig würden,
dass er M._______ diesbezüglich angesprochen habe, worauf ihm die-
ser Gefängnis und den Tod angedroht habe,
dass er im Dezember 2007 von M._______ habe wissen wollen, wo
seine Mutter sei, M._______ jedoch auf die Frage nicht geantwortet
habe,
dass er im Januar 2008 beschlossen habe, M._______s Haus in Brand
zu setzten, was er auch getan habe und danach nach G._______ ge-
flohen sei, um dort nach seiner Mutter zu suchen,
dass M._______ in der Folge eine polizeiliche Fahndung nach ihm ver-
anlasst habe,
dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 von seinem Cousin
J._______ bei dessen Freund B._______ im Haus seines Vaters
E._______ in G._______ untergebracht worden sei,
dass er von dort aus seine Mutter ausfindig gemacht habe und für eini-
ge Tage zu ihr gezogen sei,
dass J._______ ihm eines Tages mitgeteilt habe, M._______ sei bei ih-
nen vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt,
dass er daraufhin wieder in das Haus von E._______ gezogen sei, wo
er sich in B._______ verliebt habe und wo es zwischen ihnen mehr-
fach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei,
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dass B._______s Vater davon erfahren und ihm mit der schärfsten
Strafe, der Steinigung, gedroht habe,
dass er vor diesem Hintergrund in einen Konvent christlicher Nonnen
geflohen sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass die gesamte Dorfbevöl-
kerung von G._______ hinter ihm her sei und ihn steinigen wolle,
dass in der Folge seine Flucht organisiert worden sei und er sich Ende
Mai 2008 zuerst nach K._______ zu B._______ begeben habe, wo er
bis zum 2. Juni 2008 geblieben sei,
dass er sich danach vom 3. bis zum 6. Juni 2008 in L._______ aufge-
halten habe, von wo aus er mit Hilfe von Mr. T._______, einem von den
christlichen Schwestern organisierten Schlepper, auf einem Schiff aus-
gereist sei,
dass er zusammen mit Mr. T._______ mit dem Schiff an einem ihm un-
bekannten Ort gelangt und dort von Bord gegangen sei,
dass er anschliessend zuerst zirka 30 Minuten in einem PKW und da-
nach zirka 10 Stunden in einem Buss nach Z.________ gefahren sei,
wo er einen Zug bestiegen habe, der ihn am Abend des 23. Juni 2008
nach V._______ gebracht hätte,
dass er während der ganzen Reise keine Landesgrenzen wahrgenom-
men habe, nie kontrolliert worden sei und den gesamten Weg ohne
Reisepapiere bestritten habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 8. August 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen von Identitäts- oder Reisepapieren vor,
dass der Beschwerdeführer sich nie konkret um die Beschaffung von
Identitätspapieren bemüht habe und seine diesbezüglichen Erklärun-
gen, er kenne in Nigeria keine Person, die ihm dabei hätte behilflich
sein können, beziehungsweise er könne in seiner Heimat niemanden
kontaktieren, da er wegen der Flucht sein Adressbüchlein nicht mehr
besitze, als fadenscheinig zu bezeichnen seien,
dass der Beschwerdeführer überdies realitätsfremde und erfahrungs-
widrige Angaben zum Reiseweg gemacht habe, den er ohne jedwel-
che Grenzkontrollen und ohne Identitätspapiere zurückgelegt haben
will,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine angebliche Verfolgung im Heimatland oberflächlich, substanzlos,
unrealistisch und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung nach sei-
nem Geliebten B._______ gefragt, diesen nur oberflächlich geschildert
habe und ihn hinsichtlich seiner Wesensart nicht habe beschreiben
können (vgl. Akte A7/11, S. 4),
dass er in demselben Sinne nicht in der Lage gewesen sei, die detail-
lierten Umstände darzulegen, anlässlich welcher ihm der Vater von
B._______ mit der Steinigung gedroht habe (vgl. Akten A1/11, S. 6 so-
wie A7/11, S. 4 f. und 8),
dass er sich sodann über den Zeitpunkt der Schändung des Jungen
durch M._______ und der Vorsprache von dessen Mutter im Hause
von M._______ widersprochen habe (vgl. Akten A1/11, S. 5 im Gegen-
satz zu A7/11, S. 7),
dass er ferner auch hinsichtlich des Datums, anlässlich dessen er von
seinem Cousin J._______ von der Mitgliedschaft M._______s beim
Geheimbund erfahren haben soll, im Rahmen der beiden Anhörungen
in Ungereimtheiten verstrickt habe (vgl. Akten A1/11, S. 6, A7/11, S. 8),
dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers über das
Gespräch mit der aufgebrachten Mutter des verletzten Jungen
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äusserst detailarm und realitätsfremd ausgefallen seien, diesbezüglich
jedoch gestützt auf eigene Angaben des Beschwerdeführers mitbe-
rücksichtigt werden müsse, dass der Knabe den Beschwerdeführer bei
den Eltern der Schändung bezichtigt haben soll (vgl. Akte A7/11, S. 6),
dass schliesslich auch die Beschreibung des Beschwerdeführers be-
treffend die Wesensart sowie den Charakter seines Peinigers
M._______, mit welchem der Beschwerdeführer den Grossteil seines
Lebens verbracht haben will, als substanzlos zu bezeichnen sei (vgl.
Akte A7/11, S. 10),
dass sich nach dem Gesagten somit offenkundig ergebe, dass die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers konstruiert seien, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 sei vollumfänglich aufzu-
heben und das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei gutzuheissen,
dass eventualiter die verfügte Wegweisung aufzuheben und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bewilligt werde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, das Asylgesuch vom 23. Juni 2008 sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund
der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und
ohne Grenzkontrolle mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbeson-
dere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist
sei,
dass diese Aussagen als stereotyp und realitätsfremd zu bezeichnen
sind,
dass der Beschwerdeführer ferner trotz bestehendem familiären und
sozialen Beziehungsnetz in Nigeria offensichtlich keine ersichtlichen
Anstrengungen im Hinblick auf Beschaffung von Identitätsdokumenten
unternommen hat und allein der Verlust eines Adressbüchleins wäh-
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rend der Flucht als Erklärung für seine Untätigkeit nicht zu überzeugen
vermag,
dass er in der Beschwerde zur Frage der Entschuldbarkeit der Nicht-
beibringung von Identitätsdokumenten keine Stellung nimmt,
dass die Vorinstanz demnach in zutreffender Weise festgestellt hat,
entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren lägen keine vor,
dass folglich zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe
aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weite-
ren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, nach Durchsicht der Akten und
Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nämlich
nichts vorbringt, was geeignet erschiene, die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in Zweifel zu ziehen,
dass die Argumentation in der Beschwerde sich vielmehr in einer er-
neuten, oberflächlichen und ungenauen Wiederholung der bisherigen
Vorbringen erschöpft und zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Wi-
dersprüchen und realitätsfremden Schilderungen keine Stellung ge-
nommen wird,
dass in der Beschwerdeschrift darüber hinaus substanzlose Mut-
massungen über eine möglicherweise uneheliche Herkunft des Be-
schwerdeführers sowie die Gründe für seine angeblich homosexuelle
Neigung angestellt werden, welche indessen am fehlenden Wahrheits-
gehalt der von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erkannten Vor-
bringen nichts zu ändern vermögen,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen somit offensichtlich unglaubhaft sind,
weshalb das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zu-
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sätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, die
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass er im Heimatland - soweit offengelegt - mit seiner Mutter, dem
Onkel und dessen Kindern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
und vor der Ausreise in H._______ als Bediensteter erste Arbeitserfah-
rung gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde
bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 8. August 2008
im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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