Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5279/2009
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 28. Juli 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und
den Kindern am (...) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2000 stellte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführerin
und ihre Familie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2000 wurde von der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 24. Januar 2002 betreffend den Wegweisungsvollzug
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das BFF wurde
angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Familie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen.
A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 hob das BFF die
Dispositivziffern 4 und 5 seiner Verfügungen vom 20. Januar
2000 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
A.c Mit Verfügungen des BFF vom 10. Dezember 2003 hob das BFF die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auf und
setzte eine Ausreisefrist an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
9. Januar 2004 wurde mit Urteilen der ARK vom 13. Januar 2006
betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Töchter B._______,
C._______, D._______ und E._______ sowie betreffend Tochter
F._______ und deren Sohn gutgeheissen. Jedoch wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich des Ehemannes
G._______ und des Sohnes H._______ von der ARK mit Urteilen
gleichen Datums bestätigt.
A.d Am 30. August 2007 verliessen D._______ und E._______ freiwillig
die Schweiz und reisten nach I._______ (Serbien) aus.
A.e Am 29. Juli 2009 hob das BFM die betreffend B._______
angeordnete vorläufige Aufnahme vom 30. Januar 2002 auf und
setzte ihr eine Ausreisefrist an. Die dagegen eingereichte Beschwerde
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vom 27. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 8. September 2008 im Sinne der Erwägungen gut, hob die
Verfügung des Bundesamtes auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurück (D-5512/2008).
A.f Mit Schreiben vom 8. April 2009 beantragte J._______ gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beim BFM die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Töchter C._______ und B._______.
A.g In seinem Schreiben vom 16. April 2009 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erwäge, die verfügte vorläufige
Aufnahme für sie und ihre Tochter C._______ in Anwendung von Art.
84 Abs. 3 AuG sowie von Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben, und gewährte
ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Eine
Kopie dieses Schreibens ging – angesichts des Bestehens einer
Vormundschaft für das Kind K._______ der minderjährigen Tochter
C._______ – an das Jugendsekretariat L._______ mit der Bitte um eine
Stellungnahme.
A.g.a Die Jugend- und Familienberatung L._______ reichte mit
Schreiben vom 14. Mai 2009 ihre Stellungnahme zu den Akten. Für den
Inhalt dieses Schreibens ist auf die Akten zu verweisen (vgl. auch
nachfolgend Bst. K. dieses Urteils).
A.g.b Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ legten ihre
Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Mai 2009 ins Recht. Darin brachte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Verhalten ihrer
Tochter C._______ vermöge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zu rechtfertigen. Es bestehe kein
überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung.
Weiter könne die vorläufige Aufnahme bezüglich ihrer Person
ebenfalls nicht aufgehoben werden. Zwar sei nicht von der Hand zu
weisen, dass ihre Kinder Mühe bekunden würden, sich den hiesigen
Gegebenheiten anzupassen. Daraus könne jedoch nicht einfach der
Schluss gezogen werden, dass sie als Mutter ihre Obhuts- und
Erziehungspflicht verletzt habe und sie daher zur Verantwortung zu
ziehen sei.
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A.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ auf,
wies sie an, die Schweiz bis zum 1. Oktober 2009 zu verlassen, und
beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.i In einer separaten Verfügung gleichen Datums hob das BFM auch die
vorläufige Aufnahme der Tochter B._______ auf. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5600/2009 vom 25. September 2009
wurde auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten und die
Eingabe vom 22. August 2009 dem BFM zur Behandlung als Gesuch
um Erstreckung der Ausreisefrist überwiesen.
Den Akten zufolge wurde B._______ am (...) nach L._______ (Kosovo)
ausgeschafft und bekundete nach ihrer Ankunft gegenüber einem
Vertreter des Schweizer Verbindungsbüros die Absicht, zu ihrem
Vater nach I._______ weiterreisen zu wollen.
B.
Mit Beschwerde vom 21. August 2009 beantragten die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______, es sei der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren, und
ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. September 2009
wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter darauf
hingewiesen, dass sie den Beschwerdeentscheid in der Schweiz
abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des
Kostenvorschusses wurden – in Ermangelung eines
Bedürftigkeitsnachweises – abgewiesen. Gleichzeitig wurden die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufgefordert, bis zum
17. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
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- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
D.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter eine undatierte Fürsorgebestätigung des (...) zu den
Akten und erneuerten ihr Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wurde dem Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stattgegeben.
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Datum Poststempel) wurden dem
Bundesverwaltungsgericht seitens einer am Verfahren unbeteiligten
Person ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin
zugestellt.
G.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010
wurden dem Rechtsvertreter Kopien der Eingabe vom 5. Januar 2010
zur Kenntnisnahme zugestellt und mitgeteilt, dass die der erwähnten
Eingabe beigelegten ärztlichen Unterlagen zu den Akten genommen
worden seien.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wurde die Vorinstanz im
Rahmen von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 wurde der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ die vorinstanzliche
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
K.
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K.a Mit Erklärung vom 2. Juni 2010 zog die Beschwerdeführerin
C._______ ihre Beschwerde zurück, da sie die Schweiz freiwillig
verlassen wolle.
K.b Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-8145/2009 vom
7. Juni 2010 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend die
Beschwerdeführerin C._______ als durch Rückzug gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
K.c Den Akten zufolge kehrte C._______ am (...) über L._______ in ihre
Heimat zurück und reiste kurz darauf zu ihren Schwestern nach
I._______ weiter.
L.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 liess J._______ dem
Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der (...) vom 2. September 2010
zukommen und beantragte die prioritäre Behandlung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht,
weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG).
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2.
2.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom
16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das
neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von
Art. 126 Abs. 1 AuG vor (vgl. dazu BVGE 2008/1).
2.2. Die Beschwerdeführerin wurde unter altem Recht vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG – vorliegen.
3.
3.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG).
3.2. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid vom 28. Juli 2009
betreffend die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen
damit, dass sie zwar nicht durch eigene Taten die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet habe, sondern
dadurch, dass sie seit Jahren ihre Erziehungs- und Obhutspflicht
gegenüber ihren Töchtern in keiner Weise wahrgenommen habe.
Damit habe sie massgebend dazu beigetragen, dass laufend
Drittpersonen durch ihre Töchter gefährdet und bedroht worden seien.
Dieses Verhalten werde durch einen Vorfall sichtbar, bei welchem die
Beschwerdeführerin ihre Töchter trotz Hausverbots in das betreffende
Geschäft begleitet habe, wo es wiederum zu Beschimpfungen und
Wegstossen gekommen sei. Durch die mehrjährigen und immer in
kürzeren Abständen folgenden Vorfälle und Delikte würden Gründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorliegen, so dass sich die
Beschwerdeführerin unbesehen ihrer Herkunft nicht mehr auf eine
allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne.
Jedoch sei die erwähnte Ausschlussklausel praxisgemäss nur
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
anzuwenden, wobei auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
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abzustellen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei namentlich
der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären
Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei anzuführen, dass diese seit (...)
von ihrem Ehemann geschieden sei. Sie lebe mit ihren zwei
volljährigen Töchtern (B._______ und F._______) und der
minderjährigen Tochter (C._______) in einer Asylunterkunft und gehe
seit ihrer Einreise im (...) keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin
sei Analphabetin und habe während ihres ganzen bisherigen
Aufenthaltes in der Schweiz nie Interesse gezeigt, einen
Alphabetisierungskurs zu besuchen oder die deutsche Sprache
zu erlernen. Seit der Einreise lebe sie von der öffentlichen Fürsorge. Bei
einer Rückkehr in den Kosovo werde sich die Situation kaum von
derjenigen in der Schweiz unterscheiden. Ein tragbares Beziehungsnetz
existiere zum heutigen Zeitpunkt weder in der Schweiz noch im Kosovo.
Es gehe vorliegend um die Frage, ob die jahrelange Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung so schwer zu gewichten sei, dass
die Frage, wie eine Zukunft der Beschwerdeführerin im Kosovo
aussehen werde, dem unterzuordnen sei. Im Rahmen der
Interessenabwägung sei vorliegend das Interesse der Schweiz an
einem Wegweisungsvollzug klar gegeben. Nach den gesamten
Umständen erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen, zumal sich
dieser in casu auch als zulässig erweise.
3.3. Die Beschwerdeführerin hielt dieser Betrachtungsweise in ihrer
Beschwerdebegründung im Wesentlichen entgegen, die
Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid selber bestätigt, dass sie
sich selbst nie strafbar gemacht habe. In der Stellungnahme vom
18. Mai 2009 sei darauf hingewiesen worden, das in der Schweiz die
Eltern für die Taten ihrer Kinder nicht in die strafrechtliche
Verantwortung gezogen werden könnten. Zudem existiere ebenso
wenig ein strafrechtlicher Tatbestand, welcher Eltern für die falsche
Erziehung ihrer Kinder bestrafe. Weil sie selbst die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz niemals gefährdet habe, könne
ihre vorläufige Aufnahme nicht aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
aufgehoben werden. Zudem stelle es eine unbegründete Behauptung
der Vorinstanz dar, dass ihre Erziehung im direkten Zusammenhang mit
dem Verhalten ihrer Tochter C._______ stehe. So habe die ARK in
ihrem Urteil vom 13. Januar 2006 unter anderem erwogen, dass bei
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ihr mangelnde Erziehungsfähigkeit vorliege und sie völlig überfordert
sei, die Kinder zu erziehen. Aufgrund der zeitlichen Reihenfolge habe
die ARK allenfalls einen Zusammenhang zwischen den Missbräuchen
ihres geschiedenen Ehemannes an den Töchtern und deren Verhalten
vermutet. Ihr selber sei jedoch als Mutter, welche selber ein Opfer ihres
geschiedenen Ehemannes geworden sei, schlicht die Fähigkeit
abgesprochen worden, die erzieherischen Aufgaben wahrzunehmen.
Es könne ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es
versäumt, ihren erzieherischen Pflichten nachzukommen, und somit
massgebend dazu beigetragen, dass laufend Drittpersonen durch ihre
Töchter gefährdet worden seien. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so
hätte man sie wegen Gehilfenschaft oder Anstiftung zu einer Straftat zur
Rechenschaft gezogen.
Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche ihre persönliche
Situation, die sich seit Erlass des erwähnten ARK-Urteils kaum
verändert, eher aber verschlechtert habe. Damals habe sich die ARK
ausführlich zu ihrer Rückkehr in den Kosovo geäussert und diese als
unzumutbar erachtet. So fehle es an einer Wohngelegenheit und an
einem familiären oder sozialen Beziehungsnetz. Ausserdem seien
erneute Übergriffe durch ihren geschiedenen Ehemann zu
befürchten. In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass sie
mittlerweile wiederholt von ihrem geschiedenen Ehemann telefonisch mit
dem Tode bedroht worden sei, sollte sie in die Heimat zurückkehren.
Diese Drohungen seien angesichts des Umstandes, dass dieser in der
Schweiz wegen Gefährdung ihres Lebens eine Gefängnisstrafe
habe verbüssen müssen, ernst zu nehmen. Weiter befinde sie sich
mittlerweile seit (...) Jahren in der Schweiz und sie habe keinen Bezug
mehr zu ihrem Heimatstaat. Es treffe zu, dass sie während ihres langen
Aufenthaltes in der Schweiz weder schreiben noch lesen gelernt habe.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere
ihrer schwachen Allgemeinbildung, ihres Alters und der schwierigen
familiären Situation, dürfte es für sie schwierig sein, lesen und
schreiben zu lernen. Hingegen könne sie sich durchaus in der
deutschen Sprache verständigen. Angesichts der (Nennung
gesundheitliches Problem), die nur eine sitzende Tätigkeit zuliessen,
sei es für sie schwierig, in Anbetracht ihres Analphabetismus eine
entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. Sie dürfe nicht nur als Mitglied
einer Grossfamilie, die inzwischen völlig auseinandergebrochen sei,
angesehen werden, sondern sie müsse als eigenständige Person
getrennt vom Rest der Familie betrachtet und beurteilt werden. Sie sei
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eine freundliche und aufrichtige Person, die ein Leben geprägt von
innerfamiliärer Gewalt hinter sich habe. Das fehlbare Verhalten
einzelner Familienangehöriger dürfe nicht ihr angelastet werden.
4.
4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme
aufgehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die
Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben
sind, d.h. wenn der Vollzug (wieder) zulässig, zumutbar und möglich
ist. Die Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar (vgl. Art. 84 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG wird die
vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längeren
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a) oder
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG stimmen inhaltlich überein mit Art. 62 Bst.
b und c AuG, welcher die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs
von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz
regelt. Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt sich
zunächst, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu
einem Widerruf führt beziehungsweise für eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer
gewissen Schwere sein muss.
4.2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch
ihre Handlungsweise einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat,
und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG
aufzuheben ist.
4.3. Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann –
wie bereits oben erwähnt – die vorläufige Aufnahme aufgehoben
werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1
Bst. a –c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss
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gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer
Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen (Bst. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-
rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) oder
dann vor, wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür
wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt (Bst. c). Gemäss Abs. 2 der obgenannten Bestimmung
liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führt.
4.4. Weiter ist zu beachten, dass die Ausschlussklausel mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht,
wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss
zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt
beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen.
4.5. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hinsichtlich der
Frage der Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nachstehende Anhaltspunkte:
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid, dass die
Beschwerdeführerin nicht durch eigene Taten die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet habe. Jedoch habe sie
durch Vernachlässigung ihrer Erziehungs- und Obhutspflichten
gegenüber ihren Töchtern massgeblich dazu beigetragen, dass ihre
Töchter Drittpersonen hätten gefährden und bedrohen können.
Der vorinstanzlichen Einschätzung kann vorliegend nicht beigepflichtet
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werden. Den Akten sind weder strafrechtliche Verurteilungen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen noch kann ihr eine mutwillige
Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen oder gar ein Verstoss gegen das Völkerrecht angelastet
werden. Zudem ist der in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen
Argumentation, wonach die Erziehung der Beschwerdeführerin in
keinen direkten Zusammenhang mit dem Verhalten ihrer Töchter
gebracht werden könne, zumal im Urteil der ARK vom 13. Januar
2006 (mit Verweis auf entsprechende Fachberichte) der
Beschwerdeführerin eine mangelnde Erziehungsfähigkeit attestiert
wurde, beizupflichten. In der Tat erscheint es in casu als stossend, der
Beschwerdeführerin – deren erzieherische Unfähigkeit seit Erlass des
erwähnten ARK-Urteils keine wesentliche Veränderung erfahren
haben dürfte – ihre mangelnden erzieherischen Fähigkeiten in dem
Sinne vorzuhalten, als sie nun mittelbar für das deliktische Verhalten
ihrer Töchter zur Rechenschaft gezogen werden soll. Bereits vor
diesem Hintergrund sind vorliegend die Voraussetzungen für die
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als nicht erfüllt zu erachten.
4.6. Zudem lassen vorliegend eine Betrachtung der Gesamtumstände
und die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 AuG
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auch
als unverhältnismässig erscheinen. Das BFM stufte in der
angefochtenen Verfügung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
als verhältnismässig ein. Das öffentliche Interesse der Schweiz am
Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. In den
entsprechenden Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im (...) keiner Arbeit
nachgegangen sei und von der öffentlichen Hand lebe. Weiter habe
sie – als Analphabetin – während des ganzen Aufenthaltes nie
Interesse gezeigt, an einem Alphabetisierungskurs teilzunehmen
oder die deutsche Sprache zu lernen. Die Situation werde sich bei einer
Rückkehr in den Kosovo kaum von der Situation in der Schweiz
unterscheiden und ein tragbares Beziehungsnetz existiere zum heutigen
Zeitpunkt weder in der Schweiz noch im Kosovo.
Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden
Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem
Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32). Bei der
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Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise
auszugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu
berücksichtigen sind – namentlich im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG – insbesondere die
Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme (und nicht deren Ausschluss) zur Diskussion, kommt auf Seiten des Ausländers
im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie
den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären
Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zu (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. S. 126 ff.). Die vorzunehmende
Interessenabwägung zeigt, dass sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung ihres
Aufenthalts in der Schweiz im Vergleich zum öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung bei
derzeitigem Aktenstand als gewichtiger erweist. In diesem Zusammenhang ist abermals auf den
Umstand hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen
liess und ihr ihre von Fachkreisen bestätigten Defizite bezüglich ihrer Obhuts- und Erziehungspflichten
nicht angelastet werden können. Im Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass sich die
Beschwerdeführerin, welche derzeit zusammen mit Tochter F._______ in (...) wohnt und den in
der (...) im Strafvollzug befindlichen Sohn H._______ regelmässig besucht, mittlerweile seit rund (...)
Jahren in der Schweiz aufhält und bei einer Rückkehr in den Kosovo auf sich alleine gestellt wäre,
zumal sämtliche in die Heimat zurückgekehrten Töchter – den Akten zufolge – in I._______ wohnhaft
sein sollen. Weiter habe der ebenfalls in I._______ wohnhafte geschiedene Ehemann gegenüber der
Beschwerdeführerin wiederholt Todesdrohungen ausgesprochen, falls diese je in die Heimat
zurückkehren sollte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5). Es ist daher auch auszuschliessen, dass sich die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allenfalls nach I._______ zu ihren Töchtern begeben könnte.
Zudem lassen es die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sowie deren Analphabetismus
im Ergebnis als wenig realistisch erscheinen, dass sie in ihrer Heimat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
könnte, womit auch eine wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat fraglich erscheint.
Die Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Interessen und den durch den Vollzug der
Wegweisung beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin lässt die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme somit angesichts der gesamten Umstände derzeit auch als
unverhältnismässig erscheinen.
5.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angemessen ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die
Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juli 2009 betreffend A._______
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 30. Januar 2002
angeordnete vorläufige Aufnahme von A._______ weiterzuführen.
6.
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Seite 14
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin
A._______ zu berücksichtigen sind, sowie der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- (inkl.
allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5279/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
28. Juli 2009 betreffend A._______ wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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