B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5279/2014
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Addis Abeba,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung ;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
D-5279/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellte der Beschwerdeführer mittels sei-
nes in der Schweiz wohnhaften und hier seit dem 4. September 2009 als
Flüchtling anerkannten Bruders B._______ ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylver-
fahrens.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das BFM dem Bruder des
Beschwerdeführers auf dessen Anfrage vom 24. Oktober 2013 hin mit,
das von ihm für den Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch sei zur-
zeit infolge der hohen Geschäftslast beim BFM noch hängig, wobei es
dem Bundesamt aktuell nicht möglich sei, ihm auf einen bestimmten Zeit-
punkt hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Derzeit sei das Bun-
desamt gemeinsam mit der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba
(nachfolgend: Botschaft genannt) damit beschäftigt, eine Infrastruktur zur
Befragung all jener Personen aufzubauen, die von Äthiopien aus ein
Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hätten. Diese Befragungen wür-
den seit Oktober 2013 durchgeführt, und der Beschwerdeführer werde zu
gegebener Zeit eine Vorladung zur Befragung in der Botschaft erhalten.
C.
C.a Am 16. Januar 2014 forderte das BFM den in der Schweiz befindli-
chen Bruder des Beschwerdeführers auf, ihm bis zum 27. Januar 2014
dessen aktuelle Kontaktdaten zuzustellen, um das Asylverfahren weiter-
führen zu können.
C.b Am 22. Januar 2014 gingen dem BFM die aktualisierten Kontaktda-
ten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) des Beschwerdefüh-
rers zu.
D.
Am 2. Juli 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen in der Botschaft statt. Dabei reichte der Beschwerdeführer
Kopien mehrerer eritreischer medizinischer Berichte zu den Akten, wo-
nach er wegen Malaria und einer Mittelohrentzündung ("otitis media") in
Behandlung gewesen sei.
D-5279/2014
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer machte in seiner schriftlichen Eingabe sowie an-
lässlich seiner Befragung durch die Botschaft am 2. Juli 2014 im Wesent-
lichen geltend, er habe in Eritrea zwischen dem Jahr 2000 und November
2009 als Soldat Nationaldienst geleistet. Im Jahr 2007 habe er einmal
während einer Versammlung mehr Lohn gefordert, worauf er zwei Monate
lang im Militärgefängnis C._______ inhaftiert worden sei. Im Jahr 2008
habe ihm ein Vorgesetzter vorgeworfen, sich auf die Seite der Äthiopier
gestellt zu haben. Als Folge hiervon sei er erneut sechs Wochen lang in
Haft gewesen. Während seines Nationaldienstes sei er häufig bestraft
worden und habe keine Freiheiten gehabt. Er habe nicht einmal die Er-
laubnis erhalten, seine Familie zu besuchen. Aus diesem Grunde sei er
schliesslich aus dem Nationaldienst geflohen und habe sich anschlies-
send ungefähr einen Monat lang zu Hause versteckt, bevor er seine Hei-
mat am 27. November 2009 verlassen habe und nach Äthiopien gereist
sei. Dort habe er sich vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und
sei dem Flüchtlingslager D._______ zugewiesen worden, wo er sich seit
dem 5. Dezember 2009 aufhalte. Er sei arbeitslos. Sein in der Schweiz
lebender Bruder sende ihm ungefähr alle drei Monate zwischen 50 und
150 Franken. Dank dieser Unterstützung habe er sich in Addis Abeba ge-
gen Malaria behandeln lassen können. Ein weiterer Aufenthalt in Äthio-
pien sei ihm allerdings nicht zuzumuten, da er Probleme mit den Ohren
habe und weiterhin an Malaria leide. Sein linkes Trommelfell sei gerissen
und sein rechtes Ohr sei infiziert. Er sei oft in die Klinik des Lagers ge-
gangen und habe dort auch Medikamente erhalten, wobei sein Gesund-
heitszustand nicht besser geworden sei. Ausserdem sei die Sicherheit im
Flüchtlingslager nicht gewährleistet, da dieses unmittelbar an der Lan-
desgrenze zu Eritrea liege und so potentiell die Gefahr bestehe, dass er
irgendwann von eritreischen Regierungstruppen gekidnappt werden
könnte. Er wolle in die Schweiz einreisen, um hier eine bessere medizini-
sche Behandlung zu erhalten und ein besseres Leben führen zu können.
F.
Mit via die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und diesem
am 7. August 2014 (vgl. Empfangsbestätigung, act. A11/1) zugegangener
Verfügung vom 24. Juli 2014 verweigerte das Bundesamt dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
D-5279/2014
Seite 4
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 21. E. 4). Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinn ei-
ner Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in
diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der
Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einrei-
sebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009, E.2.2). In jedem Fall seien aller-
dings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Dritt-
staat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälli-
gen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen,
ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es ge-
rade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewäh-
ren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
Die Ausführungen anlässlich seiner Anhörung (recte: Befragung) vom
2. Juli 2014 in der Botschaft liessen nicht ausschliessen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmen-
de Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es sei
daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegenstehe. Ge-
mäss dieser Gesetzesbestimmung könne einer Person das Asyl verwei-
gert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem ande-
ren Staat um Schutz zu bemühen. Anlässlich seiner Befragung in der
Botschaft am 2. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, ein
weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihm nicht zumutbar, weil er Probleme
mit den Ohren habe und an Malaria leiden würde. Gemäss gesicherten
Kenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Be-
schwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für
den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sein sollte. Die
Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur
wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere von denjenigen aus
ländlichen Gegenden, unterscheiden, und könnten deshalb keineswegs
als per se und generell unzumutbar erachtet werden. Dem BFM sei be-
kannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei dem Beschwerdefüh-
D-5279/2014
Seite 5
rer daher zuzumuten, sich weiterhin in dem ihm zugewiesenen Flücht-
lingslager D._______ aufzuhalten, falls seine Situation tatsächlich kritisch
sein sollte. Weder die Ohrenprobleme noch die Malaria-Erkrankung stell-
ten einen hinreichenden Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung
dar, zumal das UNHCR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versor-
gung sicherstelle, und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen
medizinischen Leistungen hätten. Ausserdem werde der Beschwerdefüh-
rer von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt, was
es ihm ermögliche, sich zusätzlich ausserhalb des Lagers, beispielsweise
in Addis Abeba, medizinisch behandeln zu lassen. Weiter sei anzumer-
ken, dass er eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren worden sei
und dort auch eine Zeit lang gelebt habe. Ferner würden ein weiterer
Bruder sowie eine weitere Schwester ebenfalls in Äthiopien leben. Auch
lebe ein Freund des Beschwerdeführers ebenfalls im selben Flüchtlings-
lager. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer in Äthiopien über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge.
Schliesslich sei bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zudem in
einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen
Staaten zu prüfen. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem in der
Schweiz wohnhaften Bruder B._______ hier über einen Anknüpfungs-
punkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz
gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine
enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass die erwähnte Geset-
zesbestimmung nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorange-
gangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Mithin seien sowohl
das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
G.
Mit am 5. September 2014 bei der Botschaft eingetroffener und von die-
ser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger
Eingabe vom 4. September 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
18. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfü-
gung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben, ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da er über
kein Einkommen verfüge.
D-5279/2014
Seite 6
Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift nochmals aus,
er leide aktuell an Malaria und Ohrenentzündung, die zufolge der unzu-
reichenden medizinischen Behandlung in Äthiopien nicht kuriert werden
könnten. Ausserdem habe er zu seinen in Äthiopien lebenden Geschwis-
tern fast keinen Kontakt, da sie alle unter schwierigen Lebensbedingun-
gen leben würden. Somit habe er in Äthiopien kein Beziehungsnetz, wes-
halb ihm die Einreise in die Schweiz zu seinem hier lebenden Bruder
zwecks Asylgewährung zu bewilligen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D-5279/2014
Seite 7
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim-
mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüg-
lich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen fin-
det die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
D-5279/2014
Seite 8
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126
und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung
im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schut-
zes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob
die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die be-
sondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die
Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die vor-
aussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der
Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein
die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
D-5279/2014
Seite 9
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an-
sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kri-
terien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a
priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in
seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetz-
liche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statu-
iert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vor-
behalt der Flüchtlingskonvention. Ob der Beschwerdeführer bei einer all-
fälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden,
da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht benötigt, weil es ihm trotz der zugestandenermassen nicht einfa-
chen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist,
dort zu verbleiben.
5.2 Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Anga-
ben zufolge mittlerweile seit gut fünf Jahren im Flüchtlingslager
D._______ aufhält, dort Zugang zu medizinischer Behandlung hat, was er
selber insofern bestätigt hat, als er angab, dort bereits diverse Male Me-
dikamente gegen die Malariakrankheit und seine Ohrenleiden erhalten zu
haben (vgl. Protokoll Botschaftsbefragung [act. A6/10] S. 6). Überdies
ermöglicht ihm die finanzielle Unterstützung durch seinen in der Schweiz
lebenden Bruder zusätzliche medizinische Leistungen ausserhalb des
D-5279/2014
Seite 10
Lagers. Der Umstand, dass die Behandlung seiner medizinischen Leiden
in der Schweiz auf qualitativ höherem Niveau als in Äthiopien erfolgen
könnte, vermag noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen eines Auslandverfahrens
zu begründen. Schliesslich ist entgegen dem diesbezüglichen Einwand in
der Beschwerde trotz der Anwesenheit des Bruders B._______ in der
Schweiz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwie-
genden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten
führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz gewähren soll. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Damit wären die Kosten des Verfah-
rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
VwVG e contrario). Indessen ist vorliegend aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und
Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5279/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: