Abtei lung IV
D-5281/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5281/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Tadschike aus Z._______
(Provinz Badakhshan), verliess Afghanistan nach eigenen Angaben
letztmals Ende August 1992; anschliessend lebte bis 2004 in der
Ukraine. Mitte Januar 2004 verliess er die Ukraine und reiste via Tür-
kei, Griechenland und Italien am 8. Februar 2004 in die Schweiz ein,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 16. Februar 2004 erhob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszent-
rum) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befrag-
te ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes. Am 8. März 2004 hörte ihn (...) des Kantons
(...) zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei 1987 nach Russland gegangen, um dort
Russisch zu lernen. Nach einem Jahr sei er in die Ukraine gezogen
und habe dort Medizin studiert. Bis 1992 sei er jedes Jahr während
der Sommerferien zu seinen Eltern nach Afghanistan zurück gekehrt.
Nachdem jedoch die Mudschaheddin und später die Taliban an die
Macht gekommen seien, sei dies nicht mehr möglich gewesen. 1988
sei sein Vater in Afghanistan getötet worden. Seine Mutter habe er
1992 das letzte Mal getroffen, seither sei der Kontakt abgebrochen
und er wisse nicht, ob sie noch am Leben sei. 1990 während eines Fe-
rienaufenthaltes in Mazar-e Sharif habe er B._______ kennen gelernt,
der ihn überezeugt habe, der linken Bewegung Sazman-e Inqilabi-ye
Zahmatkashan-e Afghanistan (SAZA, Organisation der Werktätigen
Afghanistans) beizutreten. Seine Aufgabe als SAZA-Mitglied habe
darin bestanden, in der Ukraine unter den Studenten neue Mitglieder
zu suchen. 1997 habe er sein Diplom in Medizin erhalten. In der Ukrai-
ne habe er jedoch nicht als Arzt arbeiten können und die Rückkehr
nach Afghanistan wäre zu gefährlich gewesen, weil er wegen seines
Studiums in der Ukraine von den Mudschaheddin und den Taliban als
Kommunist angesehen worden wäre. Er habe deshalb auf dem Markt
von Odessa bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine gearbeitet und mit
elektronischen Sachen gehandelt. Weil die ukrainischen Behörden an-
gefangen hätten, Afghanen wieder in ihren Heimatstaat zurückzuschi-
Seite 2
D-5281/2006
cken, habe er Mitte Januar 2004 Odessa auf einem Schiff verlassen
und sei in die Schweiz geflüchtet. Er befürchte, dass er bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan umgebracht werde, weil viele mächtige Leute
gegen die SAZA-Bewegung seien.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. August 2006 - eröffnet am
23. August 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 9. Februar 2006 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine damalige
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, der angefoch-
tene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
erteilen; zumindest sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantra-
gen, es sei von der Erhebung einem Kostenvorschuss abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 stellte der zuständige Instruktions-
richter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kosenvorschusses gut und stellte
die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2006 hielt das BFM fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Instruktionsrichter der ARK gab dem Beschwerdeführer am 20. Okto-
ber 2006 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2006 nahm der Beschwerdeführer
durch seine damalige Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung.
Seite 3
D-5281/2006
H.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 wurde das Bundesverwaltungericht
über den Wechsel der Rechtsvertretung informiert.
I.
Am 30. September 2009 erteilte der Kanton (...) dem Beschwer-
deführer mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung B ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31).
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Oktober 2009 stellte der Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der
erteilten Aufenthaltsbewilligung eine Wegweisung aus der Schweiz
nicht mehr in Betracht falle, und fragte den Beschwerdeführer an, ob
er die Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Bei
ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er an der Be-
schwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 4
D-5281/2006
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insbesondere den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, und stellte im Übrigen fest, dass ehemalige Mitglieder
kommunistischer Parteien im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in
Afghanistan nichts mehr zu befürchten hätten.
Seite 5
D-5281/2006
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer behaupte an einer
Stelle bei der kantonalen Anhörung vom 8. März 2004, die SAZA-Be-
wegung sei 15 Jahre vor diesem Datum, im Jahre 1989, gegründet
worden (vgl. act. A12/15 S. 7). Im späteren Verlauf dieses Gespräches
habe er jedoch in Abweichung dazu gemeint, die Gründung habe be-
reits am 1. Januar 1964 stattgefunden (vgl. act. A12/15 S. 7). Beim
Kanton habe er zudem einerseits berichtet, nach 1992 sei für ihn eine
Rückkehr während den Ferien nach Afghanistan wegen der Mudscha-
heddin-Regierung nicht mehr möglich gewesen (vgl. act. A12/15 S. 4).
Andererseits habe er bei dieser Anhörung erklärt, er habe nicht nur
wegen der Mudschaheddin, sondern auch wegen der Machtergreifung
der Taliban nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren können
(vgl. act. A12/15 S. 11). Angesichts der ungereimten Angaben würden
sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen
ergeben. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers
über die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der SAZA-Bewegung
und der Aktivität für diese unsubstantiiert ausgefallen. Er habe bei-
spielsweise auf die Frage nach den Zielen dieser Gruppierung nur all-
gemeine und wenig stimmige Ausführungen zu machen vermocht. So
habe er an einer Stelle behauptet, diese Bewegung bezwecke eine de-
mokratische Regierung, dann wieder, ihr Ziel sei eine Führung von Af-
ghanistan durch die Arbeiterschaft (vgl. act. A12/15 S. 7). Überdies
würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie
er zur SAZA-Bewegung gekommen sein soll, sowie zu seinen Aktivitä-
ten für diese, nicht überzeugen. Er habe bei der kantonalen Anhörung
lediglich gemeint, er sei 1990 während eines Ferienaufenthaltes in Ma-
zar-e Sharif durch ein SAZA-Mitglied zur Bewegung gestossen. Auf die
Nachfrage der Hilfswerksvertreterin bei der kantonalen Anhörung sei
es ihm nicht gelungen, weitergehende Angaben bezüglich des konkre-
ten Aufnahmeverfahrens zu machen (vgl. act. A12/15 S. 12). Was sei-
ne konkrete Tätigkeit angehe, so habe er nur erklärt, er habe an sei-
nem Studienort mit den Freunden und Kollegen über die Bewegung
gesprochen (vgl. act. A12/15 S. 9). Ausserdem gehe aus den Angaben
des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb er wegen der Mundpro-
paganda für die Gruppierung in der Ukraine in seinem Heimatstaat
verfolgt worden sein sollte. Gemäss seinen Angaben hätten lediglich
die Personen, durch welche er mit der SAZA in Kontakt gekommen sei
und drei im Ausland lebende SAZA-Führer sowie ein ehemaliger Bot-
schafter von Afghanistan von seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung
Kenntnis gehabt. Ausser der allgemeinen Angabe, die heutigen Macht-
haber würden ihn und alle Mitglieder dieser Gruppierung wegen des
Seite 6
D-5281/2006
politischen Engagements verfolgen, habe er keine weiteren konkreten
Gründe für seine Befürchtung zu nennen vermocht (vgl. act. A12/15
S. 9). Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz Versprechen beim
Kanton seinen Mitgliederausweis nicht eingereicht (vgl. act. A12/15
S. 3). Wäre der Beschwerdeführer jedoch, wie behauptet, Mitglied der
SAZA-Bewegung gewesen, dann hätte er angesichts des hohen
Bildungsniveaus (Arztstudium) die ihm gestellten Fragen spontan und
detailliert beantworten können. Seine Ausführungen hätten jedoch
nicht zu überzeugen vermocht. Gestützt auf die ungereimten und
unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers sei die geltend
gemachte Mitgliedschaft bei der SAZA-Bewegung und die Aktivität für
diese nicht als glaubhaft zu erachten. Demzufolge könne ihm auch die
behauptete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht
geglaubt werden. Im Übrigen sei anzufügen, dass gemäss den
Erkenntnissen des BFM die SAZA-Bewegung heute in Afghanistan
nicht mehr verboten sei, zumal sich ehemals kommunistische Parteien
auch an den Wahlen in Afghanistan beteiligt hätten. Daraus lasse sich
schliessen, dass Angehörige einer ehemals kommunistischen Partei
oder Bewegung zum heutigen Zeitpunkt in Afghanistan nichts zu
befürchten hätten.
4.2 In der Beschwerde vom 19. September 2006 wurde vorweg zur
kantonalen Befragung angemerkt, der Befrager habe wenig Sensibili-
tät aufgebracht, um den Beschwerdeführer und dessen persönlichen
Hintergrund zu verstehen. Im Gegenteil scheine er ihm von vornherein
wenig Glauben geschenkt zu haben, was die diversen Pünktchen hin-
ter manchen Antworten im Protokoll zeigen würden. Vielleicht seien
die Befrager und Befragerinnen durch das Auftreten gewisser Ethnien
nicht mehr gewohnt, dass es gebildete Flüchtlinge gebe, die zurück-
haltend auftreten würden und die lieber ein Frage wiederholen, als sie
falsch zu beantworten. Ferner wird im Wesentlichen geltend gemacht,
der Vater des Beschwerdeführers sei von den Mudschaheddin umge-
bracht worden, offensichtlich weil der Sohn im kommunistischen Russ-
land studiert habe. Es sei nicht eruierbar, was es mit dem Jahre 1989
auf sich habe betreffend die Gründung der SAZA-Partei, denn diese
sei nachweislich 1964 gegründet worden. Eventuell handle es sich um
einen Umrechnungsfehler aus dem afghanischen Kalender. Demge-
genüber sei die zweite angesprochene Angabe glaubhaft: Der Be-
schwerdeführer habe ab 1992 wegen den Mudschaheddin nicht mehr
nach Afghanistan zurückkehren können, und danach seien die Taliban
an der Macht gewesen. Beide hätten die Kommunisten als ihre Feinde
Seite 7
D-5281/2006
betrachtet. Das angegebene Ziel der SAZA-Partei widerspreche sich
nicht: Demokratie durch die Arbeiterschaft, wie es alle
kommunistischen Regimes im Programm hätten. Die SAZA-Partei sei
dem Beschwerdeführer nicht fremd. Es habe schon in der Schule erste
Kontakte gegeben. Aber erst bei einem Besuch 1990 sei er Mitglied
dieser Partei geworden und habe eine graue Mitgliederkarte mit Foto
und Unterschrift erhalten. Tatsächlich hätten sich die Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Ukraine aufs Diskutieren in der Gruppe mit
Gleichgesinnten und Anwerbung von neuen Mitgliedern beschränkt.
Die Idee sei gewesen, eine neue Generation mit der Idee des
Säkularismus bekannt zu machen. Angst vor einer Rückführung nach
Afghanistan habe der Beschwerdeführer gehabt, als er gehört habe,
dass Präsident Karzai von allen Nachbarländern verlangt habe, die
ausgebildeten Afghanen zurückzusenden, da sie im Land gebraucht
würden. Dies sei vor allem für die in Russland lebenden Afghanen
gefährlich, weil die Mudschaheddin und Taliban auch in der heutigen
Regierung gut vertreten seien. Viele Parteien und deren
Repräsentanten würden vom Ausland unterstützt. Es stimme, dass
Kommunisten im Parlament sitzen würden. Diese seien in der Provinz
gewählt worden und hätten einen sehr guten Draht zu Moskau,
während SAZA-Rückkehrer der Willkür von Islamisten ungeschützt
ausgeliefert seien. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, den
Mitgliederausweis zu beschaffen. Er habe über eine Drittperson
Kontakt zum Schlepper aufgenommen. Dieser habe jedoch
USD 2'000.-- verlangt, was der Beschwerdeführer nicht bezahlen
könne. Zusammengefasst sehe der Beschwerdeführer sein Leben in
Gefahr, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse. Er stelle fest,
dass er eigentlich in seinem Land arbeiten sollte, das Land ihn und
sein Kenntnisse bräuchte, aber zur Zeit die Situation zu willkürlich und
ohne Rechtssicherheit sei.
4.3 In der Replik vom 6. November 2006 wird zur Gefährdung des Be-
schwerdeführers Folgendes ergänzt: Gestützt auf einen Internetartikel
der Gorbat-Organisation zum Werdegang des Gründers der SAZA-
Partei sei es nachvollziehbar, dass der junge tadschikische Beschwer-
deführer sich angezogen gefühlt habe von der Aussage, die maoisti-
sche Revolution würde den Bauern die notwendige Macht geben, um
die interne Unterdrückung durch die Paschtunen zu bekämpfen. Die
Provinz Badakhshan sei gemäss einem weiteren Internetartikel schon
seit 1979 von Unruhen erschüttert. Die sowjetische Besetzung, die
Machtübernahme von Najibullah und dessen Sturz, der darauf folgen-
Seite 8
D-5281/2006
de Zerfall Afghanistans in ethnische und tribale Gruppen hätten ein
politisch engagiertes Leben im Sinne des Beschwerdeführers unmög-
lich gemacht. Der Beschwerdeführer sei in seiner Provinz bekannt als
SAZA-Aktivist.
5.
5.1 In der Beschwerde wir vorweg geltend gemacht, an der kantona-
len Anhörung habe der Befrager wenig Sensibilität aufgebracht, um
den Beschwerdeführer und dessen persönlichen Hintergrund zu ver-
stehen und gemäss diversen Pünktchen im Protokoll dem Beschwer-
deführer von vornherein wenig Glauben geschenkt.
5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrund-
satz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsu-
chenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzu-
legen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen ha-
ben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die
daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtli-
chen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bie-
ten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darle-
gen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wo-
bei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte
Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missver-
ständnisse zu klären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S.
365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a.M.1990, S. 256 f.).
5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Sachver-
halt zur Genüge und korrekt erstellt wurde. Dem Anhörungsprotokoll
vom 8. März 2004 kann entnommen werden, dass dem Beschwerde-
führer hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe voll-
ständig darzulegen. Es trifft zwar tatsächlich zu, dass am Ende einiger
Antworten zur Asylbegründung mehrere Pünktchen protokolliert wor-
den sind. Allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, der Befrager hätte
die Antworten bereits gewertet und als unglaubhaft erachtet. Viel mehr
Seite 9
D-5281/2006
deuten sie daraufhin, dass dem Beschwerdeführer Zeit gegeben
wurde, weitere Ausführungen zu den offen gestellten Fragen zu
machen; folgten die Pünktchen doch meist nach einer kurzen Antwort,
wo es durchaus möglich respektive erwünscht gewesen wäre, dass
der Beschwerdeführer noch weitere oder detailliertere Angaben
gemacht hätte. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde kann
dem Protokoll nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
die gestellten Fragen jeweils wiederholte und es deutet auch nichts
daraufhin, dass er diese nicht verstanden hätte. Aus dem Protokoll
ergeben sich zudem keine Hinweise dafür, dass die Anhörung nicht im
üblichen Rahmen abgelaufen wäre oder sich der Befrager unkorrekt
verhalten hätte. Auch die Hilfswerksvertretung hatte keine Einwände
zur Anhörung angemeldet beziehungsweise keine weiteren
Abklärungen angeregt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Anhörung korrekt abgelaufen und protokolliert worden ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte zur Asylbegründung geltend, er
fürchte sich einerseits wegen seiner Zugehörigkeit zur SAZA-Bewe-
gung und andererseits wegen seines Studiums in einem ehemals kom-
munistischen Land vor einer Verfolgung in Afghanistan.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffe-
ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
Seite 10
D-5281/2006
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
6.3 Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht, dass seine Angaben zur SAZA zu den reellen Gegebenheiten
passen. Die SAZA ist eine linksgerichtete Partei, welche zwischen
1989 und 1991 in Afghanistan Democracy Movement unbenannt wur-
de, tadschikische und usbekische Interessen vertritt, im Norden und
Nordosten des Landes über eine beträchtliche Anhängerschaft verfügt
und deren Organisationszentralen sich im westlichen Exil befinden. Es
ist zudem nicht auszuschliessen, dass es sich bei den vom BFM fest-
gestellten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betref-
fend die Gründungsdaten der SAZA um einen Umrechnungsfehler aus
dem afghanischen Kalender oder wie der Beschwerdeführer bereits
bei der Anhörung angibt, um ein Missverständnis handelt (vgl.
act. 12/15 S. 11). Auch bezüglich der Gründe, warum er nicht nach Af-
ghanistan zurückkehren konnte, ist entgegen den Ausführungen in der
Verfügung nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einer-
seits erklärt, er sei wegen der Machtergreifung der Mudschaheddin
nach 1992 nicht mehr nach Afghanistan in die Ferien gegangen, und
später zu Protokoll gibt, er sei nach Abschluss des Medizinstudiums
1997 auch wegen der Taliban nicht mehr nach Afghanistan zurückge-
kehrt. Insoweit sind die vom BFM festgestellten Widersprüche in der
Verfügung stark zu relativieren. Allerdings hat das BFM zutreffend fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer zu den Zielen der SAZA, den
Umständen wie er SAZA-Mitglied geworden sei und zu seinen Tätig-
keiten für diese Bewegung keine substantiierten Angaben gemacht
hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierbei auf die zu be-
stätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es beste-
hen deshalb aufgrund seiner undifferenzierten Angaben Zweifel, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich SAZA-Mitglied war. Unabhängig da-
von, ist nicht nachvollziehbar, warum die Mudschaheddin oder die Tali-
ban über seine Mitgliedschaft bei der SAZA überhaupt informiert ge-
wesen sein sollten, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdefüh-
rers nebst B._______ nur drei Führer und ein ehemaliger Botschafter
von Afghanistan in Y._______, die sich jedoch alle in Europa aufhalten
Seite 11
D-5281/2006
sollen, von seiner Zugehörigkeit zur SAZA gewusst und sich seine
Tätigkeiten für die SAZA auf die Ukraine beschränkt haben sollen (vgl.
act. A12/15 S. 8 und 9). Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht im
Stande zu erklären, wie die Mudschaheddin oder die Taliban über sei-
ne Mitgliedschaft Kenntnis erlangt haben sollten (vgl. act. A12/15 S. 9
und 10). Ausserdem kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer in der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise in der Ukrai-
ne studierte und angeblich ein einfaches Mitglied einer kommunsti-
schen Gruppierung war, keine asylrelevante Gefährdung in Afghanis-
tan abgeleitet werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24 E. 4a). Es besteht des-
halb kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe nach sei-
nem letzten Aufenthalt in Afghanistan 1992 oder im Zeitpunkt des Ver-
lassens der Ukraine 2004 begründete Furcht vor Verfolgung gehabt.
6.4
6.4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 6.2). Entschei-
dend ist somit, ob die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im heu-
tigen Zeitpunkt begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetre-
tene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Aus-
reise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
6.4.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung
der Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der
allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Si-
tuation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, wel-
che trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dau-
ernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA
asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Gemäss
derzeitiger Rechtsprechung gelten als nach wie vor gefährdet zu-
nächst namentlich Angehörige des ehemaligen kommunistischen
Staatsapparates unter dem früheren Präsidenten Najibullah, wenn sie
sich aufgrund ihrer Stellung exponiert haben und für Folterungen be-
ziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich
gemacht werden; grundsätzlich keiner ernsthaften Gefährdung ausge-
setzt sind allerdings Personen, die im kommunistischen Staatsdienst
lediglich einer technischen Tätigkeit nachgingen sowie ehemalige ein-
fache Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans DVPA
(vgl. EMARK 2004 Nr. 24, EMARK 2005 Nr. 18). Weitere Risikogrup-
pen stellen ehemalige oder aktuelle Taliban, regimekritische Medien-
schaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere eth-
Seite 12
D-5281/2006
nischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der
Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Ho-
mosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesell-
schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen dar
(vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c). Diese Einschätzung ist auch im heuti-
gen Zeitpunkt nach wie vor gültig. Gemäss den aktuellsten Berichten
des UNHCR sowie weiterer im Flüchtlingsbereich tätiger staatlicher
Amtsstellen und Nichtregierungsorganisationen hat sich die Situation
in Afghanistan in Bezug auf die oben genannten Personenkategorien
nicht entspannt (vgl. dazu UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs Asylum-Seekers, from Afghanistan,
Juli 2009; UK Home Office, Operational Guidance Note, Afghanistan,
8. April 2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4183/2006 vom
15. Mai 2009 E. 6.2).
6.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend er sei Mitglied der kom-
munistischen SAZA-Bewegung gewesen. Seine Aufgabe habe darin
bestanden bei den Studenten in der Ukraine neue Mitglieder zu su-
chen. Hierfür habe er mit Kollegen und Freunden über die Vereinigung
gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte somit weder eine exponierte
Stellung im ehemaligen kommunistischen Regime inne, noch hatte er
sich für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverlet-
zungen verantwortlich gemacht. Zudem sitzen, wie das BFM zu Recht
feststellte, im heutigen Zeitpunkt frühere Kommunisten im Parlament
(Stiftung Wissenschaft und Politik, Thomas Ruttig, Afghanistan: Institu-
tionen ohne Demokratie, Berlin, Juni 2008, S. 29). Bei der Darstellung
in den Rechtsmitteleingaben, wonach der Beschwerdeführer ein be-
kannter SAZA-Aktivist in seiner Provinz sei und SAZA-Rückkehrer der
Willkür von Islamisten ungeschützt ausgeliefert seien, handelt es sich
um durch nichts belegte Behauptungen, die im Übrigen auch in keiner
Weise nachvollziehbar erscheinen, da – wie bereits in E. 6.3 dargelegt
– der Beschwerdeführer ausschliesslich in der Ukraine für die SAZA
tätig gewesen sein soll, und B._______ die einzige Person in Afgha-
nistan gewesen sein soll, die von der angeblichen SAZA-Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt haben soll. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung wegen einer allfälligen früheren Tätigkeit für die
SAZA drohen würde. Beim Beschwerdeführer, der Medizin studierte,
handelt es sich zwar um einen Intellektuellen, allerdings ergehen aus
den Akten keine Hinweise, dass er im heutigen Zeitpunkt eine regime-
Seite 13
D-5281/2006
kritische Haltung innehat. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits anlässlich der Anhörung erklärte, er bereue es im Nachhin-
ein, dass er bei dieser Vereinigung [SAZA] mitgemacht habe (vgl.
act. A12/18 S. 12). Demzufolge weist der Beschwerdeführer kein Per-
sönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche aktuelle Gefährdung
in Afghanistan hindeuten würde. Der Beschwerdeführer hat daher
auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanis-
tan.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
8.2 Am 30. September 2009 erteilte der Kanton (...) dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM
verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Voll-
zugs (Ziffn. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. August
2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegen-
über der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben
können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S.
251).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
Seite 14
D-5281/2006
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. August
2006 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei
Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der
Hälfte. Dem Beschwerdeführer sind somit die um die Hälfte reduzier-
ten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
10.2
10.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2.2 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der An-
ordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kan-
ton (...) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.
10.2.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Afgha-
nistan 1987 verliess, sich dort letztmals 1992 im Urlaub aufhielt, und
nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er dort heute noch
über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm nach seiner rund 20-
jährigen Landesabwesenheit bei der Reintegration unterstützen könn-
te, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen ge-
wesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Be-
schwerdeführer wäre somit mit seinem auf Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme lautenden Begehrens voraussichtlich durchgedrungen. Der mit
Verfügung vom 22. August 2006 angefochtene Vollzug der Wegwei-
sung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
10.2.4 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
Seite 15
D-5281/2006
wendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da weder die damalige Rechtsvertre-
terin noch der jetzige Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht ha-
ben, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung
auf Fr. 550.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag
als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-5281/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 550.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein),
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 17