B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5281/2012
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zusammen mit den Kindern am
16. Januar 2012 und der Beschwerdeführer (Vater) am 10. April 2012 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ am 24. Januar 2012 (Mutter sowie C._______) re-
spektive 17. April 2012 (Vater) summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurden,
dass sie jeweils gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe
sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert wurden (vgl. Vorakten A 3/1 sowie A 12/1),
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, Romni zu sein,
aus T. (Serbien) zu stammen und den letzten Wohnsitz in B. (Serbien) ge-
habt zu haben,
dass die Familie während des Krieges 1999 oder 2000 nach H._______
habe fliehen müssen, wo sie sich bis kurz vor der Einreise in die Schweiz
aufgehalten habe,
dass sie dort keine Probleme gehabt habe aber am Schluss auf der
Strasse habe leben müssen,
dass E._______ herzkrank sei; das Herz mache Geräusche,
dass medizinische Unterlagen existieren würden, diese jedoch nicht mit-
gebracht worden seien,
dass C._______ sich auf die Gründe der Mutter berufen hat,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, Rom zu sein und
aus G. im Kosovo zu stammen,
dass er als Tagelöhner gearbeitet habe,
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dass er im Jahre 1999 mit der Familie nach H._______ habe fliehen
müssen, wo sie sich mit Unterstützung von UN-Organisationen in der Fol-
ge aufgehalten hätten,
dass es der Familie in H._______ bis zum Abzug der UNPROFOR gut
gegangen sei,
dass er die Familie danach aber kaum noch habe versorgen können,
weshalb er sich zwecks Arbeitsuche nach I._______ begeben habe,
dass er nach seiner Rückkehr seine Frau und die Kinder nicht mehr an-
getroffen habe und von ihrem Aufenthalt in der Schweiz vom Schwieger-
vater/Grossvater mütterlicherseits erfahren habe,
dass er anlässlich eines kurzfristigen Abstechers in die Heimat vor seiner
Reise in die Schweiz gesehen habe, dass sein Haus niedergebrannt sei,
dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen
Behörden, einer Partei oder Organisation verneinte,
dass die Beschwerdeführenden ablehnende Entscheide aus dem
H._______ Asylverfahren von 2004 und 2005 als Beweismittel zu den Ak-
ten reichten,
dass die Beschwerdeführenden als Identitätsdokumente Geburtsscheine,
Nationalitätenausweise, einen Eheschein sowie vom UNHCR am 1. Sep-
tember 1999 ausgestellte Flüchtlingsausweise zu den Akten reichten und
erklärten früher Ausweise besessen zu haben, wobei diese verbrannt
oder verloren gegangen seien,
dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung die Reisepässe der Be-
schwerdeführerin und der Kinder sowie die Identitätskarten der Be-
schwerdeführenden (Eltern) durch die Polizei sichergestellt wurden,
dass das BFM den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung am
4. September 2012 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nicht-
eintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte,
dass es die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, innert gleicher
Frist die Behandlung des herzkranken E._______ mit ärztlichen Berichten
zu belegen,
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dass innert Frist eine Stellungnahme (man habe aus Angst keine Aus-
weispapiere abgegeben) sowie ein E._______ betreffender ärztlicher Be-
richt von Dr. med. S.R. vom 21. September 2012 eingereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 – eröffnet am
4. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Aktenlage stehe fest, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden
willentlich ihre Ausweispapiere vorenthalten hätten,
dass die Beschwerdeführenden dadurch ihre Mitwirkungspflicht schuld-
haft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass
sie an einer ordnungsgemässen Durchführung des Asylverfahrens nicht
interessiert seien, weshalb ihnen auch das erforderliche Rechtschutzinte-
resse abzusprechen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf die Asylgesuche bean-
tragten,
dass eventualiter auf die Wegweisung zu verzichten sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslau-
tende Anordnung enthält, weshalb auf das Rechtsbegehren um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-
treten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechselverzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass das schweizerische Asylgesetz das Verhalten von Personen, die im
Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der soge-
nannten Papierlosen-Bestimmung sanktioniert,
dass das blosse Vorenthalten von Ausweispapieren – unter Vorbehalt der
weiteren Tatbestands-Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG –
verfahrensrechtlich bereits mit der Ausfällung eines Nichteintretensent-
scheids geahndet werden kann,
dass der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (gro-
be Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht herangezogen werden kann,
da bezüglich der Verfahrenspflicht, an der Empfangsstelle die Identitäts-
papiere abzugeben (vgl. Art 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) dem Nichteintretens-
Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG der Charakter einer spezialge-
setzlichen Regelung zukommt, welche die Anwendung der allgemeinen
Norm von Bst. c der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ausschliesst,
dass – obschon das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art 62 Abs. 4
VwVG) – eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdestufe durch eine
blosse Substitution der Motive nicht in Betracht fällt,
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dass einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von
vornherein die Tatsache entgegensteht, dass es das BFM bislang unter-
lassen hat, mit den Beschwerdeführenden eine einlässliche Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen wer-
den kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. e und g S. 180f.),
dass nach dem Gesagten die Beschwerde – soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird und soweit auf diese einzutreten
ist – gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung der Asylgesuche an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens
im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-
wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu
den Akten reichte und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die Parteientschädi-
gung auf Fr. 400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf
diese eingetreten wird.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung der Asylgesuche an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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