B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV / mel
D-5281/2014
D-5282/2014
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren / Flughafenverfahren)
Verfügungen des BFM vom 10. September 2014 / N (…) und
N (…).
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. August 2014 am Flughafen Zürich
um Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass ihnen mit Verfügungen vom gleichen Tag gestützt auf Art. 22 AsylG
(SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde und
man ihnen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort
zuwies,
dass die Beschwerdeführenden, bei welchen es sich um ein Ehepaar und
ihre erwachsene Tochter handelt, anlässlich der summarischen Befra-
gungen vom 28. August 2014 (betreffend C._______) und 29. August
2014 (betreffend B._______ und A._______) geltend machten, syrische
Staatsangehörige zu sein und den Heimatstaat Mitte August 2014 verlas-
sen zu haben,
dass sie über die Türkei zunächst nach Polen gereist seien, wo sie sich
einen Monat mit einem Visum aufgehalten und von dort aus in die
Schweiz gelangt seien,
dass die Flucht aus dem Heimatstaat massgeblich im Zusammenhang
mit der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerdeführers A._______ ste-
he, welcher als ehemaliger Militäroffizier unter dem Regime von Hafez al
Assad in Ungnade gefallen und während insgesamt 29 Jahren inhaftiert
gewesen sei,
dass er seit seiner Freilassung aus der Haft im Jahr 1998 weiterhin der
Opposition angehört habe und deshalb vor dem Hintergrund der aktuellen
politischen Ereignisse aus dem Heimatstaat habe fliehen müssen,
dass die Opposition seine Flucht und die seiner Frau und Tochter denn
auch organisiert habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin C._______ im Rahmen der sum-
marischen Befragung am 28. August 2014 und den Beschwerdeführen-
den B._______ und A._______ im Rahmen einer ergänzenden Befragung
am 6. September 2014 jeweils das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine
allfällige Feststellung der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machten, Polen sei
von vornherein nicht ihre Zieldestination gewesen, jedoch das einzige von
mehreren angefragten Ländern, welches ihnen ein Visum ausgestellt ha-
be,
dass Polen finanziell nicht in der Lage sei, sie zu schützen und die syri-
sche Botschaft überdies in Polen sehr aktiv sei, weshalb zu befürchten
sei, dass man den Beschwerdeführer, welcher in Syrien gesucht werde,
verhafte und nach Syrien ausschaffe,
dass das BFM mit Verfügungen vom 10. September 2014 – eröffnet am
11. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz nach Polen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführenden seien mit einem von den polnischen Behörden ausgestellten
Schengen-Visum nach Polen gereist, wo sie sich während eines Monats
aufgehalten hätten, bevor sie über den Flughafen Frankfurt am Main in
die Schweiz geflogen seien,
dass Polen mithin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und
die polnischen Behörden das am 29. August 2014 an sie gerichtete Ge-
such um Übernahme am 4. September 2014 auch gutgeheissen hätten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen
gewährten rechtlichen Gehörs zu keiner anderen Beurteilung der Zustän-
digkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
führen könnten, insbesondere keine Hinweise auf eine drohende Verlet-
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 4
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr nach Polen vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. September 2014
gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche aus huma-
nitären Gründen für zuständig zu erachten; im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei den Beschwerden sodann die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegenden Be-
schwerden entschieden habe, dies unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge zu Lasten der Vorinstanz,
dass in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 5
dass die Verfahren D-5281/2014 (betreffend B._______ und A._______)
und D-5282/2014 (betreffend C._______) aufgrund ihres engen persönli-
chen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 6
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass zudem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschlies-
sen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in der Schweiz mit
einem gültigen Schengen-Visum in Polen aufgehalten haben, von wo aus
sie sich über Deutschland kommend in die Schweiz begeben haben,
dass die Vorinstanz daher zutreffend gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens festgestellt hat und die polnischen Behörden den ent-
sprechenden Gesuchen um Übernahme am 4. September 2014 zustimm-
ten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens sowie ihre Ausführungen in den Beschwerde-
schriften nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Polens etwas zu än-
dern oder einen Selbsteintritt durch die Schweiz zu begründen,
dass den Beschwerdeführenden, welche im Rahmen des Verfahrens gel-
tend machten, von vornherein sei die Schweiz und nicht Polen ihr Ziel-
land für die Einreichung ihres Asylgesuchs gewesen, entgegenzuhalten
ist, dass die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO
erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644),
dass es nach Erkenntnissen des Gerichts sodann keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen auf-
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 7
weisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
bringen,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dass dieser Staat Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Par-
laments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die interna-
tionalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt
und diese Rechte schützt,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, wonach die polnischen Behörden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, sie bisher vielmehr die
Durchführung des Asylverfahrens in Polen überhaupt nicht in Betracht
gezogen haben,
dass mit ihrem nicht näher substanziierten Vorbringen, wonach aufgrund
der sehr aktiven syrischen Botschaft in Polen mit der Verhaftung des Be-
schwerdeführers und seiner Rückschiebung nach Syrien zu rechnen sei,
auch keine ernsthaften Gründe dargetan werden, Polen werde im Falle
der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten,
dass die Beschwerdeführenden sodann auch mit ihrem Vorbringen, Polen
könne sie finanziell nicht genügend unterstützen, keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 8
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies keine gesundheitlichen Aspekte einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine andere Beurteilung der
festgestellten Zuständigkeit erkennbar ist und insbesondere für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO kein Raum
bleibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind und die Ver-
fügungen des BFM zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Beschwerdeverfahren die Kos-
ten von Fr. 800.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 9
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5281/2014 / D-5282/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-5281/2014 und D-5282/2014 werden vereint.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
solidarisch auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: