B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5281/2017
Ur t e i l vom 11 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am 26. Juli 1997,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ in der Nordprovinz geborener
ethnischer Tamile, der zeitlebens in C._______/D._______ im Distrikt
E._______ in der Ostprovinz lebte, verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge am (...) und gelangte am 24. November 2015 illegal in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2015 fand
die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Mai 2017 die Anhörung statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an,
es seien drei seiner (Nennung Verwandte) – zwei davon seien im Jahr (...)
und einer noch vorher verstorben – bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) aktiv gewesen. F._______, der ein Freund seines (Nennung
Verwandter) gewesen sei, sei Ende des Jahres (...) aus der Rehabilitati-
onshaft entlassen worden und habe fortan bei ihnen gewohnt. Er sei in der
Folge wiederholt mit F._______ unterwegs gewesen. Anlässlich einer ge-
meinsamen Ausfahrt seien sie am (...) in der Nähe eines Ladens verunfallt,
worauf F._______ vom Criminal Investigation Department (CID) festge-
nommen und er am Unfallort zurückgelassen worden sei. Er habe danach
im Laden auf seinen Vater gewartet, der ihn abgeholt und verarztet habe.
Zwei Tage später, am (...), hätten ihn Angehörige des CID ebenfalls festge-
nommen und in ein Camp gebracht, das einige Fahrminuten von seinem
Haus entfernt gewesen sei. Dort habe man ihn bis am (...) festgehalten und
während der Haft zu F._______ und zum Verbleib von Waffen befragt. Auch
sei er geschlagen worden. Am Tag seiner Entlassung habe man ihn durch
den Hinterausgang des Camps hinausgelassen, worauf er nach Hause ge-
gangen sei und bis am (...) keine Probleme mehr gehabt habe. An jenem
Tag sei er vom CID zu Hause gesucht worden. Er selber habe sich aber
bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten, um ihr das Essen zu geben.
Seine Mutter habe ihn telefonisch über die Suche informiert und ihn aufge-
fordert, nicht nach Hause zu kommen. Eine Stunde nach diesem Telefonat
sei er vom (Nennung Verwandter) abgeholt worden, der ihn zu sich nach
Hause mitgenommen habe. Da der CID an diesem (...) sehr lange auf ihn
zuhause gewartet habe, habe er im (...) beschlossen, das Land zu verlas-
sen. Ferner sei er auch nach seiner Ausreise vom CID gesucht worden. Er
befürchte, nach einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen
und zum Aufenthalt von F._______ befragt sowie geschlagen zu werden.
A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung,
dass die angefochtene Verfügung seinen Anspruch auf gleiche und ge-
rechte Behandlung verletze und daher nichtig sei, sowie die Anweisung an
das SEM zur Weiterführung des Asylverfahrens, eventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der Dis-
positivziffern 3 bis 5 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumin-
dest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, ins-
besondere in die Aktenstücke A9 und A10, und in sämtliche nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu
gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu be-
stätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 teilte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen
Spruchkörper mit, hiess den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen
Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betref-
fenden Bestimmungen des VGR gut und teilte dem Beschwerdeführer die
Namen der an der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen des
SEM mit. Die Anträge, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich
zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
offenzulegen und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerde-
ergänzung anzusetzen, wurden abgewiesen. Ferner wurden sowohl der
Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akten A5/1, A7/1, A9/1, A10/2,
A15/1 und A16/1 als auch der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen
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Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Weiter
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ihm geeignet erscheinen-
den Beweismittel (inkl. Übersetzungen) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwi-
schenverfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren
aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sodann wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 13. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2017 bezahlt.
E.
In seiner Eingabe vom 6. November 2017 erneuerte der Beschwerdeführer
seine Anträge auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremi-
ums und Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-
Lagebildes vom 16. August 2016. Weiter teilte er mit, es sei ihm bisher
nicht gelungen, zusätzliche Informationen und Beweismittel zum Beleg der
LTTE-Tätigkeit seines (Nennung Verwandter) und von F._______ beizu-
bringen. Der Eingabe lagen sodann weitere Beweismittel (Auflistung Be-
weismittel) bei.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 28. September 2017 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung be-
stätigt. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen und seinem in
der Eingabe vom 6. November 2017 erneuerten Antrag betreffend Bestäti-
gung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums ist in diesem Zusam-
menhang Folgendes festzuhalten:
2.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den wiederholten Antrag, die Zufälligkeit der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach
besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruch-
körpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammenset-
zung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teil-
urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
2.3 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ sowie um Einsicht in die Akten
der Botschaftsabklärung und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
Diese Anträge wurden mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017
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abgewiesen. Der im Schreiben vom 6. November 2017 diesbezüglich er-
neut gestellte Antrag ist – angesichts der unveränderten Sach- und Rechts-
lage – unter Verweis auf die vorgenannte Zwischenverfügung abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der
Rechtsgleichheit, in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die
Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel G._______
noch aus der generischen Funktionsbezeichnung (Nennung Bezeichnung)
noch aus den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen
an der Verfügung mitgewirkt hätten.
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.).
Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen
die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften
Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
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D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).
3.2.2 Zur in E. 3.2.1 dargelegten Rüge ist Folgendes anzuführen: Aus dem
in der Verfügung bei der als (Nennung Funktionsbezeichnung) vermerkten
Person handschriftlich eingefügten Kürzel H._______ lässt sich nach einer
Eingabe im Staatskalender des Bundes (
) der Name der betreffenden Person ohne Weiteres bestimmen. Hin-
sichtlich des Kürzels G._______ erschliesst sich der Name nicht aus dem
Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine bloss
teilweise Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es
dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung
der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte sich aus Art. 29
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammenset-
zung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt
(vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitar-
beiter des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 28. September
2017 (vgl. Sachverhalt Bst. D.) mitgeteilt wurde, ohne dass vom Beschwer-
deführer in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend
gemacht wurden. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung da-
rauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Ak-
teneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 28. August 2017 die Offenle-
gung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstands-
gründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht
schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu
bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre
Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen,
nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der
Name der (Nennung Funktionsbezeichnung) vorliegend mittels einer öf-
fentlichen Quelle bestimmbar ist und die an der Verfügung mitwirkenden
SEM-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer zudem bereits mitgeteilt wurden,
besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu er-
klären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zunächst damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt
worden sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylgesuch
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Seite 8
anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschlies-
send durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf
wiederholte Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben
(vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Sodann hatte er bei der Anhörung genügend Zeit,
seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist daher nicht gegeben. Ferner stellt auch die gerügte grosse zeitliche
Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen
Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um
keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer
D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
3.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu vernei-
nen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). In der an-
gefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt und sich zu allfälligen, im Zeitpunkt seiner Aus-
reise bestehenden Risikofaktoren – namentlich zu den Verbindungen sei-
ner verstorbenen (Nennung Verwandte) zu den LTTE – explizit geäussert
(vgl. angefochtener Entscheid S. 5). Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht
teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle
Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe
denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM
und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Da es
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dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die an-
gefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die
Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.
3.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt hinsichtlich der verschiedenen Berührungspunkte und Verbindungen
seiner Familie sowie von F._______ zu den LTTE und das damit verbun-
dene Gefährdungsprofil sowie eine allfällige Reflexverfolgung weder voll-
ständig noch korrekt abgeklärt.
Bezüglich der vier (Nennung Verwandte) ist vorab festzustellen, dass der
Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung anführte,
dass drei dieser (Nennung Verwandte) spätestens im Jahr (...) verstorben
seien, während der Aufenthaltsort des vierten (Nennung Verwandter) nicht
bekannt respektive dieser wieder (Nennung Örtlichkeit) zurückgekehrt sei,
weshalb dessen Aufenthaltsort den sri-lankischen Sicherheitskräften ohne-
hin bekannt sein dürfte (vgl. act. A13/21 S. 7 und 11). Sodann wiederholte
er im Verlauf der Anhörung, sein Problem mit den Behörden sei wegen sei-
nes Kontakts zu F._______ nach dessen Entlassung aus der Rehabilitati-
onshaft (vgl. act. A13/21 S. 7 und 11) entstanden. Es wäre aufgrund der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers ge-
wesen, eine allfällige Gefährdung durch das Profil seiner vier (Nennung
Verwandte) darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am
Ende der Anhörung bestätigte, keine weiteren Gründe zu haben, die er
noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka spre-
chen würden (vgl. act. A13/21 S. 18 F 198). Es ist nicht Sache der Behörde,
unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachver-
haltselementen zu forschen. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein
Bundesrecht verletzt. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien einesteils unglaubhaft
und anderenteils nicht asylrelevant. In einem weiteren Schritt prüfte und
verneinte sie das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichti-
gung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der
geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als
der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
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Zum gleichen Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht auch hin-
sichtlich der Rüge, das SEM habe sein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz (Nennung Aktivität) nicht abgeklärt, zumal er auf den eingereich-
ten Fotos (Nennung Aktivität), weshalb er eindeutig für die Wiederbelebung
eines tamilischen Separatismus einstehe. Diesbezüglich ist zunächst fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer ein solches Engagement – das in
der Beschwerdeschrift weder näher konkretisiert noch zeitlich eingeordnet
wird – im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gar nicht geltend
machte und deshalb vom SEM auch nicht berücksichtigt werden konnte.
Ferner sind Asylsuchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG ver-
ankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen
Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits
sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten,
welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer unbenom-
men und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende Eingabe bei der Vor-
instanz einzureichen, in welcher er auf zusätzliche Sachverhaltselemente
respektive ein exilpolitisches Engagement hätte aufmerksam machen kön-
nen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er durch einen im Asylverfahren
versierten Rechtsanwalt vertreten ist, der seinen Mandanten entsprechend
hätte instruieren können, weshalb nach Bekanntwerden von neuen Sach-
verhaltselementen umgehend entsprechende Beweismittel hätten nachge-
reicht werden können. So liegen zwischen der Anhörung und der Ausfäl-
lung des negativen Asylentscheids vom 11. August 2017 genau drei Mo-
nate, in welchen er Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Ereignisse
und damit verknüpfte Befürchtungen dem SEM zur Kenntnis zu bringen.
Dass er dies versäumte respektive entsprechende Unterlagen erst später
mit seiner Rechtsmitteleingabe einreichte, ist umso erstaunlicher, als er
seine Verwandtschaft und Bekanntschaft zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern
und die exilpolitische Tätigkeit als Gründe für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft einstuft. Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer
Verfügung nicht gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel
abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar
gewesen wäre, in schriftlicher Form auf eine andauernde Suche der sri-
lankischen Behörden nach seiner Person oder auf ein exilpolitisches En-
gagement in der Schweiz sowie auf allfällige andere oder neue Gefähr-
dungselemente hinzuweisen, oder eine bestimmte Frist zur Einreichung
derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Es besteht
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Seite 11
folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen
betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri
Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es
zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. No-
vember 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf
BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festge-
stellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlas-
sung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von
anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen
auf die geäusserte Kritik – unter Hinweis auf ein Urteil des Gerichts in Va-
vuniya vom Juli 2017 – an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundes-
verwaltungsgerichts erübrigt sich.
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Seite 12
3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwal-
tungsgericht materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe
und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei und die notwendi-
gen Länderinformationen beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass nach
der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms-
weise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes un-
umgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere
dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfas-
send schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie mit einer weiteren Beweiseingabe vom 6. November 2017 im Rah-
men des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbrin-
gen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbie-
ten schriftlich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer
Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer
Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben er-
achtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Ge-
bot der rechtsgleichen Behandlung sowie das rechtliche Gehör mehrfach
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt, als unbegründet. Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene
Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen als auch die noch nicht
behandelten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5281/2017
Seite 13
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Die dürftigen, substanzarmen und unpräzisen Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Haft beim CID vom (...) bis (...), einem elemen-
taren Vorbringen seines Asylgesuchs, würden den Schluss zulassen, dass
er das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Ferner sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Umstände seiner Haftentlassung vor der Ausreise aus Sri
Lanka nie zum Thema innerhalb der Familie geworden sein sollen und er
habe auf Vorhalt keine überzeugende Erklärung abzugeben vermocht. Die
Angaben zur Suche am (...) seien unsubstanziiert, vage und unlogisch aus-
gefallen, zumal nicht einsichtig sei, weshalb er – selbst nach seiner Aus-
reise – keine Intention hätte haben sollen, mehr Details über besagte Su-
che bei seinen Eltern in Erfahrung zu bringen, sondern seine Ausreise und
somit dauerhafte Trennung von seiner Familie unhinterfragt als einzig mög-
liche Alternative hätte hinnehmen sollen. Auf Vorhalt zu seinem überaus
schwachen Wissensstand bezüglich seiner eigenen Verfolgungsge-
schichte sei er ebenso ausgewichen wie auf die Frage, wie er sich die er-
neute Suche (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Haftentlassung erklären
würde. Auch habe er sich zur Anzahl der behördlichen Mitnahmen, zu sei-
nen Aufenthaltsorten während der Suche am (...) und zwischen dieser Su-
che bis zu seiner Ausreise sowie zum Verbleib seines im Jahr (...) ausge-
reisten (Nennung Verwandter) widersprüchlich geäussert.
D-5281/2017
Seite 14
Den Akten seien keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entneh-
men, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen
Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Her-
kunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Über-
wachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen
am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an-
nehmen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im
(...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach Kriegsende noch
über (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren (namentlich etwa die LTTE-Verbin-
dungen der spätestens im Jahr [...] verschiedenen [Nennung Verwandte])
hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den auszulösen vermocht. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein würde.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst, er habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sehr detaillierte
Informationen und Beweismittel bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft seiner
(Nennung Verwandte) sowie des rehabilitierten F._______ beschaffen kön-
nen, welche als Teilbeweis für seine Vorbringen und seine Reflexverfol-
gung gelten müssten. Weiter belege das als Beweismittel Nr. 5 einge-
reichte Dokument schlüssig die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Lageein-
schätzung und zeige die Fehlerhaftigkeit entsprechender Entscheide des
SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auf. Ferner könne aus der
Knappheit seiner Aussagen nicht auf deren Substanzlosigkeit geschlossen
werden. Er habe er sich zwar zu sämtlichen Sachverhaltselementen knapp
gehalten, aber seine Ausführungen enthielten auch Realkennzeichen und
persönliche Eindrücke. Sodann seien die Erwägungen zu angeblich unlo-
gischen Sachverhaltselementen teilweise subjektiv geprägt und es würden
durch das SEM selber unlogische und realitätsfremde Annahmen getrof-
fen. Angesichts seines Alters sei es nachvollziehbar, dass seine Eltern den
Ausreiseentscheid getroffen und die Flucht organisiert hätten. Es könne
D-5281/2017
Seite 15
ihm nicht angelastet werden, wenn er die Motivation der sri-lankischen Be-
hörden für eine neuerliche Suche nach seiner Person nicht kenne. Wohl
habe die Bezahlung eines Bestechungsgeldes die Verdachtsmomente ge-
gen ihn nicht beseitigt und es herrsche eine notorisch bekannte Korruption
in seiner Heimat. Überdies würden sich viele der vom SEM als wider-
sprüchlich erachteten Angaben ohne weiteres erklären lassen und seien
teilweise nachweislich falsch. Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprü-
fung eine objektive Sichtweise vermissen lassen. Doch selbst wenn der
vorinstanzlichen Argumentation gefolgt würde, müsste von einer asylrele-
vanten (Reflex)Verfolgung seiner Person ausgegangen werden. Dies in-
folge seiner teilweise ranghohen (Nennung Verwandte) bei den LTTE und
seines Kontakts mit einem rehabilitierten früheren LTTE-Mitglied. Sodann
erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risiko-
faktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka führen müssten, so seine Verwandtschaft und Bekannt-
schaft zu ehemaligen LTTE-Kadermitgliedern, der Eintrag seines Namens
auf einer Stop-List, das exilpolitische Engagement, der langjährige Aus-
landaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren. Diese Risi-
kofaktoren seien kumulativ zu würdigen und würden in seinem Fall zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die eingereichten Be-
weismittel und den so belegten Sachverhalt werde eine Glaubhaftigkeits-
prüfung durch das SEM obsolet, ist vorab festzustellen, dass die in der
Rechtsmitteleingabe genannten Dokumente Nr. 10 bis 14 (...) keinen Be-
weis für die angeführte LTTE-Mitgliedschaft der (Nennung Verwandte) und
– insbesondere – von F._______ zu erbringen vermögen. Zwar wird in dem
als Beweismittel Nr. 9 bezeichneten (Nennung Beweismittel) bestätigt,
dass einer ihrer (Nennung Verwandter) bei den LTTE gewesen sei. Dieser
Bestätigung kann aber nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beige-
messen werden, da es sich dabei um ein privates Schreiben einer Fami-
lienangehörigen handelt und das darauf befindliche Ausstellungsdatum of-
fensichtlich abgeändert wurde. Sodann hat das SEM die Mitgliedschaft der
(Nennung Verwandte) sowie des rehabilitierten F._______ zu den LTTE gar
nicht in Frage gestellt, sondern eine daraus resultierende Reflexverfolgung
verneint beziehungsweise mit Blick auf F._______ eine Verfolgung als nicht
glaubhaft qualifiziert. Der Ansicht, dass mit den eingereichten Unterlagen
nun eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet werde, kann daher nicht beige-
pflichtet werden.
D-5281/2017
Seite 16
6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer zur unrichtigen Qualifikation von Hil-
feleistungen zugunsten der LTTE in der Entscheidpraxis der Vorinstanz
und des Bundesverwaltungsgerichts erneut auf das Urteil vom Juli 2017
des Gerichts in Vavuniya beruft, kann diesbezüglich auf die Erwägung
3.5.2 verwiesen werden. Insoweit kann er aus dieser Argumentation nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Überdies betrifft jenes Urteil einen Einzelfall,
welcher keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, weshalb er dar-
aus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere kann auch
der Auffassung nicht gefolgt werden, dass das vom SEM erarbeitete Lage-
bild zu Sri Lanka aufgrund jenes Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erach-
ten, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren sei und das SEM
sowie das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidpraxis (alleine) deswe-
gen grundsätzlich zu überarbeiten hätten.
6.3 Der Beschwerdeführer anerkannt ferner, dass er sich zu sämtlichen
Sachverhaltselementen knapp gehalten habe, hält diesbezüglich aber fest,
dass seine Schilderungen dennoch Realkennzeichen und persönliche Ein-
drücke enthielten. Dem SEM ist in diesem Punkt hingegen beizupflichten,
als die Schilderungen zur Verhaftung, der Haftzeit und seiner Entlassung
insgesamt als substanzlos zu qualifizieren sind. Wohl weisen die entspre-
chenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf.
Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und
weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit
auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine Dar-
stellung wirkt in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von
persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstru-
iert. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern
und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen
anzustellen, weshalb Details und Realkennzeichen wichtige Elemente dar-
stellen. Gerade bei der angeführten Festnahme und der (Nennung Dauer)
Haft handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss
besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
6.4 Weiter vermögen die pauschalen Entgegnungen, wonach die Schluss-
folgerungen des SEM im negativen Asylentscheid subjektiv geprägt seien
und es selber unlogische und realitätsfremde Annahmen getroffen habe,
nicht zu überzeugen. In der Tat ist es als logisch nicht nachvollziehbar und
daher als unglaubhaft zu werten, dass der – im Zeitpunkt des Vorfalls nur
D-5281/2017
Seite 17
(Nennung Dauer) vor der Volljährigkeit stehende – Beschwerdeführer nach
seiner Haftentlassung im (...) weder von seinem Vater über deren Um-
stände informiert worden sei noch im Nachgang seiner Freilassung nach-
gefragt, sondern sich erst ganze (...) Monate später interessiert haben will,
wie es dazu gekommen sei (vgl. act. A13/21 S. 12). Dies insbesondere
auch deshalb, weil der Beschwerdeführer ein hohes Interesse gehabt ha-
ben dürfte zu erfahren, ob er immer noch im Visier des CID gestanden sei,
und je nach Auskunft entsprechende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen
können. Ferner erweist sich seine Behauptung, seine Eltern hätten den
Ausreiseentscheid getroffen, angesichts der anderslautenden Angaben an-
lässlich der Anhörung (vgl. act. A13/21 S. 15 f.) als unbehelflich. Zu Recht
hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die Überlegungen des Be-
schwerdeführers, wie es denn zum besagten Ausreiseentschluss gekom-
men sein soll, und sein Wissensstand zu den Gründen und den Umständen
der angeblichen Suche nach seiner Person im Elternhaus am (...) als äus-
serst dürftig erweisen und den Schluss zulassen, er schildere einen nicht
selber erlebten Sachverhalt.
6.5 Sodann sind angesichts weiterer Ungereimtheiten im Sachverhaltsvor-
trag die geschilderten Fluchtgründe insgesamt als unglaubhaft zu qualifi-
zieren, auch wenn dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten ist, dass
es ihm nicht zum Nachteil gereicht, wenn er die Motivation der sri-lanki-
schen Behörden für eine neuerliche Suche nach seiner Person nicht zu
benennen vermag, und dass er diesbezüglich zur Erklärung in seiner
Rechtsmitteleingabe nachvollziehbare Gründe vorbrachte (vgl. Beschwer-
deschrift S. 44 unten). Auch präzisierte er die in der BzP dargelegten un-
terschiedlichen Angaben zur Anzahl der behördlichen Mitnahmen auf
Nachfrage, weshalb in diesem Punkt kein Widerspruch zu erkennen ist.
Jedoch ist der Hinweis, er habe auch im Rahmen der Anhörung gesagt,
dass er bereits am (...) zu seinem (Nennung Verwandter) gegangen sei,
zumal sich seine diesbezügliche Aussage auf die Flucht bezogen habe,
nicht überzeugend und vermag die widersprüchliche Aussage nicht plausi-
bel aufzulösen. Gemäss dem diesbezüglich klaren Protokollwortlaut will er
im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person durch das CID noch immer bei
der (Nennung Verwandte) gewesen und dort von seiner Mutter telefonisch
über die Suche informiert und eine Stunde später von seinem (Nennung
Verwandter) abgeholt worden sein (vgl. act. A13/21 S. 7 und 12). Auch sind
die Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort bis zur Ausreise als uneinheit-
lich zu werten. Der Einwand, die Frage in der BzP habe sich klarerweise
auf den registrierten Wohnsitz und den offiziellen Wohnort bezogen, ist an-
gesichts der dortigen Angaben des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. So
D-5281/2017
Seite 18
wurde er in der BzP explizit gefragt, von wann bis wann er im Haushalt
seiner Eltern gelebt habe, worauf er den Zeitpunkt seiner Ausreise als letz-
ten Aufenthaltstag anführte (vgl. act. A4/12 S. 4). Zudem führte er bei der
Angabe seiner Asylgründe im Rahmen der vertiefenden Nachfragen zum
Vorfall vom (...) anlässlich der BzP nicht an, sich im Anschluss an diese
Suche die nächsten (...) Monate bis zur Ausreise beim (Nennung Verwand-
ter) versteckt zu haben, obwohl er zu den Umständen der damaligen Suche
und seinem Aufenthaltsort explizit gefragt wurde (vgl. act. A4/12 S. 7). Trotz
des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtspre-
chung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit her-
anzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in
der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In
der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine
unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz
zur späteren Anhörung – hinsichtlich seines Aufenthaltsortes im Nachgang
zur behördlichen Suche vom (...) divergierende Aussagen im Sinne der er-
wähnten Rechtsprechung gemacht hat.
6.6 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint
und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet hat.
6.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüg-
lich unter Hinweis auf seine Verwandtschaft und Bekanntschaft zu ehema-
ligen LTTE-Kadermitgliedern, den Eintrag seines Namens auf einer Stop-
List, das exilpolitische Engagement, den langjährigen Auslandaufenthalt
und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahl-
reiche Risikofaktoren.
6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
D-5281/2017
Seite 19
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
6.7.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Mit-
gliedschaft dreier (Nennung Verwandte) bei den LTTE geltend macht, ist
Folgendes festzuhalten: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästi-
gungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu
verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Per-
son nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiert-
heit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer
solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständ-
nisse von Inhaftierten zu erzwingen. Nachdem den Ausführungen des Be-
schwerdeführers zufolge die betreffenden (Nennung Verwandte) alle spä-
testens im Jahr (...) verstorben sind und er sich bis im Jahr (...) in seiner
Heimat aufhielt, ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf ein bestehen-
des oder künftiges Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an
seiner Person. Ferner vermochte er bezüglich F._______ keine Beziehun-
gen zu den LTTE, welche ihn bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr
aussetzen könnten, glaubhaft zu machen (vgl. vorgenanntes Referenzur-
teil E. 5.3 f.). Daher liegen auch keine glaubhaften Hinweise vor, welche
auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Das
Bestehen einer Reflexverfolgung kann daher ausgeschlossen werden.
6.7.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
D-5281/2017
Seite 20
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche
Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers darauf, dass er an einer exilpolitischen Veranstaltung ge-
wesen sei. Über die näheren Umstände der Teilnahme wie auch seine kon-
kreten Tätigkeiten anlässlich der Demonstration wie auch dem Ort dieser
Veranstaltung äusserte er sich nicht. Als Beweismittel reichte er drei Fotos
ein. Auf allen Fotos steht er mehrere Meter von einer losen Ansammlung
von Personen entfernt, die zwei oder drei Flaggen mitführen, bei denen es
sich – knapp erkennbar – um solche der LTTE handeln könnte. Aus den
Fotos ist nicht ersichtlich, wo und wann diese Aufnahme entstanden sind
und um was für eine Veranstaltung es sich handelt. Zudem posiert er ent-
gegen seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vor einer Flagge.
Jedenfalls lassen ihn diese Fotos eher als nur zufällig anwesende Person
oder dann – falls er tatsächlich an einer exilpolitischen Kundgebung in der
Schweiz teilgenommen haben sollte – höchstens als blossen Mitläufer er-
scheinen, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen
ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).
6.8 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
und nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist
und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu be-
urteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwe-
senheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten
(vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein
Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das einge-
reichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht
anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genann-
ten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.9 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
D-5281/2017
Seite 21
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Ur-
teil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017.
6.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-5281/2017
Seite 22
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5281/2017
Seite 23
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Be-
schwerdeführer verbrachte sein ganzes bisheriges Leben in C._______
(Distrikt E._______) in der Ostprovinz, wo er die Schulen bis (...) besuchte
und anschliessend (Nennung Berufslehre) machte (vgl. act. A4/12 S. 4;
A13/21 S. 3 ff.). An seinem Herkunftsort wohnen seine nächsten Familien-
angehörigen und weitere Verwandte. Seine Familie verfügt über eigenes
Land, diverse Landwirtschaftsgeräte und beschäftigt Angestellte (vgl.
A13/21 S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im
Bedarfsfall unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
D-5281/2017
Seite 24
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
13. Oktober 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des
sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personel-
len Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer dies-
bezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–),
kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5281/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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