B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-528/2014
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Zentralirak). Er ersuchte am 25. März 2002
erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 10. Oktober 2005 abgelehnt. Gleichzeitig wurde aber die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet.
B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 20. Januar 2011 die in der Schweiz
lebende kosovarische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend: Ehe-
frau). (…) 2010 kam ihr erstes gemeinsames Kind zur Welt.
C.
Zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind kehrte der Beschwerdefüh-
rer (…) 2011 in den Irak zurück, um seine Mutter zu suchen. Aufgrund der
Ausreise wurde die vorläufige Aufnahme am 24. Oktober 2011 als erlo-
schen erklärt.
D.
Am 30. April 2012 gelangten die Ehefrau und das Kind erneut in die
Schweiz und suchten um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung
des BFM vom 26. Juni 2012 abgelehnt. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden Mutter und Kind jedoch in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
E.
(…) kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt.
F.
Am 16. September 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
ein neues Asylgesuch. Er wurde am 7. Oktober 2013 zu seiner Person
sowie summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgrün-
den fand am 5. Dezember 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass seine Mutter
erneut geheiratet habe und sein Stiefvater ihn und seine Ehefrau schlecht
behandelt, geschlagen und bedroht habe.
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G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (Eröffnung am 23. Januar 2014) trat
das BFM in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 30. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
verbunden mit der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch ein-
zutreten. Eventualiter sei die mangelhafte Sachverhaltsermittlung festzu-
stellen und die Sache zur korrekten Abklärung und erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben.
Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und
somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG,
AS 2013 4387).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit wel-
cher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (alt
Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskom-
petenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich
demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochte-
ne Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er mit
Ehefrau und Kind (...) 2011 nach D._______ (Nordirak) gereist sei, um
seine Mutter zu suchen, die sie dann auch gefunden hätten. Diese habe
erneut geheiratet. Sie (der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein
Kind) hätten mit der Mutter und ihrem neuen Ehemann (nachfolgend:
Stiefvater) zusammengelebt. Da der Stiefvater seine Frau (des Be-
schwerdeführers) schlecht behandelt und geschlagen habe, da sie heller
Hauttönung sei und sich nicht an die strengen islamischen Regeln halte,
seien er (der Beschwerdeführer) und seine Familie ausgezogen und hät-
ten im Nachbarquartier eine Wohnung gemietet. (…) 2012 sei der Stiefva-
ter zusammen mit zwei weiteren Personen seiner streng islamischen
Gruppe Yek Ghertu Islami bewaffnet in ihr Haus eingedrungen und hätten
ihn und seine Familie bedroht und geschlagen. Zudem seien Schüsse ge-
fallen und der Stiefvater habe ihn unter Todesdrohungen aufgefordert,
sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Nach diesem Zwischenfall habe
er Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe ihn und seine Familie
ins Spital begleitet und einen Haftbefehl gegen den Stiefvater beantragt,
welcher vom Richter genehmigt worden sei. Sein Anwalt (des Beschwer-
deführers) habe ihn und seine Familie in einem Haus untergebracht und
ihnen dann zur Ausreise geraten. Sie seien nach Istanbul gereist. Von
dort seien zuerst die Ehefrau und das Kind in die Schweiz weitergereist,
während er (der Beschwerdeführer) in Griechenland für ein Jahr unschul-
dig inhaftiert gewesen sei.
Als Beweismittel verwies der Beschwerdeführer auf den bereits von der
Ehefrau eingereichten polizeilichen Bericht hinsichtlich der Anzeige, den
Bericht des Untersuchungsrichters, den Haftbefehl und den ärztlichen Un-
tersuchungsbericht.
4.3 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, die Flucht-
gründe seien nicht asylrelevant. Es werde eine Verfolgung durch Dritte
geltend gemacht, vor welcher der Beschwerdeführer jedoch adäquaten
staatlichen Schutz erhalten habe. So gehe aus den angerufenen Be-
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weismitteln hervor, dass die irakischen Polizei- und Strafverfolgungsbe-
hörden ein Verfahren eingeleitet hätten und dadurch ihrer Schutzpflicht
nachgekommen seien. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Behörden zum jetzigen Zeitpunkt oder in Zukunft ihrer Schutzpflicht nicht
mehr nachkommen würden.
4.4 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es
widerspreche Treu und Glauben, dass die Vorinstanz die vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel zu seinen Ungunsten auslege und
pauschal behaupte, die Behörden kämen ihrer Schutzpflicht genügend
nach. Gemäss gefestigter Rechtsprechung seien die nordirakischen Be-
hörden zwar teilweise schutzfähig und schutzwillig, doch müsse gerade
bei Ehrenmorden oder der Verfolgung durch radikale Islamisten eine Ein-
zelfallprüfung der Schutzfähigkeit erfolgen, denn bei Ehrenmorden sei in-
folge mangelnder Sensibilisierung die Schutzbereitschaft der Behörden
oft ungenügend. Vorliegend gehe die Verfolgung von der Familie des Be-
schwerdeführers aus und gründe in der Ehrverletzung des Stiefvaters
bzw. seines Clans. Eine Einzelfallabklärung der diesbezüglichen Schutz-
fähigkeit sei unterblieben. Die Verfolgung sei nach wie vor aktuell, zumal
der Stiefvater bisher noch nicht inhaftiert worden sei und selbst wenn er
verhaftet worden wäre, würde weiterhin eine Gefahr vom Clan ausgehen.
Die Behörden könnten auch nicht sämtliche Clanmitglieder inhaftieren
und die Strafandrohung vermöge die Täter ohnehin in den meisten Fällen
nicht von der Tatbegehung abzuhalten, da Ehrenmorde als sittliche re-
spektive religiöse Pflicht betrachtet würden.
Als Beweismittel wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
über Scheidungen in den kurdischen Regionen des Nordiraks eingereicht.
5.
5.1 Das BFM hat die Eintretensvoraussetzung gemäss alt Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht verneint. Dabei kann auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der
nordirakischen Behörden verwiesen werden.
5.2 Mit dem Grundsatzentscheid Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 wurde die
sogenannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine nicht-
staatliche Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrele-
vant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von
Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen
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relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu
verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhältlich ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.3 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss
erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Recht-
sprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie
für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist viel-
mehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrneh-
mende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die
eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits
objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht
oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minder-
heit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell
zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder
anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde (BVGE 2011/51
E. 7.4 S. 1018; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
5.4 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die
Behörden im Nordirak grundsätzlich in der Lage, vor Übergriffen Dritter
Schutz zu bieten, wobei allerdings stets eine einzelfallbezogene Prüfung
zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52).
5.5 Das BFM ging zu Recht davon aus, dass die nordirakischen Behör-
den im vorliegenden Fall schutzfähig und schutzwillig sind. So hat die Po-
lizei die Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen und umge-
hend einen Haftbefehl beantragt, welcher vom Haftrichter schliesslich oh-
ne Verzögerung ausgestellt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer
mit seiner Frau zusammen polizeilich ins Spital begleitet. Somit sind die
Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen. An der Sache vorbei geht
der Einwand, das BFM habe es vorliegend unterlassen, eine einzelfallbe-
zogene Prüfung vorzunehmen. Denn das BFM – sowie auch das Gericht
– stützt seinen Entscheid auf die sich im konkreten Einzelfall ereigneten
Vorkommnisse respektive das konkrete Verhalten der irakischen Behör-
den gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie. Dabei wurden
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die im Urteil BVGE 2008/4 gemachten grundsätzlichen Vorbehalte ge-
genüber der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörde durch eine Wür-
digung des Einzelfalles entkräftet. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand
in der Beschwerdeschrift, das BFM habe die Beweise des Beschwerde-
führers in treuwidriger Weise zu seinen Ungunsten ausgelegt. Ob im kon-
kreten Fall ein (glaubhaft) dargelegtes Vorbringen asylrelevant ist, erfolgt
unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob ein Asylgesuchsteller sei-
ner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Ansicht impliziert, dass eine vorbildliche Mitwirkung stets
zur Bejahung der Asylrelevanz führen müsste, selbst wenn sich aufgrund
der Beweismittel und Vorbringen keine Asylrelevanz ergibt, was offen-
sichtlich nicht zutreffend sein kann.
Das BFM ist demnach in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, da die
generelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak nicht dage-
gen spreche. Der Beschwerdeführer habe dort bereits mit seiner Frau
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und seinem Kind gelebt und sei einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Mit-
hin könne er sich mit seiner Familie im Nordirak niederlassen. Überdies
sei es ihm alternativ möglich, sich mit seiner Familie im Kosovo eine Exis-
tenz aufzubauen.
7.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die
Familie des Beschwerdeführers in D._______ konkret gefährdet sei und
daher nicht dorthin zurückkehren könne. Gleich verhalte es sich mit dem
Kosovo und das BFM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ohnehin nicht zureichend begründet. Überdies sei die Ehefrau des
Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen und es sei
unklar, ob bei dieser vorläufigen Aufnahme der engen Bindung der Ehe-
frau zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe, welche sich ebenfalls in der
Schweiz befänden, tragende Bedeutung beigemessen worden sei.
8.
8.1 Das BFM erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Irak sowie in den Kosovo als zumutbar, ungeachtet des Umstandes, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men ist. Dies ist zwar bei gemischtnationalen Paaren – unter Beachtung
des Grundsatzes der Einheit der Familie in Art. 44 AsylG – grundsätzlich
möglich, bedarf jedoch einer sorgfältigen Abklärung, ob sich die Familie
gemeinsam in das Heimatland des nichtgefährdeten Ehegatten begeben
kann (vgl. dazu EMARK 1998/31 E. 8c/ee). Diese Abklärung sowie eine
diesbezügliche Begründung sind vorliegend unterblieben. So bleibt der
Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre zwei ge-
meinsamen Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, in der
Begründung unerwähnt. Es wurde auch nicht darauf eingegangen, wieso
der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und der Kinder nun – im Ge-
gensatz zur Sachlage im Anordnungszeitpunkt der vorläufigen Aufnahme
(26. Juni 2012) – zumutbar sein soll. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde
der Umstand, dass sich zwei Kinder der Ehefrau aus erster Ehe in der
Schweiz befänden, zu welchen sie enge Kontakte pflege, wie dies in der
Beschwerde zu Recht gerügt wurde. Zudem erscheint es angebracht, die
Ehefrau des Beschwerdeführers in die sie betreffende Sachverhaltsermitt-
lung miteinzubeziehen und ihr zur faktischen Aufhebung ihrer vorläufigen
Aufnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit kann festgestellt
werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt
und die Begründungspflicht verletzt wurde.
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8.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5
S. 415; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 233).
8.3 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen
vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen, hinreichend be-
gründeten Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit
geringem Aufwand herstellen lässt.
8.4 Die Beschwerde ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts mit-
hin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Eintreten auf das Asylgesuch unterlegen.
Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Pra-
xisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Begeh-
ren nicht aussichtslos waren und die Bedürftigkeit mittels Fürsorgebestä-
tigung vom 29. Januar 2014 belegt wurde, sind dem Beschwerdeführer
für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
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Seite 11
10. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) Der in der Kostennote ausgewiesene Auf-
wand von neun Stunden ist als angemessen zu erachten. Die von der
Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird demnach
auf insgesamt Fr. 810.– (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt.
Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Das mit Beschwerde gestellte Begehren um unent-
geltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen. Eingangs ist zu erwähnen,
dass auf das vorliegende Verfahren gemäss Abs. 4 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG noch das
alte Recht Anwendung findet. Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49
E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c
S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen
um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere
Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Diese Vor-
aussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 22. Januar
2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 810.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: