B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5282/2017
lan
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
D-5282/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit Herkunft
aus B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge Anfang Januar 2014 zu Fuss in Richtung Sudan und reiste am
28. Juli 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 30. Juli
2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
um Asyl nach. Am 6. August 2015 wurde der Beschwerdeführer dort zu
seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgrün-
den befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur Frage der Kan-
tonszuweisung sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt.
In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Das SEM hörte ihn am 8. Februar 2017 ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei zwischen 1998 und 2005 als Radsportler aktiv
gewesen (vgl. die eingereichten Fotos). Dann sei er nach einem Fluchtver-
such für insgesamt acht Monate inhaftiert und anschliessend nach Sawa
verbracht worden, wo er bis im Juli 2006 die militärische Grundausbildung
absolviert habe. Anschliessend sei er dem 46. Korps zugeteilt worden und
zunächst in Shekha Wedi Besrat stationiert gewesen. Im Juni 2007 sei er
nach Assab versetzt worden. Ende 2010 sei er desertiert und erst ein Jahr
später zuhause festgenommen und einen Monat inhaftiert worden. Seine
Einheit (Mekanaiz 74) sei dann nach Keren umgezogen. Man habe von
ihm verlangt, weiter Radsport zu betreiben. Er habe jedoch den Leistungs-
druck nicht ausgehalten und sei daher in der Folge erneut mehrmals de-
sertiert, aber immer wieder aufgegriffen und jeweils für einige Wochen in-
haftiert worden. Wegen seiner sportlichen Leistungen habe man ihn aber
jeweils mit Ermahnungen wieder freigelassen oder begnadigt. Die letzte
Verhaftung sei im Oktober 2013 erfolgt; er sei damals zuhause in
B._______ gewesen. Er sei ungefähr 1-2 Monate im Gefängnis Jufa bei
Keren inhaftiert worden, dann habe man ihn begnadigt und freigelassen.
Sein Vorgesetzter, der Colonel Y. A., habe ihm dabei indirekt gedroht und
gesagt, wenn ihm sein Leben lieb sei, solle er künftig aufpassen, was er
mache. Er sei daher zum Schluss gekommen, dass er aus Eritrea ausrei-
sen müsse. Er habe das Militärcamp verlassen und sei mit dem Bus von
Keren nach Tesseney gefahren. Anschliessend sei er mit Hilfe eines
Schleppers aus Eritrea ausgereist und nach Hafir, Sudan gelangt. Um
seine Weiterreise nach Europa zu finanzieren, habe er in Sudan über ein
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Jahr gearbeitet. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden nach ihm ge-
sucht und seine Mutter verhaftet. Nach einigen Tagen habe man die Mutter
entlassen, aber dafür seinen Bruder E._______ (vgl. N […]; D-5277/2017)
festgenommen. Sein Bruder sei in der Folge ebenfalls ausgereist und in
die Schweiz gekommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Dokumente zu den Akten: seine eritreische Identitätskarte,
ein Zertifikat sowie ein Ausweis betreffend Nachweis der Leistung des ob-
ligatorischen Nationaldienstes, beide vom 1. Februar 2007, sowie vier Fo-
tos.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2017 – eröffnet am 17. August 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2017
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 28. August 2017,
zwei Fotos (in Kopie) sowie eine Sozialhilfebestätigung 29. August 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
22. September 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
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dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 und ersuchte
sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Punkten in signifi-
kanter Weise widersprochen. So habe er beispielswiese in der Kurzbefra-
gung geltend gemacht, er sei vor seiner fünften und letzten Verhaftung ge-
zwungen gewesen, in den Militärdienst zurückzukehren, weil seine Mutter
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seinetwegen verhaftet worden sei. Im Rahmen der vertieften Anhörung
habe er hingegen gesagt, er sei bei seiner letzten Verhaftung zuhause fest-
genommen worden, und die Verhaftung seiner Mutter habe er nicht er-
wähnt. Erst auf Nachfrage hin habe er die Verhaftung der Mutter bestätigt,
jedoch vorgebracht, dies sei vor seiner vierten Inhaftierung geschehen. So-
dann seien seine Angaben zu den Umständen seiner Desertion wider-
sprüchlich ausgefallen, und er habe zudem die Ankunftszeit in Tesseney
unterschiedlich angegeben. Sodann gebe es Ungereimtheiten in den Aus-
sagen betreffend die Konsequenzen seiner Flucht für seine Familienange-
hörigen. Aufgrund dieser Widersprüche, welche zentrale Elemente der
Asylbegründung beträfen, könnten die behaupteten Vorfälle nicht geglaubt
werden. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann nicht asylrele-
vant, da gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige auf-
grund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, welche
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, seien auch nicht ersichtlich, zumal die geltend gemachte Vorverfol-
gung als unglaubhaft zu erachten sei. Die geltend gemachte illegale Aus-
reise vermöge daher per se keine Furcht vor einer zukünftigen relevanten
Verfolgung zu begründen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit
des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hin-
sicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und
Arbeitserfahrung als Fahrer vorweisen könne. Zudem verfüge er in Eritrea
über ein intaktes und unterstützungsbereites Beziehungsnetz.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Rad-
rennfahrer und Militärfahrer gewesen. Er sei aus dem Militärdienst deser-
tiert, welcher immer wieder verlängert worden und damit endlos gewesen
sei. Er sei zuvor mehrmals inhaftiert worden, da er sich immer wieder un-
erlaubt aus dem Dienst entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe zum
Nachweis seiner Vorbringen seinen Militärausweis, einen Nachweis betref-
fend die Absolvierung des Nationaldienstes sowie Fotos zum Radsport ein-
gereicht. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu er-
achten, da er seine Asylgründe ausführlich und detailliert dargelegt habe.
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Der vom SEM erwähnte Widerspruch betreffend die Inhaftierung der Mutter
des Beschwerdeführers sei nicht wirklich ein Widerspruch. Der Beschwer-
deführer habe sowohl in der Kurzbefragung als auch in der Anhörung ge-
sagt, seine Mutter sei vor seiner vierten Verhaftung festgehalten worden.
Er habe in der Anhörung zunächst vergessen, dies zu erwähnen, da er sich
auf die Vorfälle nach seiner Ausreise konzentriert habe. Hinsichtlich der
vom SEM festgestellten unterschiedlichen Schilderung der Desertion wird
in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr,
weshalb er in der Kurzbefragung gesagt habe, er habe die Erlaubnis erhal-
ten, in die Stadt zu gehen. Die letzte Desertion mit der anschliessenden
Flucht aus Eritrea habe so stattgefunden, wie er es in der Anhörung ge-
schildert habe. Seine Aussagen müssten insgesamt als glaubhaft erachtet
werden. Insbesondere habe er glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner
Flucht im Militärdienst gewesen sei. Er habe dies auch mit Dokumenten
belegt. Das SEM habe diese Beweismittel und die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst in seinen Erwägungen mit keinem Wort
erwähnt und nur ausgeführt, die alleinige illegale Ausreise sei nicht asylre-
levant. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Erit-
rea als missliebige Person bekannt sei, da er bereits fünf Mal inhaftiert wor-
den sei, weil er versucht habe, sich dem Militärdienst zu entziehen. Dazu
habe er detaillierte Angaben gemacht. Aus diesen Gründen hätte er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Er sei da-
her als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der
drohende Militärdienst sei zudem ein Vollzugshindernis im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea würde ein Verstoss ge-
gen Art. 3 und 4 EMRK bedeuten. Der Militärdienst in Eritrea verletze auf-
grund seiner Dauer und der Umstände, unter denen der Dienst geleistet
werden müsse, das Verbot von unmenschlicher und erniedrigender Be-
handlung gemäss Art. 3 EMRK. Überdies verletze der Militärdienst auch
Art. 4 EMRK, da er als Zwangsarbeit zu qualifizieren sei und die in Art. 4
Abs. 3 EMRK aufgezählten Ausnahmen auf den eritreischen Militärdienst
nicht anwendbar seien. Auch das UK Upper Tribunal vertrete in seinem
Entscheid vom 7. Oktober 2016 (MST and Others [national service – risk
categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC]), die Auffassung, dass
der Militärdienst in Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse, und zwar
auch in Fällen, in denen die betroffene Person nicht illegal ausgereist und
nicht desertiert sei und auch sonst bisher keine Probleme mit den Behör-
den gehabt habe. Das englische Upper Tribunal betone in seinem Ent-
scheid mehrmals, dass alle Personen, welche im militärdienstfähigen Alter
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zurückkehrten, damit rechnen müssten, in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Sodann sei auch der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) V. F. gegen Frankreich (Entscheid vom
29.11.2011, Nr. 7196/10) analog zu berücksichtigen, wonach sich aus Art. 4
EMRK die Pflicht ergebe, Opfer von Menschenhandel vor einer erneuten
Rekrutierung in ein Prostitutionsnetzwerk zu schützen. Der eritreische Mi-
litärdienst stelle ausserdem eine Versklavung im Sinne von Art. 7 des Rö-
mer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(SR 0.312.1) dar. Der Beschwerdeführer habe sich seit Jahren zwangs-
weise im Militärdienst befunden und habe mehrfach versucht zu desertie-
ren, worauf er fünfmal inhaftiert worden sei. Es sei daher nach dem Ge-
sagten zumindest die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
verfügen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zunächst aus, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel (Zertifikat betreffend Absolvie-
rung des Nationaldienstes, Militärausweis, Fotos von Radrennen) seien im
Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt und damit berücksich-
tigt worden, selbst wenn darauf in den anschliessenden Erwägungen nicht
erneut explizit eingegangen worden sei. Die Beweismittel seien auch des-
halb in den Erwägungen nicht erneut erwähnt worden, weil die Teilnahme
des Beschwerdeführers am Nationaldienst und an Radrennen nicht in
Frage gestellt worden sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich vielmehr
auf die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst beschränkt,
da erst diese ihn aus der Sicht der eritreischen Regierung zu einem Verrä-
ter an der „nationalen Sache“ gemacht und bei ihm eine begründete Furcht
vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG generiert hätte. Bezüglich der
Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten illegalen
Ausreise aus Eritrea sei auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen ihres Heimatlandes konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM gehe gemäss seinen Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung offenbar davon aus, dass sich der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr im Nationaldienst be-
funden habe. Der eritreische Nationaldienst sei jedoch seit dem Jahr 2002
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zeitlich unlimitiert. Der eritreische Informationsminister habe im Februar
2016 ausgesagt, angesichts der von Äthiopien ausgehenden Bedrohung
werde Eritrea die Dauer des Nationaldienstes nicht verkürzen; da sich das
Land effektiv im Krieg gegen Äthiopien befinde, sei die unbegrenzte Dienst-
pflicht eine Notwendigkeit. Gemäss Professor Kibreab existiere das Kon-
zept einer endgültigen Freistellung im eritreischen Nationaldienst nicht.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
5.1 Aufgrund der diesbezüglichen ausführlichen und relativ detaillierten An-
gaben sowie der eingereichten Beweismittel erscheint es ohne weiteres
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea als Radsportler aktiv war
und ausserdem einige Jahre lang Militärdienst leisten musste. Es ist so-
dann auch nicht auszuschliessen, dass er während seiner Militärdienstzeit
infolge unerlaubter Dienstabwesenheiten mehrfach für jeweils einige Wo-
chen inhaftiert war. Die von ihm geschilderte Desertion aus dem Militär-
camp in Keren kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland ist hingegen als
überwiegend unglaubhaft zu erachten, da die Aussagen des Beschwerde-
führers diesbezüglich zahlreiche Widersprüche aufweisen. So machte er
beispielsweise in der Kurzbefragung geltend, er habe das Camp am 5. Ja-
nuar 2014 verlassen und sei im Bus nach Tesseney gefahren, wo er spät-
abends angekommen sei (vgl. A5 S. 5 Ziffer 2.02). In der Anhörung erklärte
er im Widerspruch dazu, er habe sich am Abend aus dem Areal des Camps
rausgeschlichen und sei gegen Mittag in Tesseney angekommen (vgl. A13
F69). In Bezug auf die Frage, wie sich der Weggang aus dem Camp abge-
spielt habe, erklärte er sodann zunächst, er habe das Camp problemlos
verlassen können, da er nicht überwacht worden sei. Die Wache habe ihm
erlaubt, in die Stadt zu gehen, worauf er weggegangen sei (vgl. A5 S. 8
und 9 Ziffer 7.02). In der Anhörung schilderte er dieses Sachverhaltsele-
ment indessen völlig anders und brachte vor, er habe das Areal nicht vorne
beim Ausgang verlassen können, da es dort bewacht gewesen sei. Daher
habe er den Seitenausgang am Rand des Areals, bei der Bäckerei, benutzt
(vgl. A13 F70). Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich der Konsequenzen, welche seine angebliche Flucht aus dem
Camp für seine Mutter gehabt habe: Während er in der Kurzbefragung er-
klärte, die Behörden hätten seine Mutter für 3-4 Tage inhaftiert (vgl. A5 S.
9 Ziffer 7.02), machte er in der Anhörung geltend, seine Mutter sei zehn
Tage lang festgehalten worden (vgl. A13 F73). Aufgrund der dargelegten
D-5282/2017
Seite 10
wesentlichen Ungereimtheiten, welche durch die Ausführungen in der Be-
schwerde sowie der Replik nicht entkräftet werden, muss das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er kurz vor der Ausreise unter den von
ihm dargelegten Umständen aus dem Militärcamp desertiert und rund zwei
Tage später aus Eritrea ausgereist sei, als überwiegend unglaubhaft quali-
fiziert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass durch die eingereichten
Beweismittel (namentlich dem Militärausweis sowie dem Zertifikat Natio-
naldienst) nicht belegt wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis im
Januar 2014 Militärdienst leistete. Vielmehr wird dadurch lediglich bewie-
sen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2005 bis zum 1. Februar
2007 Nationaldienst geleistet hat. Dem Beschwerdeführer ist es damit ins-
gesamt nicht gelungen, eine vor der Ausreise bestehende Verfolgung res-
pektive Verfolgungsfurcht durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu
machen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung rechnen.
5.2.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu nament-
lich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indes-
sen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das
Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiede-
ner Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen
Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die
Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter be-
trachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Ri-
siko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven er-
folge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im
Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begrün-
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Seite 11
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag den vorstehenden Ausführungen zufolge
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen
im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche
zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen könnten. Die
geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst ist, wie vorstehend
ausgeführt wurde, als unglaubhaft zu qualifizieren (vgl. dazu vorstehend
E. 5.1 in fine). Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, die
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen können. Es ist vielmehr festzustellen, dass
er in der Vergangenheit offensichtlich aufgrund seines Spitzensportler-Sta-
tus privilegiert behandelt und namentlich für sein angeblich mehrmaliges
unerlaubtes Fernbleiben vom Militärdienst im Vergleich zu „gewöhnlichen“
Bürgern weniger streng bestraft worden war. Des Weiteren stellt auch die
Asylgesuchstellung im Ausland per se kein Risikofaktor dar. Die Flücht-
lingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjekti-
ven Nachfluchtgründe zu verneinen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss
gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer
(allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im
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Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizie-
ren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst
nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner
müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4
Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5).
7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinrei-
chenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer allfälligen (in Anbetracht
seines Alters jedoch wenig wahrscheinlichen) erneuten Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6).
7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea
akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz)
Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon aus-
zugehen ist, dass ihm aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise aus
Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend
E. 5.2.2), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass ihm aufgrund der
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illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernst-
haftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko
einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu vernei-
nen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Eritrea den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes
sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen.
Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen
Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird
– in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende
individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen
allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von beson-
deren Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Ein-
zelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen Mann
mit durchschnittlicher Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Chauffeur
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handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen lei-
det. Er verfügt am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Weder seinen Aussa-
gen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwer-
devorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rück-
kehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ins-
besondere führt auch die bei seiner Rückkehr allenfalls drohende erneute
Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs; denn es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer allein aufgrund der im Nationaldienst herrschenden all-
gemeinen Verhältnisse in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl.
dazu das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.2.3). Es bestehen
zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass er im Falle seiner erneuten
Einziehung in den Nationaldienst dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu
a.a.O., E. 6.2.4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
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22. September 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die
Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung wird insgesamt ein zeitlicher
Aufwand von 12 Stunden à Fr. 150.– sowie Spesen von Fr. 32.– ausgewie-
sen; dies erscheint angemessen. Demnach beträgt das amtliche Honorar
für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin insge-
samt Fr. 1‘832.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘832.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: