Abtei lung IV
D-5283/2007
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 15. August 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Tellenbach
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren angeblich X._______, Guinea,
c/o B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 3. Juni 2007 in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er dort zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 7. Juni 2007 sowie der am 19. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ durchgeführten Direktanhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei
ein aus D._______ stammender Staatsangehöriger von Guinea,
dass anlässlich von Unruhen im Januar 2007 Militärpersonen in ihrem Quartier umher-
geschossen hätten, um die Leute einzuschüchtern,
dass in diesem Zusammenhang ein Begleiter des Sohnes eines Militärobersten auf ihre
Gruppe geschossen habe, wobei eine Person verletzt und eine weitere getötet worden
sei,
dass sich in der Folge fast alle Angehörigen ihres Quartiers zum Haus des Obersten be-
geben und den dort befindlichen Sohn des Obersten zu Tode geprügelt hätten,
dass er sich in der Folge zunächst vier Tage zu Hause und anschliessend bei einem
Freund versteckt habe, da durch das Militär respektive durch den Oberst nach ihnen ge-
sucht worden sei,
dass er bei diesem Freund erfahren habe, dass er zu Hause von Militärangehörigen ge-
sucht worden sei und diese Sachen gestohlen und seine Schwester vergewaltigt hätten,
dass er sich noch gleichentags zu seiner Grossmutter nach E._______ begeben und
wenige Tage später in einem Fischerhafen bis zu seiner Ausreise versteckt habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass im Auftrag des BFM am 15. Juni 2007 ein radiologisches Gutachten am Handge-
lenk des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, gemäss welchem das Knochenwachs-
tum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen sei und deshalb von einem
Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr auszugehen sei,
dass die Vorinstanz am 26. Juni 2007 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör be-
treffend die durchgeführte Altersbestimmung gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2007 - dem Beschwerdeführer gleichentags
eröffnet - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestim-
mung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter die
von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, was auch durch
das Ergebnis der Handknochenanalyse bestätigt werde, in welcher ein Alter des Be-
schwerdeführers von 19 Jahren oder mehr ermittelt worden sei,
3dass dem Beschwerdeführer ferner eine Interesselosigkeit an der Erstellung seiner Iden-
tität und damit auch an seinem Altersnachweis zu attestieren sei, was auf die
Verschleierung dieser wesentlichen Elemente hindeute,
dass der Beschwerdeführer daher sein angebliches Alter weder bewiesen noch glaub-
haft gemacht habe, weshalb die angeführte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer somit als volljährig zu gelten habe,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft ge-
macht habe,
dass seine Aussagen zur Reise selbst als stereotyp, knapp und detailarm zu werten sei-
en,
dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine subjektive Prägung aufweisen wür-
de, hätte er die Reise wie von ihm beschrieben durchgeführt,
dass es aber den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise an Realkenn-
zeichen fehle, weshalb er damit zu erkennen gebe, dass er auf eine andere, legale Wei-
se gereist sei,
dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass keine Anstrengungen unternom-
men habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen,
dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen sei, der Beschwerdeführer verheimli-
che seine tatsächliche Identität,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Gesuchsteller
verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen,
dass sodann aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nicht habe festgestellt werden können, und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage als nicht erforderlich erweisen würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft
seien,
dass dem Beschwerdeführer bereits die Erstürmung des Hauses des Obersten nicht ge-
glaubt werden könne, zumal ein solches Haus angesichts des damals herrschenden
Ausnahmezustandes gesichert gewesen wäre und während der 40-minütigen Aktion mit
Bestimmtheit Sicherheitskräfte eingegriffen hätten,
dass sich die Angaben zum Zeitraum zwischen Beendigung der Erstürmung des Hauses
und der Ausreise nicht als konkrete Schilderung erwiesen hätten, sondern den Eindruck
eines vorbereiteten Erzählstranges erwecken würden,
dass die Angaben betreffend die Kenntnisnahme von der behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer allzu zufällig erscheinen würden,
dass die Ausführungen zur Verhaftung eines Freundes einerseits als widersprüchlich
und der Zeitraum des Untertauchens bis zur Flucht andererseits als äusserst detaillos
ausgefallen seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
4dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird und, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen auf jene Bezug genommen wird,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Beschwerde vom vom 3. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss deren Aufhebung sowie
das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu
Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben 16-jährigen Beschwerdefüh-
rers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaub-
haftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutre-
ten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
5dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen-
de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 2.1),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Doku-
menten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, ausser einer Schüleridenti-
tätskarte keinerlei Identitätspapiere besessen zu haben (vgl. Protokoll Empfangszent-
rum, S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumen-
ten in äusserst unbestimmter Weise angab, er habe bisher noch nicht versucht, mit sei-
nen Eltern in Kontakt zu treten, aber vielleicht treffe er hier in der Schweiz einen Lands-
mann, der ihm vielleicht helfen könne, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten (vgl. Proto-
koll direkte Anhörung, S. 2),
dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise in die Schweiz als widersprüchlich,
realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind,
dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich wird, woher er das
Geld für die Ausreise aufgetrieben haben will - seine Behauptung, er habe seiner Gross-
mutter 3'800 Dollar gestohlen, erscheint in Anbetracht dieser grossen Summe unglaub-
haft -, und überdies seine Angaben hinsichtlich der Umstände der Schiffsreise sowie der
Weiterreise in die Schweiz vage und äusserst dürftig erscheinen,
6dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage war, eines der Länder, durch wel-
ches er gereist sein will, zu benennen, und auch der Hinweis, er sei beim Verlassen des
Schiffs am Anlegehafen nicht kontrolliert worden, als stereotyp und daher als unglaub-
haft zu erachten ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6 f.; Protokoll direkte Anhörung,
S. 14),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers, er sei beim Verlassen des Schiffes in besagtem unbekanntem Hafen keinerlei
Kontrollen unterworfen gewesen, den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden
über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschriften in den europäischen Hafen-
städten in hohem Masse widersprechen,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nach der Fahrt mit dem Lastwa-
gen in einem Garten ausgestiegen, wo er eine junge beziehungsweise alte Frau getrof-
fen habe, die ihn zum Zwecke der Asylgesuchstellung nach Vallorbe verwiesen habe
(vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 7; Protokoll direkte Anhörung, S. 15), als äusserst
unglaubhaft zu erachten sind,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldba-
ren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wur-
den, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände
im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Be-
schwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität
und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verant-
wortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapie-
ren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der
summarischen Befragung und der Direktanhörung vom 19. Juli 2007 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offen-
sichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, weshalb sich die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als offensichtlich unglaubhaft er-
weisen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers zutreffend auf die unsubstanziierten und zum Teil tatsachenwidrigen Aussa-
gen im Hinblick auf die angebliche Erstürmung des Hauses des Obersten verwiesen hat,
dass sodann - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - die Aussagen des Be-
7schwerdeführers im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Behörden von seinem
Aufenthaltsort respektive Wohnort sowie seinem eigenen Wissen um die behördliche
Suche einerseits widersprüchlich ausgefallen sind und andererseits jeglichen persönli-
chen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere
Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung so-
wie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der erfolgten Anhörung das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft offenkundig ist und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme er-
geben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr
als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder
rechtliche Abklärungen treffen müssen,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts
besteht, zumal die Beschwerdeschrift, in welcher in keiner Weise Bezug genommen wird
auf die in der angefochtenen Verfügung ausgemachten Unglaubhaftigkeitselemente,
nicht geeignet ist, die in sich schlüssigen und zutreffenden Erwägungen des BFM zu
entkräften,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich
der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht,
dass ebenso wenig Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenste-
hen, sondern sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zu-
mutbar und möglich im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist,
da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Guinea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am X._______ geboren wurde,
somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d
S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) unterliegen würde, welchem im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre,
8dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weite-
re Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutref-
fend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen
Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt -
keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftli-
che Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Kno-
chenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das BFM am 15. Juni 2007 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss
welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, und dem Be-
schwerdeführer das Ergebnis der Analyse in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht
einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich zudem mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage seines Alters und den Gesamtum-
ständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumen-
ten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht
geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig
unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers - insbesondere
sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum in der
Tat vage ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer zwar ein genaues Geburtsdatum angab, aber bei der Frage
nach seinem Schulbesuch hinsichtlich des Einschulungszeitpunktes widersprüchliche
Angaben machte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2),
dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu bele-
gen, auffallend vage und interesselos blieb,
dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich der Existenz von bestehenden
Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte, zumal er anlässlich der Erstbefragung
noch ausführte, er habe lediglich eine Schülerkarte besessen, um bei der direkten Anhö-
rung anzugeben, sein Geburtsschein befinde sich in seiner Schule und die Schülerkarte
sei ihm während der Flucht abgenommen worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum,
S. 4; Protokoll rechtliches Gehör betreffend Altersbestimmung vom 26. Juni 2007, S. 3),
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für
die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK
2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwä-
gungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Guinea im Allgemeinen als zulässig und
zumutbar erweist,
9dass auch nicht aus individuellen und in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
(Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) geschlossen werden kann, und davon auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftliche In-
tegration möglich ist, zumal sich die nächsten Familienanhörigen gemäss eigenen Anga-
ben noch immer in der Heimatregion befinden sollen, wobei anzufügen bleibt, dass sich
der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um die Offenlegung seiner Identität und die
Beibringung echter Identitätspapiere bemühte und mithin der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu forschen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere individuelle Wegweisungsvoll-
zugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat so-
dann auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen würden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung
des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen
beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (Ref.-Nr. N_______; per Telefax)
- F._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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