B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5283/2017
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte – gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn
(Beschwerdeverfahren D-5288/2017) und der im damaligen Zeitpunkt noch
minderjährigen Tochter (Beschwerdeverfahren D-5335/2017) – am 22. Juli
2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem von ihm gleichentags ausge-
füllten Personalienblatt gab er an, er sei am (…) in Nepal geboren und be-
zeichnete sich als tibetischen Staatsangehörigen (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A2).
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden.
C.
Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum
B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei ethnischer Tibeter und in C._______ in der Volksrepublik China gebo-
ren. Er sei staatenlos. Seit dem Jahr (…) habe er in Nepal gelebt. Dort
habe er im Jahr (…) geheiratet. Seine Ehefrau sei am 25. April 2015 ver-
storben. Er habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei am 22. Juli
2015 von Italien her in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er
nicht einreichen, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt
(vgl. A35).
D.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November
2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in
D._______/C._______ in der Provinz E._______ in Tibet geboren und des-
halb tibetischer Staatsangehöriger. Im Jahr (…) sei er mit seinen Eltern im
Zug der damaligen Auswanderungswelle aufgrund der allgemeinen Lage
in Tibet nach Nepal geflohen. Seither habe er illegal in
F._______/G._______ gelebt; immer an derselben Adresse respektive
demselben Platz ([…]). Sein Vater habe sich nach der Ankunft in Nepal
registrieren lassen, aber vergeblich versucht, beim zuständigen nepalesi-
schen Büro „CDO“ eine Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus
zu bekommen. Es sei den Eltern gesagt worden, sie seien zu spät respek-
tive nicht in Nepal geboren und sollten nach Tibet zurückgehen. Auch er
habe sich später um einen Aufenthaltsstatus bemüht, aber man habe ihn
ignoriert. Generell hätten ihnen die Nepalesen Angst eingeflösst, da immer
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wieder Dinge wie „Ihr seid nicht hier geboren“, „Geht wieder zurück“ gesagt
worden seien. Mit Hilfs- oder Nichtregierungsorganisationen habe er kei-
nen Kontakt gehabt. Er habe in F._______/G._______ drei Jahre eine
Schule namens (…) besucht; diese sei eine „Swiss Foundation“ der (…).
Von der vierten bis zur neunten Klasse habe er dann eine nepalesische
Regierungsschule besucht. Von 1995 bis 2015 habe er im (…) in
G._______ in einer (…) gearbeitet. Es habe sich dabei um einen eher klei-
nen Betrieb mit etwa 50-60 Mitarbeiter gehandelt. Seine Eltern seien beide
krank gewesen und im Dezember 2010 (Vater) respektive April 2015 (Mut-
ter) gestorben. Am 25. April 2015 sei auch seine Ehefrau ums Leben ge-
kommen, als ihr Haus bei den schweren Erdbeben eingestürzt sei. Die Re-
gierung habe zwar gesagt, sie würden für das Haus Geld bekommen, aber
als dann fünf Tage nach dem Erdbeben jemand – er wisse nicht von wel-
chem Amt – gekommen sei, hätten sie Dokumente vorweisen müssen, die
sie nicht gehabt hätten. Seither hätten sie sich in einem Zeltlager aufgehal-
ten. Am Abend des 20. Juli 2015 habe er Nepal mit seinen Kindern verlas-
sen. Sie seien von G._______ nach Abu Dhabi geflogen. Bei einer Rück-
kehr nach Nepal befürchte er, inhaftiert und nach Tibet zurückgeschafft zu
werden. Es sei allgemein bekannt, dass Nepal vermehrt mit China zusam-
menarbeite. In China drohe ihm der Tod; er sei zwar nie politisch tätig ge-
wesen, aber man höre ja von den schlimmen Dingen, die Chinesen den
Tibetern antun würden (vgl. A44).
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Be-
zug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfah-
renszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der
Testphase behandelt und er dem Kanton B._______ zugewiesen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schwei-
zer Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Bot-
schaft in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde
dem SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des
Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier,
in dem er gelebt habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt worden. Das-
selbe gelte für seine Kinder. Eine Schule namens (…) existiere nicht, hin-
gegen gebe es eine Schule namens „(…)“, die von der (…) betrieben
werde. Der Name des Beschwerdeführers sei in den Registern dieser
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Schule aber nicht aufgeführt. Eine Organisation namens „Swiss Founda-
tion“ habe in G._______ nicht ausfindig gemacht werden können. Im (…)
existiere keine (…). Die Namen der Kinder seien in den Registern der dies-
bezüglich genannten Schulen nicht aufgeführt.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerde-
führer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen In-
halt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör.
F.b In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein
Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber – wie sei-
nes – bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien Nepalesen
gewesen und sie hätten keinen Kontakt zu ihnen gepflegt. Tagsüber habe
er gearbeitet und die Kinder seien in Internatsschulen gewesen und nur ein
bis zwei Mal pro Monat nach Hause gekommen. Er habe nicht die (…),
sondern die (…) besucht. Aber diese sei schon vor langer Zeit, vor etwa
30 Jahren, geschlossen worden. Von einer „Swiss Foundation“ habe er
nicht gesprochen, sondern gesagt, dass die (…) von der Schweiz unter-
stützt werde. Er habe bei der (…) 25 Jahre lang gearbeitet und wisse nicht,
weshalb diese nicht habe gefunden werden können. Vielleicht habe sie den
Betrieb eingestellt. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb der Name
seiner Tochter in den Schulen nicht habe gefunden werden können. Viel-
leicht habe es aufgrund der Erdbeben Datenverluste gegeben.
G.
G.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand)
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der
Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht
aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität,
den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offenge-
legt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“
zu ändern und ihn gegebenenfalls nach „Staat unbekannt“ wegzuweisen.
Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äus-
sern.
G.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach „Staat
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unbekannt“ weggewiesen zu werden. Er habe fast (…) Jahre in Nepal ge-
lebt, seine Kinder seien dort geboren und zur Schule gegangen. Aber das
Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und er habe keine
andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck
Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter
in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall einer Tibe-
terin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft
und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich vor einem
gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht angeben, da er
nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas be-
trachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere Staatsangehö-
rigkeit habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische
Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet
wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 15. August 2013 („China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal“)
zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine
Beweise für seine Angaben einreichen.
H.
H.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 19. August 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende
seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe
keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend ge-
machte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, einge-
reicht. Hinsichtlich des Geburtsorts habe er widersprüchliche Angaben ge-
macht (Nepal beziehungsweise China). Auch seine Aussagen zum Le-
benslauf seien widersprüchlich und würden nicht den Tatsachen entspre-
chen, wie die Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe.
Der Beschwerdeführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht,
die gegen die Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden.
Die Abklärungen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, son-
dern sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kinder unzu-
treffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass die ehemalige Ar-
beitsstelle zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt habe, aber selbst dann
wäre davon auszugehen, dass die besagte (…) im (…) bekannt wäre, zu-
mal der Beschwerdeführer dort während 25 Jahren tätig gewesen sein
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wolle. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend die Änderung seiner
Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ vermöge er die Widersprüche
in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-Bericht vom 15. Au-
gust 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibetischen Flüchtlingen
und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist seien, um niedergelas-
sene Personen handle, welche die Möglichkeit hätten, einen Identitätsaus-
weis für Flüchtlinge („Refugee Identity Card“ [RC]) zu erwerben, der den
legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rückschaffung nach China
schütze. Laut den Angaben des Beschwerdeführers halte sich seine Fami-
lie seit (…) in Nepal auf. Damit zähle sie zu denjenigen, die ihren Status in
Nepal hätten legalisieren können. Die Aussage des Beschwerdeführers, in
Nepal über keinen legalen Aufenthaltsstatus verfügt zu haben, sei vor die-
sem Hintergrund zweifelhaft, zumal seine Angaben zur Verweigerung eines
Aufenthaltstitels weder detailliert noch erlebnisbasiert ausgefallen seien.
Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Iden-
tität den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er
falsche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er
die Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie, aber seine Identität – insbesondere Name und Staatsange-
hörigkeit – sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung
der Identität verunmögliche er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbrin-
gen. Mit seinem Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass
er Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe.
Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziie-
rungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Iden-
titätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständi-
gen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug
nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Ver-
letzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Eth-
nie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit
nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls
unmenschliche Behandlung drohen würde.
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I.
I.a Mit (einer von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Eingabe
vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 – um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen
besitze. Seine Eltern seien anfangs der (…)er-Jahre aus Tibet geflüchtet,
weil sie nicht unter der Herrschaft der Chinesen hätten leben wollen. Das
Anliegen seines Vaters nach der Ankunft in Nepal, den Flüchtlingsstatus zu
bekommen, sei von den nepalesischen Behörden nicht geprüft worden.
Dem Vater sei gesagt worden, er sei zu spät. Dasselbe sei ihm passiert,
als er es als junger Mann nochmals versucht habe. Er und seine Familie
hätten die abschlägigen Antworten akzeptiert, zumal sie nicht gewusst hät-
ten, wie sie sich dagegen hätten wehren können. Den beiliegenden Berich-
ten sei zu entnehmen, dass das UNHCR schätze, dass die Hälfte aller vor
1990 eingereisten Tibeter keine RC in Nepal erhalten hätten. Laut der SFH
seien zudem vor 1990 ausgestellte RC in späteren Jahren nicht mehr er-
neuert worden. Auch wenn vor 1990 eingereiste Tibeter Anrecht auf eine
RC gehabt hätten, heisse dies somit nicht, dass alle eine bekommen hät-
ten. Auch in Indien hätten nicht alle dort zwischen 1950 und 1987 gebore-
nen Tibeter einen Pass erhalten, obwohl sie darauf Anspruch gehabt hät-
ten. In der Schweiz würden auch „Sans Papiers“ leben. Seine Kinder hätten
aufgrund der fehlenden Papiere die Schule nicht fortführen können und er
habe für sie keine Perspektiven mehr gesehen. Auch hätten sie in Angst
gelebt, nach China ausgeschafft zu werden. Er verstehe das Konzept der
Staatsangehörigkeit nicht. Er habe nie Dokumente besessen. Wenn Tibet
nicht als eigenständiges Land angesehen werde, sei er Chinese. Geboren
sei er in C._______ in Tibet. Hinsichtlich des Vorwurfs undetaillierter Aus-
sagen weise er darauf hin, dass er nur auf die Fragen geantwortet habe,
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Seite 8
die ihm gestellt worden seien. Zudem sei er darauf hingewiesen worden,
sich kurzzufassen. Dem Botschaftsbericht könne keine Wichtigkeit zuge-
messen werden, seien doch viele Menschen nach dem Erdbeben aus dem
betreffenden Wohnquartier weggezogen. Bei einer Rückschaffung nach
Nepal würde ihm eine Abschiebung nach China drohen, wo ihm wiederum
eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung im Aus-
land drohe. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft
auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei er zu-
mindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Tibeter keine Zukunftsper-
spektiven.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme
und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das
SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei
den Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wonach
seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere zu
besitzen, bleibe realitätsfremd. Zum einen gehe das SEM davon aus, dass
bereits in den 1970er-Jahren Informationen über die Möglichkeit eines le-
galen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien. Zum
anderen habe der Beschwerdeführer die Behauptung, sein Vater habe sich
um den Erhalt des Flüchtlingsstatus bemüht, weder mit detaillierten Anga-
ben noch Beweismitteln untermauern können. Die in der Beschwerde zi-
tierten Berichte der SFH und des UNHCR würden sich nicht auf die per-
sönliche Situation der Familie des Beschwerdeführers beziehen und daher
vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die geltend gemachte Analogie
zwischen der Situation des Beschwerdeführers und den Problemen von
Tibetern in Indien sowie der „Sans Papiers“ in der Schweiz sei irrelevant.
Auch sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer als (…)-jähriger Mann
das Konzept der Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge ihm insge-
samt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitäts-
nahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf
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Seite 9
Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von
Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht.
L.
In seiner (wiederum von seinen Kindern gemeinsam unterzeichneten) Rep-
lik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, sein Vater habe ihm nur mündlich von dem vergeblichen Bemühen,
sich in Nepal registrieren zu lassen, berichtet. Es sei realitätsfremd zu glau-
ben, dass man in Nepal bei Nichtausstellung eines Ausweisdokumentes
einen schriftlichen Beleg erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Urteil E-2981/2012 von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analy-
siert. Er verweise auf die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen
zum Erwerb der RC und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die
Bemühungen seines Vaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht. Im
Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach
China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht aner-
kenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Seine Kinder hätten in Nepal
die Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere
Ausbildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb
dort für sie keine Zukunft, zumal sie nach dem Erdbeben alles verloren
hätten. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen auf das
beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Einsatz in ei-
nem […] im Rahmen eines Integrationsprogramms).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 10
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu
gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Iden-
titätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der
Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in
jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der
systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck
des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise
von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat
dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asyl-
suchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungs-
weise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz
auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person
die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf
das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszuge-
hen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest
glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil
des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die
D-5283/2017
Seite 12
Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in In-
dien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vor-
liegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen
Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer
Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass
er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörig-
keit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt kei-
nen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar.
Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise-
oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die feh-
lende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den
Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Iden-
tität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das
SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die
Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven
dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben.
Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die (…) im (…) in
G._______ zwischenzeitlich den Betrieb eingestellt haben sollte, wäre an-
zunehmen, dass diese dort namentlich bekannt wäre, habe der Beschwer-
deführer doch über 25 Jahre bei dieser gearbeitet. Auch steht seine An-
gabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, er
und seine Kinder hätten zu den Nachbarn in ihrem Wohnviertel keinen Kon-
takt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können,
im Widerspruch zu den Aussagen seiner Kinder, wonach durchaus ein
nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch von den
Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im Übrigen er-
wiesen sich auch die Angaben der Kinder zu den von ihnen besuchten
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Schulen als unzutreffend. Damit stehen weder die Personalien des Be-
schwerdeführers noch seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.
5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumer-
ken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im
Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe und
seine dortige Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört
worden sei, so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein
mag, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen
vermögen.
5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehö-
rigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen – wie vorstehend aus-
geführt – bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht
er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status
er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in
E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die
– wie der Beschwerdeführer – ihre wahre Identität verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Überein-
stimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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