Abtei lung IV
D-5285/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5285/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
13. Februar 2004 und gelangte über Italien am 16. Februar 2004 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Febru-
ar 2004 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs-
und Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen summa-
risch befragt, woraufhin er am 25. Februar 2004 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde. Am 23. April 2004
fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die zu-
ständigen kantonalen Behörden statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2001 Mitglied der „Ethiopia Democra-
tic Andenet Hebret“ (EDHP; weiter hinten im Urteil „Ethiopian Demo-
cratic Party“ [EDP]), welche für die Einheit Äthiopiens kämpfe. Er habe
angefangen, für diese Partei zu arbeiten, weil sein Bruder wegen eth-
nischer Probleme umgebracht worden sei und weil er im Rahmen sei-
ner Arbeit als Touristenführer im Norden des Landes und in den Oro-
mogebieten unter Druck gesetzt worden sei, weil er kein Oromo spre-
che. Er habe für die EDHP die Landbevölkerung über die negativen
Aspekte der ethnischen Spaltung informiert, indem er Flugblätter ver-
teilt und Plakate aufgehängt habe. Deshalb sei er verschiedene Male
verwarnt und schliesslich am 11. September 2002 verhaftet worden.
Man habe ihm vorgeworfen, er habe Leute zu Demonstrationen aufge-
rufen und die Bevölkerung gegen die Regierung aufgehetzt. Daraufhin
sei er ohne Verfahren für ein Jahr, drei Monate und zwanzig Tage in-
haftiert und währenddessen auch misshandelt worden. Dabei sei ihm
ein Arm gebrochen worden. Als er deswegen habe Anzeige erstatten
wollen, sei er verwarnt worden, er werde bei einer erneuten Anzeige
umgebracht. Am 1. Januar 2004 sei ihm die Flucht gelungen, indem er
im Lärm eines Feuerwerks mit einem Stein das Fenster eingeschlagen
und die Nägel vom Gitter genommen habe. In der Dunkelheit sei auf
ihn geschossen worden, doch er sei entkommen und zirka 40 Kilome-
ter in den Mago-Park gelaufen, wo er einen Bekannten getroffen habe,
der ihn nach Addis Abeba gebracht habe. Dort habe er sich eineinhalb
Monate aufgehalten, wobei er sich am Tag im Mercato und nachts bei
seiner Familie versteckt habe. Er habe auch mit zwei Anwälten gespro-
chen, welche aber nicht bereit gewesen seien, seinen Fall zu überneh-
men. Seine Partei habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen.
Seite 2
D-5285/2006
Als Beweis für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Laufe
des erstinstanzlichen Verfahrens einen Dienstausweis, seine Mitglie-
derkarte der EDP, seinen Arbeitsvertrag bei der B._______, zwei
Faxschreiben von B._______, sieben Fotografien von ihm und einen
Brief von C._______. vom 19. Mai 2006 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2006 – eröffnet am 14. Septem-
ber 2006 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent-
scheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Dabei machte er neu subjektive Nachfluchtgründe
aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten geltend. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 verzichtete die zuständige In-
struktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Der Beschwerdeführer nahm am 16. März 2007 zu der Vernehmlas-
sung des BFM Stellung und reichte Beweismittel für seine exilpoliti-
schen Aktivitäten zu den Akten, welche er mit Schreiben vom
29. Mai 2008 ergänzte.
Seite 3
D-5285/2006
G.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hielt das BFM am 6. Juni 2008 erneut
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer nahm am 24. Juni 2008 zur zweiten Vernehm-
lassung des BFM Stellung und reichte weitere Beweismittel für seine
exilpolitischen Tätigkeiten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 4
D-5285/2006
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 13. September 2006 führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft.
Einerseits seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert. So vermöge der Beschwerdeführer
nicht zu erklären, warum er auf seinen Touren allein aufgrund seiner
Ethnie persönlich „unter Druck gesetzt“ worden sei. Zahlreiche Fragen
hierzu habe er unbeantwortet gelassen, sodass Zweifel an der geltend
gemachten Motivation für sein politisches Engagement entstünden.
Die Angaben bezüglich seiner politischen Aktivität seien sodann ste-
reotyp und äusserst vage. Er vermöge nicht zu erklären, wie er es als
Touristenführer auf vorgegebenen Routen konkret realisiert habe, die
Landbevölkerung zu informieren und Plakate zu kleben. Er mache kei-
Seite 5
D-5285/2006
ne Angaben darüber, wer ihn dabei beobachtet und denunziert habe,
und wisse nicht, wie und warum die Behörden davon erfahren hätten.
Auch könne er nicht sagen, ob noch andere Gefangene im gleichen
Gefängnis gewesen seien und warum für ihn allein in einer Kleinstadt
der Aufwand betrieben worden sei, ihn in einem Gefängnis mit drei
Zellen und einem Büro mit Wächter festzuhalten, anstatt ihn freizulas-
sen oder der Polizei in Addis Abeba zu übergeben.
Andererseits widersprächen seine Vorbringen auch der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns. Es liege kein nachvollziehbarer
Grund vor, wieso gerade er festgenommen und in der von ihm be-
schriebenen Weise gefoltert worden sei, zumal er nicht das Profil ei-
nes Politaktivisten aufweise. Es könne auch nicht der Realität entspre-
chen, dass er trotz seiner Verletzungen innert einiger Minuten habe
ein Fenster einschlagen, das Gitter entfernen, durch das enge Loch
ganz oben an der Wand schlüpfen, über einen zwei bis drei Meter ho-
hen Zaun klettern und schliesslich 42 Kilometer zu Fuss habe gehen
können, ohne bei dem Ganzen von den Wächtern, welche Schüsse
auf ihn abgegeben hätten, aufgehalten zu werden. Zudem begäben
sich von der Polizei verfolgte Personen nicht ins Elternhaus. Dem Ar-
gument des Beschwerdeführers, er habe sich dem Zugriff der Polizei
dadurch entzogen, dass er nur nachts, durch die Hintertür und jedes
Mal in anderer Kleidung nach Hause gegangen sei, stehe entgegen,
dass die Polizei auch nachts Hausdurchsuchungen durchführe und
sich nicht durch solche Tricks irreführen lasse. Der Beschwerdeführer
wolle schliesslich das Land mit einem auf einen anderen Namen aus-
gestellten Pass, welcher mit dem Foto einer anderen Person versehen
gewesen sei, getarnt mit einem künstlichen Bart und unter Bestechung
der Flughafenbehörden verlassen haben. Eine gesuchte Person gehe
aber nicht ein solches Risiko ein, sondern weise sich in der Regel mit
einem eigenen Foto unter falscher Identität aus. Die Bestechung der
Flughafenbehörden hätte ja erst recht deren Aufmerksamkeit auf ihn
gelenkt.
Des Weiteren könnten die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen,
weshalb sie untauglich seien. Die beiden eingereichten Faxschreiben
von B._______ widersprächen sich, indem im ersten Schreiben
bestätigt werde, dass er als Koch bei diesem Unternehmen gearbeitet
habe, was im zweiten Schreiben dahingehend korrigiert werde, dass er
als Reiseführer, Mechaniker und Koch gearbeitet habe. Das Schreiben
Seite 6
D-5285/2006
von C._______ vom 19. Mai 2006, in welchem von unbekannten
Leuten die Rede sei, welche ins Büro gekommen seien und die Familie
bespitzelt hätten, sei ein Auftrags- beziehungsweise Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert. Auch aus dem Arbeitsvertrag des
Reisebüros lasse sich keine Verfolgung ableiten. Der eingereichte Par-
teiausweis sodann weise sonderbarerweise kein Ausstellungsdatum
aus und es frage sich, wie der Beschwerdeführer in seinen Besitz ge-
kommen sei, habe die Polizei diesen doch angeblich beschlagnahmt.
Zuletzt zeige eines der Fotos den Beschwerdeführer mit eingegipstem
Arm in einem Bett liegend. Dabei stelle sich die Frage, wann und wie
der Beschwerdeführer mit diesem Gips versehen worden sei, habe er
doch erklärt, ein Wächter habe seinen Arm mit einem Holzstück zu-
sammengebunden und er habe nach seiner Flucht keinen Arzt be-
sucht, sondern nur Medikamente gekauft.
Da die Vorbringen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit nicht genü-
gen würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufol-
ge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten des BFM zur Undiffe-
renziertheit seiner Aussagen in seiner Beschwerde entgegen, er habe
auf alle Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet,
die dem Erlebten entspreche und unter Berücksichtigung der Drucksi-
tuation in der Befragung möglich gewesen sei. Er habe klar angege-
ben, dass der Mord am Bruder und der Wunsch einer Einigung Äthio-
piens ihn für sein politisches Engagement motiviert hätten. Es sei so-
dann nachvollziehbar, dass er als einfacher Touristenführer nicht über
die Unternehmenspolitik seines Arbeitgebers Bescheid gewusst und
somit die Frage, warum sie im Grenzgebiet keinen Oromo-Führer ein-
gesetzt hätten, nicht habe beantworten können. Entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz habe er ausgeführt, worin seine politische Tätig-
keit bestanden habe, nämlich die Landbevölkerung zu informieren und
Plakate zu kleben. Dies werde auch im beigelegten Schreiben der
UEDP-Medhin (ein Zusammenschluss der Ethiopian Democratic Unity
Party [EDUP] und EDP) bestätigt. Sodann hätten die festgelegten
Routen während seiner Arbeit als Touristenführer seinem politischen
Engagement nicht entgegengestanden und er habe während seiner
Arbeit durchaus Gelegenheit gehabt, mit der Bevölkerung in Kontakt
zu treten, und habe zudem hierzu auch seine Freizeit genutzt.
Schliesslich wisse er nicht, wie ihm die Polizei auf die Schliche
Seite 7
D-5285/2006
gekommen sei und warum sie einen solchen Aufwand für seine Haft
betrieben habe, weil er keinen Einblick in die Fahndungsmethodik und
die Interna der Polizei habe.
Des Weiteren bestreite er, wie oben ausgeführt, dass er nicht das Pro-
fil eines Parteiaktivisten habe. Somit liege entgegen der Behauptung
der Vorinstanz ein Grund für die Festnahme und die Folterungen mit
dem Ziel, seine Aktivitäten zu unterbinden, vor. Dies sei in Äthiopien
nun halt mal Realität. Ebenso sei Realität, dass man trotz Verletzung
in der Lage sei, 42 Kilometer weit zu laufen, insbesondere da er sich
lange Fussmärsche als Reiseführer gewohnt sei und es um sein Le-
ben gegangen sei. Im Haus seiner Eltern habe er Schutz gesucht, weil
er ihnen habe vertrauen können und weil nicht jeder bereit sei, eine
zur Fahndung ausgeschriebene Person unterzubringen. Auch beim Ar-
gument, die Bestechung würde erst recht die Aufmerksamkeit der
Flughafenbehörden auf sich ziehen, stelle die Vorinstanz einseitig auf
das Funktionieren eines demokratischen und rechtsstaatlichen Staates
ab, was Äthiopien, wo Korruption an der Tagesordnung sei, nicht sei.
Die Bestechung sei notwendig gewesen, um mit dem falschen Pass an
den mit den einheimischen Dokumenten und Menschen vertrauten
äthiopischen Behörden vorbeizukommen.
Schliesslich sei zu den eingereichten Faxschreiben festzuhalten, dass
es sich hierbei nicht um sich widersprechende, sondern um sich er-
gänzende Dokumente handle. Es sei in Äthiopien nicht ungewöhnlich,
gleichzeitig mehrere Funktionen innezuhaben. Ausserdem könne aus
den Fotos und dem Arbeitsvertrag wenn nicht auf seine Verfolgung, so
doch auf seine Tätigkeit und somit auf seine Glaubhaftigkeit insgesamt
geschlossen werden. Da sein Parteiausweis beschlagnahmt worden
sei, habe er sich einen neuen ausstellen lassen, wobei leider das Da-
tum vergessen worden sei, weshalb er beiliegend seinen neuen ver-
längerten Parteiausweis der UEDP-Medhin ins Recht lege. Schliess-
lich werde auch das Foto mit dem eingegipsten Arm von der Vor-
instanz falsch interpretiert. Er habe sich den Arm nicht unmittelbar
nach der Flucht, sondern einige Tage später, von einer medizinisch
nicht ausgebildeten Person eingipsen lassen.
Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer neu subjektive Nachflucht-
gründe aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gel-
tend. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische
Artikel veröffentlicht. Auf die Artikel, welche er im Internet veröffentlicht
Seite 8
D-5285/2006
habe, habe er leider keinen Zugriff mehr, er werde aber Fotos von den
Demonstrationen einreichen. Das äthiopische Aussenministerium habe
in einer Weisung vom 31. Juli 2006 sämtliche äthiopischen
Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte
„extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln und deren Namen an die
Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten, damit von diesen Personen
Dossiers eröffnet und ihnen der Prozess wegen Genozids,
Landesverrats und Unterschlagung gemacht werden könnte.
Regimekritische politische Aktivitäten im Ausland seien in Äthiopien
unter Strafe gestellt und würden auch tatsächlich verfolgt. Die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) führe in einer Stellungnahme
aus, Angehörige oppositioneller Parteien seien bei einer Rückkehr
besonders gefährdet und die Behörden würden die Entwicklungen in
der Schweiz sehr aufmerksam verfolgen. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass die äthiopischen Behörden von seinen Aktivitäten
Kenntnis erlangt hätten und er bei einer Rückkehr Verfolgung zu
befürchten hätte.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, das nachträglich
eingereichte Dokument der UEDP-Medhin widerspreche mit der Aus-
sage, der Beschwerdeführer sei vom 9. Mai 2003 während eines Jah-
res und drei Monaten in Haft gewesen, den Aussagen des Beschwer-
deführers, die Haft habe vom 11. September 2002 bis zum 1. Janu-
ar 2004 angedauert. Abgesehen davon sei bekannt, dass solche
Schreiben angeblichen Parteimitgliedern gegen Bezahlung ausgestellt
würden, weshalb jene als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien und
keinerlei Beweiswert hätten.
Für seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten seien auch nach Ab-
lauf von nun vier Monaten keine Beweismittel eingereicht worden. Das
Schreiben der äthiopischen Regierung an die Auslandsvertretungen
bezwecke, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland le-
benden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern
und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen.
Es gehe aber nicht darum, gegen die grosse Masse von exilpolitisch
aktiven Personen vorzugehen. Vielmehr werde zwischen Personen, die
ohne jede Toleranz Hasspolitik betrieben, und gemässigten Personen,
mit denen der Dialog zu suchen sei, unterschieden. Für eine Identifi-
zierung von Interesse seien nur Personen, deren Aktivitäten als eine
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Be-
Seite 9
D-5285/2006
schwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und expo-
niert habe.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 16. März 2007 führte der Beschwer-
deführer bezüglich der angeblich unterschiedlichen Datenangaben
aus, in der amharischen Version des Dokumentes der UEDP-Medhin
sei vom Monat Meskerem 1995 die Rede, was in der englischen Versi-
on korrekt mit September übersetzt worden sei. Er habe in der kanto-
nalen Befragung auch von Meskerem 1995 gesprochen, somit lägen
keine unterschiedlichen Datenangaben vor.
Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten wies der Be-
schwerdeführer auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(D-5060/2007) hin. Zudem legte er als Beweismittel zwei Fotos, wel-
che ihn an einer Demonstration zeigen, einen Ausdruck eines regime-
kritischen Kommentars in einem Internetforum sowie einen regimekriti-
schen Zeitungsartikel in Kopie, welche beide unter seinem vollen Na-
men veröffentlicht wurden, ins Recht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008
ergänzte er diese Beweismitteleingabe durch drei regimekritische In-
ternetartikel, welche unter seinem Namen veröffentlicht wurden, und
zwei Fotos von einer weiteren Demonstration, zu welcher er im Inter-
net aufgerufen habe und wo er einen Vortrag gehalten habe. Zudem
wies er darauf hin, dass er mit anderen Landsleuten die politische In-
ternetplattform massgeblich mitaufgebaut
habe.
4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, bei den
vom Beschwerdeführer angeblich verfassten Internetartikeln stelle sich
die Frage, ob sie überhaupt von der gleichen Person verfasst worden
seien, denn beim Autor werde einmal der Vorname und einmal der
Nachname abgekürzt. Auch sei fraglich, wie die äthiopischen Behör-
den aufgrund dieser abgekürzten Namen, die zudem in Äthiopien sehr
geläufig seien, auf den Beschwerdeführer als Autor der Artikel schlies-
sen sollten.
4.6 In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des BFM
führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kombination von seinem
Vor- und Nachnamen in Äthiopien äusserst selten sei. Noch unwahr-
schienlicher sei, dass ein anderer in der Schweiz lebender Asylbewer-
ber gleich heisse, wobei aus den Artikeln deutlich hervorgehe, dass er
Wohnsitz in der Schweiz habe. Somit gehe die Argumentation des
BFM ins Leere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache,
Seite 10
D-5285/2006
dass die am 16. März 2007 ins Recht gelegten Artikel unter seinem
vollen Namen erschienen seien. Die weiteren Beweismittel seien von
der Vorinstanz zudem gänzlich ungewürdigt geblieben.
Als weiteres Beweismittel wurde das Original des am 16. März 2007
eingereichten regimekritischen Zeitungsartikels nachgereicht.
5. In Bezug auf die im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien beste-
hende Verfolgung sind nach Durchsicht der Akten die Ausführungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht standhalten, in ihrer Gesamtheit zu bestätigen. Daran vermögen
auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren
Eingaben sowie die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern.
5.1 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er habe in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die
in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entgegen-
zuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung, unter der er wäh-
rend der Befragung verständlicherweise stand, von ihm hätte erwartet
werden können, dass er eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte
und markante – somit für die Ausreise bestimmende – Ereignisse im
wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tat-
sachen entsprechend vortragen kann, weil er bloss auf wirklich Ge-
schehenes abzustellen braucht. Wie das BFM richtigerweise feststell-
te, liess der Beschwerdeführer aber an der kantonalen Anhörung eini-
ge Fragen unbegründet offen oder blieb in der Beantwortung sehr
vage und allgemein. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer, nachdem er während seiner Arbeit aufgrund seiner Sprachpro-
bleme ständig unter Druck gesetzt worden sein will, seinen Arbeitge-
ber zumindest gefragt hätte, ob er im Oromo-Gebiet nicht einen Führer
einsetzen könnte, der des Oromo mächtig ist. Wobei davon auszuge-
hen ist, dass er daraufhin eine Begründung erhalten hätte, wäre dies
nicht möglich gewesen. Zur Beantwortung dieser Frage ist somit ent-
gegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Einblick in die Unter-
nehmenspolitik des Arbeitgebers nötig. Auch beim konkreten politi-
schen Engagement bleibt der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz
richtig feststellte, sehr allgemein und vage. So wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er zum Beispiel von der einen oder anderen politischen De-
batte bei der Aufklärung der Landbevölkerung hätte berichten können.
Seite 11
D-5285/2006
Des Weiteren ist bezüglich seiner Festnahme davon auszugehen, dass
er zumindest einen Verdacht hätte haben müssen, wie die Behörden
von seinem Engagement erfahren hatten. Denn spätestens als er ver-
warnt worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass er darauf achtet,
ob er bei seiner Parteiarbeit beobachtet und allenfalls verraten werden
könnte. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Enga-
gement erscheint somit insgesamt als zweifelhaft.
5.2 Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, ist es zwar
durchaus vorstellbar, dass eine Person mit dem von ihm geltend ge-
machten politischen Profil in Äthiopien verhaftet, gefoltert und in einer
Kleinstadt unter unverhältnismässigem Aufwand festgehalten wird. Da
aber schon die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parteiaktivi-
täten zweifelhaft erscheinen, dürfte dies auch für die darausfolgende
Haft und die Folterungen gelten. Ausserdem vermochte der Beschwer-
deführer auch in Bezug auf die Verhaftung und die Haftumstände keine
realistische Schilderung wiederzugeben, sondern beschränkte sich auf
Allgemeinplätze, die von jeder Person vorgebracht werden könnten,
was nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt.
5.3 Die bereits bestehenden Zweifel werden schliesslich mit den Schil-
derungen zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis be-
stätigt. So erscheint zwar nachvollziehbar, dass in einer Situation, wo
es um Leben und Tod geht, ungeahnte Kräfte freigesetzt werden.
Trotzdem wirkt es auch unter diesen Umständen kaum glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer, wie er angibt, nach mehr als einem Jahr Haft
und Folterung, mit einem gebrochenen und geschienten Arm in zwölf
Minuten ein Fenster ganz oben an der Wand einschlägt und ein Gitter
wegschlägt, daraufhin hinausklettert und über eine zwei bis drei Meter
hohe Mauer flüchtet und dann noch in der Lage ist, zirka 40 Kilometer
weit zu laufen. Dies obwohl seine Flucht nicht unbemerkt geblieben
sei, sondern Schüsse auf ihn abgefeuert worden sein sollen. Dass er
sich anschliessend bei seinen Eltern, denen er vertraute und die in ei-
nem diktatorischen Regime gemäss seinen Aussagen als einzige be-
reit waren, ihn aufzunehmen, versteckt hatte, ist zwar vorstellbar. Den-
noch bleibt, trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Tricks zur
Verhinderung seiner Festnahme, nicht nachvollziehbar, dass die Poli-
zei nicht in der Lage war, ihn während der eineinhalb Monate, die er
dort verweilte, ausfindig zu machen.
Seite 12
D-5285/2006
5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen
die dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Aus dem Vertrag, den Fax-
schreiben und den Fotografien des Beschwerdeführers während seiner
Arbeit geht nur hervor, dass er bei B._______ als Koch oder als
Touristenführer angestellt war. Wenn auch die Schreiben tatsächlich
gewisse Zweifel aufkommen lassen, da im ersten Faxschreiben die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haupttätigkeit als
Touristenführer nicht erwähnt wird, kann deren Echtheit letztlich offen
bleiben. Die angebliche berufliche Tätigkeit hat nämlich keinen Einfluss
auf die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen. Die
Zweifel diesbezüglich werden vielmehr durch das Foto mit dem gebro-
chenen Arm bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde konkret gefragt,
ob er nach der Haft zu einem Arzt gegangen sei, wobei er dies ver-
neinte, er habe sich lediglich Medikamente besorgt. Es wirkt nun nach-
geschoben und dadurch unglaubhaft, wenn er später behauptet, er
habe dabei vergessen zu erwähnen, dass er zwar nicht zu einem Arzt,
aber zu einer medizinisch nicht ausgebildeten Person gegangen sei,
um seinen Arm eingipsen zu lassen. Zudem mutet es in Anbetracht
des Umstandes, dass das Foto in der Zeit zwischen der Flucht aus
dem Gefängnis und seiner Ausreise entstanden sein muss, seltsam
an, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen auf dem Foto ei-
nen sehr entspannten und fröhlichen Eindruck machen. Der einge-
reichte Parteiausweis und das entsprechende Bestätigungsschreiben
sind schliesslich nicht derart bestechend, dass sie die aufgeführten
Zweifel aus dem Weg räumen könnten. Dies umso mehr, als auf dem
Parteiausweis zunächst das Ausstellungsdatum „vergessen worden
sei“. Bei beiden Beweismitteln dürfte es sich angesichts der bisherigen
Erwägungen um Gefälligkeitsschreiben handeln.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Diese Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wird insbeson-
dere auch durch sein unredliches Verhalten im Zusammenhang mit
den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründen gestützt (E. 6.3).
Seite 13
D-5285/2006
6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der äthiopischen Behörden aus-
gesetzt zu sein und er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen
und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Die-
ser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die ab-
strakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein
exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopi-
schen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Per-
son namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dar-
gelegt, bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.
6.3 So ist der im Original eingereichte regimekritische Zeitungsartikel
offensichtlich gefälscht: Spuren von einem anderen Artikel, der vermut-
lich mit einem Gummi wegradiert wurde, um für den Artikel des Be-
schwerdeführers Platz zu schaffen, sind noch sichtbar. Zudem enthält
das Papier an einer Stelle ein Loch, das sodann von hinten verklebt
wurde – der Text dabei aber seltsamerweise keine Lücke aufweist,
sondern über dem ausgebesserten Teil weiter geschrieben ist. Hinweis
auf eine Fälschung des Artikels begründet des Weiteren auch der Um-
Seite 14
D-5285/2006
stand, dass die Schriftart des Artikels nicht der Schriftart in der restli-
chen Zeitung entspricht und zu viel leerer Raum frei bleibt. Die Tatsa-
che, dass der Artikel im Vergleich zu den anderen Texten auf der glei-
chen Seite schräg steht, weist weiter auf einen Fehler beim Einkopie-
ren des Artikels des Beschwerdeführers hin. Aus diesen Gründen ist
dieses Dokument als Fälschung zu beurteilen, weshalb es gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Auch die übrigen eingereichten
Artikel vermögen die regimekritischen journalistischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen. Zunächst ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer, der im Heimatstaat keine höhere
Schulbildung genossen habe, Autor von Artikeln sein will, die in Eng-
lisch verfasst sind und ein hohes wissenschaftliches Niveau aufweisen.
Des Weiteren wurden gemäss Recherchen des Bundesverwaltungsge-
richts zumindest zwei der regimekritischen Internetartikel nicht vom
Beschwerdeführer selber verfasst. Die gleichen Artikel finden sich viel-
mehr unter anderer Autorenschaft im Internet. Auffallend sind zudem –
im Vergleich zu den Internetartikeln – die zahlreichen grammatikali-
schen Fehler und der stark unterschiedliche Stil im Zeitungsartikel, ob-
wohl gemäss Darstellung in den Rechtsschriften all diese Artikel vom
Beschwerdeführer verfasst worden sein sollen. Die angebliche journa-
listische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht glaubhaft und
damit auch nicht die Gefahr, die heimatlichen Behörden könnten ihn
deshalb als extremistischen Regimegegner einstufen.
Aus den eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich
zweier Demonstrationen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass er
sich in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungsteilnehmern
abgehoben hätte. Eine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insgesamt erscheint es da-
her entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ungeachtet
möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden –
überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von seiner exilpolitischen
Aktivität Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert
haben, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten
Verfolgungsgefahr aussetzen könnte. Es fehlen denn auch jegliche
Hinweise dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnah-
men eingeleitet worden wären.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
Seite 15
D-5285/2006
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001
Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 16
D-5285/2006
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 17
D-5285/2006
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September
2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensab-
kommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam
es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; im-
merhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schieds-
spruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher
am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein
erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich
verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann
somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Es ist ihm, der über eine langjährige Berufserfahrung
als Koch beziehungsweise als Touristenführer verfügt, zuzumuten, sich
erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Seinen Angaben gemäss leben seine Eltern und mehrere Geschwister
in Äthiopien, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf
sich gestellt ist. Darüber hinaus bleibt anzufügen, dass die Medika-
mente, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen Atem- und
Magenbeschwerden einnimmt, ohne Weiteres auch in seiner Heimat
verfügbar sind.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 18
D-5285/2006
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D-5285/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die als Fälschung erkannte Zeitung wird eingezogen (E. 6.3).
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 20