Abtei lung IV
D-5287/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5287/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Algerien gemäss eigenen Angabe im Juni
2009 auf dem Seeweg Richtung Frankreich verliess und am 9. Juli
2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 15. Juli 2009 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 13. August 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am
17. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Datum
der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prü-
fung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-
schwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
Seite 2
D-5287/2009
richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es in Anbetracht der Aktenlage beziehungsweise der rechtsge-
nüglichen Beschwerde nicht als angezeigt erscheint, allfällige – nicht
näher konkretisierte – Ergänzungen der Rechtsschrift abzuwarten,
dass sich aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung ein Eingehen auf
die nach Ansicht des Beschwerdeführers sehr kurz bemessene Be-
schwerdefrist erübrigt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), zumal er in der
Lage war, fristgemäss zu handeln,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass seine Behauptung, ihm seien die Identitätsdokumente gestohlen
worden, schon aufgrund ungereimter diesbezüglicher Aussagen nicht
glaubhaft wirkt (A 14/22, Antworten 63 ff.),
dass er die Reise von Algerien in die Schweiz stereotyp schilderte und
nicht in der Lage war, den angeblichen Ausreisezeitpunkt übereinstim-
mend anzugeben (A 14/22, Antworten 10 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben zum angeblichen Verlust der Identitätspapiere, der sub-
stanzlosen Reiseschilderung, gewisser realitätsfremder Aussagen und
der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaf-
fung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass die wenig ausführlichen Rekursvorbringen offensichtlich keine
andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer dar-
auf beschränkt, die Gründe für die angebliche Papierlosigkeit aus sei-
Seite 3
D-5287/2009
ner Sicht zu wiederholen, und die überzeugenden Erwägungen des
BFM so nicht zu entkräften vermag,
dass der Beschwerdeführer – ein Araber aus _______ – zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, als Tabak-
händler beziehungsweise Kioskbetreiber gearbeitet zu haben,
dass im Jahre 2007 gegen ihn ein Verfahren wegen illegalen Tabak-
transports eröffnet worden sei,
dass das besagte Verfahren immer noch hängig sei und er die Verur-
teilung zu einer langen Haftstrafe befürchte,
dass er seit Januar 2009 durch Terroristen zu Geldzahlungen genötigt
worden sei,
dass er diese Aufforderungen nicht befolgt habe und sein Geschäft
niedergebrannt worden sei,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage und aus Furcht vor weiteren
Racheakten nach _______ und später ausser Landes geflohen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 15. Juli 2009 und der Anhö-
rung vom 13. August 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
wiederum vage, realitätsfremd und zudem teilweise widersprüchlich
ausgefallen,
dass entsprechend bereits fraglich sei, ob er überhaupt ein Tabak-Ge-
schäft geführt habe, und die angebliche Erpressung durch Terroristen
nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermöge,
dass die angemessen detaillierten Erwägungen des BFM überzeugen,
weshalb sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass dem Anhörungsprotokoll kaum Realkennzeichen zu entnehmen
sind und die angebliche Bedrohung durch Terroristen sehr konstruiert
wirkt (A 14/22, Antworten 102 ff.),
Seite 4
D-5287/2009
dass in der Beschwerdeschrift stichhaltige Gegenargumente zur vom
BFM festgestellten Haltlosigkeit dieser Vorbringen fehlen,
dass sodann die Erwägung des BFM, dem geltend gemachten Verfah-
ren wegen eines illegalen Tabak-Transports komme unbesehen der
Frage der Glaubhaftigkeit vorliegend offensichtlich keine Asylrelevanz
zu, überzeugt, zumal den Akten keine relevanten Hinweise auf die vom
Beschwerdeführer befürchtete Verurteilung zu einer mehrjährigen und
unter Umständen unverhältnismässig langen Gefängnisstrafe entnom-
men werden können,
dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen
ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte
für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Er-
kenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
Seite 5
D-5287/2009
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Al-
gerien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort
über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte (vgl. A 1/11,
S. 3; A 14/22, Antworten 14 ff.), schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-5287/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein;
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 7