B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5287/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…) und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
D-5287/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus F._______
(kurdisch G._______) – und drei ihrer vier Kinder verliessen Syrien am
6. Januar 2014 Richtung Türkei und erhielten am 5. März 2014 vom
Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) Einreisevisa für die
Schweiz. Am 6. März 2014 flogen sie von Istanbul nach H._______ und
reisten legal in die Schweiz ein. Am 11. März 2014 suchten sie um Asyl
nach.
B.
Am 27. März 2014 erhob die Vorinstanz die Personalien und befragte die
Beschwerdeführenden und den Sohn C._______ zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Be-
schwerdeführenden reichten ihre Pässe sowie diejenigen der beiden jün-
geren Kinder, ihre Identitätskarten und die des Sohnes, das Familienbüch-
lein und eine Wohnsitzbescheinigung ein.
C.
Am 10. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden und den
Sohn einlässlich zu den Asylgründen an.
C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, er sei bis ins Jahr 2000 Mitglied der Al-Parti Partei (De-
mokratische Partei Kurdistan-Syrien) gewesen. Danach nicht mehr, weil er
bei einem staatlichen Transportbüro des Verkehrsministeriums angestellt
gewesen sei. Im April 2012 habe er sich auf der Polizeidirektion in
G._______ melden müssen, weil er am Arbeitsplatz die Regierung be-
schimpft habe. Nach mehreren Stunden habe er wieder gehen können. Im
Januar 2013 habe er ohne die Erlaubnis der Regierung Hilfslieferungen
aus dem irakischen Kurdistan an die kurdische Partei YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und an den kurdischen National-
rat weitergeleitet, worauf er angezeigt worden sei. Er sei dann vom politi-
schen Sicherheitsdienst mehrfach angerufen und nach I._______beordert
worden. Den Aufforderungen habe er aber keine Folge geleistet. Nach dem
ersten Telefonanruf Ende Februar 2013 sei er am 15. März 2013 in den
Irak gereist, um dort nach einer anderen Stelle Ausschau zu halten. Am
25. März 2013 sei er zurückgekehrt und habe seine Arbeit beim Verkehrs-
ministerium fortgeführt. Mitte Mai 2013 sei das Transportbüro von der YPG
eingenommen worden. Am 1. Juni 2013 sei er offiziell entlassen worden.
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Danach sei er arbeitslos gewesen und mit seinem Sohn, der zum Militär-
dienst aufgefordert worden sei, in den Irak gereist. Dort sei er bis Ende
November beziehungsweise Anfang Dezember 2013 geblieben, um sich
auf Anraten seines Freundes J._______, der beim Sicherheitsdienst arbei-
tete, vor dem politischen Sicherheitsdienst fernzuhalten. Daraufhin sei er
für 20 bis 25 Tage nach Hause zurückgekehrt, bevor er mit der Familie am
6. Januar 2014 illegal in die Türkei ausgereist sei. Einer seiner Brüder be-
finde sich seit September 2012 wegen Demonstrationsteilnahmen in Da-
maskus in Haft. Er habe Angst gehabt, wegen dieses Bruders Probleme
mit den Behörden zu bekommen. Zudem sei die Sicherheitslage in der Re-
gion prekär geworden. Er habe sich vor der extremistisch-islamistischen
Kampforganisation Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) gefürchtet.
Der Beschwerdeführer reichte einen Staatsstellenausweis, ein Entlas-
sungsschreiben und eine Kopie der Arbeitsversicherung ein.
C.b Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen aus, die schlechte Lage, die mangelnde Sicherheit und die
Probleme ihres Ehemannes mit dem Sicherheitsdienst hätten sie zur Aus-
reise bewogen. Der politische Sicherheitsdienst habe drei bis vier Mal ver-
sucht, ihren Mann telefonisch zu erreichen. Sie habe deshalb jedes Mal
Angst bekommen, wenn das Telefon geklingelt habe. Ihr Sohn habe zudem
für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) an
Strassenkontrollen mitwirken müssen, was er aber nicht gewollt habe. Sie
sei bei Strassenkontrollen in der Stadt auch oft angehalten worden. Sie
selber habe in Syrien sonst keine konkreten eigenen Probleme gehabt. Sie
sei auch nie politisch aktiv gewesen.
C.c Der Sohn führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen aus, er habe 2013 die neunte Klasse in der Schule nicht abschliessen
können, weil er für das Examen nach I._______ hätte gehen müssen, wel-
ches unter der Kontrolle der Regierung gestanden habe. Leute der Apoci
(Anhänger Öcalans) beziehungsweise der Partei PYD (Partiya Yekitîya De-
mokrat; Demokratische Einheitspartei) hätten von ihm mehrmals verlangt,
bei Strassenkontrollen mitzuwirken. Das erste Mal ungefähr im März 2013.
Er habe das jedoch nicht gewollt. Einmal hätten sie ihn mitgenommen und
für fünf Stunden festgehalten, woraufhin ihn sein Vater rausgeholt habe.
Weil die Lage unsicher gewesen sei, sei er ausgereist. Er sei einmal be-
lästigt worden. Einmal sei er von drei bis vier PKK-Anhängern mit Schlag-
stöcken verfolgt worden. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime
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teilgenommen. Er habe dabei den Demonstrationszug mitorganisiert, in-
dem er Strassen gesperrt und Autos umgeleitet habe. Er sei Mitglied des
Komitees „(…)“ gewesen, welches zur Al-Parti Partei gehöre. Zwei seiner
Kollegen seien entführt worden und eine weitere Person namens
K._______ auch. Er sei aber nie in Haft gewesen und habe keine Probleme
mit den syrischen Behörden gehabt.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 liessen die Beschwerdeführenden, han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In der Begrün-
dung wird sodann beantragt, sie seien wegen subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden
Fürsorgebestätigungen vom 3. August 2015 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess mit Verfü-
gung vom 10. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete der die Beschwerde Unterzeichnende als Rechtsbeistand bei. Gleich-
zeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 31. August
2015 Stellung zu nehmen.
G.
Am 22. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
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Seite 5
H.
Am 8. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und
eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des Asylgesetztes die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
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4.1.1 Im Einzelnen führte es betreffend den Beschwerdeführer aus, dass
die Probleme auf dem Polizeiposten, welche er mit Geld habe lösen kön-
nen, weder aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe erfolgt seien,
nicht intensiv gewesen seien, noch weiter andauern würden und keine
Furcht zu begründen vermöchten, weshalb dieses Vorbringen in keiner
Weise asylrechtlich relevant sei. Obwohl er anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) noch von einer Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Inhaf-
tierung seines Bruders gesprochen habe, habe er an der Anhörung dies-
bezüglich angegeben, dass er keinerlei Kenntnis habe, dass dies für ihn zu
Problemen geführt habe, beziehungsweise führen könnte. Daher sei die-
ses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Ebenso verhalte es sich mit
seinem Vorbringen, er habe sich vor der al-Nusra-Front gefürchtet. Dies-
bezüglich habe er an der Anhörung angegeben, die sei gar nicht der Grund
gewesen, weswegen er aus Syrien ausgereist sei. Er habe keine konkreten
Probleme gehabt. Am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen betreffend die
Probleme mit dem politischen Sicherheitsdienst seien erhebliche Zweifel
anzubringen, da er diese ohne Grund erst anlässlich der Anhörung nach-
geschoben habe, seine diesbezüglichen Aussagen der allgemeinen Logik
zuwiderliefen und insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. Zuallererst sei
festzustellen, dass er die angeblichen Kontakte mit dem politischen Sicher-
heitsdienst nicht nachvollziehbar, detailliert und erlebnisgeprägt zu erzäh-
len vermocht habe. Er sei vom politischen Sicherheitsdienst nie physisch,
sondern immer nur telefonisch kontaktiert worden. Diesbezüglich habe er
aber nicht schlüssig auszusagen vermocht, wie oft er angerufen worden
sei. Es sei indes zu erwarten gewesen, dass er diese angeblichen Telefo-
nate, die für ihn bedrohlich gewesen sein sollten, ohne weiteres substanti-
iert hätte wiedergeben können. Er habe die Anrufer nie gefragt, weshalb
sie angerufen hätten. Dies sei indes nicht nachvollziehbar, wäre es doch in
seinem Interesse gewesen, den Grund für die Anrufe zu erfahren. Seine
geäusserte Vermutung, die Anrufe seien wegen seiner Tätigkeit bezüglich
der Hilfsmittel gewesen, entbehre denn auch jeder Grundlage. Er habe
diesbezüglich nämlich nicht auszuführen vermocht, weshalb er gewusst
habe, dass Leute ihn bei der Regierung angezeigt hätten. Er könne weder
sagen, wer das getan habe, noch weshalb genau er dies vermute. Er habe
angegeben, er habe nicht dort bleiben können, weil er sich vor einer Ver-
haftung gefürchtet habe. Dieses Vorbringen habe er indes in keiner Weise
substantiiert zu begründen vermocht, habe er doch während Monaten trotz
angeblichen Aufforderungen durch den politischen Sicherheitsdienst, de-
nen er nicht Folge geleistet habe, unbehelligt dort leben können. Zudem
wäre, hätte tatsächlich ein Interesse an ihm bestanden, eine Verhaftung
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ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. So habe er betont, dass die Be-
amten der Regierung und der Geheimdienst in G._______ und sogar an
seinem Arbeitsort äusserst präsent gewesen seien. Er sei jedoch nie zu-
hause gesucht worden. Die Leute hätten ihn sowieso nur auf der Strasse
gesucht. Auch widerspreche seine angebliche Furcht vor einer Verhaftung
seiner eigenen Aussage, telefonisch sei ihm lediglich gedroht worden, er
werde entlassen werden. Er habe nicht zu erklären vermocht, weshalb er
denn Angst vor einer Verhaftung gehabt habe, sei er diesbezüglich doch
gar nie bedroht worden. Seine angeblichen mehrmonatigen Probleme mit
dem politischen Sicherheitsdienst widersprächen denn auch seiner Aus-
sage, er habe nach der Rückkehr vom ersten Aufenthalt im Irak seine Stelle
ohne weiteres wieder antreten können. Hätte er damals tatsächlich die Auf-
forderung gehabt, sich in I._______ melden zu müssen, so wäre dies nicht
ohne Probleme möglich gewesen. Sein Ausführung, er sei erst nach der
Machtübernahme der YPG Anfang Mai 2013 von der Staatsstelle ausge-
schlossen worden, entbehre demnach auch jeder Logik, habe er zuvor
doch gerade eben für diese Partei angeblich spezielle Dienstleistungen mit
dem Transportunternehmen geleistet. Die angebliche Unterredung mit ei-
nem Mann namens J._______ schildere er oberflächlich und ohne jegliche
Realkennzeichen. Auch die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine
substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen zu machen vermocht.
Später habe er dann angegeben, er hätte Syrien gar nie verlassen, wenn
er seine Staatsstelle wieder erhalten hätte. Mit dieser Aussage entziehe er
selber seiner angeblichen Furcht jegliche Substanz. Aus diesen Gründen
sei das gesamte Vorbringen nach Art. 7 AsylG nicht glaubhaft. An dieser
Einschätzung vermöge zudem auch das eingereichte Entlassungsschrei-
ben, dem jeglicher Beweiswert abgesprochen werden müsse, nichts zu än-
dern, zumal dieses in keiner Weise eine Frucht vor staatlicher Verfolgung
darzutun vermöge.
4.1.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile seien
hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein ge-
genwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte
Verfolgung ihrer Person im Rahmen des Bürgerkrieges habe sie keine ge-
nannt. Sie habe sogar selber betont, sie habe in Syrien keine persönlichen
Probleme gehabt. Daraus folge, dass ihr Vorbringen, sie habe Syrien auf-
grund des derzeitigen Bürgerkrieges verlassen, die Kriterien der Asylrele-
vanz nicht erfülle.
4.1.3 Bezüglich der Asylgründe des Sohnes führte das SEM im Wesentli-
chen aus, dass bezüglich der angeblichen Demonstrationsteilnahmen und
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seinem angeblichen politischen Engagement zahlreiche Unglaubhaftigkeit-
selemente bestünden. Indes mache er deswegen keinerlei konkrete, ziel-
gerichtete und intensive Probleme geltend, weshalb diesem Vorbringen
keine Asylrelevanz zukomme. Das Vorbringen, er sei einmal während fünf
Stunden von den Apoci festgehalten und mit dem Tod bedroht worden,
habe er an der Anhörung nachgeschoben. Um im Kampf gegen die Islamis-
ten bestehen zu können, benötige die YPG Kämpfer, welche sie aus der
mehrheitlich kurdischen Bevölkerung der Region rekrutiere. In Anbetracht
dessen, dass er erzählt habe, dass die Apoci alle jungen Männer in seiner
Region aufgefordert habe, sich ihnen anzuschliessen, seien diese Zusam-
mentreffen eher im Sinne von allgemeinen Anstrengungen zur Gewinnung
von kurdischen Unterstützern zu verstehen, anstatt als gezielt gegen seine
Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Er sei denn auch nie Zuhause
von Apoci-Leuten aufgesucht worden. Einmal sei er wegen einem hand-
greiflichen Streit mit anderen Jugendlichen von Apoci-Leuten während fünf
Stunden festgehalten dann aber zu seinem Vater gebracht worden. Dieser
Vorfall habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Die Verfolgung durch
mehrere Männer eines Abends sei ebenso zufälligerweise erfolgt. Er habe
nämlich nicht erklären können, weshalb er vermute, dass er von diesen
Personen erkannt und zielgerichtet verfolgt worden sei. Die geltend ge-
machten Aufforderungen von Apoci-Leuten, er solle sich ihnen und somit
der PYD anschliessen, stelle keinen ernsthaften Nachteil im oben darge-
legten Sinn dar, da er nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund
erfolgt und seine mehrmalige Weigerung folgenlos geblieben sei. Daraus
folge, dass eine geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die
Apoci beziehungsweise PYD aufgrund fehlender Gezieltheit und Intensität
nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt,
dem Sohn drohe eine gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeiten bei der Al-Parti Partei und der damit verbundenen Teilnahme und
Organisation von Demonstrationen gegen die syrische Regierung. Er habe
geschildert, wie einige seiner Parteimitglieder entführt worden seien. Für
ihn selber hätten sich die Probleme allerdings nicht konkretisieren können,
da die Regierung vorher aus dem kurdischen Gebiet im Nordosten Syriens
verdrängt worden sei. Als Organisator von Demonstrationen könne jedoch
davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden bekannt ge-
wesen sei. Somit habe er als politischer Gegner mit Sicherheit eine Verfol-
gung durch das syrische Regime zu befürchten. Ihm drohe insbesondere
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eine Verfolgung, da er sich der Rekrutierung durch die Apoci-Leute bezie-
hungsweise PYD-Anhänger widersetzt habe. Er habe zu Protokoll gege-
ben, dass zunächst alle jungen Männer durch die Apoci–Anhänger zur Ar-
beit an Kontrollposten aufgefordert worden seien. Erst nachdem viele ge-
flüchtet seien, sei er gezielter verfolgt worden. Seine konstante Weigerung
eine Waffe zu tragen und sich militärisch zu betätigen, scheine die PYD-
Anhänger speziell auf ihn aufmerksam gemacht zu haben und werde durch
die PYD als offensichtlicher Verrat an den Kurden eingestuft. Er sei immer
wieder von PYD-Anhängern aufgesucht und zur Rekrutierung aufgefordert
worden. Er schildere diesbezüglich mehrere Zwischenfälle, an denen er an
Leib und Leben bedroht worden sei. Die Männer die jeweils nach der
Schule auf ihn gewartet hätten, hätten ihn zudem gekannt, da sie aus dem
gleichen Quartier stammen würden wie er. Auch die Männer, welche ihn
mit den Stöcken verfolgen hätten, hätten ihn beim Namen gekannt. Zudem
sei einmal über mehrere Stunden von der YPG festgehalten und unter An-
drohung von Folter verhört worden. Der Nachschub der Vorbringen bezüg-
lich der Todesdrohung und der Festnahme, erkläre er damit, es sei lediglich
nachgefragt worden, ob er das Wesentliche erzählt habe. Es könne von
ihm nicht verlangt werden, dass er wisse, welche Vorfälle wesentlich seien
und welche nicht. Er habe im Sinne der summarischen BzP erwähnt, dass
von ihm verlangt worden sei, Dienst zu leisten und dass er diesbezüglich
immer wieder aufgesucht worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass die Intensität der Verfolgung den Anforderungen von Art. 3 AsylG klar
genüge. Aufgrund der Weigerung des Sohnes der YPG beizutreten, drohe
den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung. Im Falle einer Rückkehr
würden sie identifiziert, verhaftet und zum Verbleib ihres Sohnes verhört.
Ferner sei davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Verhörs Folter und
andere unmenschliche Behandlung zur Anwendung gelangen würde. Sie
würden daher die Flüchtlingseigenschaft auch erfüllen.
4.2.2 Hinsichtlich der Hilfstransporte scheine es in Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer sich zur Zeit der BzP erst knapp zwei Wo-
chen in der Schweiz befunden habe und aufgrund seiner bisherigen Erfah-
rungen mit den Behörden in Syrien, nachvollziehbar, dass er die brisanten
Themen erst erwähnte, als er sich und seine Familie in Sicherheit wähnte.
Die Erwartung der Vorinstanz an ihn, die Anzahl Telefonate minutiös wie-
dergeben zu können, erscheine nicht gerechtfertigt. Er sei durchaus in der
Lage eine ungefähre Anzahl der Telefonate zu nennen und sie auf drei bis
fünf Male einzuschränken. Die Telefonate würden sich inhaltlich nicht der-
art charakterisieren, dass man erwarten könne, diese ganz genau vonei-
nander abgrenzen und im Nachhinein zählen zu können. So sei auch der
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Vorwurf der Vorinstanz, der Inhalt der Telefonate sei oberflächlich und un-
logisch dargestellt, nicht haltbar. Den Umstand wieso er sich nie nach dem
Grund des Anrufs erkundigt habe, habe er damit erklärt, dass er sich
schlicht nicht getraut habe. Er habe um die Gefahr gewusst, die von sol-
chen telefonischen Aufforderungen vom Sicherheitsdienst ausgegangen
seien. Im Jahr 2009 seien bereits drei seiner Vorgesetzten beim Sicher-
heitsdienst vorgeladen worden. Zwei von diesen Vorgesetzten seien an-
schliessend ein Jahr lang inhaftiert worden und der Dritte sei bis heute ver-
schwunden geblieben. Er sei zudem nicht nur telefonisch, sondern auch
schriftlich mit einer gerichtlichen Vorladung dazu aufgefordert worden, in
I._______ zu erscheinen. Er versuche diese Vorladung zu beschaffen. Un-
ter diesem Aspekt scheine es klar, dass es zu einer Anzeige gekommen
sei. Anzeigen könnten in der Regel anonym gemacht werden. Es sei folg-
lich nicht erstaunlich, dass er nicht gewusst habe wer ihn angezeigt habe.
Er habe mehrmals angegeben, dass zwar noch vereinzelt Beamte des sy-
rischen Sicherheitsdienstes auf dem kurdischen Gebiet anzutreffen gewe-
sen seien, diese jedoch aufgrund der Gebietskontrolle durch die YPG nicht
mehr viel Macht gehabt hätten, sprich ihn nicht ohne weiteres hätten ver-
haften können. Die Vorinstanz unterlasse es in ihrer Argumentation zwi-
schen den zwei verschiedenen Ausreisen aus Syrien, welche der Be-
schwerdeführer unternommen habe, zu unterscheiden. Die Telefonanrufe
hätten zwar schon Ende Februar begonnen, seien aber zu dieser Zeit of-
fensichtlich noch nicht bedrohlich genug beziehungsweise nicht häufig ge-
nug vorgekommen, um den Beschwerdeführer zur definitiven Ausreise zu
bewegen. Da sich die Bedrohung durch den Sicherheitsdienst noch nicht
eindeutig verschärft habe, sei die Familie zurück nach Syrien gekehrt und
er habe seine Arbeit beim Transportunternehmen fortgesetzt. Bei seiner
Arbeit habe niemand über die Reise nach Kurdistan Bescheid gewusst, da
er unter dem Vorwand, er beziehe seine Ferientage, von der Arbeit fernge-
blieben sei. Dies erkläre auch den Umstand, wieso er nach seiner Rück-
kehr seine Stelle ohne weiteres wieder habe antreten können. Seine Aus-
sage, er sei vorwiegend wegen der bedrohlichen Situation ausgereist, be-
ziehe sich sodann nur auf die zweite Reise nach Kurdistan. Sein Freund
J._______ habe ihn darüber informiert, dass er vom Sicherheitsdienst ge-
sucht und er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Es liege folglich
kein Widerspruch bezüglich den Reisegründen in den Irak vor. Zur Organi-
sation der Flucht habe er indes nochmals nach Syrien zurückkehren müs-
sen. Dort habe er sich einige Tage versteckt halten können und sei nicht
nach draussen gegangen. Folglich seien seine Verfolger nicht auf seine
erneute Anwesenheit aufmerksam geworden und hätten ihn nicht mehr ge-
sucht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, sei seine Flucht vor Verfolgung
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nicht unbegründet, nur weil er gesagt habe, er sei in Syrien geblieben,
wenn er seine Arbeitsstelle wieder bekommen hätte. Diese hätte er offen-
sichtlich nur wiederbekommen, wenn er die Probleme mit dem Sicherheits-
dient hätte lösen können.
4.2.3 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden und
des Sohnes sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insgesamt zu
bejahen. Sie hätten nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen kön-
nen, dass sie in Syrien wegen ihrer politischen Anschauung und die Be-
schwerdeführenden zusätzlich reflexartig aufgrund der Dienstverweige-
rung des Sohnes sowie alle wegen ihrer illegalen Ausreise an Leib und
Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet seien.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, das Bun-
desverwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass eine Rekrutie-
rung durch die PYD nicht an die Eigenschaften von Art. 3 AsylG anknüpfe
und daher nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei. Bei dieser Sachlage
könne offen bleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch
nicht näher umschriebenen „disziplinarischen Massnahmen“ intensiv ge-
nug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, dass die Argumentation, dass die
Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht als asylrelevant qualifiziert werde,
zu kurz greife. Der Sohn sei insbesondere aufgrund seiner festen persön-
lichen Überzeugung, sich nicht mit militärischen Mitteln in den Konflikt ein-
zumischen, ins Visier der PYD geraten. Dieses Verhalten sei durch die
PYD als offensichtlicher Verrat an den Kurden eingestuft worden. Somit
falle er unter das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung. Der Be-
schwerdeführer sei Mitglied der Al-Parti Partei und aufgrund seiner politi-
schen Tätigkeit, insbesondere auch durch Organisation von Demonstratio-
nen bereits im Blickfeld der Öffentlichkeit. Dies werde verstärkt dadurch,
dass der Vater den syrischen Behörden ebenfalls bekannt gewesen sei und
mit dem syrischen Sicherheitsdienst Probleme gehabt habe. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die
Dienstverweigerung durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst werde und als solcher unverhältnismässig
schwer beziehungsweise politisch motiviert bestraft würde, was einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Dabei sei es wie
vorliegend ebenfalls um einen ethnischen Kruden aus Syrien gegangen,
welcher aus einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in
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der Vergangenheit im Blickfeld der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
gewesen sei.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als
Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit weiteren Hinwei-
sen).
D-5287/2015
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5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE
2015/3 E. 6.2.2).
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Asylbegründung vor, er sei bis ins
Jahr 2000 Mitglied der Al-Parti Partei gewesen, im April 2012 auf den Poli-
zeiposten zitiert worden, weil er die Regierung beschimpft habe und ein
Bruder sei in Damaskus wegen Demonstrationsteilnahmen in Haft. Seit
Februar 2013 sei er telefonisch vom politischen Sicherheitsdienst in
I._______ aufgefordert worden, sich bei ihnen zu melden, weil er als
Staatsangestellter Hilfslieferungen an die PYD bewilligt habe. Er habe sich
zudem vor der al-Nusra-Front gefürchtet.
6.1.2 Der Beschwerdeführer brachte im Zusammenhang mit der Furcht vor
der al-Nusra-Front keine konkreten Nachteile vor und erwähnte anlässlich
der Anhörung, dass dies nicht der Grund für die Ausreise gewesen sei (vgl.
Akte A16/17 F109). Wegen der Mitgliedschaft bei der Al-Parti Partei bis ins
Jahr 2000 hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden
und auch der Zwischenfall auf dem Polizeiposten im April 2012 hatte keine
weiteren Konsequenzen (vgl. Akte A16/17 F100), weshalb diese Vorbrin-
gen zeitlich und sachlich nicht kausal für die Ausreise im Januar 2014 wa-
ren und deshalb keine Asylrelevanz entfalten. Insofern er geltend machte,
sein Bruder sei seit September 2012 in Damaskus in Haft, ist festzustellen,
dass daraus bis zur Ausreise im Januar 2014 keine asylrelevanten Nach-
teile resultierten. Anlässlich der Anhörung erwähnte er die Haft seines Bru-
ders sodann auch gar nicht mehr als Asylgrund und wusste auf Nachfrage
hin, keine konkreten Probleme zu berichten (vgl. Akte A16/17 F90 ff.). Auch
D-5287/2015
Seite 15
die Telefonate vom politischen Sicherheitsdienst vermögen keine begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung darzulegen. Einerseits ist davon auszu-
gehen, dass die syrischen Behörden auch, wenn sie die vollständige Kon-
trolle in der Region nicht mehr innehatten, einer Person trotzdem habhaft
geworden wären, wenn sie tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt
hätten. Der Beschwerdeführer bestätigte selber, dass der Geheimdienst
noch überall präsent gewesen sei und wenn sie jemanden suchen würden,
sie diese Person mitnehmen könnten, ohne dass sie Angst vor der YPG
haben müssten (vgl. Akte A16/17 F76 f.). Ein weiterer Hinweis, dass die
syrischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hat-
ten, ist, dass sie ihn nach der angeblichen Anzeige nicht sofort als Staats-
angestellter entlassen und festgenommen haben. Andererseits ist nicht
nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nach den ersten Tele-
fonanrufen in den Irak begeben hat, dann aber wieder zurückgekehrt ist
und insbesondere wieder seine Arbeit beim Staat aufgenommen hat. Hät-
ten die Telefonanrufe vom politischen Sicherheitsdienst einen bedrohlichen
Charakter gehabt, wäre der Beschwerdeführer nicht an seinen alten Ar-
beitsplatz zurückgekehrt, wo er sich einer Verhaftung so einfach ausgelie-
fert hätte. Dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nicht ge-
zielt gesucht haben, ergibt sich auch daraus, dass er während seines zwei-
ten Aufenthaltes im Irak nie zu Hause aufgesucht worden ist (vgl. Akte
A16/17 F79). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals
vor, er habe nebst den Telefonanrufen auch eine gerichtliche Vorladung
erhalten. Entgegen der Ankündigung wurde diese bis heute jedoch nicht
eingereicht. Zudem wird nicht erläutert, warum die Vorladung weder an-
lässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung erwähnt worden ist, weshalb
Zweifel betreffend die Existenz der besagten Vorladung bestehen. Hätten
die syrischen Behörden den Beschwerdeführer seit Ende Februar gesucht,
wäre es für sie ein Leichtes gewesen ihn festzunehmen. Insgesamt ist des-
halb kein konkretes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden festzu-
stellen und der Beschwerdeführer konnte keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen. Daran ändern auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts, da sie keine asylrelevante Gefährdung dar-
legen, sondern nur belegen, dass der Beschwerdeführer bei einem staatli-
chen Transportbüro angestellt gewesen und entlassen worden ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei wegen der allgemei-
nen Sicherheitslage in Syrien, den Problemen ihres Mannes und ihres Soh-
nes ausgereist. Bis auf die Strassenkontrollen habe sie sonst keine eige-
nen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin mache insofern keine ei-
gene Verfolgung in Syrien geltend und dem Umstand allein, dass sie bei
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Seite 16
Strassenkontrollen angehalten worden sei, kommt noch keine Intensität im
asylrechtlichen Sinn zu. Angesichts dessen, war die Beschwerdeführerin
im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt oder hatte begründete Furcht solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden.
6.3
6.3.1 Der Sohn machte geltend, er habe an Demonstrationen teilgenom-
men und diese auch mitorganisiert. Er sei Mitglied einer Gruppe gewesen,
die zur Al-Parti Partei gehöre. Die Apoci beziehungsweise die YPG hätten
ihn zum Dienst und zum Mitmachen bei Strassenkontrollen aufgefordert,
ihm mehrmals abgepasst und ihn einmal mehrere Stunden festgehalten
und einmal mit Schlagstöcken verfolgt.
6.3.2 Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen und der Mitorganisation
hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, selber
keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte
A18/15 F30). Insofern ist dieses Vorbringen mangels konkreter Nachteile
nicht asylrelevant. Bezüglich der Rekrutierung durch die Apoci hat das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Re-
ferenzurteil publiziert) festgestellt, dass im Juli 2014 in den autonomen
Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht
für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht aufgrund der bisher verfügbaren Quellen davon
aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht erge-
hen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu leisten, jedoch
keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O.
E. 5.3). Es kann daher offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Rekrutierungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für
den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst
zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. Gerade anders
ist es bei dem in der Replik zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts, wo der Beschwerdeführer nicht von der YPG, sondern von der syri-
schen Armee einen Rekrutierungsbefehl erhalten hat, weshalb die Fälle
nicht vergleichbar sind. Angesichts dessen, dass die Dienstverweigerung
des Sohnes bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darstellt, können
die Beschwerdeführenden auch keine Reflexverfolgung davon ableiten.
6.4 Schliesslich wird in der Beschwerde erstmals geltend gemacht, die Be-
schwerdeführenden seien wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien an
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Seite 17
Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet. Diesbezüglich kann festge-
halten werden, dass die Tatsache einer illegalen Ausreise aus Syrien für
die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung nicht ausreicht (vgl. neben
vielen Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen je-
doch mit Verfügung vom 10. September 2015 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
11.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistan-
des ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Mit Verfügung vom 10. September 2015 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 8. Oktober 2015 weist einen
Betrag von Fr. 3644.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, wel-
cher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet wurde. Bei amtli-
cher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegan-
gen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand er-
scheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demzufolge wird vorlie-
gend von einem Gesamtaufwand von 10,5 Stunden à Fr. 150.– ausgegan-
gen was einen Gesamtbetrag von Fr. 1716.– (inklusive Fr. 14.60 Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Dieser Betrag ist dem amtlichen
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1716.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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