B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5288/2017
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
D-5288/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte – gemeinsam mit seinem Vater (Beschwer-
deverfahren D-5283/2017) und seiner Schwester (Beschwerdeverfahren
D-5335/2017) – am 22. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem
von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am
(…) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibetischen Staatsangehö-
rigen (vgl. vorinstanzliche Akten A2).
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden.
C.
Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum
B._______ vom 23. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei ethnischer Tibeter, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in
C._______/D._______ gewohnt. Er habe keine Staatsangehörigkeit, son-
dern sei staatenlos, und habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte ge-
habt. Seine Mutter sei am 25. April 2015 verstorben. Er habe Nepal am
20. Juli 2015 verlassen und sei via Dubai und Italien am 22. Juli 2015 in
die Schweiz gelangt (vgl. A7).
D.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November
2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nie über
Identitätsdokumente verfügt. Geboren sei er in Nepal und habe dort immer
an derselben Adresse in C._______/D._______ gelebt. Er habe bis zur
zehnten Klasse die Schule (…) der tibetischen Exil-Regierung in
E._______/F._______ besucht und während der Schulzeit im dortigen In-
ternat gewohnt. Der Rektor der Schule sei Tibeter, finanziert werde sie von
westlichen Sponsoren. Er hätte gerne noch die elfte und zwölfte Klasse
absolviert, aber dafür hätte er an eine nepalesische Schule wechseln müs-
sen, wofür er Papiere benötigt hätte, die er nicht gehabt habe. Nach Ab-
schluss der zehnten Klasse im Jahr (…) habe er deshalb eine Arbeitsstelle
gesucht. Er habe bei der Suche Freunde um Hilfe gebeten, aber dennoch
keine Arbeit gefunden, da er in Nepal keine Aufenthaltsbewilligung gehabt
habe. Sein Vater, der als Kleinkind mit seinen Eltern aus der Gegend um
G._______ in Tibet geflohen sei, habe im (…) in F._______ in einer (…)
gearbeitet. Ob sein Vater die chinesische Staatsangehörigkeit habe, wisse
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er nicht. Die Situation für Tibeter sei in Nepal generell schwierig. China übe
vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden aus. Er habe gehört, dass
Tibeter, die nach China ausgewiesen würden, dort getötet würden. Bei dem
Erdbeben am 25. April 2015 sei seine Mutter ums Leben gekommen und
nachdem die Behörden angekündigt hätten, die Toten registrieren zu wol-
len, habe die Gefahr bestanden, dass der illegale Aufenthalt seiner Familie
auffliegen würde. Ob die nepalesischen Behörden den Tod der Mutter, die
am 26. April 2015 kremiert worden sei, effektiv registriert hätten, wisse er
nicht; er sei nie mit diesen in Kontakt gekommen. Er habe nach dem Erd-
beben noch zwei bis drei Monate mit seinem Vater und seiner Schwester
in einem Zelt in ihrem Wohnquartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen mit
Wasser von ihrem Brunnen geholfen und von Hilfsgruppen hätten sie Es-
sen und Bedarfsgüter erhalten. Da er sein Schulzeugnis nicht mehr gefun-
den habe, habe er im Hinblick auf die weitere Arbeitssuche etwa anderthalb
Monate nach dem Erdbeben bei seinem ehemaligen Lehrer eine Neuaus-
stellung beantragt; dies aber vergeblich, da er den Verlust erst von der Po-
lizei hätte bestätigen lassen müssen. Am 20. Juli 2015 habe er Nepal auf
dem Luftweg verlassen (vgl. A28).
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Be-
zug auf seine Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfah-
renszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der
Testphase behandelt, und er werde dem Kanton B._______ zugewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer
Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft
in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem
SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus des Be-
schwerdeführers nicht gefunden werden können. Er sei in dem Quartier, in
dem er sein Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt
worden. Eine der genannten Schule ähnliche lautende Schule namens (…)
in H._______/F._______ habe ausfindig gemacht werden können. Diese
werde aber nicht von der tibetischen Exilregierung in Nepal betrieben; eine
solche Exilregierung sei auch nicht bekannt. Es handle sich um eine Pri-
vatschule. In deren Register sei der Name des Beschwerdeführers nicht
aufgeführt.
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Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Beschwerde-
führer über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den wesentlichen In-
halt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis und gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör.
G.
In seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb sein Wohn-
haus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber – wie seines –
bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepale-
sen gewesen und er habe zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Ausserdem
sei er oft ausserhaus gewesen, da er während der Schulzeit im Internat
geschlafen habe. Er habe die (…) und nicht die (…) besucht. Zudem habe
er die Schule bereits vor einigen Jahren verlassen und auch gehört, dass
diese später umgezogen sei. Er habe nicht gesagt, dass die besagte
Schule von der tibetischen Exilregierung betrieben werde, sondern dass es
sich um eine tibetische Schule handle, das heisst, dass deren Besitzer ein
Tibeter sei.
H.
H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand)
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Erklärungen in der
Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen den Abklä-
rungsergebnissen der Schweizer Vertretung und seinen Vorbringen nicht
aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass er seine Identität,
den Lebenslauf und seine Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu offenge-
legt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“
zu ändern und ihn gegebenenfalls nach „Staat unbekannt“ wegzuweisen.
Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu zu äus-
sern.
H.b In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er wisse nicht, was es bedeute, nach „Staat
unbekannt“ weggewiesen zu werden. Er sei in Nepal geboren und zur
Schule gegangen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe sein dortiges
Leben zerstört und er habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe
erhalten, da er keine legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Seine Familie
habe keine andere Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich
der Druck Chinas in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich
als Tibeter in Nepal nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe von dem Fall
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einer Tibeterin gehört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal aus-
geschafft und dort nach der Ankunft verhaftet worden sei. Er fürchte sich
vor einem gleichen Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne er nicht an-
geben, da er nie Papiere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil
Chinas betrachte, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Eine andere
Staatsbürgerschaft habe er nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die ne-
palesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchs-
tens geduldet wie der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 15. August 2013 („China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in
Nepal“) zeige. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb
keine Beweise für seine Angaben einreichen.
I.
I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 19. August 2017 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende
seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe
keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend ge-
machte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, einge-
reicht. Seine Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die
Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Der Beschwer-
deführer habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die
Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärun-
gen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche
Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und seiner
Schwester unzutreffend seien. Auch mit seiner Stellungnahme betreffend
die Änderung seiner Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ vermöge
er die Widersprüche in seinen Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem SFH-
Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei tibeti-
schen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist
seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hät-
ten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge („Refugee Identity Card“ [RC])
zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rück-
schaffung nach China schütze. Die Familie des Beschwerdeführers halte
sich laut den Aussagen seines Vaters seit (…) in Nepal auf. Damit zähle
sie zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die
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Aussage des Beschwerdeführers, in Nepal über keinen legalen Aufent-
haltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Ins-
gesamt sei davon auszugehen, dass er seine Identität den Schweizer Be-
hörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem er falsche Angaben zur
Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe er die Mitwirkungspflicht
verletzt. Er sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, aber seine
Identität – insbesondere Name und Staatsangehörigkeit – sei nicht geklärt.
Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der Identität verunmögliche
er dem SEM die Prüfung seiner Asylvorbringen. Mit seinem Verhalten habe
er nicht glaubhaft machen können, dass er Schutz vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asylgesuch sei abzulehnen und
die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziie-
rungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Iden-
titätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständi-
gen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug
nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Ver-
letzung auszuschliessen sei, da bei asylsuchenden Personen tibetischer
Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit
nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls
unmenschliche Behandlung drohen würde.
J.
J.a Mit (einer von seinem Vater und seiner Schwester gemeinsam unter-
zeichneten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
– unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Sep-
tember 2017 – um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er könne keine Ausweisdokumente einreichen, da er keine solchen
besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von
2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 all-
mählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestä-
tige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten.
Selbst wenn seine Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte er so-
mit keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Be-
hörden beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu regist-
rieren, habe sein Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behör-
den sie entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein
Schlepper habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise
er auf die Beschwerdeausführungen seines Vaters. Bei einer Rückschaf-
fung nach Nepal würde ihm eine nachfolgende Abschiebung nach China
und dort eine Festnahme drohen. Sollte ihm kein Asyl gewährt und die
Flüchtlingseigenschaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
jaht werden, sei er zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In Nepal habe er als papierloser Ti-
beter keine Zukunftsperspektiven. Er hoffe vielmehr, in der Schweiz eine
Ausbildung absolvieren zu können.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme
und der Beschwerdeführer somit den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das
SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen..
L.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen des Beschwerdeführers wäh-
rend der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wo-
nach seine Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Pa-
piere zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass
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bereits in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglich-
keit eines legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert
seien. Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR
würden sich nicht auf die persönliche Situation der Familie des Beschwer-
deführers beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen.
Die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachte Analogie zwi-
schen seiner Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der
„Sans Papiers“ in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der
Vater des Beschwerdeführers als (…)-jähriger Mann das Konzept der
Staatsangehörigkeit nicht verstehe. Es gelinge dem Beschwerdeführer ins-
gesamt nicht, seine fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitäts-
nahe und erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf
Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von
Tibetern in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht.
M.
In seiner (wiederum vom Vater und der Schwester gemeinsam unterzeich-
neten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012
von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Er verweise auf
die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC
und der nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden
Bemühungen seines Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse er nicht.
Im Übrigen weise er nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung
nach China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht
anerkenne, sei er chinesischer Staatsangehöriger. Er habe in Nepal die
Schule nur bis zur zehnten Klasse besuchen können. Für die weitere Aus-
bildung wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort
für ihn keine Zukunft, zumal seine Familie nach dem Erdbeben alles verlo-
ren habe. Er ersuche zumindest um Gewährung einer vorläufigen Auf-
nahme und verweise hinsichtlich seiner hiesigen Integrationsbemühungen
auf das beiliegende Arbeitszeugnis vom 28. Oktober 2016 (befristeter Ein-
satz in einem […] im Rahmen eines Integrationsprogramms).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu
gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Iden-
titätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der
Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in
jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der
systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck
des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise
von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat
dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asyl-
suchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungs-
weise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz
auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person
die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf
das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszuge-
hen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest
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glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil
des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in In-
dien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vor-
liegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen
Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tibetischer
Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht, dass
er seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Seine Staatsangehörig-
keit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt kei-
nen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar.
Der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz explizit auf seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise-
oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beizutragen, eingereicht. Die feh-
lende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den
Nachweis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Iden-
tität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das
SEM vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die
Abklärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven
dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Status ergeben.
Vielmehr hat sich gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Lebenslauf nicht zutreffen. Die von ihm genannte Schule (…)
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konnte nicht ausfindig gemacht werden und in der ähnlich lautenden (…)
ist er in den Registern nicht aufgeführt. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 25. April 2016,
er habe die (…) besucht und die Schule im Übrigen bereits vor einigen
Jahren verlassen und auch gehört, dass diese später umgezogen sei, ver-
mag das Abklärungsergebnis nicht in Frage zu stellen, zumal er seinen An-
gaben bei der Anhörung vom 16. November 2015 zufolge noch kurz vor
der Ausreise aus Nepal zwecks Neuausstellung des Schulzeugnisses Kon-
takt mit seinem ehemaligen Lehrer gehabt habe und ihm somit der Name
und die Adresse der Schule geläufig gewesen sein müssten. Auch steht
seine Angabe in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 25. April
2016, er habe zu den Nachbarn in seinem Wohnviertel keinen Kontakt ge-
pflegt und deshalb auf den Fotos auch nicht erkannt werden können, im
Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Anhörung vom 16. November
2015, wonach er vor Ort viele Freunde gehabt habe, die er auch bei der
Arbeitssuche um Hilfe gebeten habe, und auch darüber hinaus durchaus
ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, sei seine Familie doch
von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im
Übrigen erwiesen sich auch die Angaben seines Vaters zu seiner Arbeits-
stelle in F._______ und seiner Schwester zu ihrem Schulbesuch als unzu-
treffend. Damit stehen weder die Personalien des Beschwerdeführers noch
seine Staatsangehörigkeit und sein Lebenslauf fest.
5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumer-
ken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im
Wohnsitzstaat Nepal, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe, eine
höhere Schulbildung ihm deshalb verwehrt gewesen und seine dortige
Existenzgrundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei,
so schwierig die Situation nach den Erdbeben gewesen sein mag, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
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5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität und Staatsangehö-
rigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen – wie vorstehend aus-
geführt – bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität verunmöglicht
er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status
er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in
E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die
– wie der Beschwerdeführer – ihre wahre Identität verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Überein-
stimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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