B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5288/2019
law/scm
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch Rahel Moser, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2019
D-5288/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus
B._______ in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben ver-
liess er den Iran im November 2015 in Richtung Türkei. Am 18. Januar
2016 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am
1. Februar 2016 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am
22. Juli 2019 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zuge-
wiesen.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, während der regimekritischen Demonstrationen nach den
iranischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 sei er mit seiner damali-
gen Ehefrau auf der Strasse unterwegs zum Einkaufen gewesen, wobei
sie zufällig in die Nähe der Proteste gelangt seien. Dabei sei seine dama-
lige Ehefrau durch ein Gummigeschoss der iranischen Sicherheitskräfte
getroffen worden. Er sei deshalb auf die Angehörigen der Sicherheits-
kräfte – bei welchen es sich um die iranische Revolutionsgarde (Sepah)
gehandelt habe – zugegangen und habe sich beschwert. Daraufhin sei er
festgenommen, zu einem Revier der Sepah gebracht und während zehn
Tagen festgehalten worden. Während der Haft habe man ihn befragt und
mehrfach misshandelt. Nach seiner Freilassung sei er insbesondere vor
bestimmten Feiertagen regelmässig durch die Sicherheitsbehörden vorge-
laden und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden. Auch sei es
ihm verunmöglicht worden, seine Firma registrieren zu lassen, und die
Banken hätten ihm kein Darlehen geben wollen. Zudem sei es infolge der
erwähnten Ereignisse zur Scheidung seiner Ehe gekommen. Er habe unter
diesen Umständen nicht mehr weiter im Iran leben wollen und sich deshalb
zur Ausreise entschieden.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2019 (Datum der Eröffnung: 11. Septem-
ber 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
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Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentli-
chen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem zwei
Auflistungen von angeblichen Verhaftungen des Beschwerdeführers und
von iranischen Feiertagen sowie verschiedene Belege im Zusammenhang
mit der beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ein-
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 7. November 2019 aufgefordert, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 30. Oktober 2019 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG (SR 142.31) durch das SEM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz su-
chen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf
einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzich-
tet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese über-
haupt asylrechtlich relevant sein könnten, nicht als glaubhaft zu erachten.
5.2 Zwar ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer, wie von ihm geltend gemacht, im Jahr 2009 nach den damaligen
iranischen Präsidentschaftswahlen während Demonstrationen – an wel-
chen er selbst jedoch in keiner Weise beteiligt gewesen sei – durch Ange-
hörige der iranischen Sicherheitskräfte inhaftiert, während zehn Tagen fest-
gehalten und dabei misshandelt wurde. Dieser Verhaftung allein kommt je-
doch angesichts des bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran
im November 2015 verstrichenen Zeitraums keine asylrechtlich relevante
Bedeutung zu. Die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Inhaftie-
rungen, die im Anschluss an die genannte erste Festnahme in regelmässi-
gen Abständen erfolgt sein sollen, sind als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM zutreffend festgestellt, dass
die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene erhebli-
che Widersprüche aufweisen. So gab der Beschwerdeführer zur Frage,
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wann er letztmals verhaftet worden sei, anlässlich seiner summarischen
Erstbefragung an, dies sei am 9. Juli 2015 gewesen (vgl. SEM-act. 4/12,
Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er im Rahmen der eingehenden Anhörung
zu Protokoll, er sei am 11. Februar 2015 letztmals verhaftet worden (vgl.
SEM-act. 16/21, F59). Seiner diesbezüglichen Erklärung, er habe die ira-
nische und die westliche Zeitrechnung verwechselt und die Angabe bei der
Erstbefragung sei zutreffend, kann nicht gefolgt werden. Bei der Anhörung
hielt er zur Datumsangabe des 11. Februar 2015 ausdrücklich fest, der Tag
sei ihm in guter Erinnerung geblieben, weil dies der Jahrestag der irani-
schen Revolution gewesen sei, und er sei sechs bis sieben Monate später
aus seinem Heimatstaat ausgereist. Eine angebliche Verwechslung der
verschiedenen Zeitrechnungen ist angesichts dessen offensichtlich auszu-
schliessen, und der betreffende Widerspruch – welcher als erheblich zu
bezeichnen ist – bleibt unerklärlich.
Des Weiteren sind die – nach der Festnahme am Rande der Demonstrati-
onen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 –
ständig wiederholten Inhaftierungen des Beschwerdeführers auch deshalb
nicht als glaubhaft zu erachten, weil seine entsprechenden Vorbringen
nicht den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderli-
chen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). So vermochte der Beschwerdeführer bei
der Anhörung durch die Vorinstanz nur sehr vage Angaben über die be-
haupteten Inhaftierungen und damit verbundenen Verhöre durch die irani-
schen Sicherheitskräfte zu machen. Dies gilt insbesondere für die angebli-
che letzte Verhaftung vom 11. Februar 2015 beziehungsweise 9. Juli 2015,
die er auf entsprechende Frage hin lediglich unter Verwendung von Ge-
meinplätzen, jedoch ohne jegliche Detaillierung zu schildern vermochte
(vgl. SEM-act. 16/21, F61–64).
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere in der angefochtenen
Verfügung aufgeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vo-
rinstanz einzugehen.
5.3 Zusätzlich zu den Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaub-
haftigkeit ist ausserdem festzuhalten, dass auch nicht nachvollziehbar er-
scheint, weshalb die iranischen Behörden über die einmalige Inhaftierung
im Jahr 2009 hinaus überhaupt ein konkretes, asylrechtlich relevantes Ver-
folgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten.
Nach seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte er
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sich weder an den regimekritischen Protesten des Jahres 2009 – in deren
Verlauf er lediglich verhaftet worden sei, weil er sich gegen den Einsatz
von Gummigeschossen durch die Sicherheitskräfte gewehrt habe, nach-
dem seine damalige Ehefrau getroffen worden sei –, noch war er im Iran
jemals in irgendeiner Weise politisch aktiv, sodass er ein spezifisches Ver-
folgungsinteresse der iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können.
Auch seine Erklärung im Rahmen der Anhörung durch das SEM, die Be-
hörden seien wegen seiner Familie, die bereits früher Probleme gehabt
habe, derart standhaft gegen ihn vorgegangen, vermag nicht zu überzeu-
gen. Diesbezüglich gab er an, die Probleme seien zum einen auf die Reli-
giosität seiner Familie zurückzuführen, zum anderen auf den Umstand,
dass sein Grossvater früher bei der Gendarmerie tätig gewesen sei (vgl.
SEM-act. 16/21, F65–67). Weshalb die Religiosität seiner Familie oder die
frühere berufliche Tätigkeit seines Grossvaters den iranischen Behörden in
negativer Weise hätten auffallen sollen, führte er nicht aus. Insbesondere
machte er nicht geltend, seine Familie sei in einer nicht mit den iranischen
Verhältnissen konformen Weise religiös aktiv. Es ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern diese Behauptungen ein asylrechtlich relevantes Interesse der
iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers begründen
könnten.
5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was den soeben angestell-
ten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers entgegenstehen könnte. Insbesondere sind auch die beiden als Be-
weismittel eingereichten Auflistungen von angeblichen Verhaftungen des
Beschwerdeführers und von iranischen Feiertagen nicht geeignet, an den
soeben getroffenen Einschätzungen etwas zu ändern.
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – zutreffend zur Einschätzung gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Um-
stand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
deren Glaubhaftigkeit anders einschätzte als von ihm erhofft, berührt im
Übrigen die materielle Beurteilung des zur Begründung des Asylgesuchs
vorgetragenen Sachverhalts und nicht die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts als solche. Der diesbezüglich in der Beschwerde ge-
stellte Antrag, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. Auch eine Verletzung des
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rechtlichen Gehörs, wie in diesem Zusammenhang in der Beschwerde be-
hauptet, liegt offensichtlich nicht vor. Das SEM hat das Asylgesuch folglich
zu Recht abgelehnt.
6.
Über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Falle einer
Rückkehr in den Iran wegen seiner illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe behauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE
2009/28 E. 7.1). Dabei wird im Wesentlichen vorgebracht, es drohe dem
Beschwerdeführer eine spezifische Bestrafung, weil er mehreren Vorladun-
gen zu Verhören durch die iranischen Sicherheitskräfte nicht gefolgt sei.
Wie sich jedoch erwiesen hat, sind die betreffenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft. Es liegen somit keinerlei konkrete Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Iran aus den in der Beschwerdeschrift behaupteten Gründen einer spezifi-
schen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folg-
lich ist auch das Vorliegen von die Flüchtlingseigenschaft begründenden
subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer –
wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I,
S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen kon-
kreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
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Seite 10
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung durch die Vorinstanz an, aufgrund der erlittenen Miss-
handlungen während seiner Inhaftierung im Jahr 2009 habe er nach wie
vor nervliche Probleme und einen hohen Blutdruck, und es seien ihm des-
wegen in der Schweiz durch einen Arzt Beruhigungstabletten verschrieben
worden. Jedoch erwähnte er weder bei seiner Anhörung weitere gesund-
heitliche Probleme, noch werden in der Beschwerde solche geltend ge-
macht. Schliesslich ist – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
– auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete
er im Iran in der eigenen Firma seines Vaters im Bereich der Gebäudein-
stallation. In der Schweiz konnte er sich zudem, wie aus den eingereichten
beruflichen Belegen und Zeugnissen hervorgeht, in technischer Hinsicht
weiter qualifizieren. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Erfahrungen wer-
den ihm bei der beruflichen Integration im Iran von erheblichem Nutzen
sein. Der mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz derart fortgeschrit-
ten integriert, dass seine Reintegration im Iran erschwert werde, kann of-
fensichtlich nicht gefolgt werden. Zudem leben im Iran die Eltern, drei Brü-
der sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers, womit er über ein
ausgedehntes familiäres Netz verfügt.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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