Abtei lung IV
D-5290/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...], und
C._______ D._______, geboren [...], sowie
deren Kinder E._______ B._______, geboren [...],
F._______ B._______, geboren [...], und
G._______ B._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin
und Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Juli 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5290/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stammen aus H._______ (kurdische Bezeichnung) bezie-
hungsweise I._______ (arabische Bezeichnung) in der Provinz Al
Hasakah. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien am [...]. Januar
2009 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei. Über ihnen unbekannte
Länder reisten sie am 5. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und
stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
Asylgesuche. Am 10. Februar 2009 wurden sie durch das Bundesamt
für Migration (BFM) summarisch sowie am 23. Februar 2009
eingehend zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurden sie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zuge-
wiesen.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der durchgeführten
Befragungen geltend, sie hätten Syrien aufgrund der Probleme ver-
lassen müssen, die der Ehemann mit den syrischen Sicherheitsbe-
hörden gehabt habe.
B.b Der Ehemann (Beschwerdeführer) sei zwar nicht in einer politi -
schen Partei aktiv gewesen, habe aber immer wieder an Demonstra-
tionen teilgenommen. Im März 2004 sei er – wie tausende anderer
Kurden – im Anschluss an die politischen Unruhen von Qamishli ver -
haftet und während vier Tagen festgehalten worden. Im Juni 2008 habe
er auf Wunsch von Ismaîl Amo, dem Vorsitzenden der kurdischen Ye-
kiti-Partei, im Haus seiner Familie eine Veranstaltung organisiert, die
von hundert bis zweihundert Menschen besucht worden sei. Einige
Tage später sei er durch den syrischen Staatssicherheitsdienst (Idarat
al-Amn) vorgeladen und zur Veranstaltung befragt worden. Er habe
versichern müssen, dass er solcherlei Aktivitäten künftig unterlassen
werde. Ansonsten habe dies für ihn keine weiteren Konsequenzen
gehabt. Am 2. November 2008 habe er vor dem syrischen Parlament
in Damaskus an einer Demonstration gegen den Erlass eines Geset-
zes teilgenommen, das die Enteignung von Kurden vorgesehen habe.
Dabei sei er in einer Gruppe von zehn Leuten an der Verbrennung
einer syrischen Flagge beteiligt gewesen. Die syrischen Sicherheits-
kräfte hätten die Demonstration sehr rasch aufgelöst und 195 Teil-
nehmende verhaftet. Ihm selbst sei jedoch die Flucht gelungen, und in
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der Folge habe er sich während zweier Monate in Damaskus, bei
einem Freund namens J._______, verborgen gehalten. Durch seine
Frau sei er darüber informiert worden, dass einige Tage nach der
Demonstration dreimal Angehörige des Staatssicherheitsdiensts zum
Haus der Familie in H._______/I._______ gekommen seien und nach
ihm gefragt hätten. In der Folge habe er aus Furcht, inhaftiert zu wer-
den, beschlossen ins Ausland zu fliehen, und zwischen dem 15. und
dem 20. Dezember 2008 habe er J._______ zu seiner Ehefrau nach
H._______/I._______ geschickt, um diese nach Damaskus zu holen.
B.c Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) gab zu den Gründen ihres
Asylgesuchs an, sie habe in Syrien keine persönlichen Schwierigkei-
ten gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus
ihrem Heimatstaat ausgereist. Sie sei mit der Ausreise nicht einver-
standen gewesen, habe aber mitgehen müssen.
C.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwer-
deführenden syrische Pässe besässen, ob sie Syrien legal verlassen
hätten und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht würden.
D.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in
Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten er-
geben, dass die Beschwerdeführenden Inhaber beziehungsweise In-
haberin syrischer Reisepässe seien, Syrien am [...]. Januar 2009 vom
Flughafen Damaskus in Richtung China verlassen hätten und durch
die syrischen Behörden nicht gesucht würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2009 erteilte das BFM den Be-
schwerdeführenden in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse
das rechtliche Gehör, mit Frist bis zum 1. Mai 2009.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 zeigte die Rechtsvertre -
terin die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um
Einsicht in die Verfahrensakten sowie Erstreckung der Frist zur Stel-
lungnahme.
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G.
Mit Schreiben vom 30. April 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden mit, auf das Gesuch um Einsicht in die Ver-
fahrensakten werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen,
da die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, und verlängerte
die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Mai 2009.
H.
Mit Eingabe an das BFM vom 14. Mai 2009 nahmen die Beschwerde-
führenden zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei führten
sie im Wesentlichen aus, es könne gut sein, dass sie nicht offiziell
gesucht würden. Vielmehr würden sie inoffiziell durch den syrischen
Geheimdienst gesucht, der aufgrund des Ausnahmezustands in Syrien
mit unbegrenzter Befugnis agiere. Mit der Eingabe reichten die
Beschwerdeführenden eine DVD ein, auf welcher ersichtlich sei, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Haus seiner Familie
Versammlungen für die Yekiti-Partei durchgeführt habe. Es müsse als
sicher gelten, dass diese Tätigkeit dem syrischen Geheimdienst zur
Kenntnis gelangt sei und der Beschwerdeführer deshalb auf einer
schwarzen Liste verzeichnet sei. Des Weiteren wurden zwei
Photographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer als
Teilnehmer einer am 12. März 2009 in Bern abgehaltenen Demonstra-
tion gegen das syrische Regime zu erkennen sei. Diesbezüglich wurde
als Beweismittel ausserdem ein anlässlich der Demonstration verteil-
tes Flugblatt eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 erteilte das BFM den Be-
schwerdeführenden in Bezug auf folgenden Sachverhalt das rechtliche
Gehör, mit Frist bis zum 22. Juni 2009: Der Beschwerdeführer habe
anlässlich seiner Anhörungen angegeben, eine Woche nach der
Demonstration vom 2. November 2008 habe ihm seine Frau mitgeteilt,
dass die Behörden dreimal nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht
genau, wann die Behördenbesuche stattgefunden hätten, da er in
Damaskus bei einem Freund versteckt gewesen sei, und seine Frau
ihn dort angerufen habe, um ihm von den Behördenbesuchen zu er-
zählen. Ungefähr zwischen dem 15. und dem 20. Dezember 2008 habe
er seinen Freund zu seiner Frau geschickt, um diese mit den Kindern
nach Damaskus zu holen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführe-
rin anlässlich ihrer Anhörungen geltend gemacht, nach der Abreise
ihres Mannes nach Damaskus habe sie erst wieder mit diesem Kon-
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takt gehabt, als dessen Freund sie aufgesucht und nach Damaskus
mitgenommen habe. Vor diesem Besuch des Freundes habe sie keine
Möglichkeit gehabt, mit ihrem Mann Kontakt aufzunehmen. Sie wisse
auch nicht, woher ihr Ehemann von den Behördenbesuchen gewusst
habe.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. Juni 2009 ersuchten die Beschwer -
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin um Einsicht in die Befra-
gungsprotokolle.
K.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden mit, dem Antrag auf Einsicht in die Verfah-
rensakten werde nicht stattgegeben, beziehungsweise man werde zu
einem späteren Zeitpunkt darauf zurückkommen. Gleichzeitig wurde
die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Juli 2009 verlängert.
L.
Mit Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2009 teilten die Beschwerdefüh-
renden durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, sie würden
bestätigen, dass der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche nach der
Demonstration vom 2. November 2008 mit der Beschwerdeführerin te-
lephoniert habe und dabei erfahren habe, dass die Geheimpolizei
nach ihm gesucht habe. Im Übrigen habe auch der Vater des Be-
schwerdeführeres mit diesem telephoniert und ihm von der Suche der
Geheimpolizei berichtet. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer
einen Freund zu seiner Ehefrau geschickt, um sie nach Damaskus zu
holen. Die Beschwerdeführerin sei Mitte November 2008 in Damaskus
eingetroffen und habe sich ebenfalls Mitte November 2008 einen Pass
ausstellen lassen. Die Angabe, dass der Freund die Beschwerdefüh-
rerin erst zwischen dem 15. und dem 20. Dezember abgeholt habe, sei
nicht korrekt; es müsse sich hierbei um ein Missverständnis handeln.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 erteilte das BFM der Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten.
N.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Ferner hielt
das Bundesamt dafür, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers in der Schweiz wiesen keine derartige Intensität auf, dass im
Falle einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung
auszugehen sei. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
O.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gutheissung ihrer Asylgesuche, eventualiter die Zurück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM sowie sub-
eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdefüh-
renden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
Mit der Eingabe wurden als Beweismittel in Bezug auf die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Photographie einer
Versammlung vom Mai 2009, eine Photographie einer Demonstration
vom 20. Juni 2009 sowie ein Flugblatt eingereicht. Auf die Begründung
der Beschwerde wie auch den Inhalt der eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des
Nichteintretens auf, bis zum 10. September 2009 eine Fürsorgebestä-
tigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
leisten.
Q.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2009 reichten
die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung sowie ein vom
2. September 2009 datierendes Bestätigungsschreiben der „Human
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Rights Organization in Syria“, ausgestellt durch K._______ L._______,
M._______, in Bezug auf den Beschwerdeführer ein.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Demgegenüber wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgelehnt.
S.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit
zur Replik erteilt.
U.
Mit Replik ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2009 äusserten
sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des Bundesamts.
Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2009 übermit-
telten die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Compact Discs,
ein Flugblatt sowie die Kopie einer Photographie. Dabei führten sie
aus, auf der einen CD befinde sich eine Filmaufnahme einer im August
2008 in Derek (Syrien) abgehaltenen Kundgebung, bei welcher der
Beschwerdeführer teilgenommen habe. Auf der zweiten CD befinde
sich eine Sendung des kurdischen Fernsehsenders „Roj TV“ vom
18. November 2009, in welcher über eine gleichentags in Genf abge-
haltene Demonstration berichtet werde. Dabei habe der Beschwerde-
führer vor dem Gebäude der Vereinten Nationen einen Hungerstreik
durchgeführt und Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern sei zur So-
lidarität mit den politischen Gefangenen in Syrien aufgerufen worden.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit anderen Demonstrie-
renden vor der syrischen Botschaft in Genf protestiert. Der Be-
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schwerdeführer sei im Bericht von „Roj TV“ wie auch auf im Internet
veröffentlichten Photographien der Demonstration gut als Teilnehmer
zu erkennen. Nach der Ausstrahlung der Fernsehsendung sei der Va-
ter des Beschwerdeführers von Mitgliedern des syrischen Geheim-
diensts aufgesucht worden, und man habe diesen dazu aufgefordert,
seinen Sohn dazu anzuhalten, inskünftig regimekritische Handlungen
zu unterlassen.
W.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. März 2010 teilten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe
am 11. März 2010 an einem Protestmarsch der PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat; Democratic Union Party) vom Gebäude der Vereinten Na-
tionen zur syrischen Vertretung in Genf teilgenommen, bei welcher der
Ermordung zahlreicher Kurden im März 2004 in Qamishli gedacht
worden sei. Die Kundgebungsteilnehmer seien dabei von Mitarbeitern
der syrischen Botschaft gefilmt worden. Als Beweismittel reichten die
Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Internet ein, wobei auf
einer darin enthaltenen Photographie der Beschwerdeführer zu er-
kennen sei. Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden eine CD
ein, auf welcher Filmaufnahmen enthalten seien, die der Bruder des
Beschwerdeführers in Syrien angefertigt habe. Die syrischen Sicher-
heitsdienste würden – wie bereits geltend gemacht – immer wieder die
Familie des Beschwerdeführers aufsuchen und nach dessen Verbleib
fragen. Es sei dem Bruder des Beschwerdeführers gelungen, mit dem
Mobiltelephon zu filmen, wie Mitglieder des Sicherheitsdiensts nach
dem Beschwerdeführer fragen würden. Ein anderer Bruder des Be-
schwerdeführers habe sich verbal gegen die Sicherheitsbeamten ge-
wehrt und sei deswegen mitgenommen und während einer Woche im
Polizeigefängnis in Haft gehalten worden. Ferner reichten die Be-
schwerdeführenden als Beweismittel ein Flugblatt der Kundgebung
vom 11. März 2010 sowie Kopien der syrischen Identitätskarte des
Vaters des Beschwerdeführers ein.
X.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2010 teilten die
Beschwerdeführenden zum einen mit, der Beschwerdeführer habe am
7. August 2010 in Zürich an einer Veranstaltung der PYD teilgenom-
men, wobei unter anderem getöteter Kurden gedacht worden sei. Der
Beschwerdeführer sei bei diesem Anlass in der vordersten Reihe ge-
sessen; der Fernsehsender „Roj TV“ habe über die Veranstaltung be-
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richtet. Zum anderen führten die Beschwerdeführenden aus, ein syri-
scher Asylgesuchsteller namens N._______ O._______, der an der
Demonstration vom 2. November 2008 in Damaskus teilgenommen
habe und deswegen vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei,
sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Genannte
habe den Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten Demonstration
getroffen und sei bereit, dies zu bezeugen. Des Weiteren wiesen die
Beschwerdeführenden auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom September 2010 hin, welcher sich zur Zuverläs-
sigkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien äussere. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass auch in Syrien gesuchte Personen das Land über
den Flughafen Damaskus verlassen könnten, indem Beamte der
Grenzkontrollbehörde bestochen würden. Mit der Eingabe wurden als
Beweismittel eine CD, Kopien aus den Asylverfahrensakten von
N._______ O._______ sowie der erwähnte Bericht der SFH
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen mit der Begründung ab, die betreffenden Vorbringen
seien entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft. Wie
sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem
Schluss gelangt.
4.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im März 2004 im An-
schluss an die politischen Unruhen von Qamishli verhaftet und wäh-
rend vier Tagen festgehalten worden, ungeachtet der Frage, ob es
glaubhaft ist, als nicht asylrelevant einzustufen ist. Im Hinblick auf die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits im Heimatland
erlittener Verfolgungsmassnahmen stellt sich die Frage, ob die Be-
schwerdeführenden im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Sy-
rien ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt wa-
ren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass
er zwischen der kurzzeitigen Inhaftierung im März 2004 und den spä-
teren geltend gemachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden,
die im Juni 2008 begonnen haben sollen, keinerlei Behelligungen er-
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lebte. Ein spezifischer Zusammenhang zwischen den Ereignissen vom
März 2004 – zumal es ihm dabei nach eigenen Aussagen wie tausen-
den anderer Kurden auch ergangen sei – und der Frage einer allfälli -
gen asylrelevanten Gefährdung im Zeitraum vor der Ausreise aus dem
Heimatstaat ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht er-
sichtlich.
4.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass nicht glaubhaft erscheint, der
Beschwerdeführer sei vor der Ausreise aus Syrien in der geltend ge-
machten Weise von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden.
4.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gülti -
gen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substan-
tiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Kor-
rektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
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4.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchge-
führten Befragungen für die Zeit vor der Ausreise aus Syrien keine
besonders aktive politische Tätigkeit glaubhaft ist. So will der Be-
schwerdeführer zwar wiederholt an Demonstrationen teilgenommen
haben, war indessen gemäss eigenem Bekunden in keiner Partei en-
gagiert. Die mit der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 13. Ok-
tober 2009 gemachte Angabe, der Beschwerdeführer selbst wie auch
seine Familie seien in Syrien politisch stark engagiert gewesen, wird
durch die Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen nicht
bestätigt. Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Gross-
vater des Beschwerdeführers sei wegen seines Widerstands gegen die
Wegnahme von Land während eines halben Jahres im Gefängnis ge-
wesen, vermag eine spezifisch wahrnehmbare politische Rolle der
Familie nicht hinreichend zu begründen. Insbesondere steht die Be-
hauptung in der Replik vom 13. Oktober 2009, der Beschwerdeführer
habe in Syrien regelmässig an Sitzungen der Yekiti-Partei teilgenom-
men, in klarem Widerspruch zur ausdrücklichen Aussage anlässlich
der eingehenden Befragung (entsprechendes Protokoll, S. 7), er sei
bei keiner Partei aktiv gewesen. Es darf davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer bereits während seiner mündlichen Anhö-
rungen von einem spezifischen – über die blosse gelegentliche Betei-
ligung an prokurdischen Demonstrationen hinausgehenden – politi -
schen Engagement in seinem Heimatland berichtet hätte, hätte ein
solches tatsächlich bestanden.
4.3.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im
Juni 2008 im Haus seiner Familie auf Veranlassung des Vorsitzenden
der Yekiti-Partei eine politische Veranstaltung organisiert, geht aus
seinen Aussagen ausserdem hervor, dass er selbst unter der Annah-
me, das Vorbringen sei glaubhaft, deswegen keine spezifischen Ver-
folgungsmassnahmen auf sich zog. Vielmehr gab er zu Protokoll, er sei
zwar einige Tage später durch den syrischen Staatssicherheitsdienst
vorgeladen und befragt worden. Indessen sei er nur dazu befragt
worden, ob die Veranstaltung stattgefunden habe, und er habe ledig-
lich versichern müssen, derartige Aktivitäten künftig zu unterlassen.
Ansonsten habe er keine weiteren Konsequenzen zu tragen gehabt
(Protokoll der summarischen Befragung des Beschwerdeführers, S. 6;
Protokoll der eingehenden Befragung, S. 8). Es erweist sich somit,
dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt gerade nicht einer
Behandlung unterworfen wurde, wie gemäss der Beschwerdeschrift
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(S. 8) für unliebsame politische Aktivisten in Syrien üblich (Verhaftung,
Verhängung eines Ausreiseverbots, Einschüchterung und Belästigung
von Familienangehörigen). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
schliesslich, dass die Beschwerdeführenden gemäss den Abklärungen
der schweizerischen Botschaft in Syrien im Besitz syrischer Reise-
pässe sind, legal aus dem Land ausreisten und durch die syrischen
Behörden nicht gesucht wurden.
4.3.4 In Bezug auf das mit der Eingabe vom 9. Dezember 2009 ge-
machte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im August 2008 in
Derek (Syrien) an einer Demonstration gegen die damalige militäri-
sche Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen, wobei um die
kurdischen Opfer des türkischen Angriffs getrauert worden sei, ist
festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beteiligung an
diesem Anlass ein konkretes Verfolgungsinteresse der syrischen Be-
hörden begründet haben könnte. Das diesbezüglich mit der genannten
Eingabe eingereichte Beweismittel – eine Videoaufnahme, die eine
grössere Versammlung von Demonstrierenden zeigt, wobei mutmass-
lich der Beschwerdeführer als passiver Teilnehmer zu erkennen ist –
erweist sich vor diesem Hintergrund von vornherein als für die Frage
der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen nicht
erheblich.
4.3.5 Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an einer Demonst-
ration am 2. November 2008 vor dem syrischen Parlament in Damas-
kus erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Si-
cherheitskräfte den Beschwerdeführer als Teilnehmer hätten identifi -
zieren sollen. So gab er zu Protokoll, er habe die Leute jener Gruppe,
welche eine Fahne verbrannt hätten, nicht näher gekannt, sondern
habe diese zufällig bei der Demonstration getroffen; ausserdem sei
ihm im Verlauf der Demonstration ohne weiteres die Flucht vor den
Sicherheitskräften gelungen (Protokoll der eingehenden Befragung
des Beschwerdeführers, S. 11). Eine plausible Erklärung dafür, wie er
von den Sicherheitskräften in der Masse der Demonstrierenden den-
noch als Teilnehmer hätte erkannt werden können, ist nicht ersichtlich.
Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe gehört, dass sämtliche
der anlässlich der Demonstration Verhafteten wieder freigelassen
worden seien (a.a.O., S. 12). Angesichts dessen ist auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb die syrischen Sicherheitskräfte ausgerechnet
gegenüber dem Beschwerdeführer, der kein besonders ausgeprägtes
Profil als Regimegegner aufwies, ein anhaltendes Verfolgungsinteres-
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D-5290/2009
se hätten haben sollen. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Aus-
führungen über allgemeine Menschenrechtsprobleme in Syrien ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.3.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass ebensowenig etwas zu-
gunsten der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers aus dem mit der
Eingabe vom 7. Oktober 2010 gemachten Vorbringen abgeleitet wer-
den kann, ein Landsmann namens N._______ O._______ habe eben-
falls an der Demonstration vor dem syrischen Parlament in Damaskus
vom 2. November 2008 teilgenommen, wobei dieser in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei. Aus den Asylverfahrensakten des
genannten N._______ O._______ (N [...]) geht nämlich hervor, dass
dessen Asylvorbringen zwar eine Gemeinsamkeit aufweisen – die be-
hauptete Teilnahme an der Demonstration vom 2. November 2008 –,
sich ansonsten aber deutlich von jenen des Beschwerdeführers unter-
scheiden. Zum einen ist festzuhalten, dass die Vorbringen N._______
O._______S im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers gemäss
den massgeblichen Kriterien (vgl. E. 4.3.1) von anderer Qualität in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit sind. Zum anderen vermochte
N._______ O._______ im Unterschied zum Beschwerdeführer eine
erhebliche Gefährdungssituation glaubhaft zu machen. Eine solche –
die in der Tat zur Gewährung des Asyls durch das BFM führte – ergab
sich im Wesentlichen daraus, dass der Genannte Mitglied einer kurdi-
schen Menschenrechtsorganisation war und anlässlich der erwähnten
Demonstration durch die syrische Polizei unter erheblicher Gewaltan-
wendung festgenommen wurde, nachdem er eine Fahne der Baath-
Partei angezündet hatte. Zwar gelang es ihm in der Folge, dem Ge-
wahrsam der Polizei zu entfliehen. Indessen war den Beamten sein
Portemonnaie mit Ausweisschriften in die Hände gefallen, womit er
jederzeit mit seiner erneuten Verhaftung zu rechnen hatte. Es erweist
sich somit, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers von
jenen N._______ O._______S wesentlich unterscheiden, weshalb aus
letzteren für den vorliegenden Fall keine konkreten Schlüsse gezogen
werden können.
4.3.7 Zu erwähnen ist weiter im Zusammenhang mit der behaupteten
Suche der Sicherheitskräfte nach der Person des Beschwerdeführers
im Anschluss an die erwähnte Demonstration, dass die entsprechen-
den Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Widersprüche
und Ungereimtheiten aufweisen. So gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, seine Ehefrau habe ihn eine Woche nach der Demonstration
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in Damaskus angerufen und ihm mitgeteilt, dass er dreimal zuhause
gesucht worden sei (Protokoll der summarischen Befragung des Be-
schwerdeführers, S. 5; Protokoll der eingehenden Befragung des Be-
schwerdeführers, S. 9). Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin
aus, sie wisse nicht, wie ihr Mann davon erfahren habe, dass er zu-
hause gesucht worden sei; vielleicht hätten dessen Eltern es ihm mit-
geteilt (Protokoll der eingehenden Befragung der Beschwerdeführerin,
S. 8). Zu diesem Widerspruch wurde den Beschwerdeführenden durch
die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 das rechtli-
che Gehör erteilt. Die mit anschliessender Eingabe an das BFM vom
6. Juli 2009 durch die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorge-
brachte Erläuterung, es handle sich um ein Missverständnis, vermag
den Widerspruch nicht auszuräumen. Des Weiteren führte der Be-
schwerdeführer zunächst aus, er habe um den 15. November 2008
herum in H._______/I._______ seine Identitätskarte und Passbilder
dem Schlepper übergeben, der die Ausreise organisiert habe; dabei
sei der Schlepper zu ihm nach Hause gekommen (Protokoll der
eingehenden Befragung des Beschwerdeführers, S. 3 f.). Im weiteren
Verlauf der Anhörung führte er jedoch aus, er habe sich nach der
Demonstration während zweier Monate bei seinem Freund J._______
in Damaskus verborgen gehalten, wobei er dessen Haus nie verlassen
habe (a.a.O., S. 9 und 11 f.). Es sei sein Vater gewesen, der die
Identitätskarte und die Passbilder dem Schlepper übergeben habe,
nicht er selbst; er sei zu jenem Zeitpunkt nicht in H._______/I._______
gewesen (a.a.O., S. 12). Angesichts dieser offensichtlichen
Widersprüche ist weder als glaubhaft zu erachten, dass der
Beschwerdeführer nach der erwähnten Demonstration durch die
syrischen Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf gesucht wurde, noch
dass er sich bis zur Ausreise in Damaskus verborgen hielt. Es ist
ferner festzustellen, dass an der Einschätzung, die erwähnten
Widersprüche liessen die Aussagen der Beschwerdeführenden als
unglaubhaft erscheinen, auch die diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, wonach die
inhaltlichen Ungereimtheiten auf Missverständnisse und die Nervosität
anlässlich der Befragungen zurückzuführen seien.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen entweder
asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft sind. Folglich hat das
Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche die Beschwerdeführenden im vorliegenden Ver-
fahren mit dem Vorbringen geltend machen, der Beschwerdeführer
beteilige sich in der Schweiz seit seiner Ankunft an Demonstrationen
kurdischer Organisationen gegen das syrische Regime und sei des-
halb im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische
Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti -
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird.
5.3.2 Bezüglich der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden
ist festzustellen, dass weder geltend gemacht noch durch Beweismittel
belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei seinen exilpolitischen Ak-
tivitäten eine besonders prominente Funktion ausgeübt. Aus den Vor-
bringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht lediglich hervor,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gelegentlich an von kur-
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disch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen
und Demonstrationen teilgenommen hat. Dagegen bestehen auch
unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel keinerlei kon-
krete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter der
grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser
Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders
hervorgetan hätte.
5.3.3 So geht aus dem mit Eingabe vom 9. September 2009 einge-
reichten Bestätigungsschreiben der „Human Rights Organization in
Syria“ lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen
Aktivitäten teilgenommen habe, die gegen das syrische Regime ge-
richtet gewesen seien; indessen werden keine spezifischen Aufgaben
des Beschwerdeführers genannt. Hinsichtlich des Berichts des kurdi-
schen Fernsehsenders „Roj TV“ vom 18. November 2009, von wel-
chem mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 eine digitale Kopie einge-
reicht wurde, ist ferner Folgendes festzuhalten: Es handelt sich dabei
um den Beitrag einer Nachrichtensendung in Bezug auf eine Kundge-
bung mit einer grösseren Zahl von Teilnehmern, wobei mutmasslich
der Beschwerdeführer zweimal während einer kurzen Sequenz als
Mitmarschierender in einem Demonstrationszug zu erkennen ist. In-
dessen ist aufgrund der Aufnahmen in Bezug auf den Beschwerde-
führer keinerlei aus der Masse der Demonstrierenden herausragende
Funktion zu erkennen. Insofern resultiert aus diesem Bericht des
Senders „Roj TV“ ein ähnlicher Erkenntniswert wie aus den ebenfalls
eingereichten, dem Internet entnommenen Photographien, auf wel-
chen der Beschwerdeführer ebenfalls als einzelner Teilnehmer von
Demonstrationen mit zahlreichen Beteiligten zu erkennen ist. Die glei -
che Einschätzung gilt schliesslich auch für die mit der Eingabe vom
7. Oktober 2010 auf CD eingereichten Aufnahmen einer Veranstaltung
der PYD vom 7. August 2010 mitsamt Bericht des Senders „Roj TV“,
bei welcher der Beschwerdeführer in der vordersten Reihe gesessen
sei. Auch hier wird weder geltend gemacht noch ist zu erkennen, dass
der Beschwerdeführer über die blosse Beteiligung an der Veranstal-
tung hinaus eine tragende Rolle eingenommen hätte, die ihn in spezi -
fischer Weise aus der Zahl der Teilnehmenden hervorheben würde.
5.3.4 Es ist festzustellen, dass weder die Ausdrucke aus dem Internet
noch die erwähnten Fernsehbilder eine schlüssige Beurteilung der
massgeblichen Frage zulassen, in welcher Weise der Beschwerdefüh-
rer selbst individuell gegen das syrische Regime Stellung bezogen und
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in welchem Ausmass er sich folglich politisch exponiert hat, so dass
effektiv davon auszugehen wäre, er habe als kurdischer Exil-Op-
positioneller die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf
sich gezogen, dass er nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Allerdings wird durch den Beschwerdeführer
auch gar nicht geltend gemacht, er habe sich bei seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz durch eigene individuelle Beiträge in er-
kennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Das
blosse Tragen eines Spruchbands und das Verteilen von Flugblättern
anlässlich einzelner Manifestationen oder das blosse Sitzen in der vor-
dersten Reihe bei einer Veranstaltung sind entgegen der Argumenta-
tion der Beschwerdeführenden nicht als eine besonders ausgeprägte
Exponierung zu werten, die als solche mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit zu einer Gefährdung im zuvor erwähnten Sinn führen würde.
Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen
Geheimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten,
so ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdefüh-
rers gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener ex-
ponierten Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden richtet.
5.3.5 In diesem Zusammenhang ist schliesslich noch auf die mit der
Eingabe vom 23. März 2010 auf einer CD eingereichte digitale Film-
aufnahme einzugehen, die gemäss Ausführungen in der Eingabe am
Wohnort der Familie des Beschwerdeführers in Syrien angefertigt
worden sein soll. Dabei wird geltend gemacht, auf den betreffenden
Aufnahmen, die der Bruder des Beschwerdeführers gemacht habe, sei
zu erkennen, wie dessen Vater durch Mitglieder des Sicherheitsdiensts
nach dem Beschwerdeführer befragt werde. Auf der Filmaufnahme ist
durch das Innere eines Fahrzeugs hindurch zu erkennen, wie drei
Männer ausserhalb des Wagens miteinander diskutieren, wobei die
eine Person über den Autositz gebeugt Notizen macht. Danach ver-
sieht die befragte Person ein Schriftstück mit ihrem Fingerabdruck.
Anschliessend sind mehrere weitere Personen erkennbar, die um das
Fahrzeug – einen Geländewagen, dessen Beschaffenheit möglicher-
weise auf eine behördliche Funktion schliessen lässt – herumgehen
und miteinander sprechen. Bezüglich dieser Aufnahmen ist zunächst
festzustellen, dass diese offensichtlich nicht, wie in der Eingabe vom
23. März 2010 behauptet, aus einem Haus heraus anfertigt worden
sind. Sondern aus der Perspektive der Aufnahmen lässt sich schlies-
sen, dass sich die Position der Kamera in der ersten Filmsequenz –
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welche die Befragung jener Person zeigt, bei welcher es sich um den
Vater des Beschwerdeführers handeln soll – zunächst an der Tür zum
Beifahrersitz des Fahrzeugs befand, durch dessen Inneres gefilmt
wurde. Dabei bewegte sich die Kamera ausserdem auf Kopfhöhe eines
der angeblichen syrischen Sicherheitsbeamten, der zudem einmal
kurz in die Kamera blickte. Hierzu ist festzuhalten, dass grundsätzlich
nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich zwei Angehörige der syrischen
Sicherheitsdienste bei der angeblichen Befragung des Vaters des Be-
schwerdeführers nach dessen regimekritischer Haltung von einem
Familienmitglied der gesuchten Person hätten filmen lassen sollen.
Indessen erübrigt es sich, auf die Echtheit des Filmdokuments bezie -
hungsweise den Wahrheitsgehalt der Aufnahmen weiter einzugehen.
Ungeachtet der Echtheit der Aufnahmen ist nämlich festzustellen, dass
ihnen keine ausreichende Beweistauglichkeit für den geltend gemach-
ten zentralen Sachverhalt zukommt. Dies, indem die gefilmten Szenen
keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die Frage enthalten, ob der Be-
schwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Betätigung tatsächlich ein
spezifisches Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat
und unter diesem Aspekt von einer Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden aufgrund eines entsprechenden Verfolgungsinteresses des sy-
rischen Staats ausgegangen werden muss.
5.4 Zusammenfassend liegen somit keine ausreichenden Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Betei -
ligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten in ihrem
Heimatland Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Be-
schwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch – dies selbst
unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit –
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass
sie im Falle einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303,
sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen
Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerde-
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führenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen
ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Syrien einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es den jungen und
soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführenden möglich sein
wird, sich in Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen:
Nach eigenen Angaben besitzt die Familie des Beschwerdeführers in
ihrem Heimatdorf H._______/I._______ eigene Ländereien; sie hätten
von der Landwirtschaft gelebt, wobei die Einkünfte gut gewesen seien.
Das familiäre Netz in ihrem Heimatland (Eltern und elf Geschwister
seitens des Beschwerdeführers, Vater und fünf Geschwister seitens
der Beschwerdeführerin) wird ihnen ausserdem nötigenfalls
entsprechende Unterstützung leisten können.
7.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Kindes-
wohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im
Wesentlichen auch unter der heutigen gesetzlichen Grundlage des
AuG nach wie vor gültig). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und
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seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei kön-
nen bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kri-
terien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent -
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden haben drei minderjährige Kinder im
Alter von sechs Jahren (E._______), fünf Jahren (F._______) und
einem Jahr (G._______). Dabei ergibt sich hinsichtlich der erwähnten
Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Nachdem die Familie am
5. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, kann zum heutigen Zeit -
punkt, nach Ablauf von nicht einmal zwei Jahren und zumal angesichts
des geringen Alters der Kinder, offensichtlich nicht von einer fortge-
schrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausgegangen
werden. Sonstige Gründe, die eine Rückkehr der Beschwerdeführen-
den nach Syrien unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unzu-
mutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere
ist aufgrund des zuvor (E. 7.3.2) Gesagten auch nicht davon auszu-
gehen, dass die wirtschaftlichen Existenzbedingungen der Familie in
Syrien zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen werden.
7.3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
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7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 11. September 2009 gutgeheissen. Somit
haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: eine Original-Photographie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Ref.-Nr. [...],
zur Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 24