Abtei lung IV
D-5290/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
B._______, geboren [...], Kosovo
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
Rechtsanwalt, Rudolf & Bieri AG, [...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5290/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Ashkali aus Z._______ (Koso-
vo), verliess ihre Heimat gemäss eigenen Angaben zusammen mit ih-
rem Ehemann A._______ am 1. Juni 2001 und suchte am 11. Juni
2001 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, Unbekannte hätten sie und ihren Ehemann
zweimal zuhause überfallen, einige Sachen gestohlen und versucht,
sie zu vergewaltigen. Ihr Mann sei von den Albanern beschimpft und
geschlagen worden.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2001 lehnte das BFM die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mangels Asylrele-
vanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
und wegen Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (Art. 7 AsylG)
ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Ehepaars an. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 beantragte die zuständige Behörde
des Kantons Y._______ beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gestützt auf ein
in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Kantonsgerichts Y._______ vom
11. Juni 2008. Darin war der Ehemann wegen einer Straftat zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2010 hob das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung unverzüglich nach Beendigung des
Strafvollzugs an. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann der Be-
schwerdeführerin mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. März
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (vgl. D-2114/2010).
E.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aufhe-
Seite 2
D-5290/2010
bung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG. Zur
Begründung führte die Vorinstanz an, Kosovo gelte heute auch für An-
gehörige von ethnischen Minderheiten als sicheres Land. Abklärungen
des Amtes hätten ergeben, dass zahlreiche Verwandte ihres Eheman-
nes – seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern mit ihren Familien so-
wie vier Onkel väterlicherseits mit ihren Familien – in
W._______/Z._______ wohnhaft seien. Die meisten hätten dank finan-
zieller Unterstützung des Onkels väterlicherseits aus U._______ auf
dessen Grundstück ein Haus bauen können. Derzeit sei ein [...] Haus
in Bau, welches dem Onkel aus U._______ als Feriendomizil dienen
werde. Der Bruder der Beschwerdeführerin wohne in einem anderen
Quartier in Z._______. Sie könne daher auf ein grosses soziales Be-
ziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr bei der Wiedereingliederung
in der Heimat behilflich sein werde. Ausserdem befänden sich ein
Grundstück und zahlreiche Immobilien im Quartier W._______ in Fami-
lienbesitz. Unter diesen Umständen sollte es ihr und ihrem Ehemann
möglich sein, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Das
Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnah-
me bis am 31. März 2010 an, welche diese ungenutzt verstreichen
liess.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2010 forderte der Instruktions-
richter im Beschwerdeverfahren des Ehemannes (vgl. oben Bst. D) die
Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels unter anderem auf,
zur Frage der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG Stellung zu
nehmen. Während der Vernehmlassungsfrist hob das BFM mit Verfü-
gung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni 2010 – die mit Ent-
scheid vom 12. September 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin auf und ordnete deren Wegweisung gleichzeitig
mit ihrem Ehemann nach dessen Strafverbüssung an.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzu-
sehen. Eventualiter ersuchte sie um Sistierung des Rechtsmittelverfah-
rens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes,
da derzeit noch offen sei, ob dieser die Schweiz tatsächlich werde ver-
lassen müssen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Seite 3
D-5290/2010
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Mit der Rechtsmitteleingabe fanden Kopien folgender Dokumente Ein-
gang in die Akten: Ein undatierter Arbeitsvertrag mit einem Reini -
gungsunternehmen (Vertragsbeginn: 1. Januar 2010), ein das Ehepaar
[...] betreffendes Empfehlungsschreiben vom 21. März 2010, ein ärztli-
ches Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 24. März
2010, eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) und anderer Hilfswerke vom 17. Februar 2010 zum Thema
Zwangsrückschaffungen von Roma nach Kosovo, ein Schreiben einer
Integrationsbegleiterin vom 15. Juli 2010 sowie zwei Seiten der SFH-
Position zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008.
Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der Be-
schwerde wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter den Sistierungsantrag ab; er hielt indessen fest, auf -
grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wür-
den die Beschwerdeverfahren der Eheleute, welche vom selben
Rechtsanwalt vertreten seien, koordiniert behandelt. Zur Beurteilung
des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, mittels eines beigelegten Formulars ihre Bedürftigkeit zu bele-
gen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete der In-
struktionsrichter, das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die
Beschwerdeschrift ging zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
I.
In der Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel und es würden keine Elemente vorgebracht, welche nicht
bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Deshalb bean-
tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlas-
sung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Seite 4
D-5290/2010
J.
Mit Eingabe vom 10. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine
Unterstützungsbestätigung vom 9. August 2010, eine Zahlungserinne-
rung sowie das teilweise ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege" ein und fügte an, sie sei offensichtlich bedürftig im
Sinne des Gesetzes und nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten
aufzukommen. Im Weiteren ersuchte sie um nochmalige Prüfung des –
mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 abgewiesenen – Gesuchs
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sei sie doch
"verständlicherweise vollkommen rechts- und prozessunerfahren und
der deutschen Sprache nicht mächtig" beziehungsweise "vollkommen
hilflos".
K.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin ein
Update zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo von
Grégoire Singer zu den Akten reichen. Dem Bericht sei zu entnehmen,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes)
aufgrund der inakzeptablen Lage in Kosovo unter keinen Umständen
zumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Seite 5
D-5290/2010
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art 49 VwVG).
2.2 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft; gleichzei-
tig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Ge-
mäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Verfügung vom
12. September 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtli-
chen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren daher das AuG anwendbar.
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor -
läufige Aufnahme sind nicht mehr erfüllt, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat -
staat, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2 Im angefochtenen Entscheid hob die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 84 Abs. 2 AuG
auf, da der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig,
zumutbar und möglich sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
sei mit Verfügung vom 12. September 2001 abgewiesen und ihre
Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden, weshalb ein
Wegweisungsvollzug das Refoulement-Verbot nicht verletze. Aus den
Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfol-
gung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung oder Bestrafung oder technische Rückkehrhindernisse erge-
ben.
Seite 6
D-5290/2010
Eine Rückkehr in den seit 6. März 2009 als verfolgungssicher erklärten
Herkunftsstaat Kosovo sei sowohl grundsätzlich als auch individuell
zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe ausser ihrem Ehemann und
dessen Schwester keine Verwandten in der Schweiz. Es sei ihr dem-
nach zuzumuten, zusammen mit ihrem Ehemann, dessen vorläufige
Aufnahme am 2. März 2010 aufgehoben worden sei, in die gemeinsa-
me Heimat zurückzukehren, wo sie über eine grosse Verwandtschaft
verfügten. Wie die Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbü-
ros in Pristina vor Ort ergeben hätten, wohnten zahlreiche Verwandte
des Ehemannes der Beschwerdeführerin in W._______/Z._______.,
nämlich seine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern mit ihren Familien
sowie vier Onkel väterlicherseits mit ihren Familien. Die meisten hätten
dank finanzieller Unterstützung des in U._______ lebenden Onkels vä-
terlicherseits auf dessen Grundstück ein Haus bauen können. Derzeit
sei ein [...] Haus in Bau, welches dem Onkel aus U._______ als Fe-
riendomizil dienen werde. Der Bruder der Beschwerdeführerin wohne
in einem anderen Quartier in Z._______. Sie könne daher bei ihrer
Rückkehr auf ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgrei-
fen.
Zwar hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann kein eigenes
Haus, doch befänden sich zahlreiche Immobilien und ein Grundstück
in Familienbesitz. Sie könnten deshalb wenigstens für eine befristete
Zeit im Haus von Familienmitgliedern unterkommen. Eine soziale Wie-
dereingliederung sollte auch deshalb problemlos gelingen, weil der
grösste Teil des Bezirks W._______ von Ashkali bewohnt sei. Es sei
davon auszugehen, dass das Ehepaar auch in finanzieller Hinsicht auf
die Hilfe der Familie zählen könne, zumal der Onkel aus U._______
seine Verwandten in der Heimat seit vielen Jahren unterstütze.
Die Stellensuche sei bei der hohen Arbeitslosigkeit in Kosovo zwar
nicht einfach, doch bestehe die Möglichkeit, in einem der traditionell
von Ashkali besetzten Erwerbsbereiche tätig zu sein. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin sei jahrelang als Tagelöhner erwerbstätig ge-
wesen, und es sei ihm zuzumuten, sie bei der Rückkehr in wirtschaftli-
cher Hinsicht zu unterstützen. Trotz der unbestreitbar schwierigen Ver-
hältnisse in Kosovo bestünden somit keine Hinweise, wonach die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus wirt-
schaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten
würde.
Seite 7
D-5290/2010
3.3 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das private Inte-
resse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiege
das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung. Sie sei bestens ins ge-
sellschaftliche Leben in der Schweiz integriert, habe sie doch zusam-
men mit ihrem Ehemann wiederholt ein Integrationsprojekt besucht,
wobei sie an den Anlässen aktiv teilgenommen und verantwortungs-
volle Aufgaben übernommen habe. Sie gehe einer geregelten Er-
werbstätigkeit nach, sei auch in strafrechtlicher Hinsicht nie negativ in
Erscheinung getreten, komme ihren finanziellen Verpflichtungen je-
weils fristgerecht nach und sei noch nie betrieben worden.
Die Beschwerdeführerin leide "an einer chronischen Depression bzw.
an einer "postdramatischen" (wohl: posttraumatischen) Belastungsstö-
rung, sei "in engmaschiger psychiatrischer Behandlung" und seit Jah-
ren auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dem beiliegen-
den Arztbericht vom 24. März 2010 sei zu entnehmen, dass eine Aus-
schaffung ins Herkunftsland zwangsläufig eine Verschlechterung der
psychischen Situation zur Folge hätte, und eine adäquate Behandlung
in Kosovo nicht gewährleistet sei.
Im Weiteren habe die Unabhängigkeit Kosovos die Situation der ethni-
schen Minderheiten nicht verbessert. Den Gemeinden fehlten die fi -
nanziellen Mittel, um für die elementarsten Bedürfnisse der Rückkeh-
rer zu sorgen. Die Roma-Gemeinschaften seien die verletzlichste
Gruppe, und die unter Zwang zurückgeführten Rückkehrer seien in ei-
ner besonders prekären Lage. Angehörige von Roma-Gemeinschaften
würden bei der Rückkehr menschenunwürdige Lebensbedingungen
vorfinden und keine Chance auf eine gesellschaftliche Integration ha-
ben. Zudem wohnten die Männer, welche sie in der Vergangenheit se-
xuell belästigt hätten, immer noch in ihrem Heimatdorf. Der Beschwer-
deführerin als Ashkali und als Opfer von sexuellen Übergriffen sei es
unter keinen Umständen möglich und zumutbar, nach Kosovo zurück-
zukehren.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien vollkommen mittellos
und könnten aufgrund ihrer ärmlichen Verhältnisse kein eigenes Wohn-
heim erwerben. 98% der in Kosovo lebenden Ashkali seien arbeitslos;
für das Ehepaar, das seit über neun Jahren nicht mehr in Kosovo ge -
lebt habe, sei es daher erst recht unmöglich, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne die
Beschwerdeführerin nicht im Haus von Familienmitgliedern wohnen,
Seite 8
D-5290/2010
da ihre Verwandten im vom BFM angesprochenen Wohnhaus selber
sehr eng zusammenleben würden und diese Unterkunft klein, sehr alt
sowie sanierungsbedürftig sei und über keinen Strom verfüge.
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm oder ihr Fol-
ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung drohen.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 12. September 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
ner Rückkehr nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei -
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
Seite 9
D-5290/2010
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auf-
grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ko-
sovo eine derartige Gefahr drohe, welche den Wegweisungsvollzug als
unzulässig erscheinen lassen würde.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.2 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten in Ko-
sovo laufend und einlässlich. Gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 9
erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten nach
Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von eini-
gen Ausnahmen abgesehen – als nicht zumutbar. Die Situation beru-
higte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internatio-
nalen Truppen wieder. Angesichts der jüngeren Entwicklung in Kosovo,
namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen
von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10
eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung von Albanisch sprachigen Roma, Ashkali und Ägyp-
tern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer
Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) be-
stimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Ge-
sundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungs-
Seite 10
D-5290/2010
netzes in Kosovo, erfüllt seien (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4
S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts geändert,
weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006
Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.
S. 111 ff.). Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch
gültig (vgl. diesbezüglich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7102/2008 vom 18. Juni 2010 E. 6.2 und D-737/2007 vom 4. Okto-
ber 2010 E. 6.3.2).
4.2.3 Anlässlich des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Heirat im Jahr 2000 mit ih-
rer Familie in Z._______. gewohnt; nach der Heirat bis zur Ausreise im
Jahr 2001 lebte sie als Hausfrau zusammen mit ihrem Ehemann und
dessen Familie in W._______/Z._______. Die Vorinstanz hat im Janu-
ar/Februar 2010 die aktuellen Lebensbedingungen der Familien des
Ehepaars durch das Verbindungsbüro in Pristina abklären lassen und
der Beschwerdeführerin dazu vor Erlass der Verfügung das rechtliche
Gehör gewährt, wovon sie allerdings keinen Gebrauch machte (vgl.
Sachverhalt Bst. E).
Zwar leben die Eltern und Geschwister des Ehemannes der Beschwer-
deführerin tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. In der Beschwer-
de wird jedoch nicht bestritten, dass der in U._______ wohnhafte On-
kel des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Familie im Heimatland
seit vielen Jahren finanziell unterstützt und die meisten Familienmit-
glieder auf seinem Grundstück ein Haus bauen konnten. Zu stützen ist
auch die Annahme des BFM, die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann könnten zumindest für eine befristete Zeit im Haus von Familien-
mitgliedern unterkommen, wobei die Vorinstanz – entgegen dem Ein-
wand des Rechtsvertreters, der sich nur auf ein einziges, kleines Haus
bezieht, in dem die Eltern sowie ein Bruder des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin mit seiner Familie leben – berechtigterweise offen-
liess, welches der mehreren im Familienbesitz vorhandenen Häuser
(einschliesslich das im Bau befindliche) dazu am besten geeignet ist.
Die in der Beschwerdeschrift zitierte Medienmitteilung der SFH vom
17. Februar 2010 sowie die Auszüge aus dem SFH-Positionsbezug zu
asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008 sind nicht ge-
eignet, die Abklärungsergebnisse des Verbindungsbüros in Pristina zur
konkreten Situation der Familien der Beschwerdeführerin und ihres
Mannes zu entkräften. Auch das an den Rechtsvertreter gerichtete und
Seite 11
D-5290/2010
der Beschwerde beigelegte Schreiben einer Integrationsbegleiterin
vom 15. Juli 2010 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
beruht es doch lediglich auf Angaben der Beschwerdeführerin, welche
auch in der Beschwerde vorgebracht und somit vorliegend ohnehin be-
rücksichtigt wurden.
Sodann ist auch das Argument in der Rechtsmitteleingabe, die Män-
ner, welche sie sexuell belästigt hätten, wohnten immer noch im Hei-
matdorf der Beschwerdeführerin, unbehelflich, vermochte sie doch
zum einen die behaupteten sexuellen Übergriffe im Asylverfahren nicht
glaubhaft zu machen und gab sie zum anderen anlässlich der Befra-
gungen an, die Täter nicht zu kennen (Befragungsprotokoll vom
13. Juni 2001, A4 S. 5 sowie Anhörungsprotokoll vom 13. Juli 2001,
A20 S. 5). Überdies wird sie nicht als alleinstehende Frau nach Kosovo
zurückkehren, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann. Das Ehepaar
ist ausserdem kinderlos. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
ist es dem jungen und gesunden Ehemann der Beschwerdeführerin
durchaus zuzumuten, wieder seiner früheren Tätigkeit als Tagelöhner
nachzugehen und seine Frau wirtschaftlich zu unterstützen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK
keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
4.2.4 Als weiteres Wegweisungshindernis wird in der Beschwerde
vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei "in engmaschiger psychiatri-
scher Behandlung", welche zwingend weiterzuführen sei, was in Koso-
vo nicht möglich sei. Das eingereichte Arztzeugnis vom 24. März 2010
vermag dieses Vorbringen allerdings nicht zu stützen. Darin bestätigt
der behandelnde Arzt – ein Allgemeinpraktiker – die Beschwerdeführe-
rin und ihren Mann seit achteinhalb Jahren als Hausarzt zu betreuen.
Als medizinisches Hauptproblem des Paares nennt er einen unerfüll-
ten Kinderwunsch, der zu verschiedenen Abklärungen und Therapie-
versuchen geführt habe. Dann fügt er ohne nähere Erläuterungen an,
die Beschwerdeführerin "leidet ausserdem an einer chronischen De-
pression bzw. an einer posttraumatischen Belastungsstörung". Seit
Jahren sei sie deswegen "immer wieder und auch zum aktuellen Zeit -
punkt auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen". Eine Aus-
schaffung in das Herkunftsland würde zwangsläufig eine Verschlechte-
Seite 12
D-5290/2010
rung der psychischen Situation zur Folge haben, ohne dass eine adä-
quate Behandlung gewährleistet sei.
Zu diesen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Der einzige eingereichte
Arztbericht stammt von einem Hausarzt beziehungsweise Allgemein-
praktiker. Dem Gericht liegen weder eine fundierte fachärztliche Diag-
nose, noch Berichte zur geltend gemachten "engmaschigen psychiatri-
schen Behandlung" durch einen psychiatrischen Facharzt vor. Aus
dem kurzen, kaum substanziierten Arztbericht geht lediglich hervor,
dass die Beschwerdeführerin "immer wieder und auch zum jetzigen
Zeitpunkt" in medikamentöser Behandlung sei. Die Notwendigkeit ei-
ner psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer
chronischen Depression und einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung ist somit auch nicht ansatzweise hinreichend belegt, weshalb
auch kein Anlass besteht, diesbezüglich weitere Abklärungen anzuord-
nen. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ei-
ner medizinischen Notlage bei einer Rückkehr nach Kosovo kann da-
her hinlänglich ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizini -
scher Sicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht. An dieser
Einschätzung vermag der mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 zu den
Akten gereichte Bericht zur Lage der medizinischen Versorgung in Ko-
sovo (siehe oben Bst. K) nichts zu ändern. Einzig der Vollständigkeit
halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ei-
ner medizinischen Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hin-
zuweisen.
4.2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die junge und
gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach Koso-
vo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht
in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin zumindest zu Beginn mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierig-
keiten verbunden sein könnte.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Lage in Kosovo als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 13
D-5290/2010
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Aufgrund besonderer Umstände wird jedoch gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten verzichtet, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
Das mit Eingabe vom 10. August 2010 erneut gestellte Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist – wie das erste mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2010 abgelehnte (vgl. Sachverhalt Bst. J) – ebenfalls abzuwei-
sen, da keine im Vergleich mit der ersten Gesuchsbegründung neue
massgeblichen Umstände geltend gemacht werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-5290/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
Seite 15