Abtei lung IV
D-5291/2008
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Niger,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5291/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Juni
2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er
ins EVZ Kreuzlingen transferiert worden war, wurde er dort vom BFM
am 11. Juli 2008 summarisch befragt und am 29. Juli 2008 einlässlich
zu den Asylgründen angehört.
Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B.__________, Niger, geboren
und aufgewachsen und habe dort bis am 25. Oktober 2007 gelebt. In
seiner Heimat würden die Tuareg-Rebellen nach Unabhängigkeit
streben und hätten zur Erreichung dieses Ziels Leute zum Kampf
gegen die Zentralregierung anwerben wollen. Das habe zu Konflikten
innerhalb des Stammes der Tuareg geführt, zu dem auch er gehöre.
Diejenigen, die sich geweigert hätten mit ihnen zu kämpfen, seien als
Verräter erachtet und angegriffen worden. Tuareg-Rebellen respektive
Personen der Alliance Fond de Libération de L'Aire (AFLL) hätten
deshalb zirka im Jahre 2003 einen Angriff auf das Dorf verübt. Mitte
August 2007 hätten Rebellen der MNJ (Mouvement des Nigeriéns pour
la Justice), einer Gruppe, die mehrheitlich aus Tuareg bestehe, das
Dorf angegriffen. Dabei sei sein Vater getötet worden. Die Rebellen
hätten zudem Kühe und Ziegen gestohlen. Auch sei die Landschaft
grossflächig durch die Rebellen vermint worden. Aus Angst vor einem
weiteren Angriff der Rebellen und da die wirtschaftliche Lage in Niger
desolat sei, sei er nach Ablauf der etwa 40-tägigen Trauerzeit, d.h. Am
25. Oktober 2007, von B.__________ aus mit einem LKW durch die
Wüste bis nach Arlett, einer Grenzstadt im Niger, gereist. Weiter sei er
zu Fuss über die Grenze nach Asman, Algerien, gelaufen. Danach
habe er sich zu Fuss in eine unbekannte Stadt nach Libyen begeben
und sei anschliessend mit einem Sammeltaxi bis nach Saba und von
dort aus mittels LKW nach Tripolis gelangt. Dort habe er sich sechs
Monate lang aufgehalten. Danach sei er mit einem Gummiboot nach
Ragusa, Italien, gelangt, wobei er etwa drei Tage unterwegs gewesen
sei. Nach vier Nächten in Ragusa sei er mit dem Zug nach Mailand
und Turin und von dort aus mit dem Auto nach Paris, Frankreich,
gefahren. Anschliessend sei er mit der Bahn nach Chamonix gefahren.
Nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in Chamonix sei er zu Fuss
nach Chiasso marschiert, wo er festgenommen worden sei. Dafür
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habe er zwei Tage gebraucht. Die ganze Reise habe er ohne Papiere
unternommen. Auch sei er auf seiner Reise nie kontrolliert worden.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 – eröffnet am gleichen Tag – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Den Kanton Aargau
verpflichtete das BFM zum Vollzug der Wegweisungsverfügung und
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
Das BFM begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, trotz
seiner Aufforderung vom 26. Juni 2008, innert einer Frist von 48
Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben, habe der Be-
schwerdeführer nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Sein Ein-
wand anlässlich der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008, es bestehe
für ihn keine Möglichkeit, mit Verwandten in der Heimat in Kontakt zu
treten, da er die Telefonnummern nicht auswendig kenne und ihm die
Liste mit seinen Telefonnummern durch die Behörden in Chiasso ab-
genommen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Be-
schwerdeführer hätte sich, wenn er sich ernsthaft um die Beschaffung
von Papieren hätte kümmern wollen, an die zuständigen Behörden in
Kreuzlingen zwecks Erhalt der Telefonliste wenden können. Im
Weiteren seien seine Angaben, er sei ohne Reisepapiere und ohne je
kontrolliert zu werden, von Libyen bis nach Italien in einem motori sier-
ten Gummiboot gereist und von dort aus per Zug, und Auto – sowie
von Chamonix aus – zu Fuss nach Chiasso gelangt, nicht plausibel
und unsubstanziiert. Solch stereotype und detailarme Vorbringen seien
bezeichnend für Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität
mittels Dokumenten zu belegen. Es sei daher offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, dem BFM innert Frist
rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere abzugeben. Deshalb
würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG vorliegen. Seinen Asylvorbringen, im Jahre 2003 und
2007 sei sein Dorf von Tuareg-Rebellen überfallen und beim zweiten
Angriff sein Vater getötet worden, käme zudem offensichtlich keine
Asylrelevanz zu, da es sich dabei um nicht gezielt gegen seine Person
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gerichtete und zudem um lediglich lokal bedingte Übergriffe handle,
denen er sich mittels Wegzug in einen anderen Teil seines Heimat-
landes entziehen könne. Beispielsweise könne er sich zu seiner
Schwester in die Stadt C.__________ oder aber in eine andere grosse
Stadt in Niger begeben, wo die Gefahr von Rebellenüberfällen weniger
gross sei. Was schliesslich die von ihm erwähnten wirtschaftlichen
Probleme anbelange, würden solche Nachteile, die auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen
in einem Staat zurückzuführen seien, ebenfalls keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht und es bestehe
auch keine Veranlassung, dazu weitere Abklärungen vorzunehmen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache
zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte be-
sessen, und er verfüge in Niger, wo ein Grossteil der Bevölkerung
keine Identitätspapiere besitze, lediglich über eine Geburtsurkunde.
Die ihm abgenommenen Telefonnummern habe er lange Zeit nicht
erhalten. An der Loge im EVZ Kreuzlingen sei die Securitas zuständig,
die sich solcher Probleme nicht annehme und einen sofort wieder
wegschicke. Nachdem er in der Befragung vom 29. Juli 2008 die
Telefonnummer seiner Schwester erhalten habe, habe er sofort mit
seiner Schwester telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, ihm seine
Geburtsurkunde zuzusenden. Es treffe folglich nicht zu, dass es ihm
mit der Beschaffung von Papieren nicht ernst gewesen sei. Im Weite-
ren entspreche es der Realität, dass er seine Reise ohne Papiere
unternommen habe. Eine Flucht sei naturgemäss nicht ohne Heimlich-
keit und nur auf illegalem Weg möglich. Im Weiteren seien vorliegend
weitere Abklärungen zu treffen, zumal er ausführlich erzählt habe, wie
sein Vater umgebracht worden sei und weshalb er Angst vor einer
Verfolgung durch die Rebellen habe. Ausserdem sei der Vollzug seiner
Wegweisung nach Niger nicht zumutbar, da sein Dorf von Rebellen der
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Tuareg überfallen worden sei. Insgesamt hätten tausende von
Menschen ihr zu Hause wegen solchen Kämpfen verlassen müssen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da er über
keine Papiere verfüge und keine solchen beschaffen könne.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2008 beantragte das BFM – unter
Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen – die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
1. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Am 26. August 2008 sandte das BFM dem Beschwerdeführer sechs
Zettel mit handschriftlichen Vermerkungen (Telefonnummern, Namen,
Adressen, sonstige Notizen), eine libysche Banknote und einen roten
Zettel (mit einer Telefonnummer) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so
hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten,
die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmli-
chen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern
hat.
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4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitäts-
papiere" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es unter-
liess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ vom
26. Juni 2008 bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Auf-
klärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes vom
9. Juli 2007 (vgl. act. A7/1) ein Dokument zu seiner Identifi zierung ab-
zugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
erfüllt. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer ent -
schuldbare Gründe dafür geltend machen kann, dass er innert der ge-
setzlichen Frist von 48 Stunden keine Papiere nachgereicht hat.
4.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asyl-
suchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde
liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie bei-
spielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identi tätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben,
weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurück-
gelassen hat, und bemüht sie sich umgehend und ernsthaft um deren
Beschaffung innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen. Entschuldbare Gründe können
aber etwa auch dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person infolge
des Zusammenbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen Identitäts-
dokumente erhalten kann, oder wenn aus einer glaubhaften Ver-
folgungsgeschichte hervorgeht, dass es für einen Asylsuchenden tat-
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sächlich unmöglich gewesen ist, Papiere zu beschaffen, oder wenn der
asylsuchenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu ver-
antworten hat, abhanden gekommen ist, beispielsweise weil sie Opfer
eines Diebstahls oder eines Raubes wurde (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6
und E. 6).
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss,
dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers respektive
dessen Angaben zum Fehlen von Identitätspapieren sowie zu seinem
Reiseweg nicht schliessen lässt, diesem liege im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Absicht zu-
grunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern:
Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der Kurzbefragung in
Kreuzlingen vom 11. Juli 2008 an, er habe in seinem Heimatstaat nie
eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder beantragt. Er
könne sich deshalb nicht vorstellen, wie er nun Papiere beschaffen
solle. Er habe die Reise von Niger bis in die Schweiz ohne Papiere
unternommen (vgl. act. A1/10 4 f. und S. 7). Anlässlich der einläss-
lichen Anhörung vom 29. Juli 2008 wiederholte er, in seinem Heimat-
staat über keine Identitätspapiere verfügt zu haben und ohne Papiere
gereist zu sein (vgl. act. A16/16 S. 3 f. u. S. 14). Dass es sodann in
Niger – wie vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz dargelegt (vgl.
act. A16/16 S. 4) und auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht –
nicht zwingend sei, eine Identitätskarte zu besitzen respektive ein
Grossteil der Bevölkerung nicht über Identitätspapiere verfüge, er-
scheint im afrikanischen Kontext nicht abwegig. Auch aufgrund der
Darstellung des Beschwerdeführers, er habe von Geburt an bis zu
seiner Ausreise im gleichen Dorf gewohnt, und er sei vorher nie im
Ausland gewesen (vgl. act. A1/10 S. 1 f. u. S. 7), erscheint wahr -
scheinlich, dass der Beschwerdeführer bis anhin in seinem Heimatland
über keine Identitätspapiere verfügt hat. Zudem lässt sich feststellen,
dass es in Niger zum Erhalt einer Identitätskarte nach Kenntnissen
des Gerichts für eine volljährige Person der Einreichung zweier Fotos,
einer Geburtsurkunde oder stattdessen eines sogenannten "jugement
supplétif", eines Zertifikats betreffend die Nationalität, einer Wohn-
sitzbescheinigung sowie der Bezahlung eines Geldbetrags für an-
fallende Verwaltungsgebühren bedarf. In diesem Kontext und ange-
sichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer seinen
Angaben zufolge um einen einfachen Viehhüter handelt, erscheint
dessen Argument, er könne sich nicht vorstellen, Papiere zu be-
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schaffen respektive es sei fast nicht möglich, in seiner Heimat Iden-
titätspapiere erhältlich zu machen (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A16/16
S. 4), nicht aus der Luft gegriffen. Im Weiteren kann dem Standpunkt
des BFM, der Einwand des Beschwerdeführers, er sei der erneuten
Aufforderung des BFM vom 11. Juli 2008, Papiere zu beschaffen, nicht
nachgekommen, weil ihm die Liste mit den Telefonnummern, die er von
zu Hause gehabt habe, im EVZ Chiasso abgenommen worden sei (vgl.
act. A16/16 S. 3), kann nicht als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Denn einerseits steht anhand des Protokolleintrags der Anhörung vom
11. Juli 2008 fest, dass das BFM nebst weiteren Unterlagen des Be-
schwerdeführers sechs Zettel mit Telefonnummern eingezogen hatte
(vgl. act. A1/10 S. 7). Andererseits gibt der Beschwerdeführer an, ihm
sei auf Anfrage hin bei der Loge im EVZ mitgeteilt worden, den Zettel
mit den Telefonnummern würde man ihm erst wieder aushändigen,
wenn er das EVZ Kreuzlingen verlasse (vgl. act. A16/16 S. 3). Dem
Beschwerdeführer wurden denn auch am 26. August 2008, d.h. einige
Tage nach erfolgtem Zuweisungsentscheid vom 22. August 2008 an
den Kanton D.________ als Aufenthaltskanton (vgl. act. A29/7 S. 1),
die von ihm bei seiner Einreise eingereichten Unterlagen per Post
retourniert (vgl. act. A32/1). Vor diesem Hintergrund vermag die
Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es nicht gewagt, im EVZ
Kreuzlingen nach dem Verbleib des von ihm eingereichten Zettels mit
den Telefonnummern nachzufragen (vgl. act. A16/16 S. 3), zu
überzeugen.
Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer
ein ziemlich genaues Bild der von ihm angegeben Reiseroute Niger-
Italien zeichnete. So legte er im Rahmen der Erstbefragung in freier
Erzählung dar, von B.__________ mit einem LKW durch die Wüste bis
nach Arlett, einer Grenzstadt in Niger, von dort weiter zu Fuss über die
Grenze nach Asman in Algerien, dann zu Fuss in eine ihm unbekannte
Stadt in Libyen und von dort aus mit einem Sammeltaxi nach Saba
und weiter mit einem LKW bis nach Tripolis gereist zu sein, wo er sich
sechs Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er mittels eines
Bootes innert etwa drei Tagen bis nach Italien gelangt, wo er vier
Nächte verbracht habe (vgl. act. A1/10 S. 6 f.) Diese Reiseroute sowie
die Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage an den verschiedenen Orten
wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen An-
hörung weitgehend übereinstimmend (vgl. act. A16/16 S. 11 ff.). Das
BFM zog denn auch den vom Beschwerdeführer umschriebenen
Reiseweg von Niger bis nach Libyen nicht in Zweifel, erachtete in-
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dessen sowohl dessen Schilderungen zu seiner Reise von Libyen bis
nach Italien als auch jene von Italien bis in die Schweiz als nicht
plausibel und unsubstanziiert. Die Beschreibungen des Beschwerde-
führers zur Überfahrt nach Italien sind indessen durchaus mit Details
behaftet sowie mit Realkennzeichen versehen. Der Beschwerdeführer
schilderte im Rahmen der einlässlichen Anhörung, mit einem
Gummiboot, das über einen Motor verfügt habe und auf dem sich 60
Personen sowie Kanister mit Lebensmittel zwecks Versorgung der
Passagiere befunden hätten, Richtung Ragusa, Italien, gefahren zu
sein. Vor der Überfahrt habe ein Araber Vorbereitungen getroffen. Alle
Männer hätten beim Laden der Lebensmittel und Benzinkanister helfen
müssen. Danach habe der Araber zuerst die Frauen aufgefordert, das
Boot zu besteigen, dann die Männer. An Bord habe er ihnen ein GPS
und gewisse Anweisungen gegeben. Auch habe der Araber ihnen
mitgeteilt, dass es eine riskante Reise sei und es sein könnte, dass sie
ihr Ziel gar nicht erreichen würden und es solle jeder darauf gefasst
sein. Zunächst seien sie losgefahren und hätten keine grossen Wellen
gehabt. Am dritten Tag hätten sie jedoch mit hohen Wellen kämpfen
müssen. Da seien bei ihm Angstgefühle aufgekommen. Die Leute
hätten Angst gehabt, das Boot könnte kentern. Während der Überfahrt
hätten vor allem die Frauen wegen des Motorengestanks erbrechen
müssen. In Ragusa angekommen, hätten sie sich alle das Salzwasser
abwaschen wollen und sie seien daher Richtung Stadt gelaufen. Man
habe sie jedoch gewarnt, dass sie von der Polizei erwischt werden
würden und eingesperrt werden könnten (vgl. act. A16/16 S. 12 ff.).
Diese Schilderungen erscheinen mit Blick auf die Tatsache, dass
jährlich hunderte von Booten mit Flüchtlingen von Libyen nach Sizilien
hinüber setzen, nicht unrealistisch, zumal solche Boote bekannter -
massen oftmals überladen und in einem sehr schlechten Zustand sind,
so dass Kenterungen mit Todesfolgen für die Passagiere keine Selten-
heit darstellen. Auch dass eine solche Fahrt, wie vom Beschwerde-
führer erwähnt, mit einem Schlauchboot getätigt wird, erscheint ange-
sichts der entsprechenden Medienberichtserstattungen im Jahre 2008
nicht aussergewöhnlich, da es gerade mit der Überfahrt auf einem
kleinen Boot einfacher zu sein scheint, den Kontrollen der Küsten-
wache zu entgehen. Somit kann es durchaus vorkommen, dass es
einem in Sizilien gestrandeten Flüchtling gelingt, sich einer ent -
sprechenden Kontrolle zu entziehen. Was die vom Beschwerdeführer
beschriebene Weiterfahrt anbelangt, von Ragusa, Italien mit dem Zug
via Mailand nach Turin und von dort mit dem Auto nach Paris und
danach mit dem Zug nach Chamonix gelangt zu sein, fällt zunächst
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auf, dass der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen auch dies-
bezüglich weitgehend übereinstimmende Auskünfte erteilt (vgl. act.
A1/10 S. f., act. A16/16 S. 13). Inwiefern die Umstände dieser Reise,
wie vom BFM – mit äusserst knapper Begründung – angenommen,
insgesamt als unrealistisch oder die Sachverhaltsschilderungen des
Beschwerdeführers als zu wenig substanziiert zu werten wären, lässt
sich den Anhörungsprotokollen jedenfalls nicht entnehmen. Festzu-
halten ist sodann, dass man von der Stadt Ragusa aus direkt per Bahn
nach Mailand gelangen kann, und es zudem durchaus im Bereich des
Möglichen liegt, dass bei einer die Staatsgrenzen überschreitenden
Auto- oder Bahnfahrt eine Identitätskontrolle unterbleibt. Damit ist nicht
auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner
Reise von Italien nach Frankreich nicht hat ausweisen müssen. Einzig
bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten Fussmarsches
von Chamonix nach Chiasso erscheint die von ihm angeführte Marsch-
zeit von bloss zwei Tagen nicht realistisch, zumal bereits die reine
Marschdauer (auf Haupt- und Nebenstrassen) etwas mehr als zwei
Tage in Anspruch nimmt. Angesichts der nahen Lage des Ortes
Chamonix zur französischen Schweiz mutet ausserdem die vom Be-
schwerdeführer gewählte Fussroute seltsam an. Auch wenn damit
zwar letztlich gewisse punktuelle Zweifel zu dem von ihm dargelegten
Reiseweg in Europa auszumachen sind, überwiegen demgegenüber
die im Rahmen der soeben vorgenommenen Gesamtwürdigung erläu-
terten Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen
des Beschwerdeführers zu der von ihm angegebenen Reiseroute und
dem Verbleib seiner Papiere sprechen. Dies umso mehr, als auch
dessen Darstellungen zu seinen Fluchtgründen – summarisch be-
trachtet – als nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen und denn
auch vom BFM nicht explizit in Zweifel gezogen wurden.
4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren darzulegen.
4.4 Das BFM ist somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Es kann deshalb offen bleiben, ob dessen
Fluchtvorbringen – wie vom BFM angenommen – als offensichtlich
nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
Seite 11
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4.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 8. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer jedoch im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird und nicht ersicht-
lich ist, inwiefern ihm durch die Beschwerdeerhebung verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sein könnten (Art. 8 VGKE), wird keine Partei -
entschädigung gesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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