B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5291/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…)
(Rechtsvertreter 1)
und
Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
(…),
(Rechtsvertreter 2)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N (…).
D-5291/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Iran und gelangte gemäss eige-
nen Angaben am 12. November 2008 erstmals in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Am 5. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Revisi-
onsgesuch bezüglich des Urteils vom 11. Januar 2010 ein, welches zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
Mit Urteil D-1017/2010 vom 23. März 2010 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf diese Eingabe mangels Leistung des Kostenvorschusses be-
ziehungsweise wegen Nichteinreichung der geforderten Gesuchsverbes-
serung nicht ein.
D.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. Novem-
ber 2010 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und
beantragte unter anderem, es sei die Verfügung des BFM vom 25. No-
vember 2009 aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ur-
sprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft
(Nachfluchtgründe) erfülle. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Diese Eingabe wurde vom BFM als neues Asylgesuch entgegengenom-
men.
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 trat das BFM auf dieses zweite Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D-5291/2011
Seite 3
Eine gegen diese Verfügung am 16. März 2011 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom
12. April 2011 abgewiesen.
F.
Am 25. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein drittes Asylgesuch ein.
Zur Begründung führte er in der Befragung vom 5. September 2011 (Be-
fragung zur Person [BzP]) unter anderem aus, seit seinem ersten Asylge-
such in der Schweiz (12. November 2008) nie mehr ins Heimatland zu-
rückgekehrt zu sein. Die Gründe seines zweiten Asylgesuchs seien nach
wie vor aktuell. Er nehme weiterhin als Sympathisant der Volksmudscha-
hedin (Mojahedin-e Khalq – MKO) an Protestveranstaltungen teil und sei
überdies im Fernsehkanal der MKO präsent. Ferner sei er vor neun Mo-
naten zum Protestantismus konvertiert.
G.
Mit Verfügung vom 19. September 2011 – eröffnet am 21. September
2011 – trat das BFM auf das (dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
H.
Mit Eingabe vom 24. September 2011 (Poststempel vom 25. September
2011) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen.
Mit der Beschwerde sowie im Nachgang zur Beschwerde vom 26. Sep-
tember 2011 wurden eine Kopie der Rechnung einer Polizeibewilligung
der Stadt Zürich, diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, ein In-
formationsbulletin, ein Taufbekenntnis sowie eine Fürsorgebestätigung als
Beweismittel eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aus-
serdem aufgefordert, unter Fristansetzung genaue Angaben zu den ein-
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gereichten vier CDs nachzureichen, welche seine geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe dokumentieren sollen. Diese Aufforderung
wurde dahingehend präzisiert, dass die einzelnen CDs genau zu kenn-
zeichnen und deren wesentlicher Inhalt in eine Amtssprache übersetzt
einzureichen seien. Es sei anzugeben (Minuten/Sekunden), bei welchen
Sequenzen der Beschwerdeführer auf den jeweiligen Datenträgern er-
kennbar sei und in welchem Zusammenhang er allenfalls namentlich er-
wähnt werde (u.a. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Demonstrationsteil-
nahmen). Insbesondere seien die entsprechende CD und die massge-
benden Sequenzen zu nennen, worin der Beschwerdeführer auf dem im
Iran zugänglichen Fernsehkanal (…) täglich vor den Hauptnachrichten
gezeigt werde. Ebenfalls seien Auskünfte hinsichtlich des mit einem Re-
porter desselben Fernsehkanals vorgenommenen Interviews mit dem Be-
schwerdeführer zu liefern (welche CD, welche Sequenz, Inhalt des Inter-
views mit Übersetzung).
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2011
nach.
J.
In der Vernehmlassung vom 17. November 2011 nahm das BFM zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung, hielt an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 24. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
T.
Mit Eingaben vom 12. April, 19. Juli, 3. September, 14. Oktober und
24. November 2012 fanden weitere das politische Profil des Beschwerde-
führers betreffende Ausführungen und Beweismittel (u.a. Fotos von Teil-
nahmen an Kundgebungen, Bewilligung zur Aufstellung eines Informati-
onsstands, Flugblatt der Socialist Party of Iran [SPI]) Eingang in die Ak-
ten.
L.
Am 20. Januar 2013 teilte der Rechtsvertreter (2) dem Gericht seine Be-
vollmächtigung mit.
M.
Mit Eingabe vom 29. März 2013 reichte der neue Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers diverse im Internet veröffentlichte Bilder, die den Be-
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schwerdeführer bei der Teilnahme an Standaktionen zeigen, und eine Po-
lizeibewilligung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält
sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hin-
sichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
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Seite 6
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
2.2 Somit bildet die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entspre-
chenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
2.3 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist in den übrigen Punkten einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos zwei
Asylverfahren, die rechtskräftig abgeschlossen wurden.
Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flücht-
lingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf
das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein
haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
D-5291/2011
Seite 7
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE 2009/53 fest-
gehalten, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismit-
teln dokumentiert werde, für sich noch nicht bedeute, dass auf das Asyl-
gesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten sei. Vielmehr sei im
Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder
ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen
sei, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezoge-
nen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergäben, die zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Ergäben sich solche
Hinweise, müsse das BFM auf das neue Asylgesuch eintreten (a.a.O.
E. 6).
4.4 Das zweite Asylverfahren fand seinen Abschluss im abweisenden Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011. An-
gesichts dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, eine förmliche An-
hörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und einen materiellen
Entscheid zu fällen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall in Berück-
sichtigung der aktuellen Lage im Iran zu prüfen ist, ob sich aufgrund der
im Verlaufe des dritten Asylgesuchs, insbesondere auf Beschwerdestufe,
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen.
4.5 Im Rahmen seines dritten Asylgesuchs berief sich der Beschwerde-
führer auf dieselben Gründe wie anlässlich des vorangegangenen (zwei-
ten) Asylverfahrens. Damals machte der Beschwerdeführer geltend, in
den vergangenen Monaten habe sich die Menschenrechtssituation im
Iran stetig verschlechtert. Von der Repression seien besonders auch
Minderheiten wie die Azeri, zu denen er gehöre, betroffen. Zudem habe er
sich in der Schweiz politisch für die Einhaltung der Menschenrechte im
Iran eingesetzt. Er habe sich in der SPI engagiert und an zahlreichen
Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen. Zu-
dem habe er (…) 2010 eine Standaktion in der Stadt Zürich organisiert,
an welcher Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt worden seien.
Überdies seien auch Unterschriften für Petitionen gegen die Hinrichtung
von B._______ sowie gegen die Vollstreckung zahlreicher Todesstrafen
gesammelt worden. Ausserdem sei er auch schon an Veranstaltungen
der MKO dabei gewesen, da er für diese Veranstaltungen gratis Billets
D-5291/2011
Seite 8
erhalten habe. Seine im Iran lebende Familie habe ihn vor kurzem ge-
warnt, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaf-
tung rechnen müsse.
Zur Untermauerung seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte der Be-
schwerdeführer im damaligen Verfahren diverse Beweismittel zu den Ak-
ten (u.a. Mitgliedschaftsbestätigung der SPI (…), Bestätigungsschreiben
der SPI (…), Bewilligung der Stadt Zürich (…) für eine Standaktion (…)
2010, Ausdruck eines Internetaufrufs der SPI bezüglich dieser Standakti-
on, Ausdrucke von zwanzig im Internet veröffentlichten Fotos, Unterschrif-
tenblatt einer Petition der SPI, Flugblätter, Infoblätter und eine CD).
4.6 Zur Begründung des dritten Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer
aus, seit seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz (12. November 2008)
nie mehr ins Heimatland zurückgekehrt zu sein. Da er nach dem erfolglo-
sen zweiten Asylverfahren in der Schweiz von den Behörden nichts mehr
erwartet habe, sei er untergetaucht. (…) 2011 sei er während einer Wo-
che in Paris gewesen und habe dort einmal an einer Versammlung der
MKO teilgenommen, wo gegen das aktuelle Regime im Iran protestiert
worden sei. Danach sei er nach Genf zurückgereist. Er habe dieselben
Gründe wie anlässlich seines zweiten Asylgesuchs vorzubringen. Diese
seien nach wie vor aktuell. Er lebe seit drei Jahren in der Schweiz und sei
Sympathisant der MKO, obwohl er sich nicht vollständig mit deren Ideolo-
gie identifizieren könne. Als Sympathisant habe er monatlich an Protest-
bewegungen der MKO teilgenommen, in Parks und in den Strassen von
Zürich, Bern, Genf, Zug und vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf;
selbst vor dem Haus von C._______, der Verantwortlichen für den Schutz
der MKO, sei er dabei gewesen. (…) 2008 sei sein Lichtbild täglich im
Fernsehkanal der MKO ausgestrahlt worden. Ferner sei er vor neun Mo-
naten zum Protestantismus konvertiert, wolle aber weder über die Be-
weggründe der Konvertierung noch über den Inhalt der Religion spre-
chen, da dies seine private Angelegenheit sei.
4.7 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, dass die zwei vorangegangenen Asylverfahren in der
Schweiz rechtskräftig abgeschlossen seien. Es würden sich keine neuen
Hinweise aus den Akten ergeben, dass nach dem Abschluss dieser Ver-
fahren Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären. Das im dritten Asylverfahren erwähnte politische Enga-
gement des Beschwerdeführers sei bereits mit Urteil des Bundesverwal-
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Seite 9
tungsgerichts vom 12. April 2011, gleich der Vorinstanz zuvor, als nicht
geeignet taxiert worden, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel zu den Akten
gereicht und sei hinsichtlich der Teilnahme an Protestbewegungen äus-
serst vage geblieben. Bezüglich der geltend gemachten Konvertierung
zum Protestantismus sei er nicht in der Lage gewesen, auch bloss nur
rudimentärste Ideen dieser Religion wiederzugeben. Er selbst habe denn
auch ausgeführt, dieser Umstand sei eine Privatangelegenheit und kein
Asylgrund. Auch seien den Akten keine weiteren Elemente zu entneh-
men, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Berücksichtigung der aktu-
ellen Lage im Iran bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu
rechnen hätte.
4.8 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten,
dass sich der Beschwerdeführer für die MKO politisch engagiere, und
sein Bild im Fernsehkanal dieser Gruppierung, welcher auch über Satellit
empfangen werden könne, täglich (…) gezeigt werde. Er sei überdies
kürzlich von einem Reporter dieses TV-Senders für ca. acht Minuten in-
terviewt worden, habe anlässlich dieses Interviews auf schwere Art gegen
das Regime protestiert und sei mit seinem Namen genannt worden. Die-
se Sendung sei bereits unzählige Male ausgestrahlt worden, so dass der
Beschwerdeführer von Freunden im Iran vor den Folgen gewarnt worden
sei. Die Regierung in Teheran gehe mit äusserster Härte gegen Anhänger
der MKO vor. Der Name des Beschwerdeführers befinde sich mit Sicher-
heit auf der Schwarzen Liste der Geheimdienste. Im Rahmen seines poli-
tischen Engagements habe er an einer Demonstration vor dem UNO-
Gebäude in Genf teilgenommen, wo er von einem Mitglied der iranischen
Botschaft gefilmt worden sei. (…) Dieses Vorkommnis sei durch die ins
Recht gelegten Beweismittel belegt. Der Beschwerdeführer habe Stand-
aktionen initiiert und dafür die jeweiligen polizeilichen Bewilligungen ein-
geholt. Er sei zudem auf Facebook aktiv. Dort seien auch sämtliche Sen-
dungen, die sich auf den eingereichten Datenträgern befinden, abrufbar.
Seine frühere Internetseite (…) sei bereits durch Hacker – die wohl dem
iranischen Geheimdienst zuzuordnen seien – stillgelegt worden. Der Be-
schwerdeführer gebe alles daran, dem Regime zu schaden. In diesem
Kontext sei auch seine Konvertierung zu sehen, die er offen und überall
kundtue. Religion als Privatsache sei in der Schweiz zwar selbstverständ-
lich, im Iran aber eine Straftat. Die Konvertierung stelle daher einen politi-
schen Akt dar.
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Im Nachtrag zur Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer während dreier Monate als freiwilliger Fahrer tätig gewe-
sen sei und Teilnehmer an Demonstrationen gefahren habe. Unter seinen
Gästen hätten sich einige Male auch D._______ und ihr Bruder befunden.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde mit Beschwerde sowie im Nach-
gang zur Beschwerde vom 26. September 2011 unter anderem eine Ko-
pie der Rechnung der sich bereits bei den Akten befindenden Bewilligung
der Stadt Zürich (…) für eine Standaktion (…) 2010 eingereicht. Ebenfalls
fanden diverse Datenträger (CDs), Internetausdrucke, das Informations-
bulletin Iran Liberation (…) und ein Taufbekenntnis (…) als Beweismittel
Eingang in die Akten.
4.9 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die gemäss
iranischer Verfassung gewährleistete Glaubensausübung durch Christen
toleriert werde. Entsprechende Vorbringen seien somit nicht asylbeacht-
lich, zumal hierin (im Falle des Beschwerdeführers) tatsächlich von einer
(falls vorhanden) diskreten Glaubensausübung ausgegangen werden
könne. An dieser Einschätzung ändere der eingereichte Taufschein auf
Beschwerdestufe nichts. Die Beschwerdeschrift befasse sich hauptsäch-
lich mit der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Volksmu-
jahedin. Formell sei dieses Vorbringen bereits im zweiten Asylverfahren
als nicht asylrelevant taxiert worden, wobei das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 12. April 2011 diese Einschätzung geteilt habe.
Es seien somit nur noch die Beschwerdegründe, die in einen späteren
Zeitpunkt fallen, oder die später eingereichten Beweismittel zu beurteilen.
Bei den vier elektronischen Datenträgern, als CD-1 bis CD-4 bezeichnet,
habe es der Beschwerdeführer versäumt, die vom Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Instruktionsverfügung geforderten notwendigen Zeitanga-
ben in Minuten und Sekunden der interessierenden Stellen zu bezeich-
nen. Stütze man sich auf die schriftlichen Inhaltsverzeichnisse, so sollen
die CD-1 bis CD-3 Bilder eines Sitzstreiks in Genf vor dem UN-Sitz (…)
und CD-4 eine Versammlung in Paris (…) zeigen. Einzig die Beschrei-
bung der CD-4 stelle einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer
her. So soll er auf YouTube ein Fernsehinterview zur Pariser Versamm-
lung gemacht haben, wobei eine Suche mit den angegebenen Stichwör-
tern (Name des Beschwerdeführers, (…) usw.) unzählige unbrauchbare
Resultate ergeben habe. Aufgrund der schwer zugänglichen Beweismittel
und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehe das BFM somit da-
von aus, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe gleich der
Definition in Punkt 6.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
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Seite 11
1648/2011 vom 12. April 2011 bestehen würden. Der Beschwerdeführer
sei zwar offenbar auch an Demonstrationen in Genf ([…] 2011) und in Pa-
ris (im Informationsbulletin Iran Liberation […]) abgebildet worden. Diese
Bilder vermöchten aber keine subjektiven Nachfluchtgründe zu setzen.
4.10 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vorlie-
genden Verfahren die Untersuchungsmaxime gelte und die Verfolgungssi-
tuation bereits genügend begründet worden sei. Weitere Informationen
könnten in einer Anhörung durch das BFM ermittelt werden. Der Be-
schwerdeführer habe für D._______ gearbeitet und werde täglich im
Fernsehen der MKO gezeigt.
In den Eingaben vom 12. April 2012, 3. September 2012, 14. Oktober
2012 und 24. November 2012 aktualisierte der Beschwerdeführer seine
Argumentation dahingehend, dass er weiterhin im Fernsehen gezeigt
werde, sein exilpolitisches Engagement fortsetze und insbesondere eine
weitere Standaktion organisiert habe. In der Exilgemeinschaft sei er we-
gen seiner freundlichen kommunikativen Art bekannt und als Fahrer von
D._______ kenne man ihn auch jenseits der Landesgrenze. Er habe eine
Petition für den Widerruf eines Todesurteils gegen E._______ mitunter-
zeichnet. Diese Petition sei an alle Menschenrechtsorganisationen und
den UNO-Generalsekretär gesandt worden. Der Beschwerdeführer habe
überdies an einer Veranstaltung der Women's Human Rights International
Association (OHCHR) aktiv teilgenommen. Des Weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass ein 36-jähriger Webblog-Aktivist namens Satar Be-
heshti kürzlich im Gefängnis verstorben sei, was belege, dass der Iran
weit von einer Systemänderung entfernt sei.
Als Beweismittel wurden eine Polizeibewilligung, zwei identische Flugblät-
ter der SPI, ein Foto einer Internetseite, welches unter anderem den Be-
schwerdeführer zeigt und aus dem hervorgehen soll, der Beschwerdefüh-
rer sei im Parteiauftrag im Kanton X._______ tätig, sowie weitere Fotos,
welche die Teilnahme an einer Kundgebung (…) 2012 dokumentieren
würden, sieben auf einer Website aufgeschaltete Lichtbilder von De-
monstrationen unbekannten Datums, die unterzeichnete Petition und die
Teilnahmekarte der OHCR-Veranstaltung eingereicht
4.11 Am 29. März 2013 brachte der neue, zweite Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers vor, dass dieser weiterhin Standaktionen organisiere.
D-5291/2011
Seite 12
Als Beweismittel dafür wurden eine Polizeibewilligung und diverse Fotos,
die den Beschwerdeführer an Aktionen der SPI zeigen, eingereicht.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer das vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe geltend, indem er in der Schweiz exil-
politisch tätig sei.
5.2 Der Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem zweiten Asylver-
fahren auf subjektive Nachfluchtgründe, deren Vorliegen mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1648/2011 vom 12. April 2011 verneint
wurde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid des BFM gilt es demnach als ersten Punkt zu prüfen, ob
sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit Erlass des vorer-
wähnten Urteils derart geändert hat, dass es nunmehr geeignet ist, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies ist – wie nachfolgende Erwä-
gungen zeigen – zu verneinen.
5.3 Bereits im vorangehenden Verfahren wurde bezüglich der Flüchtlings-
relevanz exilpolitischer Aktivitäten die geltende Rechtsprechung dahinge-
hend zusammengefasst, dass bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive
Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
fährdet ist und als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, festzuhalten ist, dass die politische Betäti-
gung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung
des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische
Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Aus-
land, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskriti-
scher Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und In-
tensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie
scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswah-
len 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software
dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein,
die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA
KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – In-
formationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
D-5291/2011
Seite 13
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute aber auf die Erfas-
sung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und
gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner er-
scheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter-
liegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositio-
nellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen
und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exil-
behörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Bei der Evaluierung des po-
litischen Profils spielt die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten eine un-
tergeordnete Rolle; entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind ins-
besondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereini-
gungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewalt-
same Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei
der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl.
KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
5.4 Im Urteil D-1648/2011 vom 12. April 2011 attestierte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer keinen Exponierungsgrad, der
auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen lasse, zumal
er in der SPI keine Führungsposition und weder Verantwortung noch be-
sonders wichtige Aufgaben inne habe. Eine Verfolgungsgefahr sei auch
deshalb auszuschliessen, da es ihm im Rahmen seines ersten, rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen sei, die damals
geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft
zu machen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe bereits vor
seiner Ausreise im Visier der iranischen Behörden gestanden. Seine exil-
politischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl
von Iranern in der Schweiz und höben sich nicht von den üblichen Aktivi-
täten anderer exilpolitisch tätiger Iraner ab.
5.5 Die neuen Vorbringen und Beweismittel bestätigen das soeben ge-
zeichnete Bild des Beschwerdeführers. Er beteiligt sich als Sympathisant
der MKO sowie der SPI an Standaktionen in diversen Schweizer Städten
(und an einem Treffen der OHCR), nimmt dabei aber keine herausragen-
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de Stellung ein, indem er – wie auch die anderen Protestteilnehmer – mit
Passanten spricht und Flugblätter verteilt. Wie bereits im vorangehenden
Urteil D-1648/2011 betreffend die (abermals eingereichte) Polizeibewilli-
gung (…) 2010 zutreffend ausgeführt, vermag auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer an zwei weiteren Standaktionen ([…] 2012 in Zug
und im […] 2013 in Zürich) als Bewilligungsnehmer aufgetreten ist, kein
herausragendes Profil zu begründen. Dass der Beschwerdeführer keine
tragende Funktion in den beiden von ihm genannten politischen Parteien
innehat, wird auch dadurch unterstrichen, dass er in der BzP nicht nur
ausführte, sich nicht vollends mit den Ideen der MKO zu identifizieren,
sondern auch zu Protokoll gab, deren Ideologie gar nicht zu kennen (vgl.
act. C3 S 5). Zur vorgebrachten Präsenz des Beschwerdeführers im In-
ternet sowie im Fernsehen, namentlich täglich (…), gilt es zu bemerken,
dass er in der Zwischenverfügung vom 28. September 2011 aufgefordert
wurde, die entsprechenden Sequenzen, welche ihn zeigen, auf den ein-
gereichten Datenträgern zu nennen und den Kontext der Filmaufnahme
zu erläutern. Der eingereichten Stellungnahme sowie einer (kursorischen)
Sichtung der Daten lässt sich entnehmen, dass es sich beim Bildmaterial
um allgemeine Aufnahmen von Protestkundgebungen handelt, die jedoch
keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und Letzterer in
den Aufnahmen auch nicht (prominent) in Erscheinung tritt. Das vom Be-
schwerdeführer genannte Interview, welches auf YouTube abgerufen
werden könne, konnte – wie auch bereits durch das BFM – vom Gericht
auf der genannten Website nicht aufgefunden werden. Das somit unbe-
wiesene Parteivorbringen ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes exilpolitisches Profil glaubhaft zu machen. Gleiches gilt für das
Vorbringen, als Fahrer für D._______ gearbeitet zu haben. Zum einge-
reichten Foto einer Webseite, aus welcher hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer im Parteiauftrag (gemeint ist wohl die SPI) im Kanton
X._______ tätig sei, ist auszuführen, dass aus diesem Dokument nicht
ersichtlich ist, in welcher Funktion der Beschwerdeführer für die SPI tätig
ist, und auch nicht klar ist, auf welcher Webseite diese Information aufge-
schaltet ist respektive war, zumal die auf dem Foto ersichtliche Domain
(…) nicht mehr existiert, und das entsprechende Bild auch auf der Do-
main (…) nicht gefunden werden konnte. Ferner vermag der Umstand,
eine Petition zum Widerruf der Todesstrafe unterzeichnet zu haben, keine
ausschlaggebende Schärfung seines politischen Profils zu bewirken.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die neuen Vor-
bringen und die neu eingereichten Beweismittel das bereits im Urteil
D-1648/2011 vom 12. April 2011 festgestellte Bild des Beschwerdeführers
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als politisch niedrigprofiliert in Erscheinung tretender Exiliraner lediglich in
gleicher Weise weiterzeichnen und bestätigen. Es liegen folglich keine
Ereignisse vor, die geeignet wären, subjektive Nachfluchtgründe zu set-
zen.
6.
6.1 Schliesslich ist noch auf die Konvertierung des Beschwerdeführers
zum Protestantismus einzugehen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Lage von Christen im
Iran und speziell mit der Frage der Konversion von Iranern zum Christen-
tum im Leitentscheid BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 eingehend befasst.
Darin wies das Gericht auf die mannigfaltigen Diskriminierungen der
christlichen Minderheit im Iran namentlich in wirtschaftlicher, sozialer und
beruflicher Hinsicht hin; Nicht-Muslime werden generell als Bürger zweiter
Klasse behandelt und im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems
schwerwiegend benachteiligt. Zwar kann nicht von einer allgemeinen, al-
lein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgung aus-
gegangen werden; Christen haben aber das Verbot zu beachten, ihren
Glauben über den Kreis der Familie und der religiösen Gemeinde hinaus
zu propagieren; missionarische Tätigkeiten ziehen umgehend staatliche
Massnahmen der Sicherheitskräfte nach sich (BVGE 2009/28 E. 7.3.2
und 7.3.3 S. 356 ff.).
Was die Situation von Konvertiten betrifft, ist zu unterstreichen, dass ge-
mäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte
Möglichkeit besteht, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum
Christentum überzutreten. Der Tatbestand der Apostasie besteht zwar
derzeit nur aufgrund der Scharia, nicht aber im kodifizierten iranischen
Strafrecht; hingegen ist dem Parlament im September 2008 ein entspre-
chender Entwurf zur Änderung des iranischen Strafrechts vorgelegt wor-
den (a.a.O. E. 7.3.4 S. 360 ff.), der jedoch bis heute noch nicht endgültig
verabschiedet wurde (vgl. das weiterhin aktuelle Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-8418/2008 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3.3 m.w.H.).
Eine Abwendung vom Islam, die – wie im Falle des Beschwerdeführers –
erst nach der Ausreise erfolgte, ist einer differenzierteren Betrachtung zu
unterziehen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Religionsausübung
eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, dies aufgrund der Tatsache,
dass die Konversion von Asylsuchenden oft als Argument missbraucht
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wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Neben der Glaubhaftigkeit
der Konversion muss zur Beurteilung der Gefährdung der betroffenen
Person indes auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit in Betracht
gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3.5 S. 362), zumal die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams
grundsätzlich möglich ist.
6.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist bereits fraglich, ob seiner Religi-
onsausübung überhaupt eine aufrichtige Überzeugung zugrunde liegt, da
er in der BzP keine Aussagen über den Inhalt der Religion machen konn-
te und sich darauf berief, dies sei seine private Angelegenheit, über wel-
che er nicht sprechen wolle (act. C3 S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist
aber ohnehin von einer diskreten und privaten Glaubensausübung aus-
zugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine öffentliche Bekanntheit der
Konversion des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Somit stellt die Kon-
version keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar.
7.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass keine Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
so dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen ver-
mag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe sprechen
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh-
rers, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist.
Da sich die Sachlage seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts D-1648/2011 vom 12. April 2011 nicht wesentlich verändert hat, ist
auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 8.3.2 mit Verweis auf
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8050/2009 vom 11. Januar 2010
E. 7.4.2 f.).
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
12.
In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AsylG erfolgt die förmliche Zustellung
des Urteils an den erstbezeichneten Rechtsvertreter. Dem zweiten
Rechtsvertreter ist eine Kopie per gewöhnlicher Post zuzustellen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: