B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5291/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______,
geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).
D-5291/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Mai 2018 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihren damals knapp
zweijährigen Sohn C._______ um Asyl nach. Dort wurden A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 4. Juni 2018 zu ihren Personalien, zu ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 8. Januar 2019 wurden sie in Bern-Wabern vertieft zu den
Fluchtgründen angehört.
A.b
A.b.a Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus
G._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach elf Schuljahren
habe er fünf Semester (…) studiert, das Studium aber (…), als sein Sohn
geboren worden sei, aufgegeben. In der Folge habe er – mit Unterbruch –
insgesamt sieben Monate lang als (…) und danach drei Monate lang, bis
zum 6. Mai 2018, als (…) gearbeitet.
Er habe seine Heimat verlassen, weil die politische Realität in Kolumbien
sehr schlecht sei. Es gebe Korruption, und er habe sich um sein Leben
sowie um dasjenige seiner Familie, insbesondere seines Sohnes, gefürch-
tet. In Kolumbien würden oft Kinder entführt und es gebe allgemein viele
Vergewaltigungen, Folterungen und Tötungen. Als Student sei er anläss-
lich einer Demonstration im Jahr 2015 oder 2016 einmal von einem Poli-
zisten bedroht worden. Das Geschäft der herkömmlichen (…) leide, weil es
(…) gebe, die ebenfalls Entführungen und Überfälle durchführten. Als (…)
sei er von solchen (…) bedroht worden. Diese seien ihm nachgefahren und
hätten ihm sowie seinen (…) gegenüber Handzeichen gemacht und seinen
(…), seine (…) sowie auch ihn selber fotografiert. Er sei auch auf der
Strasse überfallen und mit Waffen oder Messern bedroht worden. Von ei-
ner Anzeige habe er abgesehen, weil er kein Vertrauen in die Polizei habe
und die Polizisten allenfalls von ihm Geld verlangt, seinen (…) beschlag-
nahmt oder ihm seinen (…) weggenommen hätten. Trotz der Vorfälle habe
er aber weiterhin als (…) gearbeitet, da dies seine einzige Einkommens-
quelle gewesen sei.
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A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme ebenfalls aus
G._______, sei aber im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie in die USA
gezogen, sieben Jahre später jedoch wieder nach Kolumbien zurückge-
kehrt. In den USA und in Kolumbien sei sie insgesamt (…) Jahre zur Schule
gegangen; danach habe sie von 2014 bis 2016 als (…) in einem (…) gear-
beitet und nach der Geburt ihres Sohnes (…).
Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil das Leben ihres Kindes täglich be-
droht gewesen sei. In Kolumbien laufe vieles schlecht; die Sicherheitslage
und das Gesundheitssystem seien schlecht und es gebe viele Drogen und
Drogenabhängige. Auch hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt. Ihr
Mann sei lange arbeitslos gewesen, und als er angefangen habe, als
(…) zu arbeiten, habe man mehrmals versucht, ihn zu überfallen und aus-
zurauben. Als Hauptgrund für ihre Ausreise nannte die Beschwerdeführerin
jedoch die Bildung in Kolumbien. Sie seien sehr jung Eltern geworden, und
Bildung sei in ihrer Heimat schwierig und teuer. Sie hätten gewollt, dass ihr
Kind bessere Möglichkeiten bekomme und in Sicherheit aufwachsen
könne. Daher hätten sie schon zu Beginn ihrer Schwangerschaft den Ent-
schluss gefasst, Kolumbien zu verlassen; rund ein Jahr vor ihrer Ausreise
hätten sie sich dann für die Schweiz entschieden.
A.b.c Aus den Einträgen in ihren Reisepässen ist ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden am 16. Mai 2018 Kolumbien verliessen und via Brasi-
lien in die Schweiz gelangten, wo sie am 18. Mai 2018 legal über den Flug-
hafen H._______ in die Schweiz einreisten.
Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit der älteren Schwester
von B._______, I._______ (N […]), von Kolumbien in die Schweiz. Ihre El-
tern, je eine Schwester des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführe-
rin sowie weitere Verwandte seien nach wie vor in Kolumbien wohnhaft.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ein vom Beschwer-
deführer erstellter Bericht über die allgemeine Lage in Kolumbien sowie die
dortige Sicherheit und die Bildungsmöglichkeiten und – jeweils in Kopie –
der Ehevertrag sowie weitere die Heirat der Beschwerdeführenden betref-
fende Unterlagen zu den Akten gegeben.
A.d Die Beschwerdeführerin brachte am (…) den zweiten Sohn,
D._______, zur Welt.
B.
D-5291/2019
Seite 4
B.a Mit Verfügung vom 12. September 2019 – eröffnet am 13. September
2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte deren am 19. Mai 2018 gestellte Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 12. September 2019 lehnte das SEM das
Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe-
bung der SEM-Verfügung vom 12. September 2019, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und
sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Zur Untermauerung der Anträge wurden – jeweils in Kopie – ein am 27. Au-
gust 2018 erstellter polizeilicher Rapport und ein entsprechendes Formular
der Staatsanwaltschaft betreffend gegenüber der Familie von B._______
ausgesprochenen Drohungen zu den Akten gegeben.
C.b Die Schwester der Beschwerdeführerin erhob ebenfalls Beschwerde
gegen die sie betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren
D-5293/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober
2019 den Eingang der Beschwerde vom 10. Oktober 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
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gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerde der Schwester von B._______ (D-5293/2019)
wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten keine Asylrelevanz
zu entfalten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
stand.
5.2
5.2.1 Es stellte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab
fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Probleme (allgemein
schlechte "politische Realität" in Kolumbien, hohe Gewaltrate, viele Dro-
genabhängige, Gefahr von Kindesentführungen, schwieriger Zugang zum
Gesundheitssystem sowie wirtschaftliche Probleme aufgrund der Arbeits-
losigkeit des Ehemannes) würden sich auf die allgemeine politische und
soziale Situation in ihrer Heimat beziehen, und von den schlechten Lebens-
bedingungen seien weite Teile der Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich
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das Leben der Beschwerdeführenden deshalb schwierig gestaltet habe, so
handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe gemäss Art. 3
AsylG, zumal die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine
gezielt gegen sie gerichteten Massnahmen erwähnt hätten.
5.2.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich anschliessen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Ein-
gabe vom 10. Oktober 2019 – wie schon in dem im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten, vom Beschwerdeführer erstellten Bericht
betreffend die allgemeine Lage in Kolumbien – nichts geltend machen, was
geeignet sein könnte, die Erwägungen der Vorinstanz in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag auch der Hinweis, der
Beschwerdeführer sei als Student anlässlich einer Demonstration von ei-
nem Polizisten bedroht worden, was sinnbildlich für die von täglicher Ge-
walt und Ohnmacht geprägte Situation in Kolumbien sei (vgl. Beschwerde
S. 3, 2. Abschnitt; vgl. auch nachstehend E. 5.2.2 und 5.2.3), an vorge-
nannter Feststellung nichts zu ändern.
5.3
5.3.1 Sodann hielt das SEM fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten. Überdies seien staatliche oder nicht-
staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur
dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein men-
schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumut-
barer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgten Personen dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könnten (vgl. an-
gefochtene Verfügung Ziff. II 2.).
Der Beschwerdeführer habe mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit
Bedrohungen durch Drittpersonen erwähnt. So habe er beispielsweise er-
zählt, dass er als (…) – wie alle anderen (…) auch – verschiedentlich durch
andere (…) bedroht oder verfolgt worden sei, aber dennoch nie Anzeige
erstattet habe, weil er aufgrund anderer, früherer Vorfälle kein Vertrauen in
die Polizei habe (vgl. Vorakten SEM A20 zu F24-26 und F29).
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Seite 8
Bei den dargelegten Vorfällen betreffend die Nachstellungen der (…)
handle es sich indessen um Übergriffe privater Drittpersonen, welche vom
kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und diesem
folglich nicht zugerechnet werden könnten. Die Aussage des Beschwerde-
führers, er habe aufgrund verschiedener früherer Vorfälle kein Vertrauen in
die kolumbianische Polizei, sei pauschal und vermöge den Umstand, dass
die kolumbianischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig
seien, nicht umzustossen. Kolumbien sei ein Rechtsstaat mit funktionieren-
dem Justizsystem; falls sich der Beschwerdeführer durch die kolumbiani-
schen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er
sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Im Weiteren seien die geschilderten Vorfälle zwar unliebsame Begegnun-
gen, aber nicht derart intensiv, dass dadurch ein menschenwürdiges Leben
im Heimatstaat verunmöglicht würde. Den Darlegungen des Beschwerde-
führers könnten weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine
asylrelevante Intensität entnommen werden, die ihm und seiner Familie ein
menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen würden. Für
diese Annahme spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführen-
den sich angeblich bereits im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen hätten,
dann aber bis 2018 in Kolumbien geblieben seien.
Was die Aussage der Beschwerdeführerin, sie beziehungsweise ihr Kind
sei täglich in Gefahr gewesen, betreffe, so handle es sich um Mutmassun-
gen, habe sie doch gleichzeitig zu Protokoll gegeben, es warte in Kolum-
bien niemand darauf, sie umzubringen (vgl. A19 zu F29).
5.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) weisen die Beschwerdeführen-
den erneut auf die "politische Realität" in Kolumbien hin, welche sich auf
ihre psychische und physische Gesundheit auswirken würde. Im Weiteren
werden die vom Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung vorge-
brachten Probleme mit gewalttätigen (…) wiederholt und dabei geltend ge-
macht, die Verfolgungsbehörden und der Justizapparat seien so korrupt,
dass sie ihre Schutzpflicht nicht genügend wahrnehmen würden. Die Er-
stattung einer Anzeige gegen die ihn bedrohenden (…) wäre zwar theore-
tisch möglich gewesen, doch hätte dies die Beschlagnahmung seines
Fahrzeuges zur Folge gehabt, wobei ihm die Bezahlung der für die (…)
verlangten Summe nicht möglich gewesen wäre. Sodann wird geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei während seiner Studentenzeit, etwa im
Jahr 2016, anlässlich einer politischen Demonstrationen von einem Poli-
zisten mit einer Pistole bedroht worden und habe nur dank des Einsatzes
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Seite 9
eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation und eines anderen
Studenten gerettet werden können (vgl. Beschwerde S. 3, 2. Abschnitt).
Dem beigelegten Polizeirapport vom 28. Juli 2018 könne ausserdem ent-
nommen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit geraumer
Zeit von Unbekannten bedroht werde, wobei sich die Drohungen auch ge-
gen seine beiden in der Schweiz weilenden Töchter richten würden.
5.3.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten
Nachstellungen zu entkräften.
In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch einen Polizisten ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der BzP noch mit
keinem Wort erwähnt und in der Anhörung erklärt hatte, es habe immer
wieder Proteste aufgrund verschiedener Situationen gegeben und er sei
bei der besagten Demonstration im Jahr 2015 oder 2016 einfach ein Stu-
dent unter vielen anderen gewesen (vgl. A20 zu F21). Im Übrigen fehlte es
diesbezüglich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise.
Sodann erscheint die Behauptung, die Erstattung einer Anzeige aufgrund
der Behelligungen durch (…) hätte die Beschlagnahme seines Fahrzeuges
zur Folge gehabt, nicht stichhaltig. Auch wenn ein Fehlverhalten einzelner
Beamter nicht ausgeschlossen werden kann, hätten andere Möglichkeiten,
bespielweise die Hinwendung an vorgesetzte Stellen, zur Verfügung ge-
standen. Schliesslich kann den beiden auf Beschwerdeebene in Kopie ein-
gereichten Dokumenten (Rapport und Formular der Staatsanwaltschaft)
entnommen werden, dass sich die kolumbianischen Behörden sehr wohl
der Sache (vom Vater der Beschwerdeführerin angezeigte Bedrohungen)
angenommen haben; mithin vermögen die besagten Unterlagen auch die
Ausführungen des SEM betreffend den grundsätzlichen Schutzwillen und
die grundsätzliche Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden nicht in
Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann anzumerken,
dass für die Behelligungen durch andere (…) kein asylrelevantes Motiv er-
sichtlich ist, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen dazu führten.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 10
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 11
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwä-
gungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen.
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund sind und
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über gute Schulbildungen verfügen; der Beschwerdeführer hat an der Uni-
versität in G._______ fünf Semester (…) studiert und danach im Gastge-
werbe sowie als (…) gearbeitet, während die Beschwerdeführerin als (…)
tätig gewesen ist. Es muss daher nicht befürchtet werden, sie könnten nach
ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Lage geraten, zumal sie bei der Wiedereingliederung auch mit
der Unterstützung ihrer noch in G._______ wohnhaften Eltern, weiterer
Verwandter in Kolumbien, in den USA und in Kanada sowie mit der Hilfe
der mit ihnen zurückkehrenden Schwester der Beschwerdeführerin rech-
nen können.
Sodann ergeben sich – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 3, 3. und
5. Abschnitt) vertretenen Auffassung – keine Anhaltspunkte, dass der Weg-
weisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sein
könnte, zumal die beiden Söhne erst (…) beziehungsweise (…) alt sind
und mit ihren Eltern zu ihren weiteren Angehörigen in die Heimat zurück-
kehren können, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort ohne
Weiteres (wieder) integrieren werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat mög-
lich, da die Beschwerdeführenden über gültige, beim SEM abgegebene
Reisepässe verfügen und es ihnen obliegt, bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für die Rückkehr ihres in der Schweiz geborenen
Sohnes D._______ benötigten Reisedokumente zu besorgen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
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Seite 13
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: