B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-529/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-8420/2015
betreffend Asyl und Wegweisung,
(Verfügung des SEM vom 26. November 2015) / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am
27. November 2015 – das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller
gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Februar 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall,
dass der Instruktionsrichter zur Begründung des auf Fr. 1200.– erhöhten
Kostenvorschusses festhielt, die vom Gesuchsteller zur Untermauerung
seiner Asylvorbringen eingereichten Beweismittel dürften sich bei einer
Überprüfung vor Ort als Fälschungen erwiesen haben,
dass sich dementsprechend der Eindruck aufdränge, die Einreichung
zweier inhaltlich unwahrer Dokumente bezwecke die Täuschung der mit
dem Asylverfahren befassten Behörden, wobei dieses einen rechtsmiss-
bräuchlichen Zweck verfolgende prozessuale Gebaren als mutwillige Pro-
zessführung zu qualifizieren sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Januar 2016 ein Ausstands-
begehren einreichte und beantragte, es sei zu veranlassen, dass Richter
Fulvio Haefeli im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 in den Ausstand
trete, und es sei die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 zurückzu-
ziehen und eventuell durch eine neue zu ersetzen,
dass er zur Begründung geltend machte, bei der eingereichten Be-
schwerde handle es sich um die einzige Beschwerde im einzigen von ihm
eingereichten Asylverfahren, der Rechtsmittelweg sei rechtmässig und mit
guten Gründen zur Wahrung der Rechte seiner Person beschritten und das
neu eingereichte Beweismittel (betreffend Nachfluchtgründe) von Richter
Fulvio Haefeli nicht beachtet worden,
dass Richter Fulvio Haefeli seit Jahren völlig unzureichende Sachkennt-
nisse bezüglich Sri Lanka beweise, was den Eindruck entstehen lasse, Sri
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Lanka werde von ihm als "safe country" und die daraus flüchtenden Men-
schen würden als "Scheinasylanten" oder bestenfalls als "Terroristen" be-
trachtet, er aufgrund der langen Liste von Fehlurteilen vermutungsweise
schon Strafanzeigen oder Staatshaftungsklagen gegen seine Person habe
gewärtigen müssen, was möglicherweise zu einer pathologischen Abnei-
gung gegen dunkelhäutige Flüchtlinge und deren Rechtsvertreter geführt
habe, was ihm eine objektive Betrachtung der jeweiligen Fluchtgründe ver-
unmöglichen dürfte,
dass zu prüfen sei, ob Richter Fulvio Haefeli für die weiterführende Be-
handlung des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG befangen sei, wobei seine Urteile einmal statistisch ausgewertet wer-
den müssten hinsichtlich Auffälligkeiten bezüglich einzelner Länder, der
Ablehnungsquote und der Darlegung der Lagebeurteilung des Bundesver-
waltungsgerichts zu Sri Lanka,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Januar 2016 Richter
Fulvio Haefeli einlud, sich bis zum 8. Februar 2016 zu den vorgebrachten
Ausstandsgründen zu äussern,
dass Fulvio Haefeli in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2016 festhielt,
im Ausstandsbegehren werde keiner der in Art. 34 BGG genannten Aus-
standsgründe konkret nachgewiesen,
dass die beanstandete Zwischenverfügung vielmehr einer unsachlichen,
polemischen Kritik unterzogen werde, was für die Begründung der behaup-
teten Befangenheit nicht genüge,
dass dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers offenbar entgangen sei,
dass er (Richter Fulvio Haefeli) bei den angeblichen Fehlurteilen nie al-
leine, sondern zusammen mit einem oder mehreren Mitrichtern geurteilt
habe,
dass der Umstand, wonach der Rechtsvertreter bei dieser klaren Sachlage
nur ihn (Richter Fulvio Haefeli) ins Visier seiner Kritik rücke, seine man-
gelnde Objektivität beweise,
dass sich das Ausstandsbegehren somit als mutwillige Prozessführung er-
weise, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG der Antrag gestellt werde,
dem Rechtsvertreter eine angemessene Ordnungsbusse aufzuerlegen,
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dass zudem die Wortwahl des Rechtsvertreters jeglichen prozessualen An-
stand vermissen lasse, weshalb gestützt auf Art. 60 Abs. 1 VwVG der An-
trag gestellt werde, den Rechtsvertreter deswegen mit einer angemesse-
nen Ordnungsbusse zu bestrafen,
dass sich gemäss BGE 131 I 113 S. 123 E. 3.7.3 allein aus der Abweisung
eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
ohnehin kein Anschein der Befangenheit ableiten lasse,
dass im Hinblick auf die Frage, ob der Rechtsvertreter mutwillig prozes-
siere, auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 im Beschwerdever-
fahren D-8420/2015 verwiesen werde, wonach die Mutwilligkeit mit der
Verwendung von Falsifikaten im Asylverfahren begründet worden sei,
dass sich der Vorwurf angeblicher Befangenheit somit als haltlos erweise,
dass die genannte Stellungnahme dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
1. Februar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht wurde,
dass dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2016 weitere
Ausführungen machte und anführte, der Vorwurf mutwilliger Prozessfüh-
rung treffe in keiner Weise zu, zumal es für die Begründung der Mutwillig-
keit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genüge, eine Be-
schwerde als wenig chancenreich zu bezeichnen, sondern es müsse dem
Rechtsvertreter zusätzlich vorgeworfen werden können, er hätte die feh-
lenden Erfolgsaussichten nach objektiven Kriterien ohne weiteres erken-
nen können,
dass dies bei der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Dezember 2015 kei-
neswegs der Fall sei und eingereichte Beweismittel unbedingt zu würdigen
seien,
dass die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016
zum "angeblichen Genozid in Sri Lanka" ein grosses Fragezeichen bezüg-
lich der richterlichen Objektivität von Richter Haefeli aufwerfen würden, zu-
mal damit dem Rechtsvertreter unterstellt werde, eine abwegige und reali-
tätsfremde Gefährdungssituation für tamilische Flüchtlinge aus Sri Lanka
zu konstruieren,
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dass sich sodann Richter Haefeli häufig auch in anderen Entscheiden nicht
an die Lageeinschätzung oder an Grundsatzurteile des Bundesverwal-
tungsgericht gehalten habe und es störend sei, wenn ein Richter in voraus-
eilendem Gehorsam automatisierte Entscheide fälle, welche einer Einzel-
fallprüfung in keiner Weise gerecht würden,
dass er sich für die Formulierung "pathologische Abneigung gegen dunkel-
häutige Flüchtlinge" in aller Form entschuldige, da diese von Richter
Haefeli als Beleidung empfundene Wortwahl auf den ersten Blick tatsäch-
lich ehrverletzend erscheinen möge, was nicht in seiner Absicht gewesen
sei, weshalb er "pathologisch" durch "auffällig" ersetzen und damit die Ur-
sache offen lassen wolle, weshalb Richter Haefeli Asylgesuche aus Sri
Lanka gnadenlos negativ beurteile,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren auch zur
abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist
(Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass in Fällen, in welchen die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt
wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den
Ausstandsgrund bestreitet, die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen
Gerichtsperson über den Ausstand befindet (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei
der Entscheid in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungs-
weise Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass eine solche Konstellation vorliegt, da die vom Gesuchsteller gerügte
Gerichtsperson in ihrer Stellungnahme das Vorliegen von Ausstandsgrün-
den bestreitet,
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dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, gehalten
ist, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]),
dass in der Gesuchseingabe vom 26. Januar 2016 auf die von Richter
Fulvio Haefeli erlassene Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 Bezug
genommen wird,
dass das Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist (Art. 38 Abs. 1 BGG)
und in der zu beachtenden Form eingereicht wurde,
dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren D-8420/2015 Partei und
entsprechend zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert ist,
dass demnach die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren er-
füllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist,
dass das gesetzlich abschliessend geregelte Ausstandsverfahren über die
Stellungnahme hinaus keinen Schriftenwechsel vorsieht, dem Gesuchstel-
ler jedoch die genannte Stellungnahme mit Verfügung vom 1. Februar
2016 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Gelegenheit einge-
räumt wurde, sich bis zum 11. Februar 2016 dazu zu äussern,
dass mit Eingabe vom 11. Februar 2016 eine Replik ins Recht gelegt
wurde,
dass von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten Spezi-
altatbestände in Frage kommt , sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich der Gesuchsteller denn auch
ausdrücklich beruft,
dass gemäss dieser Bestimmung Gerichtspersonen – Richter, Richterin-
nen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in den Ausstand zu
treten haben, wenn sie „aus anderen Gründen, insbesondere wegen be-
sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder
ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“,
dass dieser Bestimmung die Funktion einer Auffangklausel zukommt, die
– über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Bezie-
hungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend –
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sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befan-
genheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Un-
voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 34, N. 6, 16 und 17),
dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG unter
anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas-
sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion fällt, namentlich
die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19),
dass ein Richter oder eine Richterin praxisgemäss nicht schon deswegen
als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist (vgl. BVGE 2007/5
m.w.H.),
dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der
betreffenden Richterin vielmehr weitere Gründe hinzutreten müssten, was
namentlich dann der Fall ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der zuständige Richter oder die zuständige Richterin habe sich bei der Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bereits in einer Art festgelegt, die einer anderen Bewertung der Sach- und
Rechtslage nicht mehr zugänglich sei, und der Verfahrensausgang deswe-
gen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119),
dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befan-
genheit nachgewiesen werden muss,
dass es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den An-
schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be-
gründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG [zweiter Satz]),
dass dabei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu-
stellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objek-
tiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hin-
weisen),
dass richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache
die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer
Richterin nur dann in Frage stellen können, wenn objektiv gerechtfertigte
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Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich
gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht
(vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit
Hinweisen),
dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dabei um be-
sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln muss, die eine
schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend macht, es sei in der Zwi-
schenverfügung vom 19. Januar 2016 zu Unrecht auf mutwillige Prozess-
führung erkannt worden,
dass es Richter Haefeli an der richterlichen Objektivität fehle, er seit Jahren
völlig unzureichende Sachkenntnisse bezüglich Sri Lanka besitze und es
wiederholt zu Fehlurteilen gekommen sei sowie eine persönliche Feind-
schaft zu ihm oder seinem Rechtsvertreter bestehen müsse, ansonsten
nicht erklärbar sei, weshalb er gemäss der fraglichen Zwischenverfügung
mit seiner Asylbeschwerde rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgen
würde,
dass diese Vorbringen aufgrund der Aktenlage indes nicht zu überzeugen
vermögen,
dass – wie bereits festgehalten – selbst eine unzutreffende Wahrnehmung
der Akten durch den zuständigen Instruktionsrichter und daraus folgend
eine allenfalls unsachgemässe Beurteilung der Frage der mutmasslichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde keinen Ausstandsgrund darstellen
würde, da ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in
der Sache nicht genügen, eine mögliche Befangenheit der Gerichtsperson
aufzuzeigen,
dass sich aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischen-
verfügung vom 19. Januar 2016 entgegen den Argumenten im Ausstands-
begehren keine Hinweise dafür ergeben, der zuständige Instruktionsrichter
sei nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen ge-
folgt,
dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 hin-
reichend offen formuliert sind und nicht darauf hindeuten, Richter Fulvio
Haefeli könnte im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein, sich
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nach einlässlicher Prüfung der Sache seine Position als Folge einer ver-
tieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidieren,
dass auch nicht von einer krassen Fehlbeurteilung ausgegangen werden
kann, wird in der erwähnten Verfügung doch differenziert dargelegt, wes-
halb den Beschwerdeanträgen keine Folge geleistet wird,
dass insbesondere auch der Umstand, dass Richter Fulvio Haefeli auf-
grund der Einreichung von als gefälscht zu erachtenden Beweismitteln die
Rechtsbegehren nicht nur als aussichtslos erachtete, sondern auch als
mutwillige Prozessführung bezeichnete, seine Befangenheit nicht zu be-
gründen vermag, da er seine Einschätzung in der Sache unter Hinweis auf
die konkreten Vorbringen und Beweismittel sowie das prozessuale Verhal-
ten des Gesuchstellers soweit begründete, wie es im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung der Prozesschancen erforderlich ist,
dass entsprechend von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen
und der zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leistende
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1200.– er-
höht wurde, wobei die Anhebung des Kostenvorschusses von üblicher-
weise Fr. 600.– auf Fr. 1200.– gestützt auf die oben dargelegte Begrün-
dung gesetzlich vorgesehen ist und daher vorliegend kein ausserordentli-
ches Vorkommnis im Rahmen der Beschwerdeinstruktion darstellt und
keine Voreingenommenheit zu begründen vermag,
dass der Umstand, wonach die Erwägungen des Instruktionsrichters au-
genscheinlich der rechtlichen Einschätzung des Gesuchstellers zuwider-
laufen, offensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass nach vorstehenden Erwägungen keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht wurden, welche im Verfahren D-8420/2015 für eine Befangenheit
von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden,
dass bei dieser Sachlage das Ausstandsbegehren abzuweisen ist, womit
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass besteht, dem Antrag
auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 Folge zu leis-
ten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG),
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere Gesuchsvorbringen
einzugehen,
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dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiter-
führung des Verfahrens D-8420/2015 an den zuständigen Instruktionsrich-
ter zu überweisen sind,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von
Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE),
dass den in der Stellungnahme vom 28. Januar 2016 gestellten Anträgen,
es sei der Rechtsvertreter sowohl gestützt auf Art. 60 Abs. 1 VwVG als
auch auf gestützt auf Art. 60 Abs. 2 VwVG mit einer angemessenen Ord-
nungsbusse zu bestrafen, nicht stattzugeben ist, da den betroffenen Ge-
richtspersonen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BGG kein Antragsrecht ein-
geräumt wird und sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. Februar
2016 für seine Wortwahl entschuldigte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-8420/2015 dem bis-
herigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: