Abtei lung IV
D-5292/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Staat unbekannt, alias A._______,
geboren (...), Uganda,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5292/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 30. Juni 2010 im B._______ sowie
anlässlich der am selben Ort durchgeführten direkten
Bundesanhörung vom 13. Juli 2010 geltend machte, er sei
ugandischer Staatsangehöriger, gehöre zur Ethnie der Ganda und
habe bis zu seiner Ausreise aus Uganda in C._______ gelebt,
dass dieser Ort immer wieder von Rebellen des "Lord's Resistant
Movement" (LRM) überfallen werde, weshalb er sich zweimal während
einigen Monaten im Busch habe verstecken müssen und seine
schulische Ausbildung nicht habe beenden können,
das er nach seiner (zweiten) Rückkehr aus dem Busch das Haus
seiner Familie niedergebrannt vorgefunden habe und seine Mutter
sowie sein Bruder, die mit ihm zusammen gelebt hätten, ver-
schwunden gewesen seien,
dass er mit der Hilfe seines Bekannten D._______ aus Plastikbahnen
eine neue Behausung habe errichten können,
dass er eines Tages während seiner Arbeit drei Rebellen des LRM ge-
troffen habe, von denen einer zu ihm gesagt habe, dass er sein Onkel
sei,
dass er von den Rebellen geschlagen, mit einer Machete verletzt
sowie aufgefordert worden sei, ein Mitglied ihrer Gruppe zu werden,
dass sie - bevor sie wieder weggegangen seien - ihm gesagt hätten,
sie würden kommen, ihn zu holen, da noch niemand von seiner
Familie bei den Rebellen sei,
dass er seither in Angst gelebt habe, da er befürchtet habe, von den
Rebellen abgeholt und aufgrund seiner Weigerung, Mitglied zu
werden, von ihnen verstümmelt oder umgebracht zu werden, wie sie
das in der Regel in seinem solchen Fall tun würden, weshalb er
manchmal nicht zu Hause, sondern in einem Einkaufszentrum in
C._______ übernachtet habe,
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dass er mit der Hilfe von D._______ Anfang April 2010 ohne
Dokumente per Bus via Nairobi nach Mombasa gefahren sei, wo er
sich für einige Wochen aufgehalten habe,
dass er dort E._______ getroffen habe, mit dem er zwanzig
Schildkröten fangen gegangen sei, welche sie zwei Italienern verkauft
hätten, die sie als Gegenleistung mit ihrem Schiff an einen
Unbekannten Ort in Italien mitgenommen hätten, wo er einen alten
Mann getroffen habe, der ihn ohne Gegenleistung mit seinem LKW bis
nach F._______ gefahren habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzu-
reichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 20. Juli 2010 - eröffnet am gleichen
Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
vom 17. Juni 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ein-
geräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitäts-
papier eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben,
dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für
den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich
wenig plausibel erscheine, zumal der Beschwerdeführer in einer
Kriesenregion gelebt haben wolle, wo es ständig zu Auseinander-
setzungen zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen komme
und daher stetig mit Kontrollen zu rechnen sei,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren
ferner zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem
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Herkunftsland nach Europa bewältigen haben wolle, zumal seine
Aussagen hinsichtlich der Organisation und Finanzierung dieser Reise
teilweise nicht plausibel seien,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, wieso die Italiener als Gegen-
leistung für die 400 USD, die sie für die zwanzig Schildkröten hätten
bezahlen müssen, sowie für die wenigen Minuten täglicher Betreuung,
welche die Schildkröten erfordert hätten, das Risiko auf sich ge-
nommen haben sollen, gleich zwei blinde Passagiere an Bord ihres
Schiffes zu bringen, zumal bei einer Entdeckung von papierlosen Mit -
reisenden die Schiffseigentümer mit extrem hohen Bussen bestraft
würden,
dass der Beschwerdeführer überdies zum Aufenthalt auf dem Schiff
nur oberflächliche und offensichtlich realitätsfremde Angaben gemacht
habe,
dass ebenso wenig glaubhaft sei, wie er anschliessend in die Schweiz
gelangt sein wolle, da seine diesbezüglichen Aussagen realitätsfremd
seien,
dass aus dem aufgezeigten Aussageverhalten des Beschwerdeführers
zu schliessen sei, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Um-
stände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht
offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen
würden, die es dem Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten,
dass aufgrund der mangelhaften beziehungsweise falschen Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu der von ihm
geltend gemachten Herkunftsregion C._______ sich die Zweifel an der
Richtigkeit seiner Vorbringen verstärken würden,
dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Her-
kunft im Weiteren durch seine unzulänglichen und wahrheitswidrigen
Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Uganda untergraben
werde,
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dass es dem Beschwerdeführer demzufolge weder gelungen sei, seine
Herkunft noch seine Staatszugehörigkeit glaubhaft zu machen, wes-
halb seinen Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Er-
lebtes in C._______ stützen würden, jegliche Grundlage entzogen sei,
dass die obigen Feststellungen durch verschiedene unplausible und
widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen anlässlich der Befragungen erhärtet würden,
dass aufgrund des Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers
als offensichtlich unglaubhaft einzustufen seien, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde
vom 22. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere im
Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
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oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Herkunft, insbesondere seine ugandische
Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, weshalb seinen Asylvor-
bringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Erlebtes in C._______
stützen, jegliche Grundlage entzogen ist,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen - wie die Vorinstanz ebenfalls zu
Recht festgestellt hat - zudem teilweise widersprüchlich beziehungs-
weise unplausibel sind,
dass bezüglich des soeben Gesagten zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ver-
weisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substan-
zielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheits-
gehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des
bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvor-
bringen nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig
erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die An-
nahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
- die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben,
in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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