B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5292/2015/pjn
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehö-
riger von Eritrea – am 29. Juni 2014 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er am 5. Juli 2014 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Ver-
bleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt wurde (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll),
dass am 16. März 2015 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen
stattfand (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung als Beweismittel Fo-
tokopien angeblich seiner Heiratsurkunde, der Taufurkunde seines Sohnes
und der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten reichte (vgl. act. A18:
Beweismittelumschlag),
dass er im Rahmen der Anhörung auch das Original der Identitätskarte sei-
nes Vaters vorwies, dieses Aktenstück vom SEM jedoch nicht zu den Akten
genommen wurde (vgl. act. A15, F. 4 ff., F. 29 ff. und F. 54),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung und der Anhörung
angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie und er habe
bis am 24. Februar 2014 stets in seiner Heimat gelebt,
dass er aus der Ortschaft B._______ stamme, welche in der Subzoba
C._______ (Distrikt) in der Zoba D._______ (Region) gelegen sei,
dass er die Grundschule in B._______ absolviert habe und zuletzt, vor sei-
ner Ausreise im Frühjahr 2014, in E._______ zur Schule gegangen sei,
dass er in diesem Zusammenhang auf Vorhalt hin bekräftigte, er habe in
E._______ zuletzt die siebte Klasse besucht, auch wenn er damals schon
(…) gewesen sei (vgl. dazu act. A15 F. 39 ff.),
dass seine Eltern und (…) Geschwister weiterhin in B._______ wohnhaft
seien, wo auch sein Sohn F._______ lebe, welcher am (…) 2004 geboren
sei, berechnet nach Ge'ez, was dem (…) 2012 entspreche,
dass sich demgegenüber seine Ehefrau G._______, mit welcher er seit
2011 verheiratet sei, wieder bei ihren Eltern aufhalte,
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dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere vorbrachte, einen Pass habe er nie gehabt und seine Identitätskarte
sei ihm in Äthiopien abgenommen worden,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei am (…) 2014 zusammen mit
einem Freund von E._______, über C._______ und H._______ nach
I._______ gefahren, von wo sie zu Fuss nach J._______ und damit nach
Äthiopien gelangt seien,
dass er in der Folge von Äthiopien auf dem Landweg über den Sudan nach
Libyen gereist sei, von wo er im Juni 2014 auf dem Seeweg Italien und
anschliessend mit dem Zug die Schweiz erreicht habe,
dass dem Beschwerdeführer im Verlauf der summarischen Befragung vier
allgemeine Herkunfts- und Länderfragen zu Eritrea gestellt wurden (vgl.
act. A4 Ziff. 6.01),
dass auch im Rahmen der Anhörung allgemeine Länderfragen gestellt wur-
den (vgl. act. A15 F. 103 ff.), wie auch Fragen zum Erwerb der Identitäts-
karte (a.a.O. F. 7 ff.), zum Heimatort (a.a.O. F. 45 ff.) und insbesondere zu
den exakten Umständen der Ausreise und dem exakten Reiseweg (a.a.O.,
F. 73 ff. und F. 83 ff. [inkl. F. 110]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesent-
lichen ausführte, er habe sich zu einer Ausreise aus der Heimat entschlos-
sen, nachdem er (…) 2014 aufgrund seines Alters vom Schulleiter mit ei-
nem Aufgebot zum Militärdienst konfrontiert worden seien,
dass für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen – soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 9. Juni 2015 er-
öffnet wurde, seinen Angaben zufolge sei er in B._______ in der Zoba
D._______ aufgewachsen, indes beständen aufgrund einiger tatsachen-
widriger und realitätsfremder Angaben zu den Örtlichkeiten sowie seiner
insgesamt oberflächlichen Schilderungen zur Schulzeit und den verwal-
tungstechnischen Abläufen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten
Staatsangehörigkeit von Eritrea, zumal er bis dahin keine persönlichen
Identitätsdokumente vorgelegt habe,
dass daher vom SEM beabsichtigt werde, seine Nationalität auf "unbe-
kannt" zu wechseln, und gleichzeitig davon ausgegangen werde, dass er
in seinen Heimatstaat zurückkehren könne,
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dass er sich innert Frist zum Nationalitätenwechsel auf "unbekannt" und
einem Wegweisungsvollzug nach unbekannt schriftlich äussern könne,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 23. Juni 2015 an
der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea festhielt, wobei er ergänzende
Angaben machte und als Beweismittel im Original zwei angebliche Schul-
zeugnissen der Primarschule von B._______ zu den Akten reichte,
dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machte, nach
dem Abschluss der Grundschule (…) sei er während sieben Jahren nicht
mehr zur Schule gegangen, weshalb er erst ab 2013 die Hochschule in
E._______ besucht habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (eröffnet am 31. Juli 2015)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Staatssekretariat im Rahmen der Begründung seines Entschei-
des vorab die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter respektive
zu seinem Schulbesuch angeblich noch bis zum Frühjahr 2014 als nicht
nachvollziehbar erklärte, weshalb davon auszugehen sei, er mache willent-
lich Falschangaben zu seinem Lebenslauf, was seine persönliche Glaub-
würdigkeit umfassend in Frage stelle,
dass das Staatssekretariat in der Folge auch die Angaben des Beschwer-
deführers zur Lokalisierung seines Heimatortes und den örtlichen Gege-
benheiten im angegebenen Herkunftsbezirk als haltlos erklärte,
dass das Staatssekretariat daran anschliessend die allgemeinen Länder-
kenntnisse des Beschwerdeführers als völlig ungenügend erklärte und in
entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangte, die geltend gemachte
Staatsangehörigkeit sei als unwahr zu erachten, womit den Gesuchsvor-
bringen die Grundlage entzogen sei, unbesehen davon, dass auch die
Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich drohenden Rekrutie-
rung mit schweren Widersprüchen durchsetzt sei,
dass das Staatssekretariat zugleich den vom Beschwerdeführer vorgeleg-
ten Beweismitten jegliche Beweiskraft absprach und die auch vom SEM
als zutreffend erkannten Angaben des Beschwerdeführers als bloss ange-
lernt erklärte,
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dass das Staatssekretariat vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangte,
weder die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst noch die be-
hauptete Herkunft aus Eritrea seien glaubhaft gemacht,
dass das Staatssekretariat den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte und diesbezüglich festhielt, im Falle von unglaub-
hafter Identitätsangaben sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach etwa-
igen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. August 2015
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerde an der geltend gemachten Herkunft
aus Eritrea und an seinen Sachverhaltsangaben festhielt und den vor-
instanzlichen Schlüssen entgegnete, diese basierten auf einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung und einer unzutreffenden Beweiswürdi-
gung, zumal aufgrund seiner Schilderungen und den vom ihm vorgelegten
Beweismitteln klar hervorgehe, dass er in Eritrea geboren und sozialisiert
worden sei,
dass er dabei unter Verweis auf die beim SEM vorgelegten Beweismittel
respektive Vorlage diesbezüglicher Übersetzungen sowie unter Vorlage
von drei neuen Beweismitteln im Original – seinen Angaben zufolge seine
Taufurkunde und zwei Schülerausweise – geltend machte, damit sei seine
eritreische Herkunft augenscheinlich,
dass er in diesem Zusammenhang rügte, der gegenteilige Schluss der
Vorinstanz stütze sich nicht auf ein Lingua-Gutachten (eine Herkunftsana-
lyse), weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
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dass er zudem unter Vorlage von Kopien von zwei schweizerischen Aus-
weisen und einem persönlichen Bestätigungsschreiben vorbrachte, zwei
seiner Onkel lebten in der Schweiz, welche seine Herkunft aus Eritrea
ebenfalls bestätigen könnten,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die weiteren
Beschwerdebegründung (Ausführungen zur Asylrelevanz der vorgebrach-
ten Gesuchsgründe sowie zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu-
folge illegaler Ausreise) auf die Akten verwiesen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. September 2015 mitgeteilt wurde, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig festgehalten wurde, über die Gesuche um Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (gemäss
Art. 110a AsylG) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (vgl.
dazu im Einzelnen die Akten),
dass auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM
unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen wurde,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 an der
angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde be-
antragte,
dass das Staatssekretariat dabei auch den mit der Beschwerde vorgeleg-
ten Beweismitteln jegliche Beweiskraft absprach, zumal es sich dabei mut-
masslich um Fälschungen handle,
dass es gleichzeitig seine Erwägungen zu Widersprüchen in den Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf bekräftigte und festhielt, die
geltend gemachte Herkunft werde auch mit dem Verweis auf zwei in der
Schweiz wohnhafte Onkel nicht belegt, auch wenn sich deren Angaben mit
den Familienangaben des Beschwerdeführers deckten,
dass das Staatssekretariat in entscheidrelevanter Hinsicht festhielt, auf-
grund fehlender Substanz, Oberflächlichkeit, Tatsachenwidrigkeit und Re-
alitätsfremde lasse sich nicht auf eine Sozialisierung im geltend gemachten
Herkunftsstaat schliessen,
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dass für den weiteren Inhalt der Vernehmlassung auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit vor-
liegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist-
und formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht namentlich dafür hält, die
Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
seien derart ungenügend, dass eine Herkunft aus respektive eine Soziali-
sierung in Eritrea auszuschliessen seien,
dass dieser Schluss indes aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen
vermag, da er sich auf keine genügende Grundlage stützen kann,
dass in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – von einer ungenü-
genden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist und sich die Beschwerde
von daher als begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird,
dass sich das SEM seine Erwägungen über die angeblich völlig ungenü-
genden Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht auf eine fundierte
Herkunftsanalyse durch eine fachkundige Person (eine sog. Lingua-Ana-
lyse) stützen kann, sondern im angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich
lediglich auf eine Einschätzung der Aktenlage durch die zuständige Sach-
bearbeiterin abgestellt wird,
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dass diese Einschätzung indes bei objektiver Betrachtung in den Akten
über weite Strecken keinen Rückhalt findet,
dass in diesem Zusammenhang jedoch zunächst festzustellen bleibt, dass
die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen an-
geblichen schulischen Werdegang tatsächlich als sehr fragwürdig zu be-
zeichnen sind, zumal das Vorbringen, er sei auch noch mit weit über 20
Jahren zur Schule gegangen, als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist,
dass ebenso wenig seine Schilderungen in Zusammenhang mit der ihm
angeblich (erst) im Frühjahr 2014 vom Schulleiter in Aussicht gestellten
Rekrutierung zu überzeugen vermögen, da seine Schilderungen zu diesem
zentralen Vorbringen mit Widersprüchen behaftet sind,
dass der Beschwerdeführer allerdings sehr wohl in der Lage war, grund-
sätzlich nachvollziehbare und im Wesentlichen zutreffende Angaben zu
seinem Herkunftsort zu machen, was von der Vorinstanz verkannt wird,
dass sich der vom Beschwerdeführer genannte Herkunftsort B._______
ohne weiteres lokalisieren lässt und es sich dabei um ein kleineres Dorf in
der sehr ländlichen Region südwestlich von E._______ in dem vom Be-
schwerdeführer bezeichneten Gebiet (…) handelt,
dass sich entgegen den anders lautenden Erwägungen der Vorinstanz
auch ohne weiteres wenigstens zwei der drei vom Beschwerdeführer be-
zeichneten Nachbardörfern von B._______ lokalisieren lassen,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zudem mit den Angaben
der von ihm bezeichneten Onkel vereinbaren lassen, wobei anzumerken
bleibt, dass einem dieser Onkel gestützt auf seine Angaben (darunter auch
seine Herkunftsangaben) in der Schweiz Asyl gewährt worden ist,
dass sich sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend
gemachten Reiseweg von E._______ über C._______ und H._______
nach I._______, von wo er nach Überwindung des Flusses südlich von
I._______ nach J._______ und damit nach Äthiopien gelangt sei, als
grundsätzlich nachvollziehbar, hinreichend detailliert und überzeugend
darstellen, zumal beispielsweise der vom Beschwerdeführer erwähnte
Fluss (…), welcher zumeist trocken liegt, in der vom Beschwerdeführer er-
wähnten Zeit (kleine Regenzeit im Frühjahr) wie vom Beschwerdeführer
geschildert tatsächlich Wasser führt,
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dass sich den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers weitere
Details entnehmen lassen, vor deren Hintergrund sich kaum im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen auf ein angeblich durchwegs angelerntes
Wissen schliessen lässt (vgl. dazu bspw. die spontanen Schilderungen
zum Grund, weshalb seine Schwestern nicht militärdienstpflichtig sind),
dass unter anderem die Verwendung des Wortes "Kirshi" anstelle "Nakfa"
im Verlauf der Anhörung offenbar zu Zweifeln Anlass gab, in Eritrea jedoch
soweit ersichtlich für die Bezeichnung von Geld je nach Region im allge-
meinen Sprachgebrauch nicht nur die offizielle Währungsbezeichnung,
sondern durchaus auch andere Begriffe – gemäss einer schnellen Internet-
Recherche wird der Ausdruck "Kirshi" im tigrinischen Sprachgebrauch für
"Geld" benutzt – verwendet werden,
dass der Beschwerdeführer keine auf ihn lautenden heimatlichen Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, was geeignet ist, Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft zu wecken,
dass er in diesem Zusammenhang jedoch zu Angaben und Schilderungen
in der Lage war, welche entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
als offenkundig unglaubhaft erscheinen,
dass nach vorstehenden Erwägungen zwar erhebliche Zweifel an den vor-
gebrachten Gesuchsgründen bestehen,
dass hingegen die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers aufgrund
der aktuellen Aktenlage keine derart gewichtigen Mängel aufweisen, als
dass sich alleine von daher ohne weitere respektive fachkundige Abklärun-
gen die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea ausschliessen liesse,
dass das SEM in seinen anders lautenden Erwägungen fehl geht, zumal
es sich mit den offenkundig zutreffenden Angaben des Beschwerdeführers
und Hinweise auf die Herkunft aus Eritrea nicht genügend auseinander-
setzt hat, soweit diese vom Staatssekretariat überhaupt erkannt wurden,
dass nach dem Gesagten die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers
weiterer Abklärungen bedarf, zumal dieser im vorliegenden Länderkontext
zentrale Bedeutung zukommt,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob vom SEM im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens auch das rechtliche Gehör verletzt worden ist,
indem der Beschwerdeführer mit den angeblichen Unzulänglichkeiten sei-
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ner Länderkenntnisse vom Staatssekretariat weder im Verlauf der Anhö-
rung noch im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme vom 9. Juni 2015
in hinreichender Weise konfrontiert wurde (vgl. dazu BVGE 2015/10),
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstands-
los erweist,
dass der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Hinsicht mit seiner Be-
schwerde durchgedrungen sind, weshalb ihm antragsgemäss eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung des rubri-
zierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a
AsylG) als gegenstandslos erweist,
dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote ein-
gereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Auf-
wand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM
zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vorgelegten Originalausweise zuhanden des SEM sicherzustellen sind
(Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu-
gesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachgereichten Origi-
nalausweise werden zuhanden des SEM sichergestellt.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: