Abtei lung IV
D-5293/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, angeblich geboren (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5293/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein islamischer Mandinga mit letztem
Wohnsitz in X._______, eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2009
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 15. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) U._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton V._______ zugewiesen wurde,
dass ihm in der Folge aufgrund der geltend gemachten Minderjährig-
keit vom Kanton eine Vertrauensperson zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 wegen Besitzes und
versuchten Verkaufs von Betäubungsmitteln (Kokain) verzeigt wurde,
dass er – obwohl verfügt wurde, er dürfe das Gebiet der Gemeinde
Z._______ ab sofort und bis auf Weiteres nicht verlassen – am 7. Juni
2009 gegen diese Eingrenzungsverfügung verstiess,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 im Beisein einer
Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend mache, er sei in X._______ geboren und habe
dort gelebt, bis er im Juni 2006 nach Y._______ gegangen sei, um dort
Handel mit Kleidern zu treiben, aber nur einige Monate dort geblieben
sei,
dass er in Y._______ zusammen mit allen anderen Stadtbewohnern an
einer Demonstration von Studenten teilgenommen habe, sich aber
nicht mehr an das Datum erinnern könne, an welchem diese angeblich
stattfand, es aber etwa zwei oder drei Jahre her sei,
dass das Militär dabei einige Demonstranten getötet habe,
dass man ihn wegen seiner Teilnahme an der Demonstration habe ver-
haften und töten wollen,
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dass er im Radio gehört habe, er werde in ganz Gambia gesucht,
dass er deshalb am Tag nach der Demonstration sein Heimatland ver-
lassen habe und nach Senegal gegangen sei,
dass er von dort aus mit einem Schiff nach Europa (Italien) gelangt
und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2009 – eröffnet am
14. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ausser einer Geburtsur-
kunde keinerlei Ausweispapiere zu besitzen, aber auch keine beschaf-
fen könne, da er die Adresse seiner Eltern nicht habe,
dass das BFM erwog, diese Erklärungen vermöchten nicht zu über-
zeugen und müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden,
dass dies durch seine widersprüchlichen Aussagen noch zusätzlich er-
härtet werde,
dass er nämlich beispielsweise auf die Frage, wie er sich anlässlich
allfälliger Kontrollen in seinem Heimatstaat ausgewiesen habe, bei der
Befragung im Empfangszentrum angab, nie kontrolliert worden zu sein,
in der Anhörung jedoch erklärte, die Polizei habe ihn zwei Mal kontrol-
liert und nach seinen Papieren gefragt, ihn jedoch freigelassen habe,
da er gesagt habe, er sei minderjährig,
dass seine geltend gemachte Minderjährigkeit jedoch aufgrund deutli-
cher Hinweise anzuzweifeln sei, da bereits sein äusseres Erschei-
nungsbild klar erkennen lasse, dass es sich bei ihm um einen erwach-
senen Mann handle,
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dass der Beschwerdeführer zudem unglaubwürdige Angaben zu sei-
nem Geburtsdatum gemacht habe, einerseits habe er dieses auf dem
Personalienblatt auf den (...) datiert, anderseits behaupte er an der
Befragung, im (...) geboren zu sein, wobei er den genauen Tag aller-
dings vergessen habe,
dass dies zwingend darauf schliessen lasse, der Beschwerdeführer
mache falsche Angaben zu seinem Alter, um sich so Vorteile im Asyl-
verfahren zu beschaffen,
dass das BFM zum Schluss gelangte, offensichtlich enthalte der Be-
schwerdeführer den Asylbehörden die Abgabe rechtsgenüglicher Rei-
se- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vor, um seine Identität
zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass das Bundesamt weiter ausführte, auch die Reiseschilderungen
des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner widersprüchlichen und
realitätsfremden Aussagen nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer anfänglich dargelegt habe, seinen Heimat-
staat am 1. November 2007 verlassen zu haben, während er später
behauptet habe, nicht mehr zu wissen, in welchem Jahr er ausgereist
sei beziehungsweise die Ausreise sei im Mai erfolgt,
dass das BFM schliesslich festhielt, seine Darlegung, von Gambia aus
ohne Reisepapiere und ohne jegliche Kontrolle bis in die Schweiz ge-
langt zu sein, sei als realitätswidrig zu werten,
dass das Bundesamt hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers ausführte, diese seien durchwegs ohne Substanz und in
wesentlichen Bereichen widersprüchlich, so dass sie offensichtlich als
haltlos zu werten seien,
dass er an der Befragung im Empfangszentrum als Auslöser für die
besagte Demonstration Probleme von Schülern mit dem Militär an-
gegeben und er daran teilgenommen habe, weil er Bürger sei,
dass er in der Anhörung hierzu abweichend behauptet habe, die De-
monstration habe stattgefunden, weil ein Schüler umgebracht worden
sei,
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dass er an der Demonstration teilgenommen habe, weil es nicht nor-
mal sei, einen Schüler zu töten,
dass er bezüglich des Zeitpunkts der Demonstration anlässlich der Be-
fragung im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben habe, diese habe
im Mai stattgefunden, sich bei der Anhörung aber weder an das Jahr
noch an den Monat habe erinnern können,
dass das BFM zudem erklärt, seine Behauptung, man habe im Radio
eine Suchmeldung nach ihm ausgestrahlt und ihn in ganz Gambia ge-
sucht, um ihn zu töten, sei ohne jegliche Substanz und deshalb von
der Hand zu weisen,
dass es somit offenkundig sei, dass es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers um ein Konstrukt handle,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvor-
schuss zu verzichten,
dass er weiter beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an densel-
ben bis zum Entscheid über die Beschwerde sei zu unterlassen, eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Ver-
fügung offenzulegen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Eventualantrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwer-
deführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat,
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dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f.,
EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass das BFM bereits aufgrund des Aussehens und der Erscheinung
des Beschwerdeführers an dessen behaupteter Minderjährigkeit zwei-
felte,
dass sich im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere während der Be-
fragung im EVZ und der Anhörung, weitere erhebliche Zweifel an der
geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung mehrmals auf diese Zweifel angesprochen und ihm damit das
rechtliche Gehör betreffend die aus ihrer Sicht nicht glaubhafte Min-
derjährigkeit gewährt wurde,
dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal ihm eine
Vertrauensperson beigeordnet wurde und diese auch an der direkten
Anhörung teilnahm,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine der-
artigen Belege zu den Akten gegeben hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse
abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das BFM keine solche – im Übrigen ohnehin nur bedingt aussa-
gekräftige – Analyse veranlasste, sondern sich ausführlich mit den von
ihr zu Recht als ungereimten, teilweise ausgesprochen vagen und vor
allem widersprüchlichen Aussagen zu seiner Person, insbesondere
zum Alter, und zu den familiären Verhältnissen, den angeblichen
Reiseumständen und den Asylgründen auseinandersetzte,
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dass es dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum
Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
sei nicht glaubhaft,
dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest-
hält, er sei minderjährig,
dass er erklärt, am (...) geboren zu sein, dies wisse er von seiner
Mutter,
dass er damit seinen bisherigen Aussagen widerspricht, hatte er doch
der EVZ auf seinem Personalienblatt angegeben, sein Geburtstag sei
der (...) (vgl. Akten BFM A1/2), anlässlich der Befragung im EVZ
dagegen, er sei im (...) geboren, den Tag habe er vergessen (vgl.
Akten BFM A4/11, S. 1),
dass der Beschwerde demnach keine stichhaltigen Argumente, welche
eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
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EVZ am 15. Januar 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Pro-
tokoll der direkten Bundesanhörung vom 2. Juli 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitäts-
dokumente lediglich angibt, keine persönlichen Dokumente besorgen
zu können, weil er seit er in der Schweiz sei keinen Kontakt zu seiner
Familie oder Verwandten habe,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise aus Gambia er-
klärt, dies sei im Mai gewesen, er wisse aber nicht mehr in welchem
Jahr (vgl. Akten BFM A4/11, S. 1),
dass er während der Befragung im EVZ angibt, er habe sich nach
Verlassen seines Heimatlandes 8 Tage in (...) (Senegal) aufgehalten,
von dort aus sei er mit dem Schiff ohne Zwischenhalt in 9 Tagen nach
Italien gefahren und nach einem sechstägigen Aufenthalt in Italien sei
er mit dem Zug am 12. Januar 2009 in die Schweiz eingereist (vgl.
Akten BFM A4/11, S. 7 f.),
dass sich diese Aussagen betreffend Ausreise und Dauer der Reise in
die Schweiz widersprechen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze
Reise aus Gambia bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt,
nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können,
dass ihm die diesbezüglichen Vorbringen demnach nicht geglaubt wer-
den können,
dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und
zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nimmt, weshalb im Übrigen vollumfänglich auf diese zu verwei-
sen ist,
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dass sich der Beschwerdeführer zudem in keiner Weise um den Erhalt
von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist,
solche zu beschaffen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 2. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich
mit der Wiederholung begnügt, nicht in sein Heimatland zurückkehren
zu können, weil er fürchte, von den Regierungstruppen wegen seiner
Teilnahme an einer Demonstration getötet zu werden, weshalb anstelle
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vag-
heit, fehlenden Realkennzeichen und diverser Widersprüche als haltlos
zu werten sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die diesbezüglichen korrekten Ausführungen
des BFM – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Gründe
– zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe gegen diese keine Einwände vorgebracht hat,
dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer
gerate nach einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende
Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen ist, weshalb sich
der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – da solche oh-
nehin nur für die Dauer des Verfahrens wirksam sind – als gegen-
standslos erweist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichts-
losigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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