Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5293/2010
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat zirka am (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am
(…) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 31. Mai 2010
suchte er in B._______ um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am
(…) wurde er, ebenfalls in B._______, durch das Bundesamt in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus C._______ und sei
während der letzten (…) Jahre bis zur Ausreise in D._______ wohnhaft
gewesen. Seine Familie sei seit je her von den Behörden unterdrückt
worden. Sein Vater habe wegen Unterstützung der E.______ eine (…)
Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüsst. Nach dessen Festnahme sei die
Antiterroreinheit oft zum Domizil der Familie gekommen und habe diese
unterdrückt. Nach der Freilassung des Vaters im Jahr (…) habe sie die
Familie erneut behelligt, weil sein inzwischen in der Schweiz wohnhafter
F._______ zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei dieser
letzten Razzia hätten die Behörden (…) beschlagnahmt, den Vater
mitgenommen und die Mutter geschlagen. Er selbst sei mehrmals von
Rassisten, d.h. von Mitgliedern der G.______, welche eng mit der
Sicherheitsdirektion zusammenarbeite, angegriffen worden. Dabei sei er
zweimal verletzt worden und habe sich spitalärztlich behandeln lassen
müssen, wobei er beim einen Vorfall einen (…) und beim anderen (…)
erlitten habe. Beide Male sei die Polizei ins Spital gekommen, habe
jedoch in der Folge nichts unternommen. Nach der (…) habe er zudem
festgestellt, dass gemäss Arztbericht die Verletzung bei (…) und nicht
wegen (…) entstanden sei. Daraufhin habe er sich in der Annahme, dass
die Polizei mit dem Spital zusammenarbeite und wegen seines Vaters
und F._______ nicht gewillt sei, ihn zu schützen, nicht weiter um
polizeilichen Schutz bemüht. Darüber hinaus sei er mehrere Male aus
verschiedenen Gründen von der Polizei mitgenommen worden, so einmal
als er mit einem Freund das Parteigebäude verlassen habe, wobei er
nach (…) Stunden freigelassen worden sei. Ein anderes Mal habe ihn die
Polizei festgenommen, weil sie ihn wegen seines Familiennamens
verdächtigt habe, mit dem Präsidenten der H.______, I.______, verwandt
zu sein. Die längste Festnahme habe einen Tag gedauert, weil die Polizei
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bei ihm anlässlich einer Personenkontrolle eine Waffe gefunden habe, die
er aus Angst auf sich getragen habe. In der Folge sei gegen ihn wegen
illegalen Waffenbesitzes gerichtlich Anklage erhoben worden, wobei es
bisher nicht zu einer Verurteilung gekommen und das Verfahren weiterhin
hängig sei. Schliesslich habe er während seines Militärdienstes eine (…)
Freiheitsstrafe im Militärgefängnis abgesessen, da er desertiert habe, weil
er wegen der erlittenen Unterdrückungen für den türkischen Staat keinen
Wehrdienst habe leisten wollen. Im Gefängnis sei er stark unterdrückt
und gefoltert worden. Als Folge all dieser Probleme und Unterdrückungen
des kurdischen Volkes, aber auch wegen der Wirtschaftskrise, sei es für
ihn schwierig gewesen, in der Türkei eine anständige Arbeit zu finden. Da
auch ein Wohnortswechsel im Heimatstaat nicht möglich gewesen sei,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er (…) zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am (…) – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So hätten die behördlichen
Unterdrückungsmassnahmen, namentlich durch die Antiterroreinheit im
Zusammenhang mit dem Vater und dem F._______, zum Zeitpunkt der
Ausreise (…) beziehungsweise (…) Jahre zurückgelegen und könnten
deshalb nicht mehr als Anlass für eine begründete Furcht gewertet
werden. Deshalb würden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte für
eine aktuelle Reflexverfolgung ergeben. Diese Einschätzung würde durch
den Umstand bestätigt, dass der Vater nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe weiterhin in D._______ wohnhaft sei, woran die
eingereichte (…) nichts zu ändern vermöchte. Auch in Bezug auf die
geltend gemachte Desertion und die diesbezügliche (…), mit
Unterdrückungen und Misshandlungen verbundene Gefängnisstrafe liege
weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang vor, umso weniger, als der Beschwerdeführer
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erklärt habe, am (…) aus dem Militärdienst entlassen worden zu sein und
seither mit den Militärbehörden keine Probleme mehr gehabt zu haben.
An dieser Einschätzung vermöchten die im Zusammenhang mit dem
Militärdienst eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Was die
geltend gemachten Übergriffe durch rechtsextremistische Mitglieder der
G._______ anbelange, seien die Aussagen des Beschwerdeführers
unsubstanziiert beziehungsweise in Bezug auf den Zeitpunkt und das
Motiv der Übergriffe widersprüchlich ausgefallen und deshalb mit Zweifeln
behaftet. Zudem wären sie als Übergriffe durch private Drittpersonen zu
werten und hätten die türkischen Behörden ihren Schutzwillen und ihre
Schutzfähigkeit klar zu erkennen gegeben, indem die Polizei im einen Fall
nach dem (…) den Beschwerdeführer im Spital aufgesucht und diesen in
einem anderen Fall nach einem Angriff ins Spital gebracht habe. Gegen
die von ihm behauptete polizeiliche Untätigkeit müsse er sich vorwerfen
lassen, sich nicht mit mehr Nachdruck um staatlichen Schutz bemüht zu
haben, obwohl ihm die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems
– beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts – objektiv zugänglich und
individuell zumutbar gewesen wäre. Was die geltend gemachten
Schikanen, Benachteiligungen und mehrmaligen Festnahmen anbelange,
gingen diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise
treffen könnten. Bei der Festnahme unter dem Vorwurf illegalen
Waffenbesitzes und anschliessenden Gerichtsverhandlung handle es sich
offensichtlich um eine rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienende behördliche
Massnahme. Schliesslich seien die geltend gemachte Wirtschaftslage
und die daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Suche nach einem
Arbeitsplatz Ausdruck der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Situation in der Türkei und stellten keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
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Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 – welche dem
Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte
das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte
es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer sei
wegen seiner ethnischen Herkunft, eigener politischer Aktivitäten und
solcher seines nahen Umfelds (Vater, F._______) ins Visier sowohl der
rechtsradikalen Szene als auch der Polizei geraten. Infolgedessen sei er
mehrmals festgenommen und geschlagen worden, wobei er im
Zusammenhang mit einem Angriff sogar einen (…) erlitten habe. Jeder
Vorfall stelle ein Puzzleteil des Ganzen dar und stehe in einem engen
Kausalzusammenhang. Vor diesem Hintergrund würden die
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Bestrafung wegen Desertion
nicht zutreffen beziehungsweise sei diese asylrechtlich relevant.
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Dasselbe gelte in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die
G._______, zumal die türkische Polizei entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht schutzwillig sei. Schliesslich hätten aufgrund der
Tatsache, dass der türkische Staat es mit der Lösung der Kurdenfrage
nicht ernst gemeint habe, die kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen den türkischen Armeeeinheiten und den E._______-Kämpfern
in den letzten Monaten wieder zugenommen. Unter diesen Umständen
sei davon auszugehen, dass sich die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterer
staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Mithin
vermöchten die übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers
sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als auch an die
Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach die Darlegungen des Beschwerdeführers
asylrechtlich nicht relevant seien, als zutreffend erweisen (vgl. dazu
Sachverhalt Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, daran etwas zu ändern. Dass kein Kausalzusammenhang
zwischen den einzelnen Verfolgungsvorbringen besteht, ergibt sich
bereits daraus, dass der Beschwerdeführer trotz dieser – eigenen
Angaben zufolge – bis (…) Wochen vor der Ausreise einen J._______
führte und Jetons für die öffentlichen Verkehrsmittel verkaufte. Das in
Kopie eingereichte (…) betreffend den Vater des Beschwerdeführers
datiert vom (…). Der Vater hält sich seit dem Ende der Verbüssung der
(…) Freiheitsstrafe im Jahr (…) weiterhin in D._______ auf. Die gemäss
den eher unsubstanziierten Schilderungen des Beschwerdeführers aus
diesem Grund erfolgten Behelligungen der Familie hörten in den Jahren
(…) auf. Die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit
dem F._______, welchem in K._______ Asyl gewährt wurde, erfolgten
letztmals im Jahr (…), wobei dessen Asylgesuch von (…) datiert. Mithin
wurde diesbezüglich der gemäss Praxis der Asylbehörden in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht erforderliche genügend enge
Kausalzusammenhang zwischen den (…) beziehungsweise (…) Jahren
vor der Ausreise erfolgten Behelligungen und der Flucht aus der Türkei
durch das BFM zu Recht verneint. Was die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Desertion zu einer (…) Gefängnisstrafe
anbelangt, welche er im Jahr (…) verbüsst habe, wobei er stark
unterdrückt und gefoltert worden sei, wurde durch die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich
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vergangener Benachteiligungen diene, wenn keine Hinweise auf eine
noch dauernde oder zukünftige Verfolgung bestehe. Diesbezüglich wurde
eine Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung durch das BFM zu Recht verneint mit der Begründung,
eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am (…) aus dem
Militärdienst entlassen worden und habe seither keine Probleme mit den
Militärbehörden gehabt. Was die im Jahr (…) beziehungsweise (…)
wegen illegalen Waffenbesitzes erfolgte eintägige Festnahme anbelangt,
auf welche ein zum heutigen Zeitpunkt noch hängiges Gerichtsverfahren
folgte, wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten, dass es sich
dabei offensichtlich um rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende
behördliche Massnahmen handelt, welche mithin asylrechtlich nicht
relevant sind. Schliesslich führte die Vorinstanz zu Recht aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen
durch Rassisten seien unsubstanziiert beziehungsweise in Bezug auf den
Zeitpunkt und das Motiv widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese
Vorbringen grundsätzlich anzuzweifeln seien. So hat er eigenen Angaben
zufolge beispielsweise den (…) im Jahr (…) erlitten, wobei es sich um
den letzten Vorfall mit den Rassisten gehandelt hat; demgegenüber trug
sich dieser Vorfall im (…) zu; in Widerspruch dazu hätten ihn die
Rassisten letztmals im (…) angegriffen. Ungeachtet dessen wäre es dem
Beschwerdeführer, welcher nach den rassistisch motivierten Vorfällen
selbst untätig blieb entgegen der von ihm behaupteten Passivität der
Polizei zuzumuten gewesen, sich mit mehr Nachdruck um staatlichen
Schutz zu bemühen. Unter diesen Umständen ist der diesbezügliche
Einwand in der Beschwerde, die türkische Polizei sei nicht schutzwillig,
weil Oppositionelle generell als Feinde des türkischen Staates angesehen
und deshalb oft von der Polizei nicht geschützt würden, als unbehelflich
zu qualifizieren
4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann
bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge
Beschwerdeführer, welcher, soweit aktenkundig, an keinen
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schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz
bedrohende Situation geraten könnte. Seine (…). und (…) sind weiterhin
in D._______ wohnhaft. Dort verfügt er über ein familiäres
Beziehungsnetz. Zwar hat er die Schule nach (…) Jahren Primar- und
(…) Mittelschule abgebrochen und keinen Berufsabschluss erworben.
Trotzdem führte er in der Folge während eineinhalb Jahren den
J._______. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch
türkisch. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: