B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5293/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N.
D-5293/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, ersuchte am 4. Feb-
ruar 2008 erstmals um Asyl in der Schweiz. Mit Beschluss des BFM vom
26. März 2008 wurde das Asylgesuch aufgrund des Rückzugs durch den
Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am
17. Oktober 2008 ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz, daraufhin
wurde das erste Asylverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung
machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober
2008 sowie der direkten Anhörung (DBA) durch das BFM vom
10. November 2008 geltend, aufgrund seines sozialen Engagements als
Mitglied des Rotary Clubs von M._______ in Sri Lanka sei er von der sri-
lankischen Regierung und dem Geheimdienst verdächtigt worden, für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein. Dieser Verdacht
habe sich aus dem Umstand ergeben, dass er für Flüchtlingsprojekte in
Sri Lanka tätig gewesen sei, mit welchen unter anderem direkt oder indi-
rekt Anhänger der LTTE unterstützt worden seien. Aufgrund dieses Ver-
dachts seien er und sein Kollege B._______, welcher ebenfalls Mitglied
des Rotary Clubs gewesen sei, verhaftet und geschlagen worden.
B._______ sei kurz darauf auf offener Strasse erschossen worden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2010, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an, und schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.b Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, die Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsu-
chende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März
2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka ha-
be sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten
sich soweit gebessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
D-5293/2011
Seite 3
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar und die Bewegungsfreiheit
praktisch im ganzen Land gewährleistet sei. Es werde deshalb erwogen,
die am 27. Januar 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal
im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen
eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen.
C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2011 (Eingangsstempel
BFM) Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe noch immer
keine Sicherheit in Sri Lanka. Auch nach Kriegsende komme es noch
immer zu anonymen Verhaftungen. Personen, die bereits einmal festge-
nommen worden seien, würden auch nach ihrer Freilassung erneut inoffi-
ziell verhaftet werden. Das Militär besetze Wohnungen und Felder, wo-
durch zahlreiche Dörfer zu Sicherheitszonen und damit unbewohnbar
geworden seien. Einige seiner Bekannten seien festgenommen worden,
In Jaffna sei jemand am 19. März 2011 brutal zusammengeschlagen wor-
den. Solange der Ausnahmezustand herrsche, sei es sehr gefährlich für
diejenigen, die politisch gegen die Regierung gewesen seien. Er sei ei-
nem grossen Risiko ausgesetzt, erneut festgenommen zu werden.
D.
D.a Das BFM hob mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am
2. September 2011 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und
wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender
Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten
sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien
die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebie-
ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrollen stünden,
zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normlales All-
tagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hinge-
gen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzu-
D-5293/2011
Seite 4
stufen. Der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und somit nicht aus
dem Vanni-Gebiet, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug
sprächen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen
Mann, der bereits in seinem Heimatland als (…) beruflich tätig gewesen
sei. Seine (…) lebten noch immer in Jaffna. Demzufolge verfüge er in sei-
nem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei
der Reintegration unterstützen könne. Zudem habe seine Familie über
Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um seine Reise in die Schweiz zu
finanzieren. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Hei-
matstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren In-
halt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
E.
Am 23. September 2011 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwer-
de erheben und unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragen. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. Eventualiter sei ihm wiedererwägungsweise Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe und bestätigte die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit
des Verfahrens; über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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Seite 5
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegen-
stand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,
soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der
Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsge-
genstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45,
D-5293/2011
Seite 6
VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges
nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen
und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die
Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch Teile des
Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.).
4.2 Nachdem die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er befürchte bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka erneut behelligt zu werden, weil er (noch im-
mer) verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben und in diesem Zu-
sammenhang diverse Unterlagen (ein Schreiben vom 9. September 2011,
einen Todesschein vom 6. April 2011, einen Richterbefund vom 4. April
2011 sowie einen Obduktionsbericht vom 5. April 2011 jeweils mit Über-
setzung) ins Recht legt, weitet er den Anfechtungsgegenstand unzulässig
aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.3 Davon abgesehen fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten
rechtskräftigen Verfügung, der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Sachverhalt vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs mit ein.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
D-5293/2011
Seite 7
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 27. Januar 2010
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
5.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2011 macht
der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe in seiner Heimat
noch immer keine Sicherheit. Auch die von der Regierung an die Tamilen
D-5293/2011
Seite 8
versprochenen Rechte seien bis jetzt noch nicht in Kraft gesetzt worden.
In seiner Eingabe vom 23. September 2011 führte er unter anderem aus,
die humanitäre Situation in Sri Lanka habe sich auch nach Beendigung
des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE nicht
wirklich gebessert. Obwohl das Land nun von der sri-lankischen Regie-
rung kontrolliert werde, sei dies kein zwingender Garant für Stabilität und
konfliktfreies Zivilleben. Vor allem nicht für die tamilische Minderheit. Die
Repressionen gegen regierungskritische Journalisten, Oppositionelle und
Menschenrechtler hätten trotz Beendigung des Bürgerkrieges nicht
nachgelassen. In diesem Zusammenhang verwies er auf das von ihm ins
Recht gelegte Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 22. September 2011 "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder
Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach
Sri Lanka". In diesem Themenpapier werde ausdrücklich festgehalten,
dass das Ende des Krieges keine Verbesserung der Menschenrechtslage
in Sri Lanka bedeute. Diese müsse vielmehr als desaströs bezeichnet
werden (vgl. a.a.O S. 19). Auch werde der Norden und Osten der Insel
als Regionen bezeichnet, "in denen sich Verhaftungen, Entführungen,
Ermordungen und Verschwindenlassen fortsetzen" (vg. a.a. O.).
5.3.4 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach
der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entschei-
den des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren
(wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tat-
sächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offe-
nen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenom-
men werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtli-
D-5293/2011
Seite 9
cher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, wel-
che vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).
5.3.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewis-
se abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund
ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet
sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass ge-
nerell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer
verweist in seiner Eingabe vom 23. September 2011 auf das Schreiben
einer Bekannten, deren Ehemann dem Beschwerdeführer seinerzeit Un-
terschlupf in Colombo gewährt habe. Dem Schreiben zufolge sei der Be-
schwerdeführer in grosser Gefahr und würde sich in Sri Lanka in Lebens-
gefahr befinden. Das Schreiben ist jedoch als privates Gefälligkeits-
schreiben zu werten, weshalb diesem kein Beweiswert zukommt. Im Üb-
rigen ist vielmehr massgebend, ob abgewiesenen Asylbewerbern mut-
masslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung in-
nerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Be-
ziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu
berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälli-
gen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
5.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines sozia-
len Engagements als Mitglied des Rotary Clubs von M._______ in Sri
Lanka von der sri-lankischen Regierung und dem Geheimdienst verdäch-
tigt worden, für die LTTE tätig zu sein. Dieser Verdacht habe sich aus
dem Umstand ergeben, dass er für Flüchtlingsprojekte in Sri Lanka tätig
gewesen sei, mit welchen unter anderem direkt oder indirekt Anhänger
der LTTE unterstützt worden seien. Aufgrund dieses Verdachts seien er
und sein Kollege B._______, welcher ebenfalls Mitglied des Rotary Clubs
gewesen sei, verhaftet und geschlagen worden. B._______ sei kurz dar-
auf auf offener Strasse erschossen worden. Er habe sich daraufhin
nachts im Tempel versteckt. Tagsüber habe er sich zu Hause aufgehalten.
Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen be-
ziehungsweise aktuell befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2010 feststellte, die
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Seite 10
Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer
nicht angefochten und damit deren Begründung und Dispositiv anerkannt
(vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.). Somit steht – in Be-
rücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – fest,
dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen
muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf be-
stehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde re-
spektive in der Stellungnahme vom 20. Juli 2011 nichts zu ändern. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo
weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen
Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schul-
abschluss und über eine Ausbildung als (…). Seinen Aussagen zufolge
sei er vor seiner Ausreise in Sri Lanka als (…) beruflich tätig gewesen,
weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein
sollte. Zudem verfüge er in seiner Heimat in der Person seiner Schwester
und seiner Eltern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem habe
seien Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, da sie die Reise
des Beschwerdeführers in die Schweiz habe finanzieren können.
5.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
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Seite 11
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
5.4.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
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Seite 12
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch dessen Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihm zitierten Berichte, da
sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Hinsichtlich seiner
Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der BzP vom
23. Oktober 2008 zu Protokoll gab, seine Eltern und eine Schwester wür-
den noch immer in Jaffna leben (vgl. A20/10 S. 4). Mit der Vorinstanz ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Hei-
mat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der
Reintegration in sein Heimatland unterstützen kann. Zudem verfügt seine
Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln, da sie dessen Reise in die
Schweiz finanzieren konnte. Unter diesen Umständen ist entgegen sei-
nen Aussagen davon auszugehen, dass er in Jaffna über ein tragfähiges
soziales Netz verfügt. Seine Familie und seine Verwandten werden den
jungen und – den Akten zufolge – gesunden Beschwerdeführer zumin-
dest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unter-
stützen können. Dieser besuchte nach eigenen Angaben in Sri Lanka die
Schule bis zum O-Level (vgl. A1/11 S. 2) Zudem verfügt er über eine Aus-
bildung als (…) (vgl. a.a.O; A20/ S. 3) und in der Schweiz ist er seit eini-
ger Zeit in einem Nahrungsmittelbetrieb tätig, weshalb er in der Lage sein
wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung
allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe bean-
tragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: