B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5293/2017
Ur t e i l vom 2 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Mutter
und den drei Geschwistern eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Syrien im August 2015 und reiste unter anderem über die Türkei, Griechen-
land, Ungarn und Österreich am 21. August 2015 in die Schweiz ein, wo
sie zusammen gleichentags um Asyl nachsuchten. Er wurde am 31. Au-
gust 2015 summarisch befragt und am 11. Oktober 2016 eingehend ange-
hört. Am 3. Juli 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei im Jahr 2012 rund zweieinhalb Monate inhaftiert worden, da
er nicht ins Militär eingerückt sei. Als dieser freigelassen worden sei, sei er
am nachfolgenden Tag aus Syrien ausgereist. Eine oder zwei Wochen
nach der Freilassung seien Männer in Militäruniform zu ihnen nach Hause
gekommen, hätten seine Mutter weggeschubst und ihn mitgenommen, da
sie seinen Vater nicht mehr hätten auffinden können. Dabei hätten sie ihn
beschimpft, ihn gefragt, wo sein Vater sei und ihm schliesslich eine Kapuze
über den Kopf gezogen. Als sie im Gefängnis angekommen seien, hätten
sie begonnen, ihn zu schlagen. Damit hätten sie bezwecken wollen, dass
sich sein Vater ausliefere. Sein Onkel habe Geld bezahlen können, so dass
er nach zirka einer Woche freigelassen worden sei. Nach rund einem Mo-
nat seien die Männer nochmals bei ihnen ins Haus gestürmt und hätten ihn
wieder mitgenommen. Seine Mutter habe geschrien und geweint, sie sei
aber zu Boden geschubst worden. Im Gefängnis sei er stärker misshandelt
worden und er sei auch länger in Haft geblieben als beim ersten Mal. Dabei
hätten sie ihm seine Nase gebrochen und seine Hand verbrannt. Sein On-
kel habe ihn wiederum nach ungefähr zweieinhalb bis drei Wochen freikau-
fen können. Rund zwei Wochen nachdem er das zweite Mal aus der Haft
entlassen worden sei, sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Daraufhin
seien sie nach B._______ gezogen, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten
hätten, bevor sie nach C._______ in die Nähe der türkischen Grenze ge-
gangen seien. Dort hätten sie sich rund ein Jahr aufgehalten, bevor sie das
Land definitiv hätten verlassen können.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen syri-
schen Pass zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat
an und erbat um prioritäre Ansetzung der Anhörung.
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C.
Am 27. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass kein
bestimmter Termin für die Anhörung angegeben werden könne.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. August 2016 wegen einfacher Kör-
perverletzung nach Art. 123 StGB angezeigt.
E.
Mit Verfügung (gemeinsam mit der Mutter und seinen Geschwistern) vom
10. August 2017 – eröffnet am 11. August 2017 – stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er,
das Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren
des Vaters ([…]) zu vereinigen und für ihn sei ein individuell redigiertes Ur-
teil zu verfassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Behandlungsbestätigung
des (…) vom 3. Juli 2017 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete Frau
lic. iur. Monique Bremi, D._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei und
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
H.
Das SEM reichte am 21. September 2017 seine Vernehmlassung zu den
Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung festhielt und darauf verwies. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Das Beschwerdeverfahren des Vaters sowie der Mutter und der Geschwis-
ter, zu welchen ein enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang be-
steht, werden (…) entschieden (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts in Sachen (…) [Vater], (…) [Mutter und Geschwister]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.4 Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund
der familiären Konstellation als sachlich angemessen, das Beschwerdever-
fahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Mutter und Geschwis-
ter ([…]) entgegen der Vorgehensweise bei der Vorinstanz, bei welcher das
Verfahren der Familie unter derselben Verfahrensnummer (N […]) geführt
wurde, formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwer-
deverfahren der Mutter und Geschwister mit der Verfahrensnummer (…)
sowie dasjenige seines Vaters ([…]) werden koordiniert behandelt ([…]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Durchfüh-
rung einer persönlichen Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zwar kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter im Be-
schwerdeverfahren ein Parteiverhör anordnen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG).
Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstel-
len. So ist das Gericht mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig
(Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich ge-
führt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem Weg der Aktenzirku-
lation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Vorliegend ist der Sachverhalt als
genügend erstellt zu erachten, zumal sich der Beschwerdeführer auch in
seinen Eingaben auf Beschwerdeebene äussern und Beweismittel einrei-
chen konnte, weshalb das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Ver-
fahrensausgangs – keine Veranlassung sieht, eine Parteianhörung nach
Art. 39 Abs. 2 VGG durchzuführen. Das entsprechende Begehren des Be-
schwerdeführers wird abgewiesen.
3.2 Ferner wird in der Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht
gerügt, da sich das SEM nicht mit der psychischen Situation des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt habe. Aus der Begründungspflicht als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begrün-
dung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
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gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend
Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Aus der angefochtenen Verfügung
geht indessen hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachge-
rechte Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann
im Wesentlichen auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die
Begründungspflicht der Vorinstanz. Der Rückweisungsantrag wird dem-
nach abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten,
dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen lang-
fristig gut im Gedächtnis behalten würden, weshalb davon auszugehen sei,
dass er sehr ausführlich über die angebliche Festnahme berichten könnte.
Auch der Umstand, dass bereits fünf Jahre vergangen seien, ändere daran
nichts, dass zum Kerngeschehen ausführliche Angaben gemacht werden
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könnten. Diesen Anforderungen würden die Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht genügen. Die Angaben seien auch in der Zweitanhörung
sehr oberflächlich und substanzlos geblieben. Trotz entsprechender Hin-
weise habe er über die allgemeine Lage in Syrien erzählt, anstatt von der
Festnahmesituation. Bei der Zweitbefragung hätten kaum neue Informati-
onen gewonnen werden können. Hätten die Ereignisse wie geschildert
stattgefunden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Details ge-
schildert worden wären. Ferner sei hinzuzufügen, dass sich Angaben von
Flüchtlingen zu einem traumatischen Ereignis in ihrer Konstanz nicht von
Angaben zu nicht traumatischen Ereignissen unterscheiden würden. Dar-
über hinaus habe der Umstand, wonach der Vater nicht in den Militärdienst
eingerückt sei, in den zwei Jahren in B._______ zu keinen weiteren Verfol-
gungshandlungen geführt. Sie hätten die Stadt nur verlassen, da es zu
Kämpfen zwischen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der syrischen
Armee gekommen sei. Auch in C._______ seien sie noch ein Jahr geblie-
ben, wobei sie wiederum die schwierigen allgemeinen Umstände zur Flucht
getrieben hätten. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass der zeitliche
und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Verhaf-
tungen und dem Verlassen des Heimatlandes fehle. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund der Ausreise
wegen der Bürgerkriegssituation bejaht werden könne, da es an der Ge-
zieltheit der Verfolgung fehle. Diese Vorbringen würden demnach den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten und das Asyl-
gesuch sei abzulehnen.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – neben einer
Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentli-
chen vor, der Ansicht der Vorinstanz, dass die Angaben oberflächlich und
substanzlos seien, sei entschieden zu widersprechen. Er habe konkret, de-
tailliert und mit vielen Realitätskennzeichen geantwortet. Er habe bereitwil-
lig auf die gestellten Fragen geantwortet und sich bemüht, die Fragestel-
lung gut aufzugreifen, obschon er persönlich nur versuche zu vergessen.
Er schildere den Ablauf der ersten Festnahme sowie seine Gefühle und
Gedanken in glaubhafter und nachvollziehbarer Art und Weise. Zudem
habe er mit Gestik und in der direkten Rede erzählt, was ebenfalls als Re-
alitätsmerkmal gelte, so wie auch die Erwähnung von Details in Nebensa-
chen. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als er inhaftiert worden sei, und die
Vorfälle hätten zum Zeitpunkt der Anhörung fünf Jahre zurückgelegen, wo-
bei er zu diesem Zeitpunkt (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen
sei. Das Alter sei bei der Würdigung des Aussageverhaltens zu berücksich-
tigen, was die Vorinstanz unterlasse. Zudem würden die Schilderungen der
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Verfolgung in allen drei Befragungen sowie mit den Schilderungen seiner
Mutter übereinstimmen. Es sei ihm eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) diagnostiziert worden und er leide unter Flashbacks und einer
Selbstwertproblematik. Zudem habe er körperliche Narben von den Miss-
handlungen in Haft. Die Auffassung des SEM, wonach sich Aussagen von
Traumaopfern nicht von anderen unterscheiden würden, würden in deutli-
chem Widerspruch zu anderen Untersuchungen der Psychiatrie und Wür-
digungen in der Rechtsprechung stehen. So sei unter anderem auch Ver-
meidung ein typisches Verhalten bei PTBS, wobei dies nicht mit Vergessen
gleichzusetzen sei. Im Istanbul-Protokoll der Vereinten Nationen (Hand-
buch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und
anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung
oder Strafe) sei unter anderem festgehalten worden, dass die psychischen
Folgen der Folter im Kontext der persönlichen Sinngebung, der Persönlich-
keitsentwicklung und von sozialen, politischen und kulturellen Umständen
zu sehen sei. Nicht alle Formen von Folter hätten die gleichen Auswirkun-
gen auf alle Personen, wobei Vermeidung ein Symptom darstellen könne.
Bei Kindern könne auch die Folterung von Personen aus dessen Umfeld
Auswirkungen auf das Kind haben. Er habe von den Folterungen seines
Vaters gewusst und sei zudem auch selber gefoltert worden. Insgesamt
seien seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt,
dass auch das Alter in der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevant sei.
Auch das Kindeswohl erfordere, dass die Verfolgung aus Sicht des Kindes
geprüft werde. Zudem müssten die Zustände im Heimatstaat berücksichtigt
werden. Das SEM habe in der rechtlichen Würdigung den kinderspezifi-
schen Aspekten keine Rechnung getragen und auch keine entsprechen-
den Quellen beigezogen. Er sei denn nicht nur vor der allgemeinen Gewalt
und dem Krieg geflohen, sondern habe eine gezielte persönliche Verfol-
gung erlitten. Weiter sei die von ihnen zunächst gewählte innerstaatliche
Fluchtalternative nicht zumutbar. Sie hätten auch direkt nach den Verhaf-
tungen und der Brandstiftung fliehen wollen und deshalb auch die Pässe
verlängert. Es hätten aber die finanziellen Mittel zur Ausreise gefehlt. Ins-
gesamt müsse bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Verfolgungen
und Gefährdungsfaktoren sowie im Lichte des syrischen Länder- und
Kriegskontextes der Schluss gezogen werden, dass er im Falle einer Rück-
kehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu
qualifizieren seien.
6.
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6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers bezüglich der zweimaligen Inhaftnahme an Stelle seines Vaters
als substantiiert, detailliert und äusserst lebensnah vorgebracht. Dabei
schilderte der Beschwerdeführer trotz seines noch jungen Alters in zwar
kurzer, aber insgesamt eindrücklicher Weise, unter anderem wie er sich
bei der Inhaftnahme gefühlt hat (act. SEM A28/17 F61, F94, A37/11 F21).
Auch der Ablauf der Haft sowie die genauen Umstände vermochte der Be-
schwerdeführer bildlich darzulegen (A37/11 F29, F32 ff.). Aufgrund der
Analyse seines Aussageverhaltens ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM
von einer konstruierten Geschichte ausgeht. Insbesondere ist nochmals
auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, welcher
zum Zeitpunkt der Geschehnisse lediglich (…) und zum Zeitpunkt der Be-
fragung (…) Jahre alt war. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts muss die Reife und das Alter einer minderjährigen asylsu-
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chenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt wer-
den. Grundsätzlich gilt, je jünger die asylsuchende Person ist, desto tiefere
Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil des BVGer
E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.4). Selbst ohne diese Berücksichti-
gung vermochte der Beschwerdeführer jedoch in detaillierter und lebens-
naher Weise seine Vorbringen mit einer Vielzahl von positiven Glaubhaf-
tigkeitselementen zu schildern. Zudem sind auch in einem Quervergleich
mit den Aussagen seiner Mutter keine wesentlichen Widersprüche zu er-
kennen. So schildern die Beiden die Ereignisse übereinstimmend und
überzeugend.
6.3 Insgesamt geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund des Fernbleibens seines Va-
ters vom Reservedienst sowie weiterer Ursachen zweimalig in Haft genom-
men und dabei misshandelt wurde. Dabei wurde in beiden Fällen die Woh-
nung von Sicherheitsbeamten gestürmt und der Beschwerdeführer unter
vehementem Protest der Mutter mitgenommen.
7.
7.1 Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen ist somit eine Re-
flexverfolgung zu prüfen, da nicht ursprünglich der Beschwerdeführer, son-
dern dessen Vater das Ziel der Verfolgung ist.
7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des
Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer
Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl
die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie
der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
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nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
7.4
7.4.1 In diversen Berichten wird sodann das vom Beschwerdeführer be-
schriebene Vorgehen der syrischen Behörden bestätigt, wonach die Be-
hörden die Familie der Person, welche sich weigert, in den Militärdienst
einzurücken, besucht, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu be-
fragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt.
Weiter ist bekannt, dass auch Familienmitglieder für mehrere Monate ver-
haftet werden können, um so die gesuchte Person unter Druck zu setzen
(vgl. neben vielen Human Rights Watch (HRW), "By All Means Necessary!"
– Individual and Command Responsibility for Crimes against Humanity in
Syria, 12.2011, /sites/default/files/reports/syria1211webwco-
ver_0.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Relevant
Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s
Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for
Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from
Syria, 02.2017, /docid/58da824d4.html, alle abgerufen
am 01.06.2018).
7.4.2 Bereits aufgrund der gezielten zweimaligen Inhaftnahme und Miss-
handlung beziehungsweise Folter des Beschwerdeführers durch die syri-
schen Sicherheitskräfte ist somit unter Berücksichtigung dieser Quellen-
lage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Folge des Fern-
bleibens des Vaters vom Militärdienst, wodurch dieser als Regimegegner
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Seite 12
identifiziert wurde (vgl. Urteil des BVGer D-1275/2015 vom 2. Juli 2018
E.6), asylrechtlich relevante ernsthafte Nachteile und somit eine Reflexver-
folgung zu gewärtigen hatte.
7.5 Trotz der langen innerstaatlichen Flucht des Beschwerdeführers zu-
sammen mit dessen Familie ist auch zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer
Rückkehr nach Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Vaters
von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG auszugehen, da die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor
nach Wehrdienstverweigerern sowie deren Familienmitgliedern suchen
und diese zur Rechenschaft ziehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit
eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen
syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist
folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und ihm Asyl
zu gewähren ist.
8.
Die Anzeige wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB stellt
keinen Grund für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG dar, zumal es
sich beim Delikt nicht um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
handelt, aus den Akten auch keine liquide Beweislage ersichtlich wird und
die Qualifizierung als asylunwürdig nicht verhältnismässig wäre (vgl. BVGE
2014/29 E. 5.3 m.w.H.).
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
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Seite 13
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
sowie unter Berücksichtigung des koordinierten und weitgehend parallel
geführten Beschwerdeverfahrens (…) ist dem Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
SEM vom 10. August 2017 werden in Bezug auf den Beschwerdeführer
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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