B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5293/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Mai 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am
4. Juni 2018 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu
ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Ap-
ril 2019 wurde sie in Bern-Wabern vertieft zu den Fluchtgründen angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und in
der Hauptstadt D._______ geboren. Als Kleinkind sei sie mit ihrer Familie
in die USA gezogen, im Alter von 13 Jahren aber wieder nach D._______
zurückgekehrt. Sie habe anfangs 2018 einen Bachelor-Abschluss der Uni-
versität (…) in D._______ in (…) erlangt und während vieler Jahre als (…)
gearbeitet.
Sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Lage in Kolumbien allgemein nicht
gut sei; es gebe Korruption, und die mangelnde Sicherheit sei für alle ein
Problem. Seit Kurzen würden auch zunehmend Migranten aus Venezuela
nach Kolumbien kommen. Mangels Unterstützung durch die kolumbiani-
sche Regierung hätten die Flüchtlinge angefangen zu stehlen und Entfüh-
rungen durchzuführen. Frauen seien in Kolumbien stets in Gefahr und er-
hielten keinen ausreichenden Schutz, da die Männer "Machos" seien. Ins-
besondere in öffentlichen Verkehrsmitteln komme es oft zu Belästigungen,
und alle 20 Minuten werde in Kolumbien eine Frau vergewaltigt.
In der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie selber sei im November
2016 beim Verlassen der Universität von vier Männern bedroht worden. Sie
sei dann zur Polizei gegangen, doch hätten die Polizisten ihre Anzeige mit
der Begründung, solche Sachen würden im Land ständig passieren, nicht
entgegennehmen wollen. Ähnliches geschehe bei Vergewaltigungen; dann
heisse es, die Frau habe den Übergriff mit ihrer Kleidung provoziert. In der
Anhörung brachte die Beschwerdeführerin weitere Ereignisse vor. So sei
sie einmal auf dem Nachhauseweg von zwei Männern und einmal – als sie
mit ihrer Schwester E._______ vom Colegio nach Hause gegangen sei –
von vier Männern verfolgt worden. Ein andermal habe ein Obdachloser von
ihr die Herausgabe von Geld oder ihres Handys verlangt und sie dabei mit
einem Messer bedroht. Schliesslich habe sie nach einer Party, bereits wie-
der zu Hause, gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei; da es ihr übel
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gewesen sei, vermute sie, dass ihr jemand etwas ins Getränk gegeben
habe. Diesen Vorfall habe sie nicht der Polizei gemeldet, weil sie sich ei-
nerseits an nichts habe erinnern können und andererseits nicht gewollt
habe, dass ihre Eltern davon erfahren würden.
Ihre Eltern hätten aber bemerkt, dass es ihr allgemein nicht gut gehe, und
sie daher aufgefordert, zu ihrer Halbschwester in F._______ (USA) in die
Ferien zu gehen. In der Folge sei sie legal mit einem Besuchervisum in die
USA gereist und sechs Monate später wieder nach Kolumbien zurückge-
kehrt, wo sie sich bis zu ihrer erneuten Ausreise aufgehalten habe.
A.c Aus den Einträgen in ihrem Reisepass ist ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin am 16. Mai 2018 Kolumbien verliess und via Brasilien in
die Schweiz gelangte, wo sie am 18. Mai 2018 legal über den Flughafen
G._______ in die Schweiz einreisten.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Schwester E._______,
ihrem Schwager H._______ und ihrem damals knapp (…) Neffe I._______
(alle N […]) von Kolumbien in die Schweiz. Ihre Eltern und ihre jüngste
Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten seien nach wie vor in Kolum-
bien wohnhaft.
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. September 2019 – eröffnet am 13. September
2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das am 19. Mai 2018 gestellte Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 12. September 2019 lehnte das SEM die
Asylgesuche der Schwester, des Schwagers und der mittlerweile zwei Nef-
fen der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der
SEM-Verfügung vom 12. September 2019, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und sie sei
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vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge wurden – jeweils in Kopie – ein am 27. Au-
gust 2018 erstellter Rapport und ein entsprechendes Formular der Staats-
anwaltschaft betreffend gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin
ausgesprochene Drohungen zu den Akten gegeben.
C.b Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin erhoben
ebenfalls Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung des SEM (Be-
schwerdeverfahren D-5291/2019).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober
2019 den Eingang der Beschwerde vom 10. Oktober 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über die Beschwerde ihrer Schwester E._______, ihres Schwagers
H._______ und deren beiden Kinder (D-5291/2019) wird mit Urteil vom
gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine
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bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen.
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Asylrelevanz zu
entfalten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2
5.2.1 Es stellte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab
fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Probleme (Korruption und
mangelnde Sicherheit, schlechte Situation für Frauen beziehungsweise
sehr verbreitete sexuelle Belästigungen in D._______ und fehlende Gleich-
stellung aufgrund der in Kolumbien herrschenden Macho-Kultur) würden
sich auf die allgemeine politische und soziale Situation in ihrer Heimat be-
ziehen, und von den schlechten Lebensbedingungen seien weite Teile der
Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich das Leben der Beschwerdeführerin
deshalb schwierig gestaltet habe, so handle es sich dabei nicht um asylre-
levante Fluchtgründe gemäss Art. 3 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen ihre Person gerichteten
Massnahmen erwähnt habe.
5.2.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich anschliessen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 10. Oktober 2019 nichts geltend macht, was geeignet sein könnte, die
Erwägungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.3
5.3.1 Sodann hielt das SEM fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
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weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller
Zugang zu diesem Schutz hätten. Überdies seien staatliche oder nicht-
staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur
dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein men-
schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumut-
barer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. II 2.).
Die Beschwerdeführerin habe mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit
Bedrohungen durch Drittpersonen erwähnt. So habe sie eine Verfolgung
durch zwei Männer auf dem Nachhauseweg, einen von ihrem Elternhaus
aus beobachteten Angriff eines ihr unbekannten Mannes auf einen Ob-
dachlosen, den Diebstahl ihres Handys vor der Universität und den von
einem Obdachlosen unter Drohung mit einem Messer verlangte Heraus-
gabe von Geld oder des Handys geltend gemacht und schliesslich erwähnt,
sie habe nach einer Party gemerkt, dass sie vergewaltigt worden sei, wobei
sie davon ausgehe, dass ihr jemand etwas in ein Getränk gemischt habe
(vgl. Vorakten SEM A13 zu F17 f.).
Bei den dargelegten Vorfällen handle es sich indessen um Übergriffe pri-
vater Drittpersonen, welche vom kolumbianischen Staat weder unterstützt
noch gebilligt würden und diesem folglich nicht zugerechnet werden könn-
ten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich zweimal (nach
dem Diebstahl ihres Handys und dem versuchten Raub von Geld oder des
Handys) an die Polizei gewendet, doch sei ihr nicht geholfen worden, sei
pauschal und vermöge den Umstand, dass die kolumbianischen Behörden
sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, nicht umzustossen. Kolum-
bien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem; falls sich die
Beschwerdeführerin durch die kolumbianischen Behörden ungerecht oder
rechtswidrig behandelt fühle, könne sie sich mit einer Beschwerde an die
zuständigen Stellen wenden.
Den Darlegungen der Beschwerdeführerin könnten weder ein unerträgli-
cher psychischer Druck noch eine asylrelevante Intensität entnommen
werden, die ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmögli-
chen würden. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrem sechsmonatigen USA-Aufenthalt nach Ko-
lumbien zurückgekehrt sei und dort nochmals bis zur erneuten Ausreise im
Mai 2018 gelebt habe.
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Seite 8
5.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) weist die Beschwerdeführerin
erneut auf die allgemeine Situation der Frauen in Kolumbien hin und macht
geltend, sie habe sich am Tag nach der besagten Party wegen Schmerzen
im Unterleib und zwecks gynäkologischer Untersuchung in ein Spital be-
geben; die Ärzte hätten ihr Anliegen jedoch nicht ernst genommen, und ihr
lediglich "Ibuprofen" verschrieben. Seither leide sie psychisch und traue
sich kaum mehr allein aus dem Haus. Ausserdem habe sie nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz erfahren, dass ihr Vater seit geraumer Zeit von Unbe-
kannten bedroht werde, wobei die Drohenden auch ihren Namen sowie
denjenigen ihrer Schwester nennen würden.
5.3.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch
Dritte zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin, welche in der BzP lediglich eine im November
2016 erfolgte Verfolgung durch zwei Männer geltend gemacht und auf ent-
sprechende Nachfrage hin ausdrücklich erklärt hatte, ihre Heimat wegen
diesem Vorfall sowie wegen der allgemeinen Lage in Kolumbien verlassen
zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.01), erwähnte erst in der Anhörung vom 18. April
2019 einen sexuellen Übergriff sowie weitere Verfolgungsmassnahmen
(vgl. A13 zu F17 f.). Den Ausführungen in der Anhörung vom 18. April 2019
ist indessen nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am Tag
nach der Party zwecks gynäkologischer Untersuchung in ein Spital bege-
ben hätte, weshalb doch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser –
auch nicht durch einen ärztlichen Bericht oder durch ein ärztliches Rezept
belegten – Behauptung anzubringen sind. Ohne einen allfälligen sexuellen
Übergriff verharmlosen zu wollen, wäre ein solcher als gemeinrechtliche
kriminelle Tat ohne asylrechtliches Motiv zu qualifizieren. Im Übrigen kann
den beiden auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumenten
(Rapport und Formular der Staatsanwaltschaft) entnommen werden, dass
sich die kolumbianischen Behörden sehr wohl der Sache (vom Vater der
Beschwerdeführerin angezeigte Bedrohungen) angenommen haben; mit-
hin vermögen die besagten Unterlagen auch die Ausführungen des SEM
betreffend den grundsätzlichen Schutzwillen und die grundsätzliche
Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden nicht in Frage zu stellen.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
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Seite 9
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Seite 10
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen unter
dem Asylpunkt nicht gelungen.
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schlies-
sen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin jung und – soweit aktenkundig – gesund ist, über
eine gute Schulbildung mit einem Bachelor-Abschluss in (…) verfügt und
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Seite 11
vor ihrer Ausreise während mehrerer Jahre als (…) gearbeitet hat. Es muss
daher nicht befürchtet werden, sie könnte nach ihrer Rückkehr nach Ko-
lumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten, zumal sie bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung ih-
rer noch in D._______ wohnhaften Eltern, weiterer Verwandte in Kolum-
bien, in den USA und in Kanada und auch mit der Hilfe ihrer mit ihr zurück-
kehrenden Angehörigen rechnen kann.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat mög-
lich, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen, beim SEM abgegebe-
nen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber
nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: