B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5294/2009/mel
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina
vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der
Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).
D-5294/2009
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2004 von der Polizei
Basel-Stadt kontrolliert und in Haft genommen, da sie sich ohne Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz aufhielt. Anlässlich der Einvernahme am
17. Dezember 2004 durch die Einwohnerdienste Basel-Stadt erklärte sie,
ein Asylgesuch in der Schweiz stellen zu wollen, weshalb sie aus der Haft
entlassen und aufgefordert wurde, sich ins Empfangszentrum Basel zu
begeben.
B.
In der Folge wurde sie am 22. Dezember 2004 summarisch und am
6. Januar 2005 im Empfangszentrum Basel im Rahmen einer direkten An-
hörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu ihren Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in
B._______ (im heutigen Bosnien und Herzegowina) geboren und habe
dort bis zu ihrem zwölften Lebensjahr gelebt. Im genannten Alter habe sie
ihr Elternhaus verlassen und sich nach C._______ (im heutigen Kroatien)
begeben, wo sie bis zum Jahr 1979 gelebt habe. Sie habe dort ihren Le-
bensunterhalt durch Arbeit bei Bauern verdient. Von 1979 bis 1994 habe
sie sich aufenthaltsrechtlich bewilligt in der Schweiz aufgehalten und stets
gearbeitet. Im Jahr 1994 habe sie sich nach Deutschland begeben, um
ihren Vater und ihre Stiefmutter zu suchen, die sich dort kriegsbedingt als
Flüchtlinge aufgehalten hätten. Im Herbst 1996 sei sie in die Schweiz zu-
rückgekehrt, wo sie fortan ohne erforderliche Bewilligung in Basel gelebt
und sich mit Gelegenheitsarbeiten ein Auskommen verschafft habe; über-
dies sei sie von Freunden unterstützt worden. Aufgrund ihrer langen Ab-
wesenheit und da sie zwischenzeitlich keine Verwandten und auch sonst
kein soziales Netz mehr im Heimatstaat habe, könne sie in diesen nicht
mehr zurückkehren.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2005 trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und ordnete an, dass sie die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe.
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Seite 3
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, in Anwendung von Art. 32
Abs. 1 AsylG trete das BFM auf ein Gesuch nicht ein, wenn kein solches
im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei. Ein Asylgesuch im Sinne
der genannten Bestimmung liege erst vor, wenn die gesuchstellende Per-
son in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersuche. Dies sei vorlie-
gend jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin lediglich angege-
ben habe, nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren zu können, da sie dort
über kein Beziehungsnetz verfüge. Den Vollzug der Wegweisung erachte-
te das BFM trotz fehlendem Beziehungsnetz und unklarer Staatsangehö-
rigkeit für zulässig, zumutbar und möglich. So habe die Beschwerdeführe-
rin Anspruch auf die Staatangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina,
es liege an ihr, diesbezüglich aktiv zu werden. Weiter könne sich die Be-
schwerdeführerin an Anlaufstellen für Rückkehrende wenden.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Februar 2005 durch ihren Rechts-
vertreter bei der Vorinstanz ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend Auf-
schub des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz" ein und beantrag-
te, es sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- und Heimatstaat
bis auf Weiteres auszusetzen respektive sei von Amtes wegen in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V. mit Art. 14 lit. a, Art. 15 Abs. 4 und
Art. 20 Abs. 1 ANAG wiedererwägungsweise ihre vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
auf Vollzugsmassnahmen im Rahmen der Wegweisung zu verzichten und
"die aufschiebende Wirkung des Gesuchs wiederherzustellen".
Zur Begründung wurde unter Beilage eines Arztzeugnisses des
D._______[Spital], Innere Medizin, vom 26. Januar 2005 ausgeführt, dass
sich die Beschwerdeführerin seit dem 21. Januar 2005 wegen einer
schweren Leberzirrhose in Spitalpflege befinde, wobei sie noch mindes-
tens ein halbes Jahr eine stationäre Behandlung benötige. Ein Abbruch
der Behandlung würde zum Tod führen. Im genannten Arztzeugnis wurde
zudem festgehalten, dass der Verdacht auf dekompensierte Leberzirrho-
se, auf Pneumokokken-Pneumonie ("bakterielle Lungenentzündung") so-
wie auf eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) und chroni-
schen Alkohol-Abusus bestehe. Der Rechtsvertreter führte in diesem Zu-
sammenhang aus, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin in Bos-
nien und Herzegowina nicht gewährleistet sei, da diese aufgrund ihrer
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langen Landesabwesenheit keinen Zugang zu einer Krankenversicherung
im Heimatland erhalte, was sich auch aus einem entsprechenden Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) von Juli 2002 ergebe. Zudem
verfüge die Beschwerdeführerin im Heimatstaat, den sie als Teenager
verlassen habe, über kein Beziehungsnetz und es sei ihr offensichtlich
nicht möglich, sich im Heimatland eine wirtschaftlich tragfähige Struktur
aufzubauen.
E.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
11. Februar 2005 ab, wobei es feststellte, dass die Verfügung vom
14. Januar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass von einem
funktionierenden Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina aus-
zugehen sei und Alkoholkrankheiten sowie Folgeerkrankungen auch be-
handelt werden könnten. Was die Finanzierung der medizinischen Be-
treuung anbelange, gelte es hinzuzufügen, dass bei nichterwerbstätigen
Personen die Versicherung bei einer Krankenkasse über Sozialämter der
Gemeinden auf Antrag und nach korrekter Anmeldung abgewickelt werde.
Rückkehrende müssten sich innerhalb von drei Wochen auf ihrer Ge-
meinde anmelden und registrieren lassen. Zudem gebe es im Heimat-
staat der Beschwerdeführerin Selbsthilfegruppen. In Bezug auf die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Heimatstaat kein Be-
ziehungsnetz habe, werde auf die Verfügung vom 14. Januar 2005 ver-
wiesen.
F.
Am 14. Februar 2005 wurden seitens des D._______[Spital], beim BFM
ein ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2005 sowie ein Ultraschallbericht
vom 25. Januar 2005 eingereicht. Im erstgenannten Bericht wurde ausge-
führt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. Januar 2005
bis 2. Februar 2005 in stationärer Behandlung befunden habe und bei ihr
folgende Erkrankungen diagnostiziert worden seien: hydropisch dekom-
pensierte Leberzirrhose, Pneumokokken-Pneumonie, chronischer seit
1991 bestehender Alkohol-Abusus (1 Liter Cognac pro Tag), leicht de-
pressives Syndrom, psoriatiforme Dermatose (Schuppenflechte und ver-
wandte Hauterkrankungen). Es bestehe überdies der Verdacht auf
COPD.
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Seite 5
II.
G.
Am 13. Juli 2005 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertre-
ter ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem bean-
tragt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei bis auf weiteres auszuset-
zen und ihre vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die am 21. Januar 2005 di-
agnostizierte Leberzirrhose sowie die Behandlungsnotwendigkeit der
schweren Alkoholabhängigkeit verwiesen. In diesem Zusammenhang
wurde ausgeführt, aufgrund der langen Landesabwesenheit der Be-
schwerdeführerin sei ihr der Zugang zu den Sozialversicherungs- und
Krankenkassen mit grosser Wahrscheinlichkeit verwehrt. Unter Hinweis
auf einen Bericht des United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) von 2003 wurde sodann auf den Zustand der Gesundheitsver-
sorgung in Bosnien und Herzegowina und die Versorgung von Rückkeh-
renden hingewiesen.
Zur Untermauerung des Gesuchs wurde ein Arztzeugnis der psychiatri-
schen Poliklinik des D._______[Spital] vom 8. April 2005 eingereicht. In
diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2005
konsiliarisch in der psychiatrischen Poliklinik mit Verdacht auf ein depres-
sives Syndrom vorstellig geworden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei ei-
ne Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie
eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20 [gegenwärtig abstinent]) zu di-
agnostizieren; somatische Diagnosen wurden Folgende aufgeführt: Le-
berzirrhose (Stadium Child B), Verdacht auf COPD bei Nikotinabhängig-
keit, Refluxösophagitis I ("Speiseröhrenentzündung"), Ulkus ventriculi
("Magengeschwür"), v.a. portal-hypertensive Gastropathie ("Veränderung
der Magenschleimhaut durch Leberzirrhose"), Psoriasiforme Dermatose
("Ekzem"). Dem Wiedererwägungsgesuch lag sodann eine Kopie eines
bereits beim BFM eingegangenen Arztberichtes des D._______[Spital]
vom 3. Februar 2005 und eine Kopie eines beim BFM bereits am
21. Februar 2005 eingegangenen Kurzberichtes des Instituts für Radiolo-
gie des D._______[Spital] vom 27. Dezember 2004 bei.
H.
Das BFM verfügte am 10. August 2005 einen Vollzugsstopp und forderte
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Seite 6
die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2007 auf, innert an-
gesetzter Frist einen ergänzenden ärztlichen Bericht einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 wies der Rechtsvertreter auf die ärzt-
lich bescheinigte Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin für
längere Zeit hin und reichte einen Bericht der Hausärztin Dr. med.
E._______, (Allgemeinmedizin), (…), vom 26. März 2007 ein. Dem ärztli-
chen Bericht war ein medizinischer Untersuchungsbericht datierend vom
16. Februar 2007 beigelegt, welcher durch Dr. med. F._______, Facharzt
für Gastroenterologie, (…), erstellt wurde und aus welchem sich ergibt,
dass bei der Beschwerdeführerin zwei Dickdarmpolypen abgetragen wor-
den seien. Im allgemeinärztlichen Bericht wurde sodann ausgeführt, dass
die Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2007 erfol-
ge und bei ihr aktuell weitere Beschwerden, unter anderem eine degene-
rative Erkrankung der Lendenwirbelsäule und ein Status nach einer Ope-
ration wegen Nerveneinklemmungserscheinungen sowie fortschreitende
Beschwerden und eine damit wahrscheinlich zusammenhängende Gang-
störung und Falltendenz sowie eine depressive Entwicklung zu diagnosti-
zieren seien.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 23. Juli 2009 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte
die Verfügung vom 14. Januar 2005 für rechtskräftig und vollstreckbar
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM aus, das Wiedererwägungsgesuch sei
erneut damit begründet worden, dass aufgrund der persönlichen Situation
der Beschwerdeführerin und deren Krankheit ein Wegweisungsvollzug
nicht zumutbar sei. Diese Vorbringen hätten bereits Gegenstand des vor-
gängigen Asyl- und ersten Wiedererwägungsverfahrens gebildet. In bei-
den Verfahren sei das BFM zu dem Schluss gekommen, dass eine Weg-
weisung der Beschwerdeführerin sich als zulässig, zumutbar und möglich
erweise. Im vorliegend zu prüfenden zweiten Wiedererwägungsgesuch
seien keine solchermassen wesentlich neuen Sachverhaltselemente und
Beweismittel vorgebracht worden, welche geeignet seien, die bisherige
Beurteilung zu revidieren.
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Seite 7
K.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch
ihren Rechtsvertreter, am 21. August 2009 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen des
BFM vom 21. Juli 2009 und 14. Februar 2005 seien im Wegweisungs-
punkt aufzuheben, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführe-
rin nach Bosnien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
eingereichte Beschwerde entschieden habe. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und das BFM sei anzuwei-
sen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nach den Bestimmunen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Über-
dies sei eine Nachfrist für zusätzliche Abklärungen der SFH in Bezug auf
die medizinische Versorgung und Behandlung der Beschwerdeführerin in
Bosnien einzuräumen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden eine die Beschwerdeführerin
betreffende Fürsorgebestätigung vom 21. August 2009, eine Honorarnote
vom 19. August 2009, Kopien bereits eingereichter Arztberichte (datie-
rend vom 27. Dezember 2004, 26. Januar 2005, 3. Februar 2005, 8. April
2005, 16. Februar 2007 und 26. März 2007) sowie ein ärztlicher Bericht
der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom
17. August 2009 und ein Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (…), vom 6. August 2009. Beide
Berichte, auf deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen wird, nehmen
zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Stellung.
L.
Am 24. August 2009 ordnete das Bundesverwaltungsgericht im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugshandlungen sei einstwei-
len abzusehen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde der Vollzug der
Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen, da die Beschwerde nach
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Seite 8
einer summarischen Prüfung der Akten als offensichtlich unbegründet er-
achtet wurde und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'200.– innert gesetzter Frist zu leisten.
N.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. September 2009 fristgerecht geleis-
tet.
O.
Am 12. Oktober 2009 wurde ein Gutachten der SFH vom 12. Oktober
2009 betreffend die Frage der medizinischen Behandelbarkeit der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat eingereicht.
P.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 – welche der Beschwerde-
führerin am 9. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das
BFM an seiner Begründung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Q.
Am 5. November 2009 wurde ein ergänzendes Arztzeugnis des
D._______[Spital] vom 26. Oktober 2009 sowie ein Schreiben der bos-
nisch-herzegowinischen Botschaft betreffend die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
R.
Am 3. Juni 2010 wurde ein Bericht der behandelnden Allgemeinärztin Dr.
med. E._______ vom 26. Mai 2010 eingereicht, in welchem ausgeführt
wird, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den
vergangenen sechs Wochen aufgrund eines Sturzes nochmals deutlich
verschlechtert habe.
S.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, sie solle zum Bemühen um ihre Staatsangehörigkeit Stellung
nehmen, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht einreichen
und überdies die sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Schwei-
gepflicht gegenüber den Asylbehörden entbinden.
T.
Am 6. Juli 2010 wurden nebst einer entsprechenden Entbindungserklä-
rung ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______ vom
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Seite 9
22. Juni 2010, verschiedene ärztliche Berichte des D._______[Spital]
vom 26. Januar 2010, 27. April 2010 und 17. Juni 2010 sowie ein ärztli-
cher Bericht des H._______[Spital] vom 15. Juni 2010 zu den Akten ge-
reicht. Überdies wurden eine Anfrage an die Botschaft Bosnien und Her-
zegowinas Bern vom 15. Oktober 2009 sowie das entsprechende Ant-
wortschreiben vom 21. Oktober 2009 eingereicht. Auf deren Inhalt wird
ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
U.
Am 11. August 2010 wurden die Akten dem BFM zu einer zweiten Ver-
nehmlassung übermittelt.
V.
In der entsprechenden Vernehmlassung vom 25. August 2010 hielt das
BFM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. In diesem Zusammenhang wurde
nochmals auf das funktionierende Gesundheitssystem in Bosnien und
Herzegowina und die Möglichkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen,
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
W.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Auffor-
derung, innert gesetzter Frist zum Stand des Verfahrens um Invalidenren-
te Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzurei-
chen.
X.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 wurde zur Vernehmlassung entsprechend
Stellung genommen und ein ärztlicher Bericht des behandelnden Psychi-
aters Dr. med. G._______ vom 15. Mai 2012 sowie der behandelnden
Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 17. Mai 2012 eingereicht,
auf deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen wird. Der Eingabe bei-
gelegt wurde sodann die Kopie des IV-Entscheides vom 22. September
2011.
D-5294/2009
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt pra-
xisgemäss letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in de-
nen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin
in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht [Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG,
SR 173.110]; ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
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Seite 11
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit einer
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. So-
dann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches
vom 13. Juli 2005 wegen einer veränderten Sachlage (Verschlechterung
des Gesundheitszustandes seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
gung) vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch materiell
eingetreten, hat dieses jedoch mit der Begründung abgewiesen, der ver-
schlechterte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht we-
sentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn, da nach wie vor von adä-
quaten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat auszugehen sei. Es
bleibt daher – entsprechend der Rechtsbegehren in der Beschwerde –
vorliegend zu prüfen, ob seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Ver-
fügung vom 14. Januar 2005 beziehungsweise seit Abschluss des ersten
Wiedererwägungsverfahrens am 11. Februar 2005 entscheidwesentliche
Veränderungen im oben genannten Sinne zu bejahen sind, aufgrund wel-
cher sich der Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzulässig, unzu-
mutbar oder unmöglich erweist. Für die Beurteilung sind praxisgemäss
die Sacherhaltsumstände im Urteilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundes-
amt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
D-5294/2009
Seite 12
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Auslän-
der weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung
erweise sich vor dem Hintergrund ihrer schweren Erkrankung als unzu-
mutbar, da sie die notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimat-
staat, wenn überhaupt, so lediglich eingeschränkt in Anspruch nehmen
könne und mithin bei einem Vollzug der Wegweisung in eine lebensbe-
drohende Situation geraten würde.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie findet
unter anderem Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
D-5294/2009
Seite 13
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK
1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
7.
7.1 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnissen ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mehrjährigen und anhalten-
den erheblichen Alkoholmissbrauchs an einer schweren Leberzirrhose
und anderen zum Teil lebensbedrohlichen und aggravierenden Folgeer-
kankungen leidet. Aus den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten
ärztlichen Berichten lässt sich zur Krankheitsgeschichte der Beschwerde-
führerin und ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation Folgendes ent-
nehmen: Die behandelnde Ärztin Dr. med. E._______ führte bereits im
Bericht vom 17. August 2009 aus, dass die bei der Beschwerdeführerin
fortgeschrittene Leberzirrhose unter anderem Speiseröhren-Varizen
("Krampfadern") zur Folge habe, welche, sofern sie nicht rechtzeitig er-
kannt und behandelt würden, zum Tod durch innerliches Verbluten führen
könnten. Die schwersten medizinischen Komplikationen der vergangenen
Monate seien eine Gallenblasenentzündung, eine Sepsis, eine Blutung
aus dem Verdauungstrakt und eine Zuckerkrankheit mit Auswirkungen auf
das Nervensystem gewesen. Aus dem ärztlichen Bericht des
D._______[Spital] vom 26. Januar 2010 ergibt sich sodann, dass bei der
Beschwerdeführerin nach Gewichtszunahme und zunehmenden Atem-
schwierigkeiten eine Bauchwasserpunktion (2,5 Liter Aszites) durchge-
führt worden sei. Dieses Krankheitsbild steht ebenfalls im Zusammen-
hang mit der bestehenden schweren Leberzirrhose. Nach einem Sturz
der Beschwerdeführerin am 18. April 2010 und einer Bimalleolarfraktur
wurde die Beschwerdeführerin für mehrere Wochen zunächst in der
D._______[Spital] und später im H._______[Spital] stationär betreut, wo-
bei neben der operativen Versorgung des Bruchs, welche am 19. April
2010 erfolgte, auch die Behandlung der Folgeerkankungen ihrer Leberzir-
rhose notwendig wurde (z.B. Ösophagusvarizen Grad I, Aszites [Punktion
mit Förderung von 4,5 Litern Bauchwasser], Bizytopenie ["Knochemarkin-
suffizienz"], Diabetes mellitus Typ 2, chronisch obstruktive Lungenerkran-
kung, Hepatische Enzephalopathie ["potenziell reversible Funktionsstö-
rung des Gehirns, die durch eine unzureichende Entgiftungsfunktion der
Leber entsteht"], bakterieller Harnwegsinfekt, Anurie u.s.w., vgl. Bericht
des D._______[Spital] vom 27. April 2010, Bericht des H._______[Spital]
vom 15. Juni 2010 [Akt. 13/6, 13/8]). Am 9. Juni 2010 erfolgte die Entlas-
sung der Beschwerdeführerin aus der stationären Behandlung auf ihren
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Wunsch hin und entgegen dem ärztlichen Rat (Akt. 13/8 S. 1). Aus dem
aktuellen Bericht der behandelnden Hausärztin vom 17. Mai 2012 ergibt
sich sodann, dass die als chronisch zu bezeichnenden Erkrankungen der
Beschwerdeführerin nach wie vor viele Notfalluntersuchungen im
D._______[Spital] nötig machen würden, da diese Erkrankungen nicht
heilbar seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Hochrisiko
Patientin handle, welche auf ein "medizinisches Hochleistungszentrum"
angewiesen sei. Unter Hinweis auf die bereits bekannten Krankheitsbilder
führte die behandelnde Ärztin aus, neu sei ein Anstieg der Leberwerte zu
verzeichnen, was ein Hinweis auf ein sich entwickelndes Leberkarzinom
sein könnte (Akt. 17/2).
Mit der körperlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin einher gehen
sodann schwere psychische Probleme. In seinem Bericht vom 6. August
2008 führt der behandelnde Psychiater Dr. med. G._______ zunächst
aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2007 in regelmäs-
siger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen De-
pressionen befunden habe. Ihre gesamten Lebensumstände seien indi-
zierend für ihren schweren Alkoholmissbrauch sowie die psychischen
Leiden. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem an Schlaflosigkeit,
Kraftlosigkeit, rascher Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Ge-
dächtnisstörungen, Schmerzen im ganzen Körper, und könne sich auf-
grund ihrer Kraftlosigkeit selbst kaum An- und Ausziehen. Sie fühle sich
überdies einsam, habe Angst vor dem Tod und leide unter Hoffnungslo-
sigkeit. Die Behandlung beinhalte regelmässige psychiatrische und psy-
chotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Therapie mit
dem Ziel der Erarbeitung von Bewältigungsstrategien. Einerseits sei die
Beschwerdeführerin motiviert, mit professioneller Unterstützung neue Le-
bensstrukturen zu gestalten und einer einfachen Beschäftigung nachzu-
gehen, andererseits sei sie durch ihre schwere körperliche Erkrankung
sowie aufgrund ihrer depressiven Symptomatik kaum mehr belastbar, so
dass eine Anmeldung bei der IV-Stelle Basel erfolgt sei. Indizierend für
die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin und auch ihre psychischen Lei-
den sollen nach Ausführung von Dr. med. G._______ die gesamten Le-
bensumstände der Beschwerdeführerin sein. So habe sie im Alter von
drei Jahren ihre Mutter verloren, welche an einer Blutvergiftung gestorben
sei. Während der Primarschule habe sie bei einer Pflegefamilie in
C._______ gelebt, welche sie im Alter von 16 Jahren in die Schweiz nach
I._______ gebracht habe, wo sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr als Kinder-
mädchen gearbeitet und eine Grundausbildung abgeschlossen habe. Von
da an sei sie bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahr 1994 unun-
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terbrochen bei verschiedenen Arbeitgebern als Serviererin erwerbstätig
gewesen. Sie sei drei Mal verheiratet gewesen, jeweils mit jugoslawi-
schen Staatsangehörigen; alle drei kinderlos gebliebenen Ehen seien je-
doch geschieden worden. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr
1996, habe die Beschwerdeführerin, da sie keine Aufenthaltsbewilligung
mehr besessen habe, Existenzängste und solche um eine eventuelle
Ausweisung entwickelt. Um diese Ängste und ihre Schlafstörungen zu
überwinden, habe sie begonnen, Alkohol zu konsumieren. In seinem Be-
richt vom 22. Juni 2010 führte Dr. med. G._______ sodann aus, dass die
Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden IV-
Verfahrens aufgrund der Verschlechterung ihres psychischen Zustandes
habe verschoben werden müssen. Aus dem von Dr. med. G._______ am
19. Mai 2012 erstellten Bericht ergibt sich nunmehr, dass sich die Be-
schwerdeführerin unregelmässig in seiner psychiatrischen und psycho-
therapeutischen Behandlung befunden habe, wobei ihm der Umfang der
Behandlungen im D._______[Spital] ab dem Jahr 2010 nicht bekannt sei,
diese ärztlichen Berichte jedoch Grundlage für das IV-Verfahren gewesen
seien, welches im September 2011 zur Zusprechung einer 100% IV-
Rente geführt habe. Nach ihrem Sturz am 18. April 2010 habe sich der
körperliche und gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nach
seiner Einschätzung nochmals sehr verschlechtert, so dass sie mehrfach
habe hospitalisiert werden müssen. Seine Ehefrau, die gleichzeitig auch
seine Sekretärin sei, habe die Beschwerdeführerin im Spital besucht; die-
se habe sie jedoch aufgrund eines deliranten Zustandes nicht erkannt.
Seither habe sich die Beschwerdeführerin mehrere Male bei ihm per Fax
oder SMS gemeldet, um ihm mitzuteilen, dass ihr Leben sinnlos sei, da-
bei habe sie klare Suizidplanungen geäussert. Am 10. Mai 2012 sei die
Beschwerdeführerin ohne Voranmeldung in seine Praxis gekommen und
habe um psychiatrische Unterstützung ersucht. Sie habe niedergeschla-
gen gewirkt und Suizidabsichten geäussert, von einem Suizidversuch ha-
be sie aber abgehalten werden können und man habe einen neuen Be-
handlungstermin vereinbart (Akt. 17/1).
7.2 Die eingereichten ärztlichen Berichte zeichnen ein übereinstimmen-
des Krankheitsbild der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat daher keinen Anlass, den sich seit Erlass der Verfügung vom
14. Januar 2005 verschlechterten Gesundheitszustand und die sich eben-
falls verschärft darstellenden psychischen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin in Frage zu stellen. Unzweifelhaft bedarf die Beschwerdeführerin ei-
ner umfassenden medizinischen und psychotherapeutischen Behand-
lung, die zum Teil auch einen stationären Rahmen erfordert.
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7.3 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar zutreffend auf die grund-
sätzlich vorhandenen medizinischen Strukturen in Bosnien Herzegowina
hingewiesen. Andererseits wird durch die entsprechenden Beschwerde-
beilagen die tatsächliche Erhältlichkeit der benötigten medizinischen Be-
handlungen im zu beurteilenden Fall in nachvollziehbarer Weise in Frage
gestellt.
7.3.1 Sofern im Beschwerdeverfahren generell angezweifelt wurde, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und
mangels gültiger Ausweispapiere überhaupt als Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina gelte und mithin auf die sozialen und medizini-
schen Strukturen zurückgreifen könne, lässt sich dies nicht bestätigen. So
geht aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der Botschaft Bosnien
und Herzegowinas in Bern vom 4. Januar 2010 hervor, dass die Be-
schwerdeführerin unter dem Jahresregister 1961 in den Gemeinden
B._______ und J._______ registriert ist und mithin als Staatsbürgerin von
Bosnien und Herzegowina gilt (Akt. 13/12). Die Beschwerdeführerin könn-
te daher bei einer Rückkehr in den Heimtatsaat theoretisch auf die beste-
henden sozialen und medizinischen Strukturen zurückgreifen.
7.3.2 Die Inanspruchnahme sozialer Leistungen und der von der Kran-
kenkasse getragenen medizinischen Leistungen unterliegt jedoch be-
stimmten Voraussetzungen, namentlich einer unverzüglichen Anmeldung
und Registrierung in der Heimatgemeinde, wo üblicherweise auch der
Wohnsitz zu nehmen ist, um entsprechende Leistungen auch in Anspruch
nehmen zu können (vgl. auch Bericht der SFH vom 12. Oktober 2009,
Akt. 5/1). In der Heimatgemeinde B._______ bestehen abgesehen von
einer kleinen Ambulanz jedoch keine medizinischen Institutionen, in wel-
chen die Beschwerdeführerin die notwendigen medizinischen und psy-
chotherapeutischen Behandlungen erhalten könnte. Die erforderliche Be-
handlung könnte allenfalls im Universitätskrankenhaus "Kosova" im etwa
20 km vom Heimatort entfernten Sarajevo gewährleistet sein. Aber auch
dies wird seitens des behandelnden Psychiaters Dr. med. G._______
insbesondere im Hinblick auf die bestehende schwere Lebererkrankung
in Frage gestellt (Bericht vom 19. Mai 2012, in welchem er auf die Teil-
nahme an einem medizinischen Kongress im April 2012 in Sarajevo und
entsprechende Erkundigungen verweist, Akt. 17/1 S.2). Problematisch
scheint vorliegend, dass auch bei Erhalt von obligatorischen Krankenver-
sicherungsleistungen vorliegend nicht klar erscheint, ob und in welchem
Umfang die erforderlichen teilweise lebenserhaltenden medizinischen und
medikamentösen Behandlungen rechtzeitig erhältlich sind und finanziell
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getragen werden, müssen doch beispielsweise importierte Medikamente
und Medikamente, welche nicht auf der Essential Drug List stehen, von
den Patienten grundsätzlich selbst übernommen werden (vgl. Bericht der
SFH vom 12. Oktober 2009, Akt. 5/1). Zwar ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die ihr zugesprochene IV-Rente in Höhe von
Fr. 810.– (Akt. 17/3) im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat exportie-
ren könnte und mithin in der Lage wäre, neben den Kosten der Lebens-
haltung und Wohnung in einem gewissen Umfang auch Kosten der medi-
zinischen Behandlung zu tragen. Damit wäre jedoch die Frage noch nicht
geklärt, ob der tatsächliche Erhalt der medizinischen Versorgung innert
nützlicher Frist gewährleistet wäre, zumal die Beschwerdeführerin unter
Krankheiten leidet, die ohne sofortige Behandlung innert kürzester Frist
zum Tod führen können. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Fra-
ge kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben.
7.3.3 Wie sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt, bedarf
die Beschwerdeführerin neben einer engmaschigen medizinischen Be-
treuung inzwischen auch einer Einbettung in ein soziales Setting, da sie
offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, ihren Alltag selbst zu bewältigen.
Die Beschwerdeführerin bekundete überdies schon in den vergangen
Jahren grosse Mühe, die notwendigen medizinischen und psychothera-
peutischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. So wurde sie mehr-
fach gegen den ärztlichen Rat aus der stationären Behandlung entlassen
und blieb Untersuchungs- und Folgeterminen fern (Akt. 13/3, 13/8). Es ist
daher davon auszugehen, dass ein Betreuungsumfeld wichtige Voraus-
setzung dafür ist, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizini-
sche Betreuung auch in Anspruch nimmt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Betreuungsmöglichkei-
ten im Heimatstaat zurückgreifen kann. Insbesondere erscheint glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin, die ihren Heimatstaat bereits als Teenager
im Jahr 1979 verlassen hat und seither bis auf einen kurzen Unterbruch
in der Schweiz lebte, über kein familiäres oder soziales Netz verfügt, auf
dessen Unterstützung sie im Falle ihrer Rückkehr zählen könnte. Eine
entsprechende Betreuung durch staatliche Stellen scheint mehr als zwei-
felhaft. Da die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb die für sie le-
bensnotwendigen Behandlungen nicht in Anspruch nehmen kann und sie
auch über kein soziales Netz verfügt, das ihr bei der Inanspruchnahme
behilflich sein könnte, ist in Übereinstimmung mit den in der Schweiz be-
handelnden Ärzten eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat aus medizinisch und therapeutischer Sicht zum heutigen Zeit-
punkt nicht mehr zu verantworten. Hinzu kommt, dass die Beschwerde-
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führerin nach Auskunft ihres behandelnden Psychiaters im Mai diesen
Jahres bereits bestehende Suizidgedanken offenbar nochmals ernstzu-
nehmend geäussert hat (Akt. 17/1). Die Suizidalität der Beschwerdeführe-
rin steht dabei im Zusammenhang mit ihrem seit Jahren unsicheren Auf-
enthaltsstatus, aber auch mit ihren körperlichen Gebrechen und der zu-
nehmenden Abhängigkeit von Drittpersonen. Auch diesem Aspekt ist bei
der Beurteilung der Unzumutbarkeit Gewicht beizumessen. In Würdigung
aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum jetzigen
Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist
und insoweit von einer wiedererwägungsrechtlich relevant veränderten
Sachlage auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal keine Gründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG bestehen.
8.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Bundes-
amtes vom 21. Juli 2009 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
14. Januar 2005 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen; der am 14. September 2009 geleistet Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 1200.– ist zurückzuerstatten.
9.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Entschädigung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendi-
gen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die vom Rechtsvertre-
ter eingereichte Kostennote (Art. 17/5) weist für das Beschwerdeverfah-
ren einen Aufwand von 6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 150.– so-
wie 1,5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.– auf (die Aufwendun-
gen im vorinstanzlichen Verfahren sind nicht zu ersetzen). Dies erscheint
angemessen, weshalb die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteient-
schädigung auf Fr. 1200.– zzgl. Mehrwertsteuer (7,6% für die Leistungen
bis 1. Januar 2011, 8% für die Leistungen ab 1. Januar 2011) mithin auf
insgesamt Fr. 1300.– festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in teilweiser Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 14. Januar 2005 vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 1200.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1300.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: