B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5294/2011
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).
D-5294/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 25. Februar 2009 vom BFM im EVZ D._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 19. Mai 2009 am selben Ort zu seinen Asylgrün-
den angehört (Anhörung).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er stamme aus E._______ (Distrikt Jaffna), wo
er bis im Jahre 1995 gelebt habe. Anschliessend sei er in den Distrikt Ki-
linochchi gezogen; dort habe er unter den Folgen des Bürgerkrieges gelit-
ten. Als er sich einmal wegen eines Visumsantrags in Colombo aufgehal-
ten habe, sei er von den sri-lankischen Behörden wegen des Verdachts,
ein LTTE[Liberation Tigers of Tamil Eelam]-Kämpfer zu sein, verhaftet und
in einem Gefängnis inhaftiert worden, wo sie ihn verhört und misshandelt
hätten. Nach zwei Wochen sei er wieder freigelassen worden. Nachdem
zwei seiner Kollegen, die zu den LTTE gehört hätten, von den Sicher-
heitsbehörden im Januar 2009 festgenommen worden seien, habe er sich
aus Angst in Colombo versteckt, da seine Kollegen Angaben in Bezug auf
seine Person auf sich getragen hätten, weshalb er befürchtet habe, von
den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu
werden. Am 21. Februar 2009 sei er über den Flughafen von Colombo
ausgereist.
A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte sowie seinen Führerausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 3. September 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte
die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungs-
weise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt
wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
D-5294/2011
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2011 ans Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der
angefochtene Entscheid vom 29. August 2011 sei in den Dispositivpunk-
ten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM
zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunfts-
länderinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quel-
lenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden ein englischsprachiger Polizeibericht vom
13. März 2009 (in Kopie), ein Urteil betreffend Ehescheidung (in Kopie,
inklusive englische Übersetzung), auszugsweise Kopien von Ausweisdo-
kumenten sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. September 2011 ein-
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
ne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde.
E.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer bekannt
gegeben, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine
Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbe-
züglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
(BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis
zum 25. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
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Seite 4
nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 24. August 2012 liess der Beschwerdeführer aus-
zugsweise Kopien der Reisepässe seiner Eltern und seiner Geschwister
sowie zwei Beerdigungsanzeigen bezüglich seines Bruders (in Kopie) zu
den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 5
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 29. August 2011 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage,
ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von
der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und
5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
D-5294/2011
Seite 6
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem
Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderin-
formationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich
sind – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor-
liegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen
Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokuments die rele-
vanten Passagen anzugeben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die
Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte,
die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen
sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in
der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer
hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch
der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 10. Mai 2012 den BFM-Bericht vom 22. De-
zember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellung-
nahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2011 alle entscheid-
wesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert
hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge er-
hoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts bezüglich einzelner von der durch das BFM gewährten Einsicht
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Seite 7
ausgenommener Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit kei-
ne Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begrün-
dungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allge-
mein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detail-
liert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtli-
che Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütz-
te, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen.
5.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der
angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhal-
ten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum
Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Le-
bensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das
BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der gene-
rellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von ei-
ner bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbe-
dürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestan-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass
der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
D-5294/2011
Seite 8
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 29. August 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Mensch-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
D-5294/2011
Seite 9
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser
Einschätzung ändert auch der eingereichte Polizeibericht vom 13. März
2009 nichts, zumal sich daraus keine heute noch bestehende Gefährdung
des Beschwerdeführers ergibt. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An
dieser Beurteilung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise in der
Stellungnahme vom 23. Mai 2012 sowie die dort zitierten Berichte nichts
zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
D-5294/2011
Seite 10
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinz wurde der Wegweisungsvoll-
zug hingegen als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktuali-
sierte, auch heute noch zutreffende Neubeurteilung vorgenommen. Dem-
zufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das so-
genannte Vanni-Gebiet – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und
die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von
Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zer-
störten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das üb-
rige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum
Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz
stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kön-
nen und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
D-5294/2011
Seite 11
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätz-
lich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1 - 13.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus
E._______ im Distrikt Jaffna. Der Ort befindet sich ausserhalb des Vanni-
Gebietes in der Nordprovinz, weshalb der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Da sein dortiger Auf-
enthalt jedoch schon lange Zeit zurückliegt, müssen besondere begünsti-
gende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvoll-
zuges zu bejahen. Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da –
wie nachfolgend dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht werden kann.
6.3.4 Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Co-
lombo gelten weiterhin die in BVGE 2008/2 festgelegten Kriterien (vgl.
BVGE a.a.O. E. 7.6.1 f.). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe von November 2008 bis zu seiner Ausreise aus
Sri Lanka Ende Februar 2009 in Colombo bei einem Freund seines Va-
ters gewohnt (BFM-Akten A 18/13 S. 4, 11). In seinem eigenhändig unter-
schriebenen Visumantrag vom 14. Mai 2007 hatte der Beschwerdeführer
vorgebracht, er arbeite gegenwärtig als Manager bei F._______ in Co-
lombo. Aus dem dem Visumantrag beigelegten Bestätigungsschreiben
der in Colombo domizilierten Firma F._______ vom 8. Mai 2007 geht zu-
dem hervor, dass der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre als Mana-
ger bei der Firma gearbeitet habe (vgl. dazu A 18/13 F27). Aufgrund die-
ser widersprüchlichen Angaben ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerde-
führer tatsächlich – wie behauptet – vor seiner Ausreise aus Sri Lanka le-
diglich drei Monate in Colombo aufgehalten hat. Es ist aufgrund der Un-
terlagen eher wahrscheinlich, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
viel länger dort gelebt hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten bezüglich
seines Aufenthalts sowie seiner unglaubhaften Verfolgungsvorbringen ist
zudem seine Behauptung, er habe sich in Colombo versteckt gehalten
und er sei dort vor seiner Ausreise nicht registriert gewesen, nicht glaub-
haft. Dies insbesondere auch deshalb, da er bei der Anhörung bezüglich
der Registrierung in Colombo unplausible Aussagen machte. So führte er
aus, er sei am Anfang in Colombo registriert gewesen, als er den Visum-
antrag für die Schweiz gestellt habe (A 18/13 F99 f.); zu diesem Zeitpunkt
(Mai 2007) will er jedoch gar nicht in Colombo gewohnt haben (A 18/13
D-5294/2011
Seite 12
F20), weshalb es für ihn keinen Grund gegeben hätte, sich dort registrie-
ren zu lassen. Abgesehen davon erscheint es aufgrund der dazumal be-
stehenden strengen Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden un-
wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer tamilischer Ethnie vor
seiner Ausreise gelungen sein soll, sich während dreier Monate ohne Re-
gistrierung in Colombo aufzuhalten. Nach dem Gesagten ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka in Colombo offiziell registriert war und sich demnach dort legal auf-
hielt, weshalb er auch dorthin zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer
hat gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise bei einem Freund sei-
nes Vaters gewohnt. Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur
Annahme führen könnten, dass sich dieser Freund heute nicht mehr in
Colombo aufhalten würde. Er wird den jungen und – gemäss den Akten –
gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und
allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Der Beschwerdefüh-
rer verfügt zudem über eine gute Schulbildung sowie jahrelange Berufser-
fahrung als (…), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirt-
schaftlich zu reintegrieren. Bei der Integration wird er im Bedarfsfall auf
die (finanzielle) Unterstützung seiner nahen Verwandten zählen können,
die in Grossbritannien, Kanada und in der Schweiz leben. Insbesondere
ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf von seinen in Grossbritannien
wohnhaften Eltern sowie seiner dort lebenden Schwester unterstützt wird.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wieder-
einstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverord-
nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2). Entgegen den (sinngemässen) Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 23. Mai 2012
ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 9. September 2011 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz
seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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