Abtei lung IV
D-5295/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Ukraine, zur Zeit in Italien weilend,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5295/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer mit persönlich überreichter Eingabe vom
29. April 2008 bei der Schweizerischen Botschaft _______
sinngemäss und Asyl ersuchten,
dass sie diesbezüglich geltend machten, die Beschwerdeführerin habe
nach der Unabhängigkeitserklärung ihres Landes als Englischlehrerin
an einem privaten Bildungsinstitut gearbeitet,
dass die Eheleute im Jahre 1993 auf eine Einladung hin eine Reise in
die USA unternommen hätten,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr durch die Sicherheits-
behörden seines Landes intensiv befragt worden sei,
dass die Beschwerdeführer im Jahre 1995 im Rahmen einer Einladung
durch eine amerikanische Kirchenorganisation erneut in den Staaten
geweilt hätten und besagte Organisation geplant habe, in der Ukraine
kirchlich tätig zu werden,
dass sie nach achtmonatigem Auslandaufenthalt zurückgekehrt seien
und die ukrainischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer in
der Folge immer wieder aufgefordert hätten, die wiederholt in die
Ukraine reisenden amerikanischen Kirchenvertreter auszuspionieren,
dass er sich geweigert habe und die ganze Familie zunehmend unter
behördlichem Druck gestanden sei,
dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verloren habe,
dass der Beschwerdeführer nach Auslandaufenthalten in _______ und
_______ noch mehr in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei,
dass er im Jahre 2003 gegen seinen Willen zu einem Agenten seines
Heimatlandes ernannt worden sei,
dass die Familie in Anbetracht dieser Situation nach Italien geflohen
sei, wo sie sich seit dem Jahre 2004 illegal aufhalte,
dass die Familie und insbesondere die Tochter indes auch dort unter
engmaschiger Überwachung ukrainischer, aber auch russischer und
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italienischer Agenten gestanden seien, weshalb sich die
Beschwerdeführer schliesslich dazu entschlossen hätten, die Schweiz
um Hilfe zu bitten,
dass die Schweizerische Botschaft auf eine Anhörung der Beschwer-
deführer verzichtete und das Gesuch am 6. Mai 2008 (Eingangsdatum)
zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 4. Juli 2008
die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch gestützt
auf Art. 3, Art. 51 und Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte,
dass das BFM zur Begründung vorab ausführte, die Beschwerdeführer
würden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ma-
chen, weshalb ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land - bei-
spielsweise in Italien, wo sie sich bereits aufhielten - um Asylgewäh-
rung nachzusuchen,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe im aktuellen Zeitpunkt über-
dies den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen ver-
möchten und namentlich auch bei der Tochter der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei,
dass die Beschwerdeführer auch aus Art. 51 AsylG (Familienzusam-
menführung) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten,
dass der vorinstanzliche Entscheid am 17. Juli 2008 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 (Vorspra-
che bei der Schweizerischen Botschaft _______: 6. August 2008; Ein-
gang BFM: 12. August 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht:
18. August 2008) gegen den Entscheid des BFM vom 4. Juli 2008 Be-
schwerde erhoben und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Asylgewährung in der Schweiz beantragten,
dass sie zur Begründung vorab ausführten, aufgrund ihrer psychi-
schen und physischen Situation falle es ihnen schwer, ihre Befürchtun-
gen (erneut) schriftlich zu formulieren,
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dass sie bei der allfälligen Wiedereinreise in die Ukraine streng verhört
würden und so eine Verheimlichung der Asylgesuchstellung im Aus-
land nicht in Betracht komme,
dass der Machtwechsel in der Ukraine an ihrer problematischen Situa-
tion in der Heimatregion nichts geändert habe,
dass die Tochter der Beschwerdeführer Ausführungen zu den unter-
schiedlichen intuitiven beziehungsweise kognitiven Ansätzen der östli-
chen im Vergleich zur westlichen Bewusstseinswelt machte und dabei
vertieft auf die gesellschaftlichen Realitäten vor Ort einging,
dass sie in der Ukraine keinerlei Aussichten auf eine adäquate Le-
benssituation habe,
dass feindliche Kräfte problemlos nach Italien gelangen könnten und
sie entsprechend auch in diesem Land nicht sicher sei, weshalb sie
und ihre Familie die Schweiz um Schutz ersuchten,
dass sie in Italien bereits beängstigende Erlebnisse gehabt hätten und
sich vor ernsthaften Behelligungen fürchteten,
dass die Beschwerdeführer sechs fremdsprachige Zeitungsartikel als
Beweismittel einreichten und deren Übersetzung von Amtes wegen be-
antragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mithin
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich ungegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das Bundesamt die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein
im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 4. Juli
2008 vorab gestützt auf Art. 52 Abs 2 AsylG abgewiesen hat,
dass den Asylbehörden bei der Anwendung dieser Bestimmung ein
weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass nebst der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind,
dass vorliegend demnach insbesondere die Beantwortung der Frage,
ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, im Vordergrund steht (vgl.
zum Ganzen die grundsätzlich beizubehaltende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission/EMARK 1997 Nr. 15, 2004 Nr. 20 und Nr. 21
sowie 2005 Nr. 19),
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dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben keine besondere Nähe
zur Schweiz geltend machen,
dass den Akten weder ein diesbezüglicher Aufenthalt noch sonstige
Anknüpfungspunkte wie beispielsweise Hinweise auf in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Verwandte zu entnehmen sind,
dass demgegenüber der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer
in Italien unbestritten ist,
dass Italien (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezem-
ber 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass entgegen der wenig stichhaltigen Argumentation der Beschwer-
deführer nicht davon auszugehen ist, ihnen drohten durch russische,
ukrainische und italienische Behörden (auch) in ihrem aktuellen Auf-
enthaltsort flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile,
dass die von ihnen erwähnten Vorkomnisse auf italienischem
Staatsgebiet unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit noch keine real
drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne ausmachen (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 12 f.),
dass sich nach dem Gesagten zudem die Einschätzung, Italien würde
gegebenenfalls seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-
Gebotes nachkommen, rechtfertigt,
dass sich die eingereichten Zeitungsartikel gemäss den Zusammen-
fassungen in der Beschwerdeschrift nicht auf den Aufenthalt in Italien
beziehen, weshalb sich die beantragten Übersetzungen erübrigen,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG erwo-
gen hat, es sei den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in Italien, wo
sie sich aufhielten, um Schutz zu bemühen,
dass demnach davon abgesehen werden kann zu überprüfen, ob auch
die Erwägungen des BFM zu Art. 3 AsylG zutreffend sind beziehungs-
weise der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstan-
den ist (vgl. BVGE 2007/30).
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dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung in den zu überprüfenden
Punkten Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führern aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung im vorliegenden
Verfahren indes zu verzichten ist (vgl. Art 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung _______
- die Schweizerische Vertretung _______ mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N _______)
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