Abtei lung IV
D-5297/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5297/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge via B._______
Nigeria auf dem Seeweg als Passagier auf einem Schiff verliess und
nach etwa 14 bis 15 Tagen an einem ihm unbekannten Ort ankam, von
wo aus er mit dem Zug durch ihn ebenfalls unbekannte Orte illegal bis
in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Juli 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mehrmals vom BFM schriftlich und münd-
lich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Transitzentrum (TZ)
(...) vom 30. Juli 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 13.
August 2009 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, sein kenianischer Vater sei 1992 bei einem Autounfall
ums Leben gekommen,
dass danach er und seine nigerianische Mutter nach Nigeria zurückge-
kehrt seien, wo der Beschwerdeführer auch aufgewachsen sei,
dass seine Mutter im Februar 2008 verstorben sei,
dass ihm danach seine Cousins mütterlicherseits mitgeteilt hätten, er
dürfe nicht mehr im gleichen Haus wohnen wie sie und das gemeinsa-
me Land bebauen, weil er kein Nigerianer und ein uneheliches Kind
sei,
dass im Juni 2008 obgenannte Verwandte den Beschwerdeführer am
Oberarm derart verletzten, dass er sich habe in Spitalpflege begeben
müssen,
dass er sich daraufhin an den Ältestenrat gewandt habe, dieser ihm je-
doch mitgeteilt habe, sie würden für ihn ihre Traditionen nicht ändern,
dass der Beschwerdeführer in der Folge von seinen Cousins mütterli-
cherseits mit dem Tod bedroht sowie unzählige Male geschlagen wor-
den sei,
dass er schliesslich mit dem Bus nach B._______ geflohen sei, wo er
zirka zwei Wochen lang unter einer Brücke geschlafen habe,
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dass er einen Mann namens N. kennengelernt und dieser einen
Freund habe, der auf einem Schiff gearbeitet habe,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch N., dank dessen Freun-
des, Anfang Juli 2009 mit dem Schiff hätten ausreisen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Reise- oder
Identitätspapiere besessen, da er sich immer in seinem Dorf aufgehal-
ten habe und nie kontrolliert worden sei, zeigten ein solches Desinter-
esse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis
der Identität zu beschaffen, das grundsätzlich wenig plausibel erschei-
ne und deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden müsse,
dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren,
trotz vorhandener Möglichkeit dazu, auch zu werten sei, wie der Be-
schwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa
habe bewältigen können,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt habe, er sei
ohne Reisedokumente von Nigeria bis in die Schweiz gelangt und un-
terwegs hätten keine Kontrollen stattgefunden,
dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfah-
rung widersprächen, dies vor allem in Anbetracht der hohen Bussen,
die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu
gewärtigen hätten,
dass zudem die Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, da sämtli-
che Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen
verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen
mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die gesamte
Reise nichts bezahlt habe, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
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dass er darüber hinaus keine Angaben zu den Orten habe machen
können, die er auf seiner Reise passiert habe, obwohl diese mehrere
Wochen gedauert habe,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzuschätzen
seien und zum Schluss führten, der Beschwerdeführer sei anders als
in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur,
die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern
er wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit
in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer über sein Heimatland Kenia, über seinen
kenianischen Vater und dessen Verwandte nichts wisse, da ihm seine
Mutter nie etwas darüber erzählt haben solle,
dass es ihm ebenso unbekannt sei, weshalb sein Vater nach Nigeria
gekommen sei und aus welchem Grund seine Eltern danach nach
Kenia gezogen seien,
dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Mutter nie nach all
dem gefragt zu haben, weil es ihm in C._______ (Nigeria) gefallen
habe,
dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und die Zweifel
an der geltend gemachten Identität verstärkten,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
trotz der Drohungen und Schläge durch seine Cousins mütterlicher-
seits ein Jahr lang weiterhin mit ihnen unter einem Dach gelebt habe,
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dass er nicht wisse, welcher seiner Cousins ihn am Oberarm verletzt
habe und dass dieser Umstand erstaune,
dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe keine Anzei-
ge bei der Polizei einreichen können, da alle gegen ihn gewesen seien
und die Polizei weder für Familienprobleme noch für Fälle im Zusam-
menhang mit Traditionen zuständig sei, realitätsfremd sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, jedoch keine expliziten Anträge stellte und dabei im
Wesentlichen den bereits bei den Befragungen ermittelten Sachverhalt
wiederholte und um die Einräumung von Zeit bat, damit er über die ni-
gerianische oder kenianische Botschaft einen Pass oder eine Identi-
tätskarte beantragen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz
ersucht,
dass an Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen bezüglich Be-
gründungsdichte zu stellen sind,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugen-
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur
Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in
Aussicht gestellt und angeführt wird, der Beschwerdeführer würde da-
für etwa ein Jahr Zeit benötigen,
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dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum
geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern
würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung
solcher Papiere anzusetzen ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses
notwendig sind,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
– die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben,
in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (A1, S. 3)
und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rück-
kehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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