Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5297/2011
U r t e i l v om 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Irak,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus D._______ (Provinz Dohuk) stammende irakische
Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit am 7. Januar 2004 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
14. Dezember 2004 dieses Gesuch ablehnte und gleichzeitig die
Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 gegen diese Verfügung
betreffend den Wegweisungsvollzug eine Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhob,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2006
wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer
Verfügung vom 14. Dezember 2004 aufhob und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anordnete,
dass die ARK mit Beschluss vom 17. Januar 2006 die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und ihm eine Frist bis
spätestens 17. Mai 2008 zum Verlassen der Schweiz ansetzte und das
Bundesverwaltungsgericht auf die am 11. April 2008 gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mangels Zahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 11. Juni 2008 nicht eintrat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom
16. Juni 2008 eine neue Frist bis 1. Juli 2008 zum Verlassen der Schweiz
einräumte,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte
und dort am 8. September 2011 summarisch befragt und ihm gleichzeitig
das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines
Nichteintretensentscheides gewährt wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
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durch die Vorinstanz die Schweiz nicht verlassen, sondern hier gearbeitet
und sich wohlverhalten, sei jedoch auf die Strasse gestellt worden und
habe keine Unterstützung mehr erhalten,
dass er aus den bereits im ersten Asylgesuch gemachten Gründen
(Probleme mit der Familie seiner Freundin) und wegen des in seiner
Heimat herrschenden Krieges nicht in den Irak zurückkehren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2011 – frühestens
gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Wegweisung des Beschwerdeführers sei seit dem 12. (recte: 11.) Juni
2008 rechtskräftig und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass
nach dem Abschluss des vorgängigen Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und unter Beilage verschiedener Beweismittel
beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe seit knapp
eineinhalb Jahren in der Schweiz eine Freundin, die er gerne heiraten
möchte und welche von ihm schwanger sei,
dass sie daran seien, die für eine Heirat nötigen Papiere zu beschaffen,
und er sehr gerne bei der Geburt seines Kindes, die im F._______ zu
erwarten sei, dabei sein möchte,
dass er nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen werde und sein Kind
ein Recht darauf habe, mit seinem Vater zusammen aufzuwachsen,
dass er aus Angst, im EVZ E._______ nicht angehört zu werden, diese
Umstände bei der dortigen Befragung verschwiegen habe,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]), jedoch eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz
verfügten Vollzug der Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 21. September 2011, soweit sie die
Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Wegweisung als
solche betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,
dass, da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als
auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass
geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat
droht, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak –
insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) – den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann,
dass zwar gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da
es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335
E. 2.1 S. 339), wobei das fragliche Familienmitglied über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit,
Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht) verfügen muss,
dass die Verlobte des Beschwerdeführers, bei der es sich um eine
schweizerische Staatsangehörige handelt, über ein solches gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, jedoch in casu kein
Familienmitglied des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer
auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr lebt,
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dass eine allfällige Vaterschaft nicht belegt ist, weshalb sich weitere
Ausführungen – auch unter Bezugnahme auf die eingereichten
Beweismittel (Ultraschallbilder) – erübrigen,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK)
festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz
wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es dem Beschwerdeführer auch nicht
verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen
fortzuführen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dem in BVGE 2008/5 publizierten
Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und zudem die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar ist, wodurch das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass im erwähnten Entscheid unter anderem festgehalten wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5),
dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats eine
insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. statt vieler: AMT DES
HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note
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on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.),
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund sei
ner längeren Landesabwesenheit zwar mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert sein könnte, er indes bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004 in
seinem Heimatort lebte, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten
vertraut ist und das dort bestehende familiäre Beziehungsnetz eine Rein
tegration erleichtern wird,
dass der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung G._______ angab, in
seiner Heimat auf diesem Beruf arbeitete und er ferner eigenen Angaben
zufolge auch in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. act. C4/7, S. 2 und 4),
weshalb er bei einer Rückkehr auch von diesen beruflichen Erfahrungen
profitieren kann, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich
in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (vgl.
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: