B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5297/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea (zur Zeit im Sudan),
beide handelnd durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater der Beschwerdeführenden C._______ reiste gemäss eigenen
Angaben Ende 1999 aus seinem Heimatstaat aus, verbrachte einige Jahre
im Sudan und später einige Jahre in Libyen, bevor er am 3. Februar 2011
in die Schweiz einreiste. Am 15. Februar 2011 reichte er beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 anerkannte die Vorinstanz C._______ als
Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte C._______ für seine zwei
Kinder A._______ und B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG.
Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mutter der
Kinder (nachfolgend: H.K.) im Jahr 2003 verstorben sei und sie seither mit
Verwandten mütterlicherseits gelebt hätten. Mit dem älteren Kind habe er
von Geburt an bis zur Flucht in den Sudan im Jahr 2000 zusammengelebt.
Die damalige Ehefrau H.K. sei später auch in den Sudan gekommen, wo
sie mit dem zweiten Kind schwanger geworden sei. Noch vor der Geburt
sei sie jedoch nach Eritrea zurückgekehrt. Er stehe in regelmässigem tele-
fonischen Kontakt mit den Kindern. Zur Stützung der Vorbringen wurden
die Taufurkunden der Beschwerdeführenden sowie eine Kopie der Todes-
bescheinigung von H.K. zu den Akten gereicht.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 ersuchte C._______ die Vorinstanz um Aus-
kunft über den Verfahrensstand.
D.
Am 14. Februar 2014 forderte die Vorinstanz C._______ auf, den genauen
Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen.
E.
Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte C._______ der Vorinstanz mit, dass
seine Kinder bei seinem Bruder in E._______ (Sudan) untergebracht
seien.
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F.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte C._______ die Vorinstanz erneut
um Auskunft über den Verfahrensstand.
G.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 forderte die Vorinstanz C._______ auf,
bis zum 24. Juli 2015 weitere Dokumente einzureichen sowie einen Frage-
bogen auszufüllen. Zudem teilte sie C._______ mit, dass bei unbenutztem
Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage
entschieden werde.
Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" retourniert.
H.
Am 8. Juli 2015 wurde C._______ ein weiteres Schreiben des SEM mit
gleichem Inhalt und neuer Fristansetzung übermittelt.
Auch dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Ver-
merk "nicht abgeholt" retourniert.
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – frühestens am 30. Juli 2015 eröffnet –
verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Vater C._______ – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die
Schweiz zur Zusammenführung der Familie zu bewilligen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht ersucht.
Nebst der angefochtenen Verfügung wurden der Rechtsmitteleingabe die
Taufurkunden der Beschwerdeführenden in Kopie beigelegt.
K.
Am 3. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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L.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, erhob kei-
nen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz ein, bis zum 25. September
2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 (Datum des Poststempels) reichten
die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung (Beantwortung des
Fragebogens, Fotos ihres Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos) ein.
N.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde die Kopie der Beschwerde-
ergänzung dem SEM übermittelt und die Frist zur Einreichung der Ver-
nehmlassung bis zum 9. Oktober 2015 erstreckt.
O.
In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 und der Vernehmlassung
vom 8. Oktober 2015 beantragte das SEM jeweils die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführenden
das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstreckung zur
Einreichung weiterer Beweismittel.
R.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
innert erstreckter Frist weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
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als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeentscheides massgeblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Einreiseverweigerung und
der Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung aus, dass
dem SEM weder die benötigten Dokumente, namentlich die Todesbeschei-
nigung von H.K., Identitätsausweise oder andere Beweismittel des Identi-
tätsnachweises der Kinder und Fotos des Familienlebens aus Eritrea, noch
die Beantwortung des Fragebogens vorliegen würden. Art. 8 AsylG statu-
iere eine Mitwirkungspflicht. Die beiden Instruktionsschreiben des SEM
vom 25. Juni 2015 und vom 8. Juli 2015 seien nicht abgeholt und somit
auch nicht beantwortet worden. Damit seien die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Familienasyl in
Verletzung der Mitwirkungspflicht weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht.
4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, C._______ sei vom (…) Juni 2015 bis zum (…) Juli
2015 im Ausland gewesen, weshalb er die Schreiben des SEM nicht habe
entgegennehmen können. Entgegen den Ausführungen des SEM seien
bereits zusammen mit dem Familienzusammenführungsgesuch vom
15. November 2012 eine Kopie der Todesbescheinigung von H.K. sowie
die Taufurkunden der Beschwerdeführenden im Original beim SEM einge-
reicht worden. Diese Beweismittel seien nicht gehörig gewürdigt worden.
Sie würden versuchen, die Todesbescheinigung sowie weitere Beweismit-
tel und die Beantwortung des Fragebogens umgehend dem Gericht nach-
zureichen. Sie würden sich nach wie vor in E._______ (Sudan) befinden.
C._______ sei zudem jederzeit bereit, zur Feststellung des Verwandt-
schaftsverhältnisses eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen.
4.3 Mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2015 reichten die
Beschwerdeführenden die Beantwortung des Fragebogens, Fotos ihres
Familienlebens in Eritrea sowie Passfotos ein. Zudem wurde die Nachrei-
chung weiterer Beweismittel, wie Identitätspapiere und Schulbestätigun-
gen, in Aussicht gestellt.
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Seite 7
4.4
4.4.1 In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 führte das SEM im
Wesentlichen aus, dass es den Beschwerdeführenden freistehe, zu einem
späteren Zeitpunkt unter Beibringung einer vollständigen Dokumentation
und Begründung erneut ein Gesuch um Familienasyl einzureichen.
4.4.2 In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 führte das SEM ergän-
zend aus, dass die geforderten Dokumente, namentlich die Todesbeschei-
nigung von H.K. im Original sowie die Identitätsdokumente der Beschwer-
deführenden, nach wie vor fehlen würden. Ferner habe sich C._______
dreimal widersprüchlich zum Geburtsdatum des ersten Kindes geäussert
(…). Aufgrund weiterer Widersprüche bestünden Unklarheiten darüber, ob
C._______ mit dem ersten Kind je zusammengelebt habe. Es sei auch
nicht klar, wo die Kinder vor und nach dem Tod von H.K. gelebt hätten.
Schliesslich habe C._______ angegeben, sein erstes Kind das letzte Mal
im Jahr 1999 gesehen und das zweite Kind noch nie getroffen zu haben.
Das Bestehen eines Familienbundes zwischen C._______ und den Kin-
dern (Beschwerdeführenden) stehe folglich unter Zweifel.
4.5
4.5.1 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdefüh-
renden das Geburtsdatum von A._______ und ersuchten um Fristerstre-
ckung zur Einreichung weiterer Beweismittel.
4.5.2 Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden kommentarlos je einen Geburtsregisterauszug von A._______ und
von B._______ sowie eine Todesbescheinigung von H.K. (alle Dokumente
mit Unterschrift und Nassstempel versehen) ein.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte.
Trotzdem kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht vollumfänglich anschliessen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht das Verwandtschaftsverhältnis
zwischen C._______ und den Kindern A._______ und B._______ entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Zweifel und erachtet
dieses als glaubhaft gemacht. So erwähnte C._______ die beiden Kinder,
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welche aus der Beziehung mit H.K. hervorgegangen seien, bereits anläss-
lich seiner Befragung zur Person vom 24. Februar 2011 (vgl. act. C5/10
S. 3). Ausserdem legte C._______ zahlreiche Fotografien ins Recht, wel-
che das Familienleben der Beschwerdeführenden in Eritrea zeigen und er
erklärte sich auch bereit, eine DNA-Untersuchung durchführen zu lassen.
Sodann spricht auch der nachträglich als interne Akte deklarierte positive
Asylentscheid vom 16. Dezember 2013 (vgl. act. D5/3), der von C._______
nicht abgeholt wurde, dafür, dass die Vorinstanz zunächst auch vom Be-
stehen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgegangen ist. Dem SEM ist
immerhin beizupflichten, dass sich C._______ hinsichtlich seines Woh-
norts in Eritrea und desjenigen der Beschwerdeführenden mehrmals wi-
dersprüchlich äusserte. Zudem erscheinen die eingereichten Taufurkunden
und Geburtsregisterauszüge als fragwürdige Beweismittel (…). Dennoch
ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass C._______ der Vater von
A._______ und B._______ ist.
5.3 Auch wenn in der Tendenz glaubhaft erscheint, dass die Mutter der Kin-
der (H.K.) im Jahr 2003 verstorben ist, kann dies letztlich angesichts des
Verfahrensausgangs offen gelassen werden. Die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Todesbescheinigungen respektive Beweismittel er-
scheinen denn auch überaus fragwürdig, zumal es sich bei der eingereich-
ten Kopie beim SEM und dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereich-
ten Beweismittel mit Unterschrift und Nassstempel offensichtlich nicht um
dasselbe Dokument handelt.
5.4 Die vom SEM vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zu
relativieren. Entgegen der Ausführungen des SEM hat C._______ bei der
Feststellung des Sachverhalts insofern mitgewirkt, als dass er die Taufur-
kunden der Beschwerdeführenden als auch die Kopie der Todesbescheini-
gung ins Recht legte. Auch wenn der Beweiswert der Dokumente aufgrund
der fehlenden Dokumentenanalyse fraglich ist, hätte das SEM die Doku-
mente im Zeitpunkt der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Sodann
ist es zwar zutreffend, dass sich C._______ während mehr als 20 Tagen
für die Behörden nicht zur Verfügung hielt (vgl. Art. 8bis AsylG), jedoch gab
es für ihn aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs (längere Untätigkeit
des SEM, Zeitablauf seit Einreichung seines Gesuches) aber auch keine
Hinweise dafür, dass er ausgerechnet in diesem Monat, in welchem er sich
im Ausland aufhält, zu weiteren Verfahrenshandlungen aufgefordert wer-
den würde.
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5.5 Wie bereits oben in Erwägung 3 ausgeführt, zielt Art. 51 Abs. 4 AsylG
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der
Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt
wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjäh-
rigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden
oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne des Famili-
ennachzuges – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden haben muss, ist in diesem Fall eine conditio sine qua non
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7010/2011 vom 27. Januar
2012 E. 3.1 m.w.H.).
5.5.1 A._______ ist am (…) volljährig geworden. Weil zum heutige Zeit-
punkt somit schon die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt ist,
erübrigt sich im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs für die-
ses Kind eine Prüfung weiterer Voraussetzungen. Es kann daher auch of-
fen gelassen werden, ob C._______ rechtsgenüglich nachgewiesen hat,
dass die Familiengemeinschaft durch seine Flucht im Jahr 1999 getrennt
worden ist. An dieser Stelle bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das
Kind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst (…) Jahre alt war und aus
den Akten nicht hervorgeht, weshalb die Vorinstanz erst mehr als zweiein-
halb Jahren nach Einreichung über das Gesuch entschied.
5.5.2 Auch das zweite Kind erfüllt die Voraussetzungen für einen Familien-
nachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht. Gemäss Angaben von
C._______ war B._______ im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht
auf der Welt, sondern wurde erst im Sudan gezeugt. Es ist in diesem Zu-
sammenhang unerheblich, dass die Mutter noch vor der Geburt wieder
nach Eritrea zurückkehrte (vgl. Beschwerdeergänzung sowie act. C5/10
S. 3 und 5). Vorliegend ist alleine die Frage von Bedeutung, ob im Zeitpunkt
der Flucht im Jahr 1999 eine Familiengemeinschaft zwischen B._______
und C._______ bestanden hat, die anschliessend durch die Fluchtum-
stände getrennt wurde. Dies ist zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führenden im vorliegenden Fall trotz bestehendem Verwandtschaftsver-
hältnis zu C._______ keinen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung haben. Demnach hat das SEM im Ergeb-
nis zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von
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Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt und den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz verweigert.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
10. September 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: