Abtei lung IV
D-5298/2009
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Gambia,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5298/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsange-
höriger von Gambia mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Hei-
matstaat im Juni 2009 verliess und am 5. Juli 2009 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 19. Au-
gust 2009 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer
- unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforder-
te, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am
25. August 2009 eine Beschwereergänzung einreichte, der eine Aus-
kunft der Länderanalyse über die Menschenrechtssituation in Gambia
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Juli 2009 sowie
ein Internetausdruck eines vierseitigen Amnesty International Report
2009 über Gambia beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transit-
zentrum Altstätten vom 16. Juli 2009, im Rahmen des ihm am 27. Juli
2009 gewährten rechtlichen Gehörs sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 7. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei homosexuell und habe in Gambia
einen niederländischen Partner gehabt,
dass anfangs 2009 ein von der Polizei festgenommener homosexueller
Freund dieser gegenüber angegeben habe, er (der Beschwerdeführer)
habe ihn zu dieser Lebensweise gebracht,
dass die Polizei deshalb ab März 2009 mehrmals zum Haus seines
Onkels, bei dem er aufgewachsen sei, gekommen sei und nach ihm
gesucht habe,
dass er sich jeweils habe verstecken können und der Onkel der Polizei
gesagt habe, er habe ihn schon länger nicht mehr gesehen,
dass sein Onkel ihm Geld gegeben habe und ihm geraten habe, das
Land zu verlassen,
dass er am 23. Juni 2009 von C._______ nach D._______ und von
dort mit einem Boot nach E._______ gefahren sei, von wo er nach
F.________ in Senegal weiter gereist sei,
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dass dort ein Mann namens G._______ kennen gelernt habe, welcher
für ihn die Weiterreise organisiert habe,
dass er am 27. Juni 2009 am Hafen ein Boot bestiegen habe und nach
einer einwöchigen Fahrt an die Küste von H._______ (Spanien)
gelangt sei, wo er an Land geschwommen sei,
dass er dort einen Mann getroffen habe, der ihn mit nach Hause ge-
nommen und ihm ein Bahnbillet gekauft habe, und er in der Folge über
ihm unbekannte Orte in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Iden-
titätspapier einzureichen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätsdokumente ein-
gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung und zutreffend darge-
legt hat, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Angaben über Länder
und Ortschaften machen konnte, die er auf der Bahnreise von
H._______ (Spanien) bis in die Schweiz passiert hat, und erklärte, er
sei nie in eine Identitätskontrolle geraten und habe bis Lausanne nicht
umsteigen müssen,
dass diese Angaben realitätsfremd sind und - wie das BFM unter an-
derem zu Recht feststellt - den Schluss nahe legen, der Beschwerde-
führer sei anders als angegeben in die Schweiz gelangt und versuche,
die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen,
dass er auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in
die Schweiz gereist sei,
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dass die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Anforderungen
an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe betref-
fend den Namen seines langjährigen niederländischen Freundes keine
übereinstimmenden Angaben gemacht, weil er bei der Erstbefragung
ausgesagt habe, den Namen seines Freundes nicht zu kennen, wäh-
rend er anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, dessen voll-
ständigen Namen zu nennen (vgl. act. A9 S. 9 Frage und Antwort 70),
dass sich der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in sei-
ner Beschwerdeergänzung, er habe nie gesagt, nur die ersten drei
Buchstaben seines Freundes zu kennen, sondern diesen einfach nur
„Van” genannt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3), als tatsachenwidrig
erweist (vgl. act. A1 S. 6 unten),
dass die Vorinstanz ferner zutreffend feststellte, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er weder den Namen jenes Freundes habe nennen kön-
nen, der von der Polizei verhaftet worden sein soll, noch habe ange-
ben können, wie oft die Polizei zu Hause nach ihm gesucht habe,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er den Namen des
verhafteten Freundes deswegen nicht gekannt habe, weil die Polizei
ihm diesen aus Sicherheitsgründen verschwiegen habe (vgl. Be-
schwerdeergänzung S. 3), nicht zu überzeugen vermag, behauptete er
doch anlässlich seiner Erstbefragung, er habe den Namen des verhaf-
teten Freundes wie diejenigen weiterer Freunde vom Strand gar nie
gekannt (vgl. act. A1 S. 6),
dass das BFM weiter ausführte, auch die Behauptung des Beschwer-
deführers, die gambische Regierung würde ihn zusätzlich in Nachbar-
ländern suchen, sei realitätsfremd,
dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, bei den Vorbringen des Be-
schwerdeführers handle es sich um ein Konstrukt, was aus der Struk-
tur seiner Antworten und den unverbindlichen Allgemeinplätzen, die er
zu Protokoll gegeben habe, hervorgehe,
dass seinen Ausführungen denn auch jede persönliche Betroffenheit
abgehe und diese in keiner Weise den Eindruck erweckten, dass er
das Geschilderte tatsächlich erlebt habe,
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dass sich die Erwägungen des BFM aufgrund der protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen,
dass daran - zufolge der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - auch
die der Beschwerdeergänzung beigefügten allgemeinen Berichte des
SFH und von Amnesty International zu Gambia nichts ändern können,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und festzu-
stellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia drohen könnte,
dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den Vollzug
der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat schliessen lassen,
dass dem jungen - offenbar gesunden - Beschwerdeführer, der über
eine schulische Bildung verfügt (vgl. act. A1/12 S. 2), in der Lage ist,
sich in Gambia eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zu-
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mal ihn dort sein Onkel, bei dem er aufgewachsen ist (vgl. act. A9/18
S. 3 f., A1/12 S. 3), wird unterstützen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die offensichtlich
unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung im einzel-
richterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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