B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5298/2012
law/rep/wif
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit dem Kind
B._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 3. September
2012 um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______ (ge-
boren […]) ersuchte,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. September 2012 festhielt, das
Gesuch der Beschwerdeführerin erfordere einen vorgängigen Einbezug
ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft,
dass es alsdann ausführte, Voraussetzung für den Einbezug sei insbe-
sondere, dass mindestens ein Elternteil originäre Flüchtlingseigenschaft
besitze,
dass bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezugs als sol-
che erkannt wurden, grundsätzlich keine automatische weitere Übertra-
gung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde,
dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht erfülle,
dass sie mit Verfügung vom 17. Januar 2005 in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Eltern einbezogen worden sei und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1
AsylG Asyl erhalten habe,
dass unter diesen Umständen die Asylgewährung nicht gerechtfertigt sei
und das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft
somit abzulehnen sei,
dass demzufolge die Regelung des Aufenthalts ihres Kindes in der
Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei ihres Aufenthaltskantons
liege,
dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen im Dispositiv seines Ent-
scheides verfügte, das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes B._______ in
ihre Flüchtlingseigenschaft werde abgelehnt,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
1. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und B._______ sei ein Reisedokument auszustellen,
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dass mit der Beschwerde Kopien des schweizerischen Reisedokuments
und einer Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin sowie ei-
ne Kopie der Niederlassungsbewilligung C ihres Sohnes B._______ ein-
gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM sowohl auf dem Gebiet des Asyls als auch betref-
fend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl.
Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.20]) endgültig entscheidet (Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) somit einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG).
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts gilt (Art. 12 VwVG) und die verfügende Behörde das Recht
von Amtes wegen anzuwenden hat,
dass sich ferner aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ergibt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. September 2012
das BFM um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______
ersuchte,
dass sie dabei weder behauptete, ihr Sohn erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, noch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft er-
suchte,
dass gemäss Art. 59 Abs. 2 AuG Anspruch auf Reisepapiere Ausländerin-
nen und Ausländer haben, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen (Bst. a), die gemäss dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(SR 0.142.40) von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind (Bst. b)
oder die schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben
(Bst. c),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – wohl mit Blick auf
Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG – vorfrageweise prüfte, ob B._______ die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, wobei es in den Erwägungen darlegte,
weshalb die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG nicht gegeben seien, und im Dispositiv den Einbezug von
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ablehn-
te,
dass es hingegen – offenbar in Unkenntnis der Tatsache, dass B._______
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt – nicht weiter prüfte, ob die
Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisepapieren gemäss Art. 59
Abs. 2 Bst. c AuG erfüllt sind,
dass das BFM somit Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bezug auf die
Behandlung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepasses für
B._______ den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, die
massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 2 AuG) unzureichend
angewandt und in der angefochtenen Verfügung über die Ausstellung ei-
nes Reisepapieres letztlich gar nicht befunden hat,
dass die offensichtlich begründete Beschwerde vom 1. Oktober 2012 da-
her einzelrichterlich mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG
gutzuheissen ist,
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dass die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 folglich aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist und
auch nicht ersichtlich ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung sonstwie
notwendige Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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