B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5298/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 an das BFM ersuchten die Rechts-
vertreterin und die Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N
[…]) für den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter D._______ (N […])
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei in Eritrea verfolgt worden, weil er zu einer be-
kennenden christlichen Familie gehöre. Drei seiner Brüder seien umge-
kommen. Ihm sei im Jahre 2010 nach zwölf Jahren Militärdienst die
Flucht nach Uganda gelungen. Seine Mutter sei vom 11. Februar bis zum
31. Mai 2011 ohne Kontaktmöglichkeit zur Familie im Gefängnis gewe-
sen. Nachdem sie die Nachricht erhalten habe, dass auch ihr jüngster
Sohn vor Wochen im Gefängnis gestorben sei, habe sie am 31. August
2011 das Land verlassen und sei zum Beschwerdeführer nach Uganda
gereist. Er verfüge über keine Bewilligung in Uganda und lebe in ständi-
ger Angst, auch da verfolgt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte das BFM der Rechtsvertre-
terin mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden.
Das Bundesamt unterbreitete ihr deshalb eine Reihe von konkreten Fra-
gen zur Abklärung des Sachverhaltes. Am 27. Dezember 2011 nahm die
Rechtsvertreterin zu den Fragen des BFM Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 1996 bis 2010 im
Militär gewesen. Im Jahre 2006 habe man ihn für ein Jahr im Militärge-
fängnis inhaftiert, weil man ihn beim Lesen einer Bibel erwischt habe.
Seither sei er zunehmend Schikanen und Gefahren ausgesetzt gewesen.
Drei seiner Brüder seien im Militärdienst gestorben. Im August 2010 sei er
ohne Papiere aus dem Militär weggegangen und habe das Land zu Fuss
verlassen, zunächst in den Sudan und von da mit einem Bus nach Ugan-
da. Dort habe er sich beim UNHCR gemeldet und einen Ausweis erhal-
ten. Dieser müsste erneuert werden, in den letzten Monaten würden aber
keine neuen Ausweise oder Verlängerungen ausgestellt, es sei denn,
man bezahle viel Geld dafür. Er habe keine Möglichkeit, in Uganda legal
zu wohnen und zu arbeiten. In diesem Jahr sei er auch schon dreimal
kurz verhaftet worden; er lebe in ständiger Angst vor weiteren Verhaftun-
gen.
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Seite 3
Mit der Stellungnahme wurde ein ugandischer Flüchtlingsausweis in Ko-
pie eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Als
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR142.31) vor. Vorliegend seien
auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51
AsylG nicht erfüllt.
D.
Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM auch der Mutter
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asyl-
gesuch ab.
E.
E.a Mit Beschwerde vom 5. April 2012 focht der Beschwerdeführer die ihn
betreffende Verfügung vom 15. März 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente zu den
Akten gereicht.
E.b Mit Urteil D-1848/2012 vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vollumgänglich ab. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, zur Lage der Flüchtlinge in Uganda sei festzu-
stellen, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes
fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfüge, gemäss
welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt
werde, was in dieser Region einzigartig sei. Es stehe Flüchtlingen in
Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen
oder sich anderswo niederzulassen. Liessen sie sich in einem Flücht-
lingslager registrieren, würden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss
einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlings-
lagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes
Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage
gefährde auch die Sicherheit und der Zugang zu einer minimalen Ge-
sundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen
würden oft Opfer von sexuellen Übergriffen. Was das Asylverfahren
D-5298/2013
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Ugandas betreffe, sei festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich
flüchtlingsfreundliche Praxis und eine hohe Anerkennungsquote aufweise,
die vom UNHCR begrüsst werde. Hingegen kritisiere es, dass eine Poli-
zeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwerden von Flüchtlin-
gen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängigen Rechtsmit-
telinstanzen fehle. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien
weder er noch seine Mutter vom UNHCR als Flüchtling registriert worden,
da dieses seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr ausstelle.
Vielmehr sei für das Asylverfahren eine staatliche Behörde zuständig, von
der auch er seinen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Zwar behaupte der
Beschwerdeführer, dieser werde nicht mehr erneuert. Dies sei jedoch –
genau wie die geltend gemachten Verhaftungen – eine nicht belegte Par-
teibehauptung. Auf der eingereichten Kopie dieses Ausweises sei denn
auch vielmehr vermerkt, dieser laufe nach drei Monaten ab, sei aber er-
neuerbar, wenn das Asylverfahren bis dahin nicht abgeschlossen sei.
Demnach könne entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers davon
ausgegangen werden, dass solche Ausweise verlängert werden könnten,
solange das Asylverfahren noch laufe. Gemäss der vorgezeichneten Si-
tuation scheine für den Beschwerdeführer auch keine Gefahr zu beste-
hen, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Weiter mache er geltend, in
E._______ unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Dass seine
dortige Situation sicher nicht einfach sei, könne nachvollzogen werden.
Immerhin verfüge er aber über eine Wohngelegenheit und könne auch mit
der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den Weiter-
verbleib des Beschwerdeführers in Uganda spreche schliesslich zudem
zweifelsohne, dass er sich seit mehreren Monaten ohne glaubhaft ge-
machte Probleme dort aufhalte. Nach dem Gesagten sei es dem Be-
schwerdeführer objektiv zumutbar, den in Uganda gegenüber der Verfol-
gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch
zu nehmen. Auch die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz
führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm Schutz
zu gewähren habe. Für die weitere Begründung wird auf das Urteil ver-
wiesen.
F.
Mit Urteil D-1845/201vom 31. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die von der Mutter des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde
gegen die sie betreffende Verfügung des BFM vom 15. März 2012 eben-
falls ab.
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Seite 5
G.
Am 26. November 2012 liessen der Beschwerdeführer und dessen Mutter
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügungen vom
15. März 2012 einreichen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend
gemacht, am 1. September 2012 sei der Beschwerdeführer in der Stadt
angehalten und inhaftiert worden, da seine Papiere nicht mehr gültig ge-
wesen seien. Erst nach Zahlung eines Lösegeldes von 400.– Euro, das
seine Mutter habe organisieren müssen, sei er wieder freigelassen wor-
den. Diese neuerliche Verhaftung eines Kindes habe bei der Mutter zu ei-
ner massiven Verstärkung der psychischen Probleme geführt. Entgegen
der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts seien das Asylverfahren
und der damit verbundene Flüchtlingsschutz in Uganda keineswegs fort-
geschritten. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge des Asylverfahrens der
Flüchtlingsausweis nur einmal verlängert worden. Schliesslich sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Gesuch um Asyl ohne richtige
Begründung abgewiesen worden. Der Verbleib in Uganda sei daher für
den Beschwerdeführer und dessen Mutter nicht zumutbar.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden unter anderem die folgenden
Dokumente in Kopie eingereicht: Eine ugandische "Notice of decision of
eligibility committee" vom 23. August 2012 betreffend den Beschwerde-
führer sowie zwei ärztliche Berichte bezüglich dessen Mutter.
H.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
22. Januar 2013 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügungen vom 15. März 2012 fest. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, dem Gesuch könnten weder Wiedererwägungsgründe
entnommen werden, für deren Behandlung das BFM zuständig wäre,
noch seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung der Ein-
gabe als neues Asylgesuch aus dem Ausland gegeben, weshalb auf das
Gesuch nicht eingetreten werden könne. Es sei jedoch auf die Möglich-
keit des humanitären Visums zu verweisen, das bei einer schweizeri-
schen Vertretung vor Ort einzureichen wäre. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
I.
Am 30. Januar 2013 liessen der Beschwerdeführer und dessen Mutter
durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizer Botschaft in
Nairobi ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums für die
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Seite 6
Schweiz stellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen die glei-
chen Argumente wie im Asyl- und Wiedererwägungsverfahren vor.
J.
Die Gesuche des Beschwerdeführers und dessen Mutter um Erteilung ei-
nes humanitären Visums für die Schweiz wurden von der Vertretung in
Nairobi mit Verfügungen vom 24. Juni 2013 abgewiesen.
K.
Gegen diese negativen Verfügungen liessen der Beschwerdeführer und
dessen Mutter durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 2. Juli 2013
beim BFM Einsprache erheben.
L.
L.a Mit Verfügung vom 29. August 2013 wies das BFM die Einsprache
vom 2. Juli 2013 hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Ver-
fügung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe
kein Anspruch auf Einreise in Schweiz oder ein Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im
Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die ge-
setzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die Ausstellung eines
Visums sei insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und
die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei
Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht
genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb
nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise
aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöge. Aus den
Gesuchsunterlagen ergebe sich, dass keine ausreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers bestehe. Es lä-
gen jedoch auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor,
die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig er-
scheinen liessen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Gefährdung sei auf den im vorliegenden Zusammenhang ergangenen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 zu verwei-
sen. An dieser Beurteilung habe sich zwischenzeitlich nichts geändert.
Der Beschwerdeführer vermöge somit die Voraussetzungen zur Erteilung
des beantragten Visums nicht zu erfüllen.
L.b Die Einsprache vom 2. Juli 2013 hinsichtlich der die Mutter des Be-
schwerdeführers betreffenden Verfügung wurde vom BFM gutgeheissen
und ihr ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt.
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M.
Mit Beschwerde vom 19. September 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang Gericht: 23. September 2013) liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, der Ent-
scheid des BFM vom 29. August 2013 sei aufzuheben und es sei ein hu-
manitäres Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem folgende Dokumente zu
den Akten gereicht: Eine ugandische "Notice of decision of eligibility
committee" vom 23. August 2012 betreffend den Beschwerdeführer (in
Kopie, bereits früher eingereicht), die Übersetzung von Telefongesprä-
chen, ein ärztliches Attest vom 10. September 2012 betreffend die Mutter
des Beschwerdeführers (in Kopie, bereits früher eingereicht) sowie drei
Internetartikel bezüglich Uganda.
N.
Am 26. September 2013 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wer-
de. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 11. Oktober 2013 eingeladen.
O.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stel-
lungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober
2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
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Seite 8
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügun-
gen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Er-
teilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines eritreischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
D-5298/2013
Seite 9
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU}
Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 In seinem Gesuch vom 30. Januar 2013 (vgl. vorstehend Bst. I.) so-
wie in seiner Beschwerde vom 13. September 2013 (vgl. vorstehend
Bst. M.) ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung eines humanitären
Visums. Er macht dazu geltend, sein Leben in Uganda, wo er sich seit
2010 aufhalte, sei in Gefahr. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt
daher vorliegend seine Prüfung auf die Frage, ob das BFM zu Recht die
Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat, ob-
wohl das Bundesamt auch geprüft hat, ob die Voraussetzungen zur Ertei-
lung eines Schengenvisums erfüllt sind.
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Seite 10
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch
einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriege-
rischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter
Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände
der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland
sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen
nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgeset-
zes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung
des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humani-
tären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
4.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Erteilung eines
humanitären Visums einerseits damit, dass er als Eritreer in Uganda nicht
mehr sicher sei. Sein Asylgesuch sei vom ugandischen Staat abgewiesen
worden. Da seine persönlichen Beziehungen zur Schweiz bekannt seien,
D-5298/2013
Seite 11
sei er schon mehrmals von der Polizei erpresst worden. Es bestehe die
Gefahr, dass er ohne Ausweis weiteren willkürlichen Verhaftungen aus-
gesetzt sei und nach Eritrea abgeschoben werde, wenn er kein Geld be-
schaffen könne. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass aufgrund der
eingereichten "Notice of decision of eligibility committee" vom 23. August
2012 davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer in Uganda
eingereichte Asylgesuch von den ugandischen Behörden abgewiesen
wurde. Obwohl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden
wäre, gegen den negativen Entscheid vom 23. August 2012 Beschwerde
zu erheben, hat er in seinen Eingaben nicht geltend gemacht, dies getan
zu haben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten vier Ver-
haftungen durch die ugandische Polizei ist festzuhalten, dass diese nicht
rechtsgenüglich belegt werden. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Übersetzungen von Telefongesprächen nichts zu än-
dern, zumal keine Gewähr für die (inhaltliche) Richtigkeit dieser Doku-
mente besteht. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch unbesehen da-
von, ob er in der Vergangenheit tatsächlich vier Mal von den ugandischen
Behörden inhaftiert wurde, keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben, da er Geschwister in der Schweiz und in
den USA hat, die ihm bei einer allfälligen weiteren Festnahme insbeson-
dere auch finanziell helfen könnten, wie sie das in der Vergangenheit
schon oft getan hätten. Überdies macht er nicht geltend, seit seiner an-
geblich letzten Verhaftung Anfang September 2012 erneut Probleme mit
den ugandischen Behörden gehabt zu haben, was ebenfalls gegen eine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung spricht, womöglich von
den ugandischen Behörden nach Eritrea abgeschoben zu werden. Die
Behauptung in der Beschwerde vom 19. September 2013, wonach Mili-
tärangehörige aus Eritrea ungehindert über die Grenze nach Uganda ge-
langten und Flüchtlinge nach Eritrea zurückführten, ist ebenfalls nicht be-
legt. An dieser Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht konkret
befürchten muss, von den ugandischen Behörden nach Eritrea abge-
schoben zu werden, ändern auch die drei eingereichten Internetartikel
bezüglich Uganda nichts.
Zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums
wird vom Beschwerdeführer andererseits geltend gemacht, seine Mutter
leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit De-
pression und psychotischen Angstzuständen. Er sei die letzten zwei Jah-
re fast vierundzwanzig Stunden am Tag für sie da gewesen; sie sei aus
psychischen Gründen von ihm abhängig. Sie habe ein humanitäres Vi-
sum für die Schweiz erhalten, ihre Krankheit sei somit als schwer und be-
D-5298/2013
Seite 12
handlungsbedürftig anerkannt worden. Wenn der Auslöser dieser Erkran-
kung nun aber durch die Trennung wiederholt werde, komme es zur Ku-
mulierung, wodurch der Erfolg der Behandlung in Frage gestellt oder
ganz verunmöglicht sei. Aus diesem Grund könnten die beiden Gesuche
nicht getrennt voneinander beurteilt werden. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen in
der Rechtsmittelschrift Ende September 2013 in die Schweiz gereist ist.
Da sich zwei ihrer Kinder in der Schweiz aufhalten, verfügt sie hier über
enge Bezugspersonen, die sich um sie kümmern können. Nach dem Ge-
sagten ist sie somit nicht mehr auf die Betreuung durch den Beschwerde-
führer angewiesen. Die psychischen Probleme der Mutter des Beschwer-
deführers respektive die enge Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Mutter sind jedoch kein Grund, ihm ein humanitäres Visum
zu erteilen.
Vorliegend sprechen auch keine anderen Gründe für die Erteilung eines
humanitären Visums, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten in
E._______ über eine Wohngelegenheit verfügt und mit der finanziellen
Unterstützung seiner in der Schweiz sowie den USA lebenden nahen
Verwandten rechnen kann.
4.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
D-5298/2013
Seite 13
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es
im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick
auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumu-
lativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gut-
zuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentra-
gung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Nairobi.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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