B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5298/2016
brl
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Einzelrichterin),
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, am 25. Juni
2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 6. Juli 2016 summarisch befragt wurde, wobei man ihm auch
das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 24. Au-
gust 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde,
ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral-
einheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Feb-
ruar 2016 in Slowenien um Asyl ersucht habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs erklärt habe, die slowenischen Behörden hätten sowohl sein Asylge-
such abgewiesen als auch die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde,
dass die Zuständigkeit Sloweniens zur Übernahme nach Abschluss des
Asylverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gegeben sei,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach Slowenien das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt oder völkerrechtli-
che Verpflichtungen, namentlich das Non-Refoulement Gebot missachtet
habe,
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dass Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegend zu verneinen
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen oder eventu-
aliter weitere Abklärungen zu treffen, ob ihm bei einer Überstellung nach
Slowenien eine konventionswidrige Wegweisung in den Heimatstaat
drohe,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Slo-
wenien zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und seine
eigentlichen Asylgründe nicht vollumfänglich vorgetragen,
dass die von ihm bei den slowenischen Behörden eingereichten Beweis-
mittel unter Umständen nicht berücksichtigt worden seien, da er sie aus
organisatorischen Gründen erst sehr spät im Verfahren habe abgeben kön-
nen,
dass sich aus den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Entschei-
den der slowenischen Behörden darauf schliessen lasse, dass er im Falle
einer Überstellung nach Slowenien direkt in seinen Heimatstaat abgescho-
ben werde, wo ihm die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK drohe,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 2. September 2016 im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.) sondern der nach
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und
der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel auf-
hält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird,
gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass im vorliegenden Fall ein Abgleich der Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am
15. Februar 2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass das SEM die slowenischen Behörden am 8. August 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III VO eine Verpflichtung des zuständigen
Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vor-
sieht, dessen Gesuchsverfahren um internationalen Schutz negativ abge-
schlossen wurde und der daher im Falle einer rechtskräftigen Entschei-
dung auch nicht mehr als Asylgesuchsteller oder Gesuchsteller um inter-
nationalen Schutz gilt,
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Au-
gust 2016 explizit und unter Hinweis auf das in Slowenien abgeschlossene
Asylverfahren des Beschwerdeführers zustimmten,
dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung kommt,
da keine Gründe für das Erlöschen der Zuständigkeit vorliegen (Art.19
Abs. 2, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) und der Beschwerdeführer
auch über keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO
oder Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO verfügt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers daher gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Gesuchstellung in der Schweiz auf
die nochmalige Prüfung seiner Asylgründe, diesmal unter Schweizer Recht
abzielt,
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dass das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Ab. 1 Bst. d
Dublin-III-VO jedoch dazu dient, Mehrfachanträge in verschiedenen Mit-
gliedstaaten gerade zu verhindern,
dass daher vorliegend nur massgeblich sein kann, ob konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass das in Slowenien durchgeführte Asylverfahren
in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzu-
führendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völker-
rechtlicher Normen erfolgen könnte,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, dass
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in
Slowenien systemische Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist,
dass sich zudem auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht ge-
bietet,
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dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen wer-
den kann, dass das Asylverfahren der slowenischen Behörden im konkre-
ten Fall gegen die nationalen Asylverfahrensbestimmungen oder gar ge-
gen völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen hat,
dass der Beschwerdeführer vielmehr einräumt, seinen Mitwirkungspflich-
ten im Verfahren vor den slowenischen Behörden nicht vollumfänglich
nachgekommen zu sein, namentlich in Bezug auf seine Identität zunächst
Falschangaben getätigt zu haben, seine Asylgründe nicht vollumfänglich
offen gelegt zu haben und Beweismittel erst zu einem späten Zeitpunkt des
Verfahrens eingereicht zu haben,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde im vorliegenden Fall im Rahmen des Wegweisungsver-
fahrens den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Be-
schwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10/bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand: