B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5298/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, am
18. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfü-
gung vom 15. März 2013 auf dieses Asylgesuch in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2013 ein Wiedererwägungsge-
such gegen den Entscheid des SEM vom 15. März 2013 einreichte,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 8. Mai
2013 abwies,
dass eine gegen letztgenannten Entscheid des SEM erhobene Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3039/2013 vom
27. Juni 2013 abgewiesen wurde,
dass die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 28. April
2014 als unbekannten Aufenthalts gemeldet hatte,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM am 4. Juli 2018 mit-
teilte, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufhalte und dem SEM den Antrag stellte, die Durchführung eines
Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdefüh-
rer am 8. Mai 2014 in Deutschland und am 14. Juli 2016 in Italien um Asyl
nachgesucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 3. und 15. August 2018 das rechtliche
Gehör zur allfälligen Wegweisung in einen anderen europäischen Staat ge-
mäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde,
dass er hierzu ausführte, in der Schweiz bleiben zu wollen,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 31. August 2018 – eröffnet
am 11. September 2018 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Italien für die Beurteilung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien zudem zulässig, zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) –
bis spätestens am 24. Februar 2019 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei
das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug
seiner Wegweisung auszusetzen, bis über die vorliegende Beschwerde
entschieden worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Be-
gründungspflicht als unbegründet erweisen, zumal das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung entgegen der Beschwerde in rechtsgenüglicher
Weise ausgeführt hat, von welchen Kriterien es sich für die Entscheidfin-
dung hatte leiten lassen, und der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung vom 15. August 2018 durch die Kantonspolizei Zürich zur mutmass-
lichen Wegweisung nach Italien explizit angehört wurde (vgl. act. K7/3,
F11),
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine auf Art. 64a AuG
gestützte Wegweisung einer illegal anwesenden Person in den zuständi-
gen Dublin-Staat handelt,
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dass gemäss Art. 64a AuG eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese
Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt,
ohne weiteres erfüllt und die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich
zu bestätigen sind,
dass dem Vollzug der Wegweisung nach Italien keine Hindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen und der Beschwerdeführer
anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auch keine Einwände
gegen eine Wegweisung nach Italien geltend machte, was auch die Vor-
instanz zutreffend erkannt hat,
dass es dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelun-
gen ist, seine angeblichen familiären Beziehungen (Schweizer Ehefrau und
Tochter in B._______) nachzuweisen und diesbezüglich auf die Erwägun-
gen in der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2018 zu verweisen
ist, welche auf Beschwerdeebene unwidersprochen blieben,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien verfügt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos
geworden sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: