Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5299/2011/sps
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – am (…) 2011 bei der schweizerischen Vertretung
in Ankara telefonisch um Asyl nachsuchte und dort am (…) 2011 zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sich seit (…) für die kurdische Politik engagiert und auf
Provinzebene verschiedene Führungspositionen innerhalb der
Oppositionsparteien HADEP ("Halkın Demokrasi Partisi", dt. Volkspartei
der Demokratie) und deren Nachfolgeparteien DEHAP ("Demokratik Halk
Partisi", dt. Demokratische Volkspartei) und DTP ("Demokratik Toplum
Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesellschaft; heute: BDP ["Barış
ve Demokrasi Partisi", dt. Partei des Friedens und der Demokratie])
innegehabt,
dass er im Rahmen seiner Führungstätigkeiten für die HADEP von
(…) bis (…) am Aufbau der Partei beteiligt gewesen sei, indem er mit der
Gründung verschiedener Kommissionen innerhalb der Partei, der
Koordination von Kommissionen und Provinzbüros, der
Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation des Wahlkampfs betraut
gewesen sei,
dass er als Vorstandsmitglied des lokalen Parteibüros der DEHAP von
(…) bis (…) für Medien und Public Relations (PR) zuständig gewesen sei,
was Tätigkeiten wie das Verfassen von Pressemitteilungen und die
Organisation von Kundgebungen beinhaltet habe,
dass er sich während der kurzen Zeit als Vorsitzender des Provinzbüros
der DTP von (…) bis (…) primär mit den Lokalwahlen befasst habe,
indem er etwa mit den Jugendlichen Hausbesuche zur Anwerbung
ehemaliger Mitglieder unternommen und verschiedene Ausflüge
organisiert habe,
dass er im Weiteren Mitglied des [Verein] C._______ sei,
dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der Opposition
am (…) (…) in B._______ in Gewahrsam genommen worden sei, um
danach bis zum (…) in Untersuchungshaft zu bleiben,
dass er während (…) in Gewahrsam wenn auch nicht physisch, so doch
psychisch misshandelt worden sei, indem man ihn wegen seiner
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Sympathie zum Christentum verhöhnt und durch Drohungen habe zu
einer Aussage bewegen wollen,
dass während der Untersuchungshaft insofern schlechte
Haftbedingungen geherrscht hätten, als dass die ärztliche Betreuung
ungenügend gewesen sei, es keine Möglichkeiten gegeben habe, sich zu
unterhalten oder zu bewegen, dass es sehr kalt und das Essen schlecht
gewesen sei, und die politischen Häftlinge stets grundlos mit
Disziplinarmassnahmen bestraft worden seien,
dass das [Gericht] D._______ (…) ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet habe, in welchem die Anklage auf "Mitgliedschaft bei der
Terrororganisation PKK/KongraGel ("Partiya Karkerên Kurdistan", dt.
Arbeiterpartei Kurdistans/"Kongra Gelê Kurdistan", dt. Volkskongress
Kurdistan) und Propaganda zu Gunsten der Terrororganisation" gelautet
habe,
dass er am (…) erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der YDGH
("Yurtsever Demokrativ Gençlik Hareketi", dt. Bewegung der patriotischen
und demokratischen Jugend) bzw. der Jugendgruppierung der
PKK/KongraGel" zu einer Haftstrafe von (…) verurteilt worden sei,
dass seine Beschwerde gegen dieses Urteil beim Kassationshof hängig
sei und er in Anbetracht von Präzedenzfällen und dem Antrag des
Staatsanwalts befürchte, das erstinstanzliche Urteil werde in Kürze
bestätigt,
dass er bis zum Ergehen des Urteils kontrolliert in Freiheit entlassen
worden sei, was bedeute, dass er nicht ins Ausland reisen dürfe, der
Polizei alle Adressänderungen melden und sich auf Abruf bereithalten
müsse, ansonsten ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werde,
dass er ausserdem aufgrund der Veröffentlichung seiner Verhaftung
durch die Medien und der Verwendung der kurdischen Sprache von
zivilen Personen als Terrorist und Separatist bezeichnet und bedroht
werde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte (in Kopie),
jeweils eine Kopie mit deutscher Übersetzung der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom (…), des erstinstanzlichen Urteils vom (…), der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom (…), des
Mitgliedschaftsausweises des C._______, seines Parteiausweises der
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HADEP, eines Organigramms der HADEP vom 28. August 1999, zweier
Schreiben der HADEP vom (…) beziehungsweise undatiert, eines
Organigramms der DTP vom 25. Dezember 2008, verschiedener
Zeitungs und Internetauszüge und diverser Schreiben der Haftdirektion
bezüglich der geltend gemachten Disziplinarstrafen und Verbote
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2011 – eröffnet am
24. August 2011 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, da die strafrechtliche
Verfolgung vorliegend rechtsstaatlich legitimiert und mit rechtsstaatlichen
Mitteln geführt werde, und im Übrigen die Möglichkeit bestehe, in
Kroatien um Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer mit am 22. September 2011 bei der
Schweizerischen Vertretung in Ankara und am 30. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob,
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2011 ein
zweites, direkt an das Gericht adressiertes Exemplar dieser Eingabe
einging,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen wiederholte,
dass er ferner geltend machte, er sei ungefähr (…) zum Christentum
konvertiert, weshalb er von verschiedenen Seiten bedroht werde,
dass er für die Partei E._______ und die F._______ Versammlungen
organisiert habe,
dass er infolge der schlechten Bedingungen während seiner (…) Haft an
einer chronischen Bronchitis und Varizokele leide,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass demnach auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK
2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl
ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die
asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18),
dass vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz begründete
Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, dem
Beschwerdeführer würden Unterstützungstätigkeiten für die PKK zur Last
gelegt, indem er als Mitglied der YDGH verschiedene
Propagandaarbeiten durchgeführt habe,
dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, welche insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien, und es sich bei der YDGH um eine Jugendorganisation handle, die
sich erwiesenermassen in den Dienst der PKK stelle, weshalb sich die
Ahndung von Unterstützungstätigkeiten zu Gunsten dieser Organisation
im Kern als rechtsstaatlich legitimiert erweise,
dass dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde, er habe in
ständigem Kontakt mit seinen Mitangeklagten gestanden, die
Organisation von Drucken, Verteilung und Verkauf verschiedener
Printmedien wie die "Yurtsever Gençlik" und die "Özgür Halk"
übernommen, wiederholt Versammlungen organisiert, und im Namen der
YDGH beziehungsweise PKK Propaganda und Ausbildungsarbeit
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betrieben, was darauf schliessen lasse, er habe in einer Führungsrolle die
Gründung einer Partei vorbereitet,
dass aufgrund dieser Unterstützung ein Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden sei, in welchem er während (…) in Gewahrsam und
während (…) in Untersuchungshaft genommen worden sei, wo er jedoch
keinen körperlichen Misshandlungen unterworfen gewesen sei, keine
Hinweise auf ein unter Druck abgepresstes Geständnis vorlägen, und er
den weiteren Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne,
dass die erstinstanzliche Verurteilung zu (…) Haft in Anbetracht der
Schwere der Vorwürfe nicht als übertrieben und aufgrund eines
Politmalus erfolgt erachtet werde, zumal auch das deutsche
Strafgesetzbuch die Unterstützung gewaltextremistischer Organisationen
mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniere,
dass folglich das vorliegende Strafverfahren sowohl aus rechtsstaatlichen
Motiven, als auch mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde, weshalb
der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei,
dass diesen Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden kann,
dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten in
der Türkei ein Verfahren hängig ist, in welchem ihm eine Verurteilung zu
einer langen Haftstrafe droht und welches entgegen den Ausführungen
des BFM gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet
werden kann,
dass das BFM feststellte, die türkischen Behörden hätten aufgrund der
Beweislage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
die YDGH und folglich auch die PKK unterstütze,
dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die
Feststellungen der türkischen Behörden (vgl. Verfügung vom 5. August
2011 Ziff. 2 Bst. a: "Sie bestritten zwar gegenüber den türkischen
Behörden,… […] In Ihrem Fall können die türkischen Behörden jedoch
auf eine gute Beweislage zurückgreifen. So stützen sich die türkischen
Behörden auf eine Reihe von Beweismitteln. […] Aus der Observierung
Ihrer Telefonate und Ihres Mailverkehrs hat es sich ergeben,…
Schliesslich ist den Gerichtsakten auch von […] die Rede. […]") stützt,
dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, dass der Beschwerdeführer
zwar sowohl gegenüber den türkischen Behörden im Rahmen des
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gerichtlichen Verfahrens, als auch gegenüber den schweizerischen
Behörden im Rahmen des Asylverfahrens bestritten habe, illegale
politische Aktivitäten verfolgt zu haben, die türkischen Behörden
vorliegend aber auf eine gute Beweislage zurückgreifen könnten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in
der Türkei zu seiner Verteidigung ausführte, seine Mitangeklagten zwar
zu kennen, zu diesen jedoch keine persönliche Beziehung zu unterhalten,
dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls Provinzleiter der DTP in B._______
gewesen sei und die Parteiführung auch Studenten mobilisiert habe,
weshalb er in Kontakt mit diesen Personen gestanden habe,
dass die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten CDs einen legalen
Inhalt hätten und er die Bücher an Strassenständen gekauft habe,
dass er bestätigte, bei seinem Mitangeklagten G._______, der in
H._______ bei einer Zeitung gearbeitet habe, Zeitungen bestellt zu
haben, zumal diese in B._______ nicht erhältlich gewesen seien,
dass es in den abgehörten Telefongesprächen nicht um die PKK oder die
Jugendorganisation YDGH gegangen sei, sondern dass die Anti
Terrorabteilung die Auszüge aus den Gesprächen aus dem
Zusammenhang gerissen habe, um durch die verzerrte Darstellung ihre
Vorwürfe zu bestätigen,
dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers vom BFM in keiner
Weise gewürdigt wurden,
dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen
Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten
keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen
hinausgehenden Aktivitäten – namentlich terroristischer oder
staatsgefährdender Natur – entfaltet hätte,
dass die Haltung des Beschwerdeführers, sich nicht von den Zielen (wohl
aber von den Mitteln) der PKK zu distanzieren, den Grundsätzen der DTP
gerade entspricht (vgl. GÜZELDERE EKREM EDDY, Turkey: Regional
Elections and the Kurdish Question, Caucasian Review
of International Affairs August 2009, S. 300), weshalb aus dem
Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres die
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Mitgliedschaft bei der PKK oder gar Teilnahme an terroristischen
Aktivitäten abgeleitet werden kann,
dass auch eine gewisse Solidarisierung mit getöteten PKKAktivisten und
die Vorliebe für kurdische Musik noch kein Hinweis für eine Unterstützung
der PKK darstellt,
dass sich insgesamt aus den Akten nichts ergibt, was darauf hindeuten
würde, der Beschwerdeführer sei nicht wie von ihm angegeben allein
insofern politisch aktiv gewesen, als er zuletzt Vorsitzender des
Provinzbüros der DTP gewesen sei und Printmedien verteilt habe,
dass die türkischen Behörden auf der anderen Seite bekanntermassen
DTPMitglieder zum Teil ohne ersichtlichen Anlass
Verfolgungsmassnahmen unterziehen (vgl. HELMUT OBERDIEK, Türkei
Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.], Oktober 2008, S. 15; EUKommission, Turkey 2009 Progress
Report, Oktober 2009),
dass auch die relativ hohe Haftstrafe von (…) dafür spricht, dass das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und der
Beschwerdeführer einem Politmalus ausgesetzt war,
dass in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des politischen
Führungsprofils des Beschwerdeführers sowie des gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden
sein dürfte,
dass in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer
berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher
Verfolgung auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, BVGE 2010/9 E. 5,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2010 [E
8112/2009] E. 6.2),
dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs und der
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers eine
Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht
ausgeschlossen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich wegen des gegen ihn laufenden
Verfahrens respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der
Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile
des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2010 [D8253/2010],
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vom 7. Dezember 2010 [D8112/2009] und vom 15. Februar 2010
[D456/2010]),
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur
Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung
begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
gefährde (vgl. BVGE 2011/10),
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um
Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass zwar grundsätzlich auch andere Staaten als die Schweiz in der Lage
wären, den Beschwerdeführer zu schützen und namentlich zu
Deutschland ein Anknüpfungspunkt besteht, indem sich dort zwei Brüder
des Beschwerdeführers aufhalten,
dass der Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit hat, in Deutschland
Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal Deutschland die Möglichkeit, via
eine Botschaft im Ausland einen Asylantrag und eine Einreisebewilligung
zu beantragen, nicht kennt,
dass die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne mit
einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, weshalb ein
genereller Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten abzuleiten
wäre, praxisgemäss nicht angeht (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3),
dass das BFM bezüglich Kroatien – zu dem der Beschwerdeführer
keinerlei Bezug hat – zudem selber angibt, eine Assimilierung könnte sich
schwieriger gestalten als in der Schweiz, weshalb einer
Schutzgewährung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen ist,
dass insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer verfüge vorrangig vor der Schweiz zu anderen
Staaten, in die eine Einreise faktisch möglich wäre, eine besondere
Beziehung,
dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zu Unrecht angewandt hat,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2011 aufzuheben und das BFM
anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung
des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon
auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer
Vertretung und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: