Abtei lung IV
D-5300/2006
sch/dua/umk
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
1. A._______, geboren (...), Iran, sowie deren Kind
2. B._______, geboren (...), Iran,
beide vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. April 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in
Z._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar
2004 zusammen mit ihrem Kind und gelangte zunächst in die Türkei. Am 8. März
2004 reiste sie von unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags im Empfangszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. März
2004 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführerin am 19. April 2004 ausführlich zu ihren Asylgründen
an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie könne das iranische Regime nicht ausstehen, da sie als Frau im Iran kei-
ne Rechte habe und keinen Schutz geniesse. Im Jahr 1992 sei sie eine befristete
Ehe eingegangen. Im Eheschein sei stipuliert worden, dass der Mann sie nach Ab-
lauf des Jahres ordentlich heiraten werde. Dieser Mann sei der Vater ihres Kindes.
Bereits während ihrer Schwangerschaft habe er sie jedoch verlassen, und nach
Ablauf des Jahres habe er sich geweigert, sie zu heiraten und habe in der Folge
auch keine Alimente für den Sohn bezahlt. Sie sei gerichtlich gegen den Vater
ihres Sohnes vorgegangen, habe aber keine Hilfe erhalten. So habe sie ihren
Sohn alleine aufziehen müssen, was im Iran nicht leicht sei. Anlässlich einer De-
monstration in Teheran vom 9. Juli 1999 sei sie durch die Polizei, welche die De-
monstration aufgelöst habe, mit Schlagstöcken traktiert und dabei verletzt worden.
Es sei ihr dann aber gelungen, sich durch Flucht in Sicherheit zu bringen. In der
Folge habe sie begonnen, sich zusammen mit anderen Frauen für die Rechte der
Frauen im Iran einzusetzen. In diesem Zusammenhang habe sie im Juni 2003 an
der Universität an einer Versammlung teilgenommen. Dabei seien sie von 5 bis 6
Angehörigen der Organisation "Gorouh Feshar" überrascht worden. Diese in Zivil
gekleideten Personen, welche vermutlich dem Nachrichtendienst angehörten, sei-
en hereingestürmt und hätten sie festgenommen und verhört. Sie sei dabei be-
schimpft und bedroht worden. Man habe ihre Personalien überprüft und ihre Fin-
gerabdrücke abgenommen. Ausserdem habe sie eine schriftliche Erklärung abge-
ben müssen, wonach sie sich in Zukunft nicht mehr in einer Gruppe versammeln
und Kritik üben würde. Sie sei ungefähr eine Stunde lang festgehalten worden. An-
schliessend habe man sie freigelassen, aber von diesem Moment an sei sie stän-
dig überwacht worden. Man habe sie bei der Arbeit überwacht, das Telefon abge-
hört, und die Nachbarn seien über sie ausgefragt worden. Im Hinblick auf die Wah-
len im Februar 2004 habe sie im Juni/Juli 2003 zusammen mit Freundinnen bei
sich zuhause Flugblätter hergestellt, welche zum Wahlboykott aufriefen. Sie hätten
ausserdem geplant, eine Zeitung herauszugeben. In dieser Zeit sei - nach zehn-
jähriger Abwesenheit - der Vater ihres Sohnes aufgetaucht. Er habe Geld von ihr
verlangt. Ausserdem habe er den Sohn zu sich nehmen wollen und gedroht, er
werde ihrem Arbeitgeber, (...), von ihrer politischen Tätigkeit erzählen. Angesichts
der Stellung der Frau im Iran habe sie befürchtet, er werde ihr das Kind
wegnehmen, ohne dass sie sich dagegen zur Wehr setzen könnte. Sie habe auch
3Angst gehabt, dass der Mann sie ihrem Arbeitgeber gegenüber diffamieren und sie
daraufhin ihre Stelle verlieren würde oder dass er sie gleich bei den Behörden
anzeigen würde. Sie sei vor ihrer Ausreise ohnehin schon für drei Monate von der
Arbeit suspendiert worden. Aus diesen Gründen sei sie am 20. Februar 2004 mit
Hilfe ihrer Cousins aus dem Iran ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in ihr
Heimatland befürchte sie, durch die Behörden inhaftiert zu werden. Ausserdem
habe sie Angst, dass man ihr den Sohn wegnehmen würde.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: iranischer
Identitätsausweis, Führerausweis, Studentenausweis, vorläufiger Eheschein vom
19. März 1992 (Kopie), Arbeitsausweis (Kopie), Gerichtsurteil vom 25. Dezember
1996 (Kopie).
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. April 2006 - eröffnet am 13. April 2006 -
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufolge wies es
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) liessen die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erheben. Dabei liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-
eventuell sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag ein Beweismitteldossier mit Unterlagen zur geltend gemach-
ten exilpolitschen Aktivität der Beschwerdeführerin bei (Bestätigungsschreiben von
M.M. vom 15. Mai 2006, Kopie Mitgliederausweis der Demokratischen Vereinigung
für Flüchtlinge [DVF], Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin
verfassten Artikels [...] mit Übersetzung, Flugblätter sowie Internetausdruck von
Fotos betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 1. Mai 2006, Flugblätter sowie
Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 10. Februar
2005, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in
Zürich vom 10. Dezember 2004, Flugblätter sowie Internetausdruck eines Fotos
betreffend eine Kundgebung in Zürich vom 9. September 2004).
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2006 räumte der zuständige Instruktionsrich-
ter der ARK den Beschwerdeführern antragsgemäss eine Frist zur Einreichung
weiterer Beweismittel ein und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der
4unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
E. In seiner Eingabe vom 31. Mai 2006 machte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und reichte die bereits im BFM-
Dossier befindliche Kopie des vorläufigen Ehescheins (inkl. Übersetzung) zu den
Akten.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 vollumfänglich an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. In der Stellungnahme vom 3. August 2006 hielt der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer an den eingangs gestellten Anträgen fest und reichte weitere Beweismit-
tel zur exilpolitischen Aktivität der Beschwerdeführerin ein: eine DVD, Flugblätter
sowie Internetausdrucke von Fotos betreffend eine Kundgebung vom 8. Juli 2006
in Bern.
H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Bestä-
tigung von M.M. vom 22. Oktober 2006, die Zeitschrift "Kanoun" Nr. 11/November
2006 (mit einem von der Beschwerdeführerin verfassten Artikel), Internetausdruck
eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] mit Übersetzung,
Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] vom
September 2006 mit Übersetzung, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos
betreffend eine Kundgebung mit Hungerstreik in Zürich vom 9. Dezember 2006,
Internetausdruck von Fotos betreffend das Zeitschrift-Verteilen in Chur am
4. Dezember 2006, Internetausdruck eines Fotos der Generalversammlung der
DVF vom 16. September 2006 sowie Kopie der Zeitschrift "Kanoun" Nr. 10/Oktober
2006 zu diesem Thema, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend
eine Kundgebung in Bern vom 26. August 2006, Flugblatt sowie Internetausdruck
eines Fotos betreffend ein Referat des Präsidenten der DVF am 9. September
2006 in Winterthur.
I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
erneut ein Dossier mit Beweismitteln nach: NZZ-Artikel vom 9. März 2007,
Internetausdruck eines von der Beschwerdeführerin verfassten Artikels [...] mit
Übersetzung, Kopie der Zeitschrift "Kanoun" Nr. 6/Juni 2007, Zeitschrift "Kanoun"
Nr. 3/März 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom März 2007 (Ausgabe in Farsi mit Fotos
eine Kundgebung in Bern), Flugblätter und Internetausdruck von Fotos betreffend
eine Kundgebung in Zürich vom 1. Mai 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom April 2007
(Ausgabe in Farsi) mit Fotos der Sitzung der DVF-Sektionen Zürich/Graubünden,
Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern
vom 4. April 2007, Zeitschrift "Kanoun" vom Februar 2007 mit Fotos einer Aktion
der DVF in Chur sowie Internetausdruck von diesbezüglichen Fotos, Flugblätter
sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine Kundgebung in Bern vom 10.
Februar 2007, Flugblätter sowie Internetausdruck von Fotos betreffend eine
Kundgebung in Zürich vom 13. Januar 2007.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teils nicht glaubhaft, teils
6nicht asylrelevant. Nicht glaubhaft sei insbesondere das Vorbringen, wonach die
Beschwerdeführerin infolge ihrer politischen Aktivitäten von der Arbeit suspendiert
worden sei, da sie dieses Sachverhaltselement in der Erstbefragung nicht erwähnt,
sondern es erst in der kantonalen Anhörung nachgeschoben habe. Ebenfalls anzu-
zweifeln sei das Vorbringen, wonach der Vater des Sohnes die politischen Aktivitä-
ten der Beschwerdeführerin entdeckt habe; denn die Beschwerdeführerin habe
den Zeitpunkt dieser angeblichen Entdeckung im Verlaufe der Anhörungen unter-
schiedlich datiert. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde-
führerin in der angegebenen Weise respektive zur angegebenen Zeit politisch tätig
gewesen sei. Die Wahlen seien auf Ende Februar 2004 angesetzt gewesen; im
Juni 2003 seien sie noch kein Thema gewesen, während ein Aufruf zum Wahlboy-
kott im Februar 2004 nicht mehr notwendig gewesen wäre. Angesichts der geltend
gemachten ständigen Überwachung der Beschwerdeführerin sei nach dem Gesag-
ten erst recht nicht nachvollziehbar, dass sie entweder im Juni 2003 oder im
Februar 2004 im Zusammenhang mit den Wahlen tätig geworden sei. Die angeb-
lich erlittenen Verletzungen bei einer Demonstration im Jahr 1999 seien nicht asyl-
relevant. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang auch keinen wei-
teren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen respektive habe deswegen kei-
ne zukünftige Verfolgung zu befürchten. Die Schwierigkeiten der Beschwerdefüh-
rerin mit dem Vater ihres Sohnes seien ebenfalls nicht asylrelevant, zumal den Ak-
ten in diesem Zusammenhang nichts zu entnehmen sei, was auf eine asylrelevan-
te Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden hinweise.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das Vorbringen betreffend die Suspendierung
könne nicht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Die Be-
schwerdeführerin sei in der Erstbefragung nicht fähig gewesen, ihre Probleme
strukturiert und detailliert zu schildern. Nach der ungesteuerten Schilderung habe
sie die darauffolgenden Fragen kurz und präzise beantwortet. Immerhin habe sie
dabei zu Protokoll gegeben, sie sei bei der Arbeit kontrolliert worden. Es sei nach-
vollziehbar, dass sie die Suspendierung erst in der kantonalen Befragung erwähnt
habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie die Suspendierung auch in der
kantonalen Befragung erst auf konkrete Nachfrage hin zur Sprache gebracht habe.
Entgegen den Ausführungen des BFM habe sich die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich des Zeitpunkts, wann der Vater ihres Sohnes aufgetaucht sei, nicht widerspro-
chen. Vielmehr sei ihre Aussage in der Erstbefragung fehlerhaft interpretiert wor-
den: Als nach Vorfällen im Februar 2004 gefragt worden sei, habe die Beschwer-
deführerin diese Frage nicht präzise beantwortet, sondern habe sich unter ande-
rem zu den Wahlvorbereitungen geäussert. Es sei klar, dass derartige Vorberei-
tungen nicht erst im Wahlmonat begännen, sondern mehrere Monate vorher. Aus
den übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich denn auch, dass sie
sich lange vor den Wahlen getroffen hätten, um Flugblätter zu gestalten. Der Vater
des Sohnes sei tatsächlich in diesem Zeitraum (Juni/Juli 2003) aufgetaucht. Es sei
im Übrigen keineswegs ungewöhnlich oder unplausibel, dass man sich sieben Mo-
nate vor den Wahlen treffe, um Flugblätter für den Aufruf zum Wahlboykott vorzu-
bereiten. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, es treffe zu, dass die Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Demonstration im Juli 1999 keinen
weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt worden sei. Bei der Frage der Wahr-
scheinlichkeit einer künftigen Verfolgung sei jedoch auch der Vorfall vom Juni
72003 zu beachten, welcher ebenfalls Verfolgungscharakter gehabt habe. Den Er-
wägungen des BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
nicht beizupflichten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleiner-
ziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Die Drohung des Kindsvaters, die
Beschwerdeführerin zu denunzieren, um so das Sorgerecht für das Kind zu erhal-
ten, sei ernst zu nehmen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die soziale Stel-
lung der Beschwerdeführerin unter anderem auch durch die eingegangene Ehe auf
Zeit beeinträchtigt sei. Der Kindsvater leiste keine Unterhaltszahlungen, und sie
habe als Single Mühe, eine Wohnung zu mieten. Sie finde nur bei ihrer Familie
Rückhalt. Schliesslich wird in der Beschwerde auf das exilpolitische Engagement
der Beschwerdeführerin hingewiesen. Dabei wird geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe sich bereits im Iran politisch betätigt und sei seit ihrer Einreise in
die Schweiz politisch aktiv gewesen. Sie sei praktisch seit der Gründung der DVF
Mitglied dieses Vereins, was von dessen Präsidenten schriftlich bestätigt werde.
Im Winter 2004/2005 habe sie sich an drei Protestkundgebungen beteiligt. Danach
habe sie aus psychischen Gründen pausiert. Im Mai 2006 habe sie erneut an einer
Kundgebung teilgenommen. In einem im Internet veröffentlichten Artikel, welchen
sie unter ihrem Namen verfasst habe, erkläre sie, weshalb sie das iranische Re-
gime bekämpfe und sich für die Rechte der Frauen einsetze.
In der ergänzenden Eingabe vom 31. Mai 2006 wird darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Zeitehe einmal normal verheiratet gewesen
sei. Diese Ehe sei jedoch nach nur vier Jahren geschieden worden. Die Beschwer-
deführerin habe somit bereits bei der Scheidung eine erste Stigmatisierung erfah-
ren müssen. Unter dieser Scheidung habe auch die Ehre der Familie der Be-
schwerdeführerin gelitten. Nach einer Scheidung habe insbesondere die Frau nur
noch eingeschränkte Lebensperspektiven. Nachdem sie nun eine Zeitehe einge-
gangen sei, daraus ein Kind hervorgegangen sei und sich der Vater ihres Kindes
geweigert habe, sie nach Ablauf der Zeitehe zu heiraten, sei sie der gesellschaftli-
chen Ächtung umso mehr preisgegeben. Gemäss iranischem Recht hätte eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ausserdem zur Folge, dass der
Kindsvater den Sohn zu sich nehmen würde, da dies im iranischen Recht so vor-
gesehen sei. Die Zusprechung des Sorgerechts an den Vater würde jedoch eine
Verletzung des Kindeswohls darstellen. Eine Rückkehr in den Iran sei daher insge-
samt nicht zumutbar.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, es werde nicht bestritten, dass das
Leben für geschiedene Frauen im Iran nicht leicht sei. Allerdings betrage die
Scheidungsrate in Teheran bereits 20%. Die Beschwerdeführerin befinde sich so-
mit nicht in einer Ausnahmesituation. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin von 1992 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2004 in der von ihr ge-
schilderten Situation im Iran gelebt habe. Nachdem sie somit bereits zwölf Jahre
lang unter diesen Umständen gelebt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb ihr dies
plötzlich nicht mehr zumutbar sein solle. Hinsichtlich der geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten bemerkt das BFM Folgendes: Vermutlich treffe es zu, dass
sich die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im
Ausland informierten. Es sei indes ausgeschlossen, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden identifiziert und überwacht werde. Im Übrigen sei
auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten
8vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, durch regimekritische
Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Ausland zu erwirken. Die
iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Die Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von
Flugblättern, das Tragen von Plakaten sowie eine gelegentliche Publikation im
Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den
Iran zu begründen. Die iranischen Behörden seien in der Regel nur daran
interessiert, entsprechende Internetseiten zu blockieren, um eine Verbreitung
deren Inhalts im Iran zu verhindern. Die iranischen Behörden hätten hingegen kein
weitergehendes Interesse an den Autoren solcher Texte, sofern diese kein
politisches Profil hätten. In diesem Zusammenhang sei auf das Verhalten der
iranischen Behörden gegenüber dem bekannten iranischen Blogger "Hoder",
welcher eine Reise in den Iran unternommen habe und lediglich für einige Tage an
der Ausreise gehindert worden sei, zu verweisen. Nach dem Gesagten sei das
Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden auszulösen. Im Übrigen seien den Akten keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten
gegen die Beschwerdeführerin im Iran behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären.
4.4 In der Replik vom 3. August 2006 wird argumentiert, die Stigmatisierung nehme
mit zunehmender Scheidungsrate nicht automatisch oder wenigstens nicht unmit-
telbar ab. Ausserdem sei die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen
einer "nur" geschiedenen Frau zu vergleichen, da bei ihr zusätzlich zu berücksich-
tigen sei, dass sie eine Ehe auf Zeit eingegangen sei, diese nicht in eine unbefris-
tete Ehe umgewandelt worden sei und aus der Zeitehe ein Kind hervorgegangen
sei. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Situation umso mehr auf die Unterstüt-
zung ihrer Eltern angewiesen gewesen. Entgegen der Auffassung des BFM habe
sich ausserdem die Situation seit dem Jahr 1992 durchaus verändert, und zwar in-
sofern, als dass der Kindsvater im Juni/Juli 2003 erstmals gedroht habe, er nehme
ihr das Kind weg. Die Darstellung des BFM im Zusammenhang mit dem exilpoliti-
schen Engagement der Beschwerdeführerin greife zu kurz. Der von der Vorinstanz
erwähnte "Hoder" sei im Schutze der Präsidentschaftswahlen in den Iran gereist.
In dieser Zeit herrsche im Iran jeweils ein liberaleres Klima. Ausserdem sei die Si-
tuation heute, unter Präsident Ahmadinejad, anders. Menschenrechtsorganisatio-
nen hätten seit seinem Amtsantritt eine deutliche Verschärfung des behördlichen
Vorgehens gegen Andersdenkende festgestellt. Für Personen, welche im Ausland
gegen das iranische Regime demonstriert hätten, bestehe eine erhebliche Rück-
kehrgefährdung; dies sei beispielsweise dem Bericht der dänischen Migrationsbe-
hörden zu ihrer "Fact-Finding-Mission" von Anfang 2005 zu entnehmen. In der
Stellungnahme wird weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am
8. Juli 2006 in Bern an einer weiteren Protestkundgebung teilgenommen habe. Bei
diesem Anlass hätten über 200 Mitglieder der DVF vor der iranischen Botschaft re-
gimefeindliche Parolen skandiert. Fotos der Kundgebung seien auf der Homepage
der DVF veröffentlicht worden. Auf der beiliegenden DVD sei eine Videoaufnahme
der Kundgebung gespeichert. Auf der Aufnahme sei unter anderem zu sehen, wie
ein Botschaftsangestellter die Demonstranten filme. Die Beschwerdeführerin enga-
9giere sich aus Überzeugung gegen das iranische Regime und gehe damit ein Ver-
folgungsrisiko ein.
4.5 In der Eingabe vom 15. Januar 2007 wird angefügt, die Beschwerdeführerin sei an
der Generalversammlung der DVF vom 16. September 2006 zur (...) ernannt
worden. Dies zeige, dass sie innerhalb dieser Organisation Verantwortung über-
nehme und einen aktiven Beitrag leiste. Der Präsident der DVF, M.M., sei den ira-
nischen Behörden bekannt, und dessen Aktivitäten würden genau beobachtet. Öf-
fentliche Auftritte mit ihm gälten daher als gefährlich. Dies gehe beispielsweise aus
dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 zur Fra-
ge der Rückkehrgefährdung hervor. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem im
Mai 2006 einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher unter ihrem Namen auf
der Internetseite der DVF sowie in der Monatszeitschrift der DVF "Kanoun", Aus-
gabe 11/2006, veröffentlicht worden sei. In diesem Artikel habe sie sich kritisch mit
der Situation der Frauen im Iran auseinandergesetzt und den Iran unter anderem
als Gefängnis für Frauen bezeichnet. Im September 2006 habe sie einen weiteren
Artikel zum Thema Frauenunterdrückung im Iran verfasst. Die Beschwerdeführerin
habe sich zwischen August und Dezember 2006 schliesslich wiederum an mehre-
ren von der DVF organisierten Kundgebungen und Veranstaltungen beteiligt, so
am 26. August 2006 (Protestkundgebung bei der iranischen Botschaft in Bern), am
9. September 2006 (Podiumsdiskussion und Vorträge in Winterthur), am 4. De-
zember 2006 (Verteilen der Zeitschrift "Kanoun" in Chur) und am 9. Dezember
2006 (Versammlung in Zürich und eintägiger Hungerstreik zum Gedenken an den
Hungerstreik vom Dezember 2003). Anlässlich mehrerer dieser Aktionen sei der
iranische Präsident unter anderem als Terrorist bezeichnet worden. Die De-
monstranten hätten zudem provokative Karikaturen von Ahmadinejad sowie von
den Mullahs gezeigt. Die Kundgebungen seien fotografisch dokumentiert worden,
und die Fotos seien auf der Homepage der DVF einsehbar.
4.6 In der Eingabe vom 24. Juni 2007 lässt die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter ausführen, sie habe zwischen Januar und Mai 2007 erneut an
Kundgebungen und Anlässen der DVF teilgenommen, und zwar am 13. Januar
2007 (Protestaktion in Zürich), am 10. Februar 2007 (Protestkundgebung zum
Thema "Gegen 28 Jahre Existenz der islamischen Republik Iran"), am 12. Februar
2007 (Verteilen der Zeitschrift "Kanoun" in Chur), am 23. März 2007 (Sitzung der
DVF-Sektionen Zürich und Graubünden), am 4. April 2007 (Antikriegsdemonstra-
tion) sowie am 1. Mai 2007 (Grossdemonstration in Zürich). Fotos und Flugblätter
zu diesen Anlässen seien auf der Internetseite der DVF einsehbar. Teilweise seien
die Veranstaltungen auch in der Zeitschrift "Kanoun" kommentiert und bebildert
worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem zwei weitere regimekritische Ar-
tikel verfasst, welche unter ihrem Namen und mit ihrem Foto auf der Internetseite
der DVF veröffentlicht worden seien. Abschliessend wird auf den der Eingabe bei-
liegenden NZZ-Artikel vom 9. März 2007 hingewiesen: Dieser Artikel schildere den
Kampf von Frauenrechtlerinnen zur Verbesserung der rechtlichen Stellung ge-
schiedener Frauen im Iran. Daraus sei ersichtlich, wie schwierig die Situation einer
geschiedenen, alleinerziehenden Mutter sei, wenn der Kindsvater das Sorgerecht
beanspruche.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
10
nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin
im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen nicht asylrelevant und teilweise überdies auch nicht glaubhaft sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahr 1999 anlässlich einer De-
monstration von Polizisten verletzt worden zu sein. Dieser Vorfall lag indessen im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bereits fünf Jahre zurück. Die Beschwerde-
führerin erlitt im Zusammenhang mit diesem Vorfall keine weiteren Nachteile. So-
mit fehlt ein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Flucht im
Jahr 2004, weshalb dieser Vorfall nicht asylrelevant erscheint.
Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme vom Mai/Juni 2003 ist festzustel-
len, dass diese lediglich ungefähr eine Stunde dauerte und dass die Beschwerde-
führerin dabei nicht geschlagen wurde (vgl. A8, S. 13 und 14). Diese Nachteile
sind infolgedessen nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifi-
zieren. Überdies fehlt auch in diesem Fall der genügend enge zeitliche und kausa-
le Zusammenhang zur Ausreise: Die Beschwerdeführerin verblieb nach diesem
Vorfall noch ungefähr neun Monate an ihrem Wohnort. Grund für ihre Flucht war
eigenen Angaben zufolge denn auch nicht die kurze Haft im Jahr 2003, sondern
vielmehr die Drohungen des Vaters ihres Kindes, er werde ihr das Kind wegneh-
men und sie bei der Arbeit diffamieren respektive ihre politische Tätigkeit den Be-
hörden melden (vgl. A8, S. 14).
Die geltend gemachten politischen Aktivitäten (Engagement für die Rechte der
Frauen sowie die im Hinblick auf die Wahlen vom Jahr 2004 abgehaltenen Treffen
mit anderen Frauen) sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz als überwie-
gend glaubhaft zu erachten. Insbesondere ist der Beschwerdeführerin darin zuzu-
stimmen, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung widerspricht, wenn der geplante
Aufruf zum Wahlboykott bereits mehrere Monate vor den Wahlen vorbereitet wur-
de. Auch der vom BFM zitierte Widerspruch betreffend den Zeitpunkt, in dem der
Kindsvater von den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erhal-
ten habe, ist nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle im Sinne der diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde zu relativieren. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit ist aber aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise infolge der geltend gemachten po-
litischen Aktivitäten eine unmittelbare, asylrelevante Verfolgungsgefahr drohte. Ih-
ren Angaben zufolge wusste ihr Arbeitgeber bereits von ihrem politischen Engage-
ment; deshalb sei sie kurz vor ihrer Ausreise für drei Monate von der Arbeit sus-
pendiert worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wurde vom BFM indessen zu
Recht in Zweifel gezogen, da die Beschwerdeführerin die angebliche Suspendie-
rung erst erwähnte, als der/die Befrager/in sie konkret nach Problemen am Ar-
beitsplatz im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement fragte (vgl. A8, S.
15). Mehrere naheliegende Gelegenheiten, die Suspendierung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt anzusprechen (beispielsweise als sie über ihre Arbeit sprach
und dass sie dabei kontrolliert worden sei [vgl. A1, S. 2 und 5; A8, S. 6] oder als
sie in der kantonalen Anhörung ausführte, sie habe am Arbeitsplatz mit anderen
Frauen über die Probleme der Regierung gesprochen, habe deswegen jedoch
keine Schwierigkeiten bekommen [vgl. A8, S. 12]), liess die Beschwerdeführerin
dagegen ungenutzt verstreichen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sie die
Suspendierung als eine Art Bestrafung für ihr politisches Engagement darstellte,
11
nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die geltend gemachte Suspendierung als
glaubhaft erachten wollte, würde dies nicht dazu führen, dass deshalb eine im
Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bestehende, asylrelevante Verfolgungsgefahr
angenommen werden müsste. Falls die Beschwerdeführerin nämlich tatsächlich
infolge ihres politischen Engagements von der Arbeit suspendiert wurde - was
vorliegend bezweifelt wird - würde dies jedenfalls deutlich machen, dass sie im
damaligen Zeitpunkt seitens des iranischen Staates keine ernsthaften Nachteile zu
befürchten hatte, da sie nämlich ansonsten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht bloss suspendiert, sondern mindestens eingehend verhört und allenfalls gar
festgenommen worden wäre. Da der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin - nota
bene der iranische Staat - ihren Angaben zufolge bereits von ihrem politischen
Engagement wusste (vgl. A8, S. 15), ist im Übrigen nicht davon auszugehen, dass
die iranischen Behörden gestützt auf eine allfällige Anschuldigung des -
drogensüchtigen (vgl. A8, S. 16) - Kindsvaters ernsthafte Verfolgungsmassnahmen
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Die Furcht der
Beschwerdeführerin vor allfälligen Äusserungen des Kindsvaters den Behörden
gegenüber ist daher nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Kindsvater den
Akten zufolge bereits ungefähr im Juni 2003 von den politischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin erfahren hatte. Dennoch hatte er offenbar bis zur Ausreise der
Beschwerdeführerin nichts Konkretes unternommen, um ihr zu schaden.
Insgesamt sind den Akten somit keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Zusammenhang mit
ihrer politischen Tätigkeit in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten
Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates hätte rechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie habe damit rechnen müs-
sen, dass dem Kindsvater das Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen würde,
falls dieser seiner Drohung nachgekommen wäre und dies vor Gericht verlangt
hätte. Angesichts des iranischen Rechtssystems hätte sie keine Möglichkeit ge-
habt, sich dagegen zu wehren. Es ist nachvollziehbar, dass diese Aussichten die
Beschwerdeführerin zutiefst beunruhigten. Wie bereits das BFM zu Recht bemerk-
te, ist jedoch der von der Beschwerdeführerin befürchtete Nachteil - der Verlust
des Sorgerechts für ihr Kind - nicht asylrelevant, zumal kein Hinweis dafür vorliegt,
dass einer derartigen Gerichtsentscheidung ein asylrechtlich relevantes Motiv im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen würde.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf
noch näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abge-
lehnt.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimatland, namentlich dem auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten exilpolitschen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund
(subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
12
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die nach wie vor zu-
treffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren
Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin im geltend
gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten
können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flücht-
lingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle
einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese
Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.
6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewin-
nung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allge-
mein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas-
sen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gege-
benenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Die Beschwerdeführerin ist seit Ok-
tober 2004 Mitglied der DVF. Die DVF ist sowohl die grösste als auch die aktivste
oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz. Ihr Präsident, M.M., kann
auf eine bewegte Vergangenheit innerhalb der iranischen Exilopposition in der
Schweiz zurückblicken und gehört zweifellos zu deren aktiven Kern. Er ist den
iranischen Behörden mit Sicherheit bekannt. Im Weiteren ist davon auszugehen,
dass Personen, welche sich - wie die Beschwerdeführerin - im Umfeld von M.M.
exilpolitisch betätigen, bereits dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, sel-
ber ins Visier der iranischen Behörden zu gelangen. Die Beschwerdeführerin expo-
nierte sich jedoch nicht nur durch ihr Engagement in der exilpolitischen Bewegung
von M.M., sondern auch durch die Art und Weise ihres Engagements. Seit ihrer
Ankunft in der Schweiz im Jahr 2004 nahm sie regelmässig und relativ häufig an
von der DVF organisierten Kundgebungen und Veranstaltungen teil. In den
Flugblättern und Parolen zu den Kundgebungen der DVF wird das iranische
Regime mit deutlichen Worten kritisiert; so wird der Iran beispielsweise als
"barbarisches Regime" bezeichnet, welches "sadistische Massenhinrichtungen"
13
ausgeführt habe. Es wird das Ende des "Mullah Terrors" gefordert. Präsident
Ahmadinejad wird als Terrorist und Geiselnehmer bezeichnet und der
Mittäterschaft bei der Ermordung von bekannten Regimekritikern bezichtigt. Bei
der Versammlung vom 9. Dezember 2006, an der die Beschwerdeführerin
ebenfalls teilnahm, wurde im Gedenken an den Hungerstreik iranischer
Asylsuchenden vom 10. - 19. Dezember 2003, welcher damals ein relativ grosses
Medienecho im In- und Ausland ausgelöst hatte, ein eintägiger Hungerstreik
durchgeführt. Gleichzeitig wurde gegen die Verletzung der Menschenrechte im
Iran protestiert. Die Beschwerdeführerin verfasste überdies mehrere
regimekritische Artikel, welche unter ihrem Namen und teilweise unter Beifügung
ihres Fotos auf der Homepage der DVF sowie teilweise auch in der
Monatszeitschrift der DVF veröffentlicht wurden. Darin prangert sie die Ideologie
der Mullahs sowie deren Einfluss auf die iranische Politik an und kritisiert die
politischen Entscheidungen von Präsident Ahmadinejad. Sie spricht sich
insbesondere auch gegen die Unterdrückung der Frauen im Iran aus, wobei sie
unter anderem schreibt, Frauen lebten im Iran in einer Hölle, einem Gefängnis. In
einigen ihrer Artikel ruft sie ausdrücklich zum Kampf gegen das iranische Regime
auf. Durch ihre Teilnahme an den erwähnten Kundgebungen sowie durch das
Verfassen der genannten Presseartikel brachte die Beschwerdeführerin
unverblümt ihre Abneigung gegen die politische und gesellschaftliche Struktur
ihres Heimatlandes sowie ihre Kritik am gegenwärtigen Regime zum Ausdruck.
Nach dem Gesagten ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass sie den iranischen
Behörden damit als exilpolitisch relativ engagierte Person aufgefallen ist.
Angesichts der Äusserungen der Beschwerdeführerin respektive der bei den
Kundgebungen verwendeten Parolen, welche nicht lediglich als kritisch, sondern
teilweise geradezu als provozierend, diffamierenden und aufwieglerisch
bezeichnet werden müssen, ist überdies davon auszugehen, dass sich die
iranischen Behörden aktiv um die Identifizierung der Beschwerdeführerin bemüht
haben. Aufgrund der Aktenlage muss weiter angenommen werden, dass ihnen die
Identität der Beschwerdeführerin inzwischen bekannt ist, zumal die von ihr den
Akten zufolge in Eigenregie und Eigenverantwortung verfassten Presseerzeug-
nisse teilweise nicht nur mit ihrem Namen, sondern zusätzlich mit ihrem Foto
versehen auf der Homepage der DVF sowie in der Zeitschrift "Kanoun"
veröffentlicht wurden. Mit Blick auf die vom BFM nicht angezweifelte Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach die iranischen Sicherheitsbehörden anlässlich der
Festnahme im Jahr 2003 ihre Identität überprüft und ihr die Fingerabdrücke
abgenommen hätten, dürfte den iranischen Behörden im Weiteren nicht entgangen
sein, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Flucht in die Schweiz im Iran -
wenn auch lediglich niederschwellig - politisch aktiv war und sich insbesondere
bereits früher für die Rechte der Frauen einsetzte. Dieser Umstand deutet unter
anderem darauf hin, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin
in der Schweiz im Gegensatz zu demjenigen der grossen Masse von Exiliranern
als aufrichtig und ernsthaft zu qualifizieren ist. Die iranischen Behörden dürften
diese Einschätzung teilen. Die vorstehenden Erwägungen lassen im Weiteren
auch den Schluss zu, dass der iranische Staat Kenntnis davon hat, dass die
Beschwerdeführerin im September 2006 zur (...) ernannt worden ist. Diese
Tatsache ist ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, innerhalb der
DVF vermehrt Initiative und Verantwortung zu übernehmen, und dass sie über
14
gewisse Führungs- Organisations- und Motivierungsfähigkeiten verfügt. Auch
dadurch hebt sich die Beschwerdeführerin von der Masse der mit dem iranischen
Regime unzufriedenen Exiliranern ab.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Profil einer
überzeugten und engagierten Regimegegnerin erfüllt. Aufgrund ihrer exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz, ihres früheren politischen Engagements im Iran
sowie ihrer durchaus noch ausbaufähigen Position innerhalb der DVF ist entgegen
der vom BFM vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass die iranischen Be-
hörden die Beschwerdeführerin als - mindestens latente - Bedrohung für das politi-
sche System im Iran wahrnehmen. Damit besteht eine überwiegende Wahrschein-
lichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; der Beschwer-
deführerin ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu-
zusprechen.
6.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin gelungen, subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt sie die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die
Gewährung von Asyl aus. Da keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 14), ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, welcher
keine eigenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Gründe vorbrachte, ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin einzubeziehen.
7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung verfügen, ist die Wegweisung aus der Schweiz demnach zu Recht
angeordnet worden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu
regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich
aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohen-
der Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 EMRK
als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit im Eventualbegeh-
ren beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer fest-
zustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (vgl. das Sube-
15
ventualbegehren). Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2006 ist somit inso-
weit aufzuheben, als die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Weg-
weisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), und
das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a Abs. 1 und 3 ANAG als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer)
wären die reduzierten Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszuge-
hen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist ent-
sprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um einen Drittel zu redu-
zieren. Der in der Kostennote vom 18. Juli 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand
von 13 Stunden und 3 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 62.-- erscheinen als an-
gemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte
und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 200.-- bewegt sich in diesem Rahmen. Somit hat das BFM
den Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'916.70 (inkl. MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme als Flüchtlinge beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. April
2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'916.70 zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. ...; Kopie)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: